TE Bvwg Beschluss 2018/7/20 I412 2171130-2

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Veröffentlicht am 20.07.2018
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Entscheidungsdatum

20.07.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I412 2171130-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 12.07.2018, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart BINDER, LL.M. Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt Folgendes an: ""Ich wurde einige Male bedroht. Zuerst versprach mir ein Mann Zugang zu Bildung und Beruf in der Stadt. Ich ging mit ihm und glaubte ihm das. In weiterer Folge wurde ich von ihm und zwei anderen Männern bedroht, um mit ihnen zu schlafen. Ich wollte das aber auf keinen Fall und wollte weggehen. Ich wurde mehrmals ernsthaft bedroht, willig zu sein, sonst würde ich vergewaltigt werden. Ich hatte große Angst vor diesen Männern, sie hatten auch Waffen und drohten, mich zu erschießen. Schließlich blieb mir nur die Flucht, da mir in Nigeria niemals jemand helfen würde." Bei einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 21.08.2017 gab die Beschwerdeführerin neuerlich befragt nach ihren Fluchtgründen wörtlich an: "Ich habe das Land verlassen, weil ich bei einer Frau war die ihre Versprechen nicht gehalten hat. Sie hat mich wie eine Sklavin behandelt und ich konnte bei ihr nicht mehr bleiben. Ich habe alles riskiert um das Land zu verlassen. Meine Eltern sind arm und sie konnten mich nicht ernähren." Auf Aufforderung des BFA, Einzelheiten und Details zu nennen, führte sie weiters an: "Die Wirtschaftslage ist sehr schlecht. Wir haben kein Geld in Nigeria und auch die Reichen tun nichts, um den Armen zu helfen. Wir hatten nichts zu essen. Das ist der Hauptgrund." Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese Frau sie dann umbringen werde und die Wirtschaftslage in Nigeria nicht gut sei.

Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA, RD Wien, vom 30.08.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe wurden als nicht glaubhaft befunden und wurde keine besondere Rückkehrgefährdung für die Beschwerdeführerin festgestellt. Ebenso wenig wurde ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt.

Gegen diese Entscheidung brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichts vom 13.02.2018, Zl. I403 2171130-1/4E, abgewiesen wurde.

Am 14.06.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, sie habe bei ihrer ersten Einvernahme bzgl. Ihrer Fluchtgründe gelogen. Sie sei Opfer von Menschenhandel und Prostitution geworden, schulde ihrer Schmugglerin "Joy" EUR 25.000,- und sollte sie dies nicht zurückzahlen, drohe sie ihr mit der Ermordung ihrer Mutter in Nigeria.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wiederholte sie ihr Vorbringen, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Der Name der Dame sei "Joy". Im August 2015 habe sie die Beschwerdeführerin nach Europa gebracht. Sie habe ihr gesagt, sie solle sich prostituieren, um ihr das Geld zurückzahlen zu können, das habe die Beschwerdeführerin verweigert. Sie habe ihr gesagt, dass sie ihr das Geld nicht bezahlen könne, weil sie eben nicht als Prostituierte arbeiten könne und sie könne ihren Körper nicht verkaufen. Die Frau habe sie bedroht, wenn sie ihr das Geld nicht zurückzahle, dann werde sie die Beschwerdeführerin "zerstören". Dann werde sie ihr und ihrer Familie in Nigeria "wehtun". Deshalb sie sie nach Österreich gekommen, weil sie wisse, dass sie dort Schutz bekommen werde. Das ist der Grund, warum sie hier sei, damit sie vor dieser Frau geschützt sei. Sie möchte eben nicht ihren Körper verkaufen müssen um das zu bezahlen. Die Frau bedrohe sie, dass Österreich sie nicht schützen werde können. Sie habe ihr gesagt, sie solle nicht nach Nigeria kommen. Selbst wenn sie nach Nigeria komme, würde sie ihren Familienangehörigen etwas antun. Sie rufe sie an, dass Österreich sie nicht retten könne. Diese Fluchtgründe bestünden seit 2015.

Im Anschluss wurde gegenüber der Beschwerdeführerin mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und die Beschwerdeführerin keinen Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens am 16.02.2018 entstanden sei, angeführt habe. Bereits im Erstverfahren sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin für nicht glaubhaft erachtet worden, nachdem sie sich mehrfach in Widersprüche verstrickt habe.

Der Bescheid und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung vorgelegt und langten die Akten vollständig am 17.07.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung I412 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person der Fremden

Die volljährige Beschwerdeführerin ist ledig, kinderlos, nigerianische Staatsangehörige und bekennt sich zum christlichen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest.

Sie leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, ist gesund und somit arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge einer gemeinsamen Streife der Rotlichtermittler und des koordinierten fremdenpolizeilichen Dienstes in einem Bordell in der Steiermark nach dem Prostitutionsgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz kontrolliert und stellte sie am 14.06.2018 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Beschwerdeführerin weist kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, geht keiner legalen Beschäftigung nach, spricht nicht Deutsch und hat auch keinerlei Kurse besucht. Sie bezog bis Ende April 2017 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und hat einen aktuellen aufrechten Wohnsitz in Graz.

Sie hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte und leben in ihrem Herkunftsstaat weiterhin ihre Eltern, eine Schwester und drei Brüder. Eine Änderung des Privat- und Familienlebens ist folglich nicht erkennbar.

Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Im Hinblick auf die allgemeine Lage Nigeria ist seit Abschluss des ersten Asylverfahrens im Februar 2018 (sohin vor lediglich fünf Monaten) keine Änderung eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich von der belangten Behörde zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Daraus lassen sich auch die Angaben zum Folgeantrag und der Aufgriff in einem Bordell im Bundesgebiet entnehmen.

2.1 Zur Person der Fremden

Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit, der Herkunft, der Glaubenszugehörigkeit sowie ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen (Protokolle vom 14.06.2018 , AS 21 bis 27 und vom 12.07.2018, AS 157 bis 161). Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben anlässlich der Einvernahme durch das BFA (Protokoll vom 12.07.2018) und leiten sich daraus auch ihre Angaben zum Aufenthalt ihrer Familie in Nigeria ab.

Nach ihren eigenen Angaben hat sie keine Kurse in Österreich besucht und brachte sie keine Unterlagen in Vorlage, die etwaige Integrationsschritte belegen könnten. Während allen Einvernahmen war die Beschwerdeführerin auf einen Dolmetscher angewiesen und konnte sich in deutscher Sprache nicht versständigen.

Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest.

Verglichen mit der Entscheidung im Erstverfahren (Erkenntnis des BVwG vom 13.02.2018, Zl. I403 2171130-1/4E) ergeben sich somit keine Änderungen hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens und der allgemeinen Lebenssituation der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 18.07.2018. Aus Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Betreuungsinformationssystem ergeben sich die Feststellungen zum bisherigen Bezug der Grundversorgung und zum gegenwärtigen Wohnsitz.

2.2 Zur Lage im Herkunftsland

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Nigeria ergeben sich aus der Aktenlage. Die Lage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.

2.3 Zu den Fluchtmotiven der Fremden

Die Beschwerdeführerin behauptet im vorliegenden Folgeverfahren, Opfer von Menschenhandel gewesen zu sein und von einer Frau namens "Joy" zur Prostitution gezwungen worden zu sein, weil sie ihr für die Schleppung mehrere tausend Euro schulde und sie sonst ihre Mutter töten würde. Die Fluchtgründe bestünden seit dem Jahr 2015. Die vorgebrachten Gründe lagen jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens vor und hatte die Beschwerdeführerin nicht nur einmal die Möglichkeit, alles Zweckdienliche für ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vorzubringen. Auch wurden die Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BFA im Erstverfahren von Personen unterschiedlichen Geschlechtes durchgeführt, sodass die Beschwerdeführerin jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, vor dem Hintergrund des § 20 AsylG, alle ihre Fluchtgründe darzulegen. Es steht somit seit der rechtskräftigen Abweisung fest, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria keiner asylrelevanten Verfolgung und auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist.

In ihrer Ersteinvernahme gab sie befragt, seit wann ihr die Änderungen der Situation bzw. der Fluchtgründe bekannt waren, zudem an: "Die Fluchtgründe habe ich seit meiner Einreise, ich habe sie aber noch nie gesagt."

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar angibt, ihre Fluchtgründe nicht aufrechtzuerhalten, sich diese aber mit dem im Erstverfahren Vorgebrachten weitgehend decken, wie auch die belangte Behörde festgestellt hat. Bereits im Erstverfahren wurde ihrem Vorbringen, eine Frau habe sie zur Prostitution zwingen wollen, kein Glauben geschenkt und ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde nun bedroht, da sie das Geld nicht zurückzahlen habe wollen, bzw. sie sich geweigert hätte, als Prostituierte zu arbeiten, als gesteigertes Vorbringen zu qualifizieren und angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in einem Bordell aufgegriffen wurde, nicht nachvollziehbar.

Zudem ist im Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde darauf hinzuweisen, dass diese Rückkehrbefürchtungen bereits im Erstverfahren bestanden haben müssten und daher bereits in diesem vorzubringen gewesen werden.

Demnach wird der Folgeantrag voraussichtlich ohne näheres Eingehen auf das neue Vorbringen zurückzuweisen sein, weil diesem ein glaubhafter Kern fehlt und es sich um keine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage handelt, womit auch positive Feststellungen dazu nicht in Frage kommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z. 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z. 3).

Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z. 1).

Die angeführte Rückkehrentscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2018 bestätigt. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre.

Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, insbesondere handelt es sich bei den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen weder um nachträglich eingetretene Änderungen noch um nachträglich hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung der belangten Behörde zu erwarten ist.

Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung in Nigeria droht. Nach all dem wird der Folgeantrag der Beschwerdeführerin voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Es gibt nämlich auch dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal die Beschwerdeführerin grundsätzlich gesund und arbeitsfähig und daher erwerbsfähig ist. Außerdem hat sie nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte und ist somit nicht auf sich alleine gestellt.

Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt nach ihrer Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für die Beschwerdeführerin ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Sie bezog bis April 2017 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ging danach der Prostitution nach. Sie hat keine maßgeblichen Integrationsbemühungen in sprachlicher, kultureller und zwischenmenschlicher Hinsicht vorzuweisen.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden.

Die Entscheidung war gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mit Beschluss zu treffen. Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, mangelnder Anknüpfungspunkt, Vorbringen,
Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I412.2171130.2.00

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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