TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 I414 2193367-1

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Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

I414 2193367-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, Wollzeile 12/1/27, 1010 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien vom 16.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2013 mit einem Visum, - ausgestellt durch die österreichische Botschaft in Kairo - zum Zweck der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, in das österreichische Bundegebiet, ein.

Dem Beschwerdeführer wurde vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, in Zeit vom 20.02.2013 bis zum 22.02.2016 eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" ausgestellt.

Am 08.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von XXXX vom 10.06.2016, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen (AS 2).

Am 20.08.2016 heiratete der Beschwerdeführer in XXXX eine slowakische Staatsangehörige (AS 30).

Am 22.12.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers (AS 24).

Im Rahmen einer Erhebung der Landespolizeidirektion Wien am 29.01.2017 wurde der Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt (AS 9).

Wegen des Verdachtes einer Aufenthaltsehe wurde gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen eingeleitet (AS 246 ff).

Am 27.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen (AS 16).

Am 28.02.2017 und am 06.09.2017 wurde der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Beschuldigte von der Landespolizeidirektion Wien einvernommen (AS 35 ff und 188 ff).

Am 11.01.2018 langte die Vollmacht des rechtsfreundlichen Vertreters ein (AS 279).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) erlassen und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt II) erteilt (AS 287 ff).

Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde.

Mit Schreiben vom 03.07.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.10.2017, rechtskräftig am 08.05.2018, Zl. XXXX, wegen des Vergehens des Eingehens und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften als Beteiligter nach § 117 Abs. 1 und Abs. 4 FPG zu einer Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je EUR 15,-- (sohin insgesamt EUR 600,--) verurteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, kinderlos und Staatsangehöriger von Ägypten.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Die Mutter, drei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers leben in seiner Heimat.

Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang in Ägypten die Schule und anschließend studierte er ein Jahr in Kairo.

Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der

"XXXX KG", FN XXXX.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste mit einem Visum legal in das österreichische Bundesgebiet ein.

In der Zeit von 20.02.2013 bis 22.02.2016 verfügte der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender".

Seit dem 11.04.2013 ist der Beschwerdeführe durchgehend in Österreich gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich Kranken- und Unfallversichert.

Der Beschwerdeführer ist mit XXXX, geb. XXXX, slowakische Staatsangehörige, verheiratet.

Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten und verfügt über einen Freundeskreis in Österreich.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.10.2017, Zl. XXXX, rechtskräftig am 08.05.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Eingehens und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften als Beteiligter nach § 117 Abs. 1 und Abs. 4 FPG zu einer Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je EUR 15,-- (sohin insgesamt EUR 600,--) verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 16 ff).

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Sicherstellung seines ägyptischen Reisepasses, ausgestellt am 08.08.2012, Zl. XXXX durch die Landespolizeidirektion Wien fest.

Dass seine Mutter, seine drei Schwestern und sein Bruder in Ägypten leben, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 18) und vor der Landespolizeidirektion (AS 40).

Dass der Beschwerdeführer zwölf Jahre in Ägypten die Schule besuchte und ein Jahr in Kairo studiert hat, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der Vernehmung vor der Landespolizeidirektion (AS 35).

Dass der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter der "XXXX KG", FN XXXX, ist, ergibt sich aus dem aktuellen Firmenbuchauszug der Republik Österreich vom 17.07.2018.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und vor der Landespolizeidirektion Wien (AS 17 und AS 35).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer legal in das österreichische Bundesgebiet einreiste, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass er in der Zeit zwischen 20.02.2013 bis 22.02.2016 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 10.06.2016, Zl. XXXX (AS 2 ff).

Dass der Beschwerdeführer durchgehend seit dem 11.04.2013 gemeldet ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Melderegister (AS 85).

Dass der Beschwerdeführer ist in Österreich Kranken- und Unfallversichert ist, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug (AS 25 ff).

Dass der Beschwerdeführer mit XXXX seit dem 20.08.2016 verheiratet ist, ergibt sich aus der vorliegenden Heiratsurkunde (AS 30).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Sorgepflichten hat und über einen Freundeskreis verfügt, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 18).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.10.2017, Zl. XXXX, rechtskräftig am 08.05.2018, wegen des Vergehens des Eingehens und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften als Beteiligter nach § 117 Abs. 1 und Abs. 4 FPG zu einer Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je EUR 15,-- (sohin insgesamt EUR 600,--) verurteilt wurde, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 16.07.2018 sowie aus dem im Akt befindlichen Urteils.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

3.1.2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.3. Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" überschriebene § 70 FPG lautete:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Zu A)

3.2. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides):

3.2.1. Die Scheinehefrau des Beschwerdeführers ist als slowakische Staatsangehörige EWR-Bürgerin, die sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufhält und hier einer unselbständigen Tätigkeit nachgeht. Durch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau am 20.08.2016 ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Gegenständlich ist daher die Bestimmung des § 67 FPG anzuwenden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen ist zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der in Bezug auf den Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose ist demnach auf das Gesamtverhalten des Fremden im Bundesgebiet abzustellen, wobei in vorliegendem Fall die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Mittelpunkt steht.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.10.2017, rechtskräftig am 08.05.2018, Zl. XXXX, wegen des Vergehens des Eingehens und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften als Beteiligter nach § 117 Abs. 1 und Abs. 4 FPG zu einer Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je EUR 15,-- (sohin insgesamt EUR 600,--) verurteilt.

Aus der Urteilsausfertigung geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer am 20.08.2016 eine Ehe mit XXXX eingegangen ist, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen und im Wissen, sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen zu wollen.

Der Beschwerdeführer hatte zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung "Student" gültig von 22.02.2015 bis 10.06.2016. Sein Verlängerungsantrag vom 08.02.2016 wurde mit Bescheid vom 10.06.2016 mangels Studienerfolg und aufrechter Inskreption abgewiesen. Der Beschwerdeführer und XXXX schlossen am 20.08.2016 am Standesamt Korneuburg die Ehe, wobei seine Ehegattin einige Zeit vor und jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wusste, dass der Beschwerdeführer sich für die Erteilung eines Aufenthaltsrechtes auf diese Ehe berufen will. Dem Beschwerdeführer war dies bewusst, dass er die Eheschließung hiezu benötigte und er wollte durch die Eheschließung in der Folge ein Aufenthaltsrecht begründen. Am 22.12.2016, somit nur etwas mehr als vier Monate nach der Eheschließung beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Aufenthaltskarte aufgrund seiner Ehe mit der aufenthaltsberechtigten Ehefrau.

Sowohl seine Ehefrau als auch der Beschwerdeführer wussten vor und bei Eheschließung, dass sie diese Ehe schließen, ohne ein gemeinsames Familienleben führen zu wollen.

Des Weiteren ergaben die Erhebungen der Finanzbehörde, dass der Beschwerdeführer ohne gültigen Aufenthaltstitels unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX KG ist.

Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe erfüllt, der Beschwerdeführer hat dadurch sein persönliches Verhalten versucht das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu umgehen. Daher ist die Ausreise notwendig, um die öffentliche Ordnung zu sichern und aufrecht zu erhalten.

Durch sein persönliches Verhalten hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigt ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich den sozialen Frieden. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt worden und aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation ist mit einer Fortsetzung zu rechnen, es ist daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung zu rechnen.

Das aufgezeigte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers stellt daher nach Auffassung des erkennenden Richters - wie auch von der belangten Behörde angenommen - unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568).

Den persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246).

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2013 fünf Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art. 8 EMRK entstanden ist).

Der Beschwerdeführer ist zumindest seit dem 24.03.2013 bis zum 22.02.2016 legal - Aufenthaltstitel "Student" - im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Sein Antrag wurde mit Bescheid vom 10.06.2016 mangels Studienerfolg und aufrechter Inskreption abgewiesen.

Somit war der Beschwerdeführer seit der Abweisung seines Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte illegal im Bundesgebiet.

Wie vom Bezirksgericht festgestellt wurde, wurde die Ehe mit XXXX eingegangen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen und im Wissen, sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf diese berufen zu wollen. Somit lässt das in Rede stehende Urteil den Schluss zu, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der slowakischen Staatsangehörigen keine tiefgreifende Beziehung besteht, welche nach Art. 8 EMRK ein schützenswerter Privat- und Familienleben darstellt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, er hat nie eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation behauptet, jedoch hat er über die Jahre und aufgrund seiner Tätigkeit im Gastgewerbebetrieb zweifellos ein Privatleben aufgebaut

Bei der Vernehmung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Freundeskreis zum Teil aus Ägyptern bestehe und, dass er wöchentlich mit seinen Freunden Fußball spiele.

In Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers jedoch zu relativieren. Selbst der Umstand, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellt kein über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmal dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720).

Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit ca. zwei Jahre illegal im Bundesgebiet auf. Deshalb ist auch der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass seine persönlichen Interessen dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen.

Bei der Abwägung seiner persönlichen und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten, seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Vielmehr ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten.

3.2.2. Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann.

Wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls die Befristungsdauer von zehn Jahren nicht voll auszuschöpfen ist, allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zwei Jahren zu reduzieren.

Im Hinblick auf die Art dieser Straftat und das sich daraus ergebende, Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von zwei Jahren, bei grundsätzlich möglichen Dauer von zehn Jahre, jedenfalls angemessen.

Die Befristungsdauer ist aber auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer sich erst seit fünf Jahren in Österreich aufhält, er mit Ausnahme seiner in Österreich aufhältigen slowakischen Scheinehefrau - die er zu einem Zeitpunkt, in dem sein Aufenthalt illegal war, heiratete - im Bundesgebiet keine maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte ausweist.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen ist.

3.3. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides):

3.3.1. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Im vorliegenden Fall, ergibt sich zwar die Notwendigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, jedoch erscheint es ausreichend, wenn der Beschwerdeführer - wie gesetzlich vorgesehen - binnen einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Maßnahme aus dem Bundesgebiet ausreist. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ist im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht erforderlich, daher war ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsehe, Aufenthaltsverbot, begünstigte
Drittstaatsangehörige, Ehe, EU-Bürger, Gefährdungsprognose,
öffentliche Ordnung, öffentliches Interesse, strafrechtliche
Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I414.2193367.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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