TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/23 I414 2139356-2

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Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I414 2139356-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX, alias XXXX), StA. Nigeria (alias Liberia), vertreten durch RA DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11 in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.11.2015 wurde er von der belangten Behörde am 18.01.2016 zu seinen Fluchtgründen einvernommen.

Mit Bescheid vom 04.02.2016, Zahl XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG nach Nigeria" zulässig ist (Spruchpunkt III). Schließlich wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).

Mit Schriftsatz vom 24.08.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und damit verbundene Beschwerde ein.

Mit Bescheid vom 11.10.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2016, Zl. I410 2139356-1/2E wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2016, Zl. I410 2139356-1/3E wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Am 11.04.2017 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab er im Wesentlichen an, dass er homosexuell sei. In seiner Heimat habe er eine Beziehung mit einem jungen Mann gehabt, als seine Familie dies erfahren habe, werde er verfolgt und mit dem Umbringen bedroht.

Am 08.11.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass ihm seit seinem dreizehnten Lebensjahr bewusst sei, homosexuell zu sein. In seiner Heimat habe er Probleme sowohl mit der Regierung als auch mit seiner Familie, weil er Sex mit einem kleinen Jungen gehabt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2017, Zl. XXXX, wies die die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens.

Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0082, ausgesprochen, dass § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstelle.

§ 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz sieht zwar vor, dass, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich der Norm (VwGH, 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Im angefochtenen Bescheid wurde zwar zu Recht darauf verwiesen, dass eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus dem Vorverfahren vorliegt. Nachdem diese aber nicht mit einem Einreiseverbot verbunden war, ist § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz nicht anzuwenden und bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung.

Da das BFA die auf § 68 AVG gestützte Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt hätte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben, um den Weg für die Erlassung eines neuen, der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Bescheides freizumachen.

Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Folgeantrag, Prüfgegenstand,
Rechtsanschauung des VwGH, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I414.2139356.2.00

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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