TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/16 I414 2197154-1

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Veröffentlicht am 16.07.2018
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Entscheidungsdatum

16.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 2197154-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX, alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX, alias XXXX), StA. Nigeria (alias Gabun), vertreten durch RA Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, Graf Starhemberg Gasse 39/12, 1140 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe müssen, weil er bei der Jagd unabsichtlich auf seinen Bekannten geschossen habe und er deshalb befürchte getötet zu werden.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2012, Zl. 12 14.992-EAST Ost ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und Spanien für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers wurde für zulässig erklärt.

Am 24.02.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Wesentlichen mit den Fluchtgründen aus dem ersten Verfahren. Er gab an, dass er bei der Jagd versehentlich einen Bekannten erschossen habe, deshalb sei er von den Dorfbewohnern attackiert worden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 03.07.2017, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

Am 09.01.2018 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung begründete der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag im Wesentlichen mit den Fluchtgründen aus den vorhergehenden Asylverfahren.

Am 19.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich Einvernommen. Er gab an, dass keine neuen Fluchtgründe vorliegen würden und, dass sich nichts geändert habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.04.2018, Zl. XXXX, wies die die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens.

Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0082, ausgesprochen, dass § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstelle.

§ 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz sieht zwar vor, dass, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich der Norm (VwGH, 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Im angefochtenen Bescheid wurde zwar zu Recht darauf verwiesen, dass eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus dem Vorverfahren vorliegt. Nachdem diese aber nicht mit einem Einreiseverbot verbunden war, ist § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz nicht anzuwenden und bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung.

Da das BFA die auf § 68 AVG gestützte Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt hätte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben, um den Weg für die Erlassung eines neuen, der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Bescheides freizumachen.

Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Folgeantrag, Prüfgegenstand,
Rechtsanschauung des VwGH, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I414.2197154.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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