TE Bvwg Beschluss 2018/7/17 I415 2124712-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I415 2124712-4/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 11.07.2018, Zl. 830752400-180647220, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX) geb. XXXX, StA. MAROKKO, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Fremde, ein Staatsangehöriger von Marokko arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte am 06.06.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der polizeilichen Erstbefragung gab der Fremde, zum Fluchtgrund befragt, an: "Ich bin auf der Suche nach Arbeit, um meine Schwester und meine Mutter in der Heimat zu unterstützen. Ich habe in meiner Heimat weder religiöse noch politische Probleme." Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt führte er aus, dass er "Armut und Arbeitslosigkeit" befürchte. Am 10.06.2013 reiste der Fremde unter Missachtung seiner Gebietsbeschränkung mit dem Regionalzug in Richtung Italien aus und der gesetzliche Vertreter teilte dem Bundesasylamt mit, dass der Aufenthaltsort des Fremden unbekannt sei. Das Bundesasylamt stellte daraufhin das Asylverfahren des Fremden am 24.06.2013 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein.

2. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Fremden mit Urteil vom 05.11.2015, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 124 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

3. Am 03.02.2016 stellte der Fremde im Stande der Untersuchungshaft befindlich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte dabei vor, Moslem und arabischer Ethnie und ledig zu sein. Er habe fünf Jahre die Grundschule sowie eine Berufsausbildung als Bauarbeiter absolviert. Zuletzt habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter sei ca. 52 Jahre alt und lebe in Marokko. Zum Fluchtgrund befragt brachte er vor: "Ich flüchtete aus Marokko da ich Angst vor meinem Onkel habe. Ich hatte große Probleme mit ihm. Er drohte mir mich umzubringen. Mein Onkel wollte mich in die Regionen schicken, wo bewaffnete Truppen sind, was ich aber nicht wollte." Des Weiteren führte er aus, dass er im Falle seiner Rückkehr befürchte, von seinem Onkel umgebracht zu werden. Das BFA wies mit Bescheid vom 16.03.2016, Zl. 8307522400/160176494, den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wies sie auch den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt die belangte Behörde dem Fremden nicht. Sie erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG legte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht fest (Spruchpunkt IV.), und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG stellte sie fest, dass der Fremde sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.11.2015 verloren hat (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Fremden ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

4. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2016, Zl. I410 2124712-1/10E, als unbegründet abgewiesen.

5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.05.2016, rechtskräftig am 08.11.2016, wurde der Fremde wegen § 15 StGB § 136 Abs 1 und 2 StGB; § 15 StGB § 201 Abs. 1 StGB; §§ 127, 129 Z. 2 StGB § 15 StGB; § 135 Abs. 1 StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

6. Am 07.11.2016 stellte der Fremde im Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, irakischer Staatsbürger zu sein. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 12.12.2016 erklärte er gesund zu sein, aber Schlaftabletten und Tabletten zu nehmen, "wenn es mich nervt". Er beharrte darauf, irakischer Staatsbürger zu sein, war aber nicht in der Lage verschiedene Fragen zum Irak zu beantworten. Am 22.03.2017 langte ein Schreiben der marokkanischen Botschaft beim BFA ein, wonach der Fremde als marokkanischer Staatsbürger identifiziert worden sei. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 02.06.2017 den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wies sie auch den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Unter IV. wurde festgestellt, dass der Fremde gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG ab dem 07.11.2016 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe.

Zudem wurde mit "Bescheid über eine Mutwillensstrafe" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017 eine Mutwillensstrafe von 726 Euro wegen unrichtigen Angabe, absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeiten einer Behörde über den Fremden verhängt.

7. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis vom 07.07.2017, Zl. I403 2124712-2/3E, sowie mit Erkenntnis vom 07.07.2017, Zl. I403 2124712-3/2E, jeweils als unbegründet abgewiesen.

8. Der Fremde stellte am 21.06.2018 aus dem Stande der Strafhaft seinen nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am nächsten Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu befragt. Er wurde darauf hingewiesen, dass über seine bisherigen Asylanträge bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde. Über Befragung über neue Asylgründe teilte der Fremde mit, dass er eigentlich keinen Asylantrag stellen wollte (beim ersten Mal), aber jetzt einen wolle. Er sei schon so lange in Österreich, deshalb wolle er auch hierbleiben. Danach befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Fremde zu Protokoll:

"Ich weiß es nicht."

Am 10.07.2018 wurde der Fremde aus dem Stande der Strafhaft im Beisein seiner Rechtsberaterin von belangten Behörde einvernommen. Er sei jetzt seit zweieinhalb Jahren inhaftiert und werde am 23. dieses Monats entlassen. Befragt warum er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, führte der Fremde aus, dass Marokko nicht seine Heimat sei. Er komme aus der Westsahara aus dem Polisario-Gebiet. Sollte er abgeschoben werden, dann in die Westsahara und nicht nach Marokko. Auf Vorhalt des BFA, dass der Fremde von der marokkanischen Botschaft bereits als marokkanischer Staatsbürger identifiziert worden sei, gab der Fremde an, noch nie bei der Botschaft gewesen zu sein. Weiters führte er aus in der Westsahara mit seinem Vater und seiner Mutter in sehr armen Verhältnissen gelebt zu haben. Algerien habe ihnen alles weggenommen. Sein Vater sei ums Leben gekommen, deshalb habe seine Mutter Geld gesammelt, damit sie ihn mit einer Flüchtlingsgruppe wegschicken könne. Dies seien alle seine Gründe. Identitätsbezeugende Dokumente habe er keine. Seine privaten Interessen und seine familiäre Situation hätten sich auf Nachfrage des BFA nicht geändert.

Auf den Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, sowie dass er eine Mitteilung gem. § 29 AsylG 2005 und § 52a Abs 2 BFA-VG erhalten habe, gab der Fremde an, dass er Angst habe zu sterben, sollte er in seine Heimat abgeschoben werden.

Dem Fremden wurde Gelegenheit gegeben, in aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Heimatstaat Einsicht zu nehmen. Er gab dazu keine Stellungnahme ab.

9. In der Folge wurde gegenüber dem Fremden am 11.07.2018 mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass der zweite Asylantrag des Fremden am 29.06.2016 in II. Instanz in Rechtskraft erwachsen und sein dritter Antrag auf internationalen Schutz am 07.07.2017 in II. Instanz in Rechtskraft erwachsen sei. Sein nunmehr vierter Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der Fremde bei der Erstbefragung vorgebracht habe, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Es ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung.

Der Fremde verfüge über keine nicht auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung in Österreich.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Fremden nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Fremde verfüge über keine maßgebliche Integration in Österreich.

Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Die gegen den Fremden bestehende Rückkehrentscheidung ist aufrecht. Auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse oder des körperlichen Zustands sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten.

Die Identität des Fremden steht aufgrund der Identifizierung durch die marokkanische Botschaft fest

10. Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I415 des Bundesverwaltungsgerichts am 16.07.2018 samt dem Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt vom 11.07.2018, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I415 des Bundesverwaltungsgerichts am 16.07.2018, gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der Fremde führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Marokko. Er ist sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG sowie des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Seine Identität steht aufgrund der Identifizierung durch die marokkanische Botschaft fest.

Der Fremde ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des Fremden ist Arabisch. Der Fremde verfügt über eine geringfügige Schulbildung, hat in seinem Herkunftsstaat den Beruf des Tischlers erlernt, war auch als angelernter Friseur in Marokko tätig.

Der Fremde ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Feststellungen über die Familie des Fremden in Marokko können mangels Mitwirkung nicht getroffen werden.

Der Fremde verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der Fremde ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Der Fremde verfügt über keine qualifizierten Kenntnisse der deutschen Sprache und hat keine Deutschkurse besucht. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer relevanten Integration des Fremden in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Festgestellt wird, dass der Fremde im Bundesgebiet lediglich zweimal mit Hauptwohnsitz in einer österreichischen Justizanstalt (30.08.2015 bis 18.11.2015 sowie 04.01.2016 bis dato) und einmal mit einer Obdachlosenadresse (17.12.2015 - 07.01.2016) im Bundesgebiet gemeldet war. Darüber hinaus liegt eine weitere Wohnsitzanmeldung im Bundesgebiet nicht vor.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.11.2015 erfolgte die Verurteilung des Fremden wegen des Verbrechens des Raubes nach § 124 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat).

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.05.2016 wurde der Fremde wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, des Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach §§ 15, 136 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die im Urteil vom 05.11.2015 gewährte bedingte Strafnachsicht von 10 Monaten als auch die gewährte bedingte Entlassung von 2 Monaten und 12 Tagen widerrufen. Dieses Urteil wurde am 08.11.2016 rechtskräftig.

Der Fremde reiste illegal in das Bundesgebiet ein, und stellte am 06.06.2013 seinen ersten Asylantrag. Er entzog sich diesem Verfahren, indem er kurze Zeit nach der Antragstellung aus dem Bundesgebiet ausreiste. Auch vor der zweiten Asylantragstellung reiste der Fremde illegal in das Bundesgebiet ein. Dieser Antrag wurde als unbegründet abgewiesen. Ebenso wurde sein dritter Asylantrag, in dem sich der Fremde im Verfahren vor dem BFA als irakischer Staatsbürger ausgab und sich in der Beschwerde aber auf seine marokkanische Staatsbürgerschaft berief, als unbegründet abgewiesen.

Sein nunmehr vierter Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Fremde auf Gründe, die bereits Gegenstand des ersten inhaltlich entschiedenen Asylverfahrens waren (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2016, Zl. I410 2124712-1/10E). Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Marokko noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Abschluss dieses Asylverfahrens eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.

In Bezug auf den Fremden besteht kein schützenswertes Privatund/oder Familienleben im Bundesgebiet. Er befindet sich aktuell in Strafhaft. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand ist betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung durch die zuständige Behörde/Amtsarzt eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung des Fremden bedeuten würde.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Person des Fremden fußen auf seinen Aussagen im gegenständlichen sowie in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren.

Die Angaben zu seiner Straffälligkeit fußen auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Angaben zu den Asylverfahren des Fremden ergeben sich aus den vorliegenden Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

In seinem ersten inhaltlich entschiedenen Asylverfahren - seinem insgesamt zweiten Asylantrag - brachte der Fremde im Wesentlichen vor, dass er deshalb aus seinem Heimatland Marokko geflohen wäre, weil er Angst vor seinem streng gläubigen Onkel gehabt hätte. Dieser hätte ihn u.a. ins Kriegsgebiet schicken wollen, wo auch bewaffnete Truppen gewesen wären. Auch hätte ihn der Onkel nach seinem Alkoholkonsum immer geschlagen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach dem Fremden die Glaubwürdigkeit ab und entschied dieses Verfahren negativ (Erkenntnis vom 27.06.2016, Zl. I410 2124712-1/10E).

In seinem zweiten inhaltlich entschiedenen Asylverfahren führte der Fremde konträr dazu aus nicht aus Marokko zu stammen, sondern irakischer Staatsbürger zu sein. Ein schiitischer Mann hätte ihn umbringen wollen. Auch hier wird auf die Ausführungen der negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2017, Zl. I403 2124712-2/3E, verwiesen, wo festgestellt wurde, dass der Fremde bereits von der marokkanischen Botschaft als marokkanischer Staatsbürger identifiziert wurde und in diesem Verfahren keine Verfolgungsgründe betreffend Marokko vorbrachte.

Der Fremde erklärte im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, eigentlich keinen Asylantrag stellen wollte, jetzt aber doch einen stellen wolle. Er sei schon so lange in Österreich und wolle hierbleiben. In der niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde gab er erstmals an aus der Westsahara aus dem Polisario-Gebiet zu stammen. Algerien hätte ihnen alles weggenommen. Sein Vater wäre ums Leben gekommen, deshalb hätte seine Mutter Geld gesammelt und ihn mit einer Flüchtlingsgruppe weggeschickt.

Der Fremde versuchte somit im gegenständlichen vierten Verfahren abermals über seine Herkunft bzw. seine Staatsbürgerschaft hinwegzutäuschen und einen neuen Fluchtgrund zu konstruieren. Unabhängig davon, ob der Staat Westsahara als unabhängiger Staat anerkannt ist oder weite Teile als besetztes Staatsgebiet von Marokko gelten, war dem Fremde dieser Umstand schon vor rechtskräftigem Abschluss seiner vorangegangen Asylverfahren bekannt, ohne diesen jedoch vorzubringen. Ein erstmals im Folgeantrag vorgebrachter Sachverhalt ist im Rahmen des § 68 Abs 1 AVG unbeachtlich, wenn er sich vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen der Vorverfahren zutrug. Dass der in höchstem Maße unglaubwürdige Fremde den nunmehr behaupten Sachverhalt in den Vorverfahren allenfalls nicht oder nicht der Wirklichkeit entsprechend vorbrachte, ist nicht von Relevanz, da sich hierdurch der objektiv vorliegende Sachverhalt nicht änderte.

Nach seinen eigenen Angaben befand sich Fremde zum Zeitpunkt der Einvernahme weder in ärztlicher Behandlung noch nahm er Medikamente zu sich. Von einer als Abschiebungshindernis zu wertenden lebensgefährlichen Erkrankung kann daher nicht ausgegangen werden. Der Ansicht der belangten Behörde, dass es dem Fremden im Folgeverfahren nicht gelungen ist, einen Fluchtgrund glaubhaft zu machen, ist daher beizupflichten.

Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des vorangegangen Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremde auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.

2. Das Verfahren des Fremden über seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 07.11.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.07.2017, Zl. I403 2124712-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Beim Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 21.06.2018 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.

3. Gegen den abweisenden Bescheid des BFA im dritten Asylverfahren hat der Fremde Beschwerde erhoben und wurde diese vom Bundesverwaltungsgericht wiederum abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs ohne weiteres in Rechtskraft. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.

4. Die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 16.03.2016 gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde rechtswirksam.

5. Der Antrag vom 21.06.2018 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine allfällige Sachverhaltsänderung wurde in der Ersteinvernahme nicht behauptet. Vor dem BFA gab der Fremde erstmals unsubstantiiert an aus der Westsahara zu stammen. Der Fremde versuchte somit im gegenständlichen vierten Verfahren abermals über seine Herkunft bzw. seine Staatsbürgerschaft hinwegzutäuschen und einen neuen Fluchtgrund zu konstruieren. Unabhängig davon, ob der Staat Westsahara als unabhängiger Staat anerkannt ist oder weite Teile als besetztes Staatsgebiet von Marokko gelten, war dem Fremden dieser Umstand schon vor rechtskräftigem Abschluss seiner vorangegangen Asylverfahren bekannt, ohne diesen jedoch vorzubringen. Ein erstmals im Folgeantrag vorgebrachter Sachverhalt ist im Rahmen des § 68 Abs 1 AVG unbeachtlich, wenn er sich vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen der Vorverfahren zutrug. Die in der Einvernahme vom 10.07.2018 vorgebrachten Gründe waren als nicht asylrelevant zu würdigen und erscheinen nicht geeignet, die Verhältnisse der "Sache" des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2016 wesentlich zu ändern.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid eingetreten ist.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

Auch diesbezüglich wurden keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht.

6. Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:

Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Für den Fall einer Erkrankung bestehen auch in seinem Heimatstaat ausreichende Behandlungsmöglichkeiten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, zumal er dort auch über starke familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Fremden nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Fremde, der bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde, angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines kurzen Aufenthalts nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.

7. Auf Grund der aktuellen Länderberichte kann nicht festgestellt werden, dass dem Fremden als Zivilperson durch die Rückkehr nach Marokko eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde.

8. Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 11.07.2018 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.

9. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Gesamtbetrachtung, Identität der Sache, persönlicher Eindruck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I415.2124712.4.00

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten