TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/13 I419 2143965-2

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Veröffentlicht am 13.07.2018
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Entscheidungsdatum

13.07.2018

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I419 2143965-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXXalias XXXX alias XXXX alias XXXX geb. XXXX StA. staatenlos, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.05.2017, Zl. XXXX zu Recht:

A) 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 (zwölf) Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 24.02.2016 eine "Aufenthaltsberechtigung plus". Er habe Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt.

2. Am 27.10.2016 stellte er einen Antrag auf Neuausstellung eines "Aufenthaltstitels nach dem AsylG" nach § 54 Abs. 3 AsylG 2005.

3. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag auf die "Aufenthaltsberechtigung plus" ab (Spruchpunkt I), stellte fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt II) und wies den Antrag auf Neuausstellung eines Aufenthaltstitels ab (Spruchpunkt III).

4. Die Beschwerde bringt vor, der vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft dem Beschwerdeführer zuerkannte Aufenthaltstitel sei nach deren Aberkennung wiederaufgelebt. In Österreich sei der Beschwerdeführer jahrelang arbeiten gegangen und entsprechend integriert. Neben der Tochter sei auch seine frühere Ehefrau hier, und mit beiden habe er regelmäßig Kontakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer gelangte nach dem 02.10.2000 mit einem bis 15.11.2000 gültigen deutschen Schengenvisum nach Österreich, nach eigenen Angaben, um Angehörige zu besuchen. Er verblieb länger, meldete sich zunächst nicht an und lernte im Folgejahr eine Österreicherin kennen, mit der er von 12.11.2001 bis 25.01.2007 verheiratet war, am 28.07.2003 eine gemeinsame Tochter bekam und von

29.11. bis 08.12.2001, von 09.07.2003 bis 14.06.2004, von 21.07. bis 29.11.2004 und von 14.07.2011 bis 06.06.2013 den gemeldeten Hauptwohnsitz teilte. Die Tochter ist Österreicherin, wohnt bei der Mutter und besucht eine Mittelschule. Ihre gesetzliche Vertretung kommt den Eltern gemeinsam zu.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und hat dies 2015 auf Niveau A1 nachgewiesen. Er hat ab 15.05.2002 mit Unterbrechungen und seit 01.02.2009 durchgehend bis 27.05.2015 unselbständig gearbeitet, anschließend an eine Herzoperation dann wieder bis 02.10.2015. Seitdem bezieht er Rehabilitationsgeld von derzeit rund € 900,-- netto monatlich.

Für die etwa 41 m² große Wohnung in Wien 15 hat er ca. € 250,-- Monatsmiete zu bezahlen. Er lebt dort alleine und hat eine Einstellungszusage seines bisherigen Arbeitgebers für 40 Wochenstunden und € 1.500,-- Monatsbrutto. Er bezahlt monatlich €

65,-- an Alimenten für die Tochter sowie rund € 60,-- zur Tilgung von Unterhaltsschulden. Im Inland leben sein Bruder, seine Schwägerin sowie drei Cousins, zwei davon Österreicher, und vier Nichten. Mit seiner Tochter besucht er den Bruder. Die Tochter besucht den Beschwerdeführer auch zuhause und nächtigt fallweise bei ihm. Sie verbringt gerne Zeit bei ihm und beschrieb ihr Verhältnis zu ihm vor dem VwG als sehr gut. Ab und zu erhält sie von ihm Taschengeld von € 10,-- bis € 20,--.

Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Steinmetz und hat zwei Jahre selbständig als solcher im Herkunftsstaat Tunesien sowie etwa 10 Jahre als Koch gearbeitet. In Österreich hat er einen Freundeskreis und weitere Sozialkontakte, besucht Kaffeehäuser und hat die durch die Tochter bedingten Kontakte zur ehemaligen Gattin. Im Herkunftsstaat leben die betagten Eltern des Beschwerdeführers mit 80 und 85 Jahren.

Die Herzoperation betraf den Tausch der Aorta- und Mitralklappen und wurde durch einen anschließenden Schlaganfall in der Krankenanstalt verkompliziert. In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer eine Ergotherapie. Das Rehabilitationsziel der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit wurde teilweise erreicht. Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Heilungschancen als gut und möchte wieder in der bisherigen Beschäftigung arbeiten, sobald ihm das erlaubt ist.

Das LGXXXX hat den Beschwerdeführer am 15.06.2010 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs und der Vergehen der Vermittlung von Scheinehen, der Vermittlung von Aufenthaltsehen, der Veruntreuung und der Unterhaltsgefährdung zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, und diese bedingt sowie am 23.07.2013 endgültig nachgesehen.

Die LPD Wien hat über den Beschwerdeführer 2011 eine Geldstrafe verhängt, weil er mit einem Alkoholgehalt zwischen 1,2 und 1,6 Promille im Blut oder zwischen 0,6 und 0,8 mg in der Atemluft ein Kraftrad gelenkt hat.

Der Beschwerdeführer verfügte über eine Niederlassungsbewilligung der BPD Wien bis Februar 2005. Die LReg Wien hat ihm am 30.05.2005 die Staatsbürgerschaft verliehen, das Verfahren aber 2010 wiederaufgenommen und den Antrag auf Verleihung abgewiesen, weil der Beschwerdeführer zum Zusicherungs- und zum Verleihungszeitpunkt keinen gemeinsamen Haushalt mit der Gattin geführt und daher die Verleihung erschlichen habe.

Am 21.12.2010 beantragte der Beschwerdeführer beim LH von Wien einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", was dieser abwies. Die Beschwerde dagegen hat das VwG Wien am 26.01.2016 abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakten und jener des Gerichts samt dem Erkenntnis vom 31.03.2017, I405 2143965-1/3E und der gekürzten Urteilsausfertigung des Strafgerichts (AS 175). Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) sowie den Sozialversicherungsdaten wurden ergänzend eingeholt.

Der Ablaufmonat der Niederlassungsbewilligung der BPD Wien konnte der Kopie dieser Niederlassungsbewilligung entnommen werden (AS 218), wobei der nur Monat und Jahr, nicht aber der Tag des Gültigkeitsendes leserlich sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer hat beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Demnach sind alle Spruchpunkte bekämpft und nicht in Rechtskraft erwachsen, auch Spruchpunkt II betreffend die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung. Das Gericht hat also alle drei Punkte zu prüfen.

3.1 Zur Nichterteilung der "Aufenthaltsberechtigung plus" (Spruchpunkt I)

Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z. 1), und dazu noch in Z. 2 genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Z. 1 erfüllt ist, dann gebührt eine "Aufenthaltsberechtigung" (Abs. 2).

Beantragt wurde eine "Aufenthaltsberechtigung" plus, sodass die erwähnten Integrationsmerkmale als zusätzliche Voraussetzung vorliegen müssten, und zwar entweder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Entscheidungszeitpunkt, mit der die Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, oder die Erfüllung des Moduls I der Integrationsvereinbarung. Letzteres würde nach § 11 Abs. 2 IntG (bis 30.09.2017: § 7 Abs. 2 IV-V) fallbezogen den Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau A2 verlangen.

Nach den Feststellungen und dem Vorbringen liegt ein solcher Nachweis nicht vor. Die Feststellungen geben auch keinen Anlass zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Erfüllung des Moduls I auf Grund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustands nicht zugemutet werden könnte, was er gegebenenfalls durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen gehabt hätte (§ 9 Abs. 5 IntG).

Im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt des BFA und des Gerichts hat der Beschwerdeführer auch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt.

Demnach lagen die erweiterten Integrationsmerkmale des § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 als Voraussetzungen für die beantragte Erledigung nicht vor. Das BFA hat daher den Antrag auf eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde betreffend Spruchpunkt I abzuweisen war.

3.2 Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II)

Das BFA hat ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist, und dies mit dessen langer Aufenthaltsdauer und den Verbindungen zu seiner Tochter begründet (S. 13 des Bescheids, AS 157).

Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass Eltern und Kinder sich der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen, weil eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden darf, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. (VfGH 12.10.2016, E1349/2016 mwH)

Diese Überlegungen gelten fallbezogen für das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, zumal das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern nicht einmal bei volljährigen Kindern für sich allein zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (VfGH 11.06.2014 B623/2013).

Wird zudem noch die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in die Abwägung nach § 9 BFA-VG einbezogen, so kann auch im Licht der oben unter 1. getroffenen Feststellungen dem BFA nur beigepflichtet werden, dass die Rückkehrentscheidung unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens dauernd unzulässig ist. Daher war die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt abzuweisen.

3.3 Zur Abweisung des Antrags auf Neuausstellung eines Aufenthaltstitels

§ 54 Abs. 3 AsylG 2005 ordnet an, dass Drittstaatsangehörige den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dessen Inhalt zu Grunde gelegten Identitätsdaten unverzüglich dem BFA melden müssen. Auf Antrag sind diese Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

Die im Akt befindliche Anzeigebestätigung, wonach dem Beschwerdeführer die Geldbörse mit der "ID-Karte" für Fremde gestohlen worden sei spricht dafür, dass es beim Antrag um ein Duplikat der "Identitätskarte für Fremde" ging, besonders angesichts des - ebenso im Akt befindlichen - Ersatzausweises, sodass sich der Beschwerdeführer lediglich im Formular vergriffen hätte.

Er hat dies allerdings bis dato auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht, sodass angesichts der rechtsfreundlichen Vertretung dem BFA kein Verfahrensfehler vorzuwerfen ist, wenn es von einem Verbesserungsauftrag absah und den Antrag abwies, weil der Beschwerdeführer nach dem Ablauf seines letzten Aufenthaltstitels 2005 keinen mit damals (2017) aktueller Gültigkeit mehr hatte. Warum dieser, der bereits bei Verleihung der Staatsbürgerschaft abgelaufen war, 2010 wieder "aufgelebt" sein hätte sollen, wird in der Beschwerde nicht näher begründet und erschließt sich auch sonst nicht.

Damit hat das BFA auch diesen Antrag zu Recht abgewiesen, weshalb der Beschwerde auch dazu kein Erfolg beschieden ist.

3.4 Zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung"

Wie das BFA und dieses Gericht übereinstimmend festgestellt haben, ist eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer dauernd unzulässig.

Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 für diesen Fall an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" ist, was heißt, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" zu erteilen ist. Die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führt gemäß § 55 AsylG 2005 nämlich entweder zur Erteilung einer ‚Aufenthaltsberechtigung plus' gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 oder zur Erteilung einer ‚Aufenthaltsberechtigung' gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005. (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224 mwH).

Das BFA hätte daher, nachdem es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 verneint hatte, von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung" nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilen müssen.

Im Sinne des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 steht es auch dem BVwG zu, in jeder Verfahrenskonstellation über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 abzusprechen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Daher war aus Anlass der Beschwerde die "Aufenthaltsberechtigung" wie im Spruch geschehen von Amts wegen zu erteilen.

Nach § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, somit auch die in § 54 Abs. 1 Z. 2 angeführte "Aufenthaltsberechtigung", auf zwölf Monate auszustellen, die mit dem Ausstellungsdatum beginnen. Die Ausstellung kommt dem BFA zu.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund der vor wenigen Tagen vom Beschwerdeführer erteilten Auskünfte zur Integration und zum Privat- und Familienleben - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Konsequenzen der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und zu deren Voraussetzungen.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

§ 54 Abs.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung,
Aufenthaltsberechtigung plus, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I419.2143965.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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