Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
BDG 1979 §43 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des HF in K, vertreten durch Dr. Christa Unzeitig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 44, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 10. Oktober 1997, Zl. 54/8-DOK/97, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1964 geborene Beschwerdeführer stand zuletzt als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war im Bereich des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, Bezirksgendarmeriekommando Voitsberg, dem Gendarmerieposten Söding zugeteilt.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 26. März 1997 wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:
"1) Am 20. Oktober 1996, um ca 19.10 Uhr den Studenten RR, im Bereich des Einganges zum Haus Köflach, St Martinerstraße 24, tätlich angegriffen und verletzt, ihm eine feuerbereite Pistole an den Kopf gesetzt und ihn mit dem Erschießen bedroht zu haben.
2) Am 13. Dezember 1996, um ca 17.00 Uhr SB, in deren Wohnung in Köflach, St Martinerstraße 24, geschlagen und dabei leicht verletzt sowie versucht zu haben, sie durch Nötigung an der Kontaktnahme mit einer Freundin zu hindern.
3) In den Jahren 1995 und 1996 seine damalige Freundin EM in zumindest 10 Angriffen geschlagen und dabei vorsätzlich verletzt zu haben.
GrInsp HF hat durch sein Verhalten über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus gegen die Bestimmungen des § 43 A 2 BDG 1979 verstoßen und im Sinne des § 91 BDG schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.
Wegen Nichtbeachtung der ihm auferlegten Dienstpflichten wird GrInsp HF gemäß § 126 A 2 BDG 1979 schuldig gesprochen. Gemäß § 92 A 1 Z 4 BDG 1979 wird gegen ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Dem Beschuldigten werden Verfahrenskosten in Höhe von S 500,-- auferlegt. Die ihm erwachsenen Kosten hat GrInsp F selbst zu tragen."
Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die im Schuldspruch enthaltenen Tathandlungen angesichts des Inhaltes des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen würden. Am 20. Oktober 1996, kurz nach 20.00 Uhr, habe RR am GP Köflach die Anzeige erstattet, dass er um ca. 19.30 Uhr vor dem Wohnhaus der SB von deren Freund, dem Beschwerdeführer, tätlich angegriffen, verletzt und unter Verwendung seiner scharf geladenen Dienstpistole mit dem Erschießen bedroht worden wäre. Der Anzeiger habe zu Protokoll gegeben, dass er B gegen 17.00 Uhr zu ihrer Wohnung gebracht hätte. In weiterer Folge wäre er vom Beschwerdeführer angerufen und aufgefordert worden, seine Freundin in Ruhe zu lassen. Gleich darauf hätte auch B sich telefonisch gemeldet und erklärt, dass sie die für den Abend getroffene Vereinbarung nicht einhalten könne, er solle nicht zu ihrer Wohnung kommen. Da er sich Sorgen gemacht hätte, wäre er gegen 19.30 Uhr doch zu Bs Wohnung gefahren. Als er in der Dunkelheit zum Hauseingang gekommen wäre, hätte ihm dort der Beschwerdeführer aufgelauert. Er hätte ihm mit einer Pistole der Marke Glock auf den Hinterkopf geschlagen und ihn in eine Ecke des Vorhauses gestoßen. Anschließend hätte er ihm die Faustfeuerwaffe an die linke Schläfe gehalten und gesagt, sie wäre geladen, er würde ihn erschießen. In weiterer Folge hätte er ihm mit der Faust ein paar Mal auf den Kopf geschlagen. Danach hätte er die Pistole durchrepetiert, wobei eine Patrone Kaliber 9 mm auf den Boden gefallen wäre. Wieder hätte ihm F die Waffe gegen den Kopf gehalten. Schließlich wäre er von seinem Kontrahenten zu Boden gerissen worden. Dieser hätte auf ihn eingeschlagen, ihn getreten und neuerlich mit der Waffe gegen den Kopf geschlagen. Plötzlich wäre im Stiegenhaus das Licht angegangen und die gemeinsame Freundin sei heruntergelaufen. Sie hätte F angeschrien und ihn aufgefordert, sofort die Pistole wegzugeben. Er hätte gesehen, wie die Hand von F gezittert hätte. Dabei hätte er furchtbare Angst gehabt, dass dieser abdrücken könnte. Schließlich hätte der Angreifer die Waffe weggelegt, vermutlich hätte sie B an sich genommen. Nach einem weiteren Wortwechsel wäre er vom Tatort weggegangen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer geleugnet, die ihm zur Last gelegten Tatbestände verwirklicht zu haben. Er habe angegeben, R lediglich von der Wohnungstür gewiesen zu haben, weil er nicht damit einverstanden gewesen wäre, dass dieser am Abend des 20. Oktober 1996 mit B ausgehe.
SB habe ausgesagt, dass sie sich beim Eintreffen Rs in der Wohnung aufgehalten hätte. Der Beschwerdeführer hätte die Tür geöffnet und dürfte ins Vorhaus gegangen sein. Sie hätte keinen Lärm gehört, ihr Freund sei nach ca. einer Minute wieder zurückgekommen. Er hätte mit Sicherheit keine Schusswaffe bei sich gehabt. Von Tätlichkeiten hätte sie nichts bemerkt.
Bei der Gerichtsverhandlung am 13. Dezember 1996 habe SB sinngemäß die gleiche Aussage gemacht. Obwohl die Freundin für ihn falsch ausgesagt hätte, wäre der Beschwerdeführer mit deren Verhalten bei Gericht nicht einverstanden gewesen. Am Abend des 13. Dezember 1996 habe er B in deren Wohnung Vorwürfe gemacht, ihr den Telefonhörer aus der Hand gerissen, sie damit ins Gesicht geschlagen und dabei verletzt. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer B stranguliert und sie gewürgt. Da SB nach eigenen Angaben nunmehr große Angst vor F gehabt habe, habe sie am Gendarmerieposten Köflach die Anzeige erstattet. Sie habe auch zu Protokoll gegeben, dass ihr Freund R am 20. Oktober 1996 angegriffen hätte. Sie hätte gesehen, dass der Beschwerdeführer auf R gekniet sei und dabei eine Pistole in der Hand gehabt hätte. Nachdem er von ihr angeschrien worden wäre, hätte der Beschwerdeführer ihr die Waffe gegeben.
EM sei am 18. Dezember 1996 von Beamten des BG Köflach niederschriftlich zur Gewaltbereitschaft ihres ehemaligen Lebensgefährten - des Beschwerdeführers - befragt worden. Sie habe angegeben, dass sie vom Beschwerdeführer öfters bedroht und in den letzten beiden Jahren ihrer Lebensgemeinschaft (1994 und 1995), vermutlich aus krankhafter Eifersucht, zehn bis 15 Mal misshandelt und verletzt worden wäre. Die Misshandlungen hätte ihr F durch Faustschläge und Fußtritte zugefügt. Teilweise wären die Angriffe sogar in der Öffentlichkeit erfolgt. In einem Fall hätte ihr der Lebensgefährte seine private Pistole an die Schläfe gesetzt und wissen wollen, wie sie sich dabei fühle. M habe angegeben, dass der Beschwerdeführer nach dem Genuss von Alkohol in Verbindung mit der bei ihm vorgelegenen krankhaften Eifersucht unberechenbar gewesen wäre.
Gegen den Beschwerdeführer - so begründete die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres den Bescheid der Behörde erster Instanz weiter - sei am 18. Dezember 1996 vom Bezirksgendarmeriekommando Voitsberg die vorläufige Suspendierung verhängt worden, die mit Bescheid vom 17. Jänner 1996 vom Senat 47 bestätigt worden sei. Am 19. Dezember 1996 sei der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt freiwillig im Landes-Nervenkrankenhaus aufgehalten habe, über richterliche Aufforderung verhaftet worden und er habe sich bis zur Hauptverhandlung am 21. Jänner 1997 in Untersuchungshaft befunden.
Bei der Verhandlung vor dem Landesgericht Graz seien die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalte als erwiesen angenommen worden. Der Beschwerdeführer habe sich über weite Strecken nicht an den Handlungsablauf erinnern können, sei aber ansonsten geständig gewesen. Er habe das zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil im Ausmaß von sieben Monaten Freiheitsstrafe, davon zwei Monate unbedingt, angenommen.
Der Spruch des genannten Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. Jänner 1997 hat folgenden Wortlaut:
"Strafantrag vom 29.10.1996:
HF hat am 20.10.1996 in Köflach den RR,
1. dadurch, dass er ihm mit der Privatpistole auf den Hinterkopf schlug, Faustschläge gegen Kopf versetzte und auf ihn, nachdem er zu Boden gefallen war, eintrat und einschlug, vorsätzlich am Körper leicht verletzt (Schädelprellung und Hautabschürfungen im Hinterkopfbereich rechts und im Infraorbitalbereich sowie Prellung und Excoreation im Bereiche des linken Unterarms),
2. dadurch, dass er ihm die Privatpistole an den Kopf setzte und sich hiebei äußerte, er werde ihn erschießen und dass die Pistole durchgeladen sei, mit dem Tode gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Strafantrag vom 16.01.1997:
HF hat
I.) am 13.12.1996 in Köflach die SB
1. durch Versetzen von Schlägen und durch Würgen, wodurch die Genannte Prellungen und Blutergüsse erlitt, vorsätzlich am Körper leicht verletzt,
2. mit Gewalt, indem er ihr in das Gesicht schlug, zu einer Unterlassung, nämlich zur telefonischen Kontaktaufnahme mit einer Freundin zu nötigen versucht, wobei die Tatvollendung unterblieb, da es SB gelang, eine telefonische Nachricht auf den Anrufbeantworter zu sprechen,
II.) zu derzeit nicht näher bekannten Zeitpunkten in den Jahren 1995 und 1996 in Bärnbach die EM in zumindest zehn Angriffen durch Schläge, die Blutergüsse und Prellungen zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper leicht verletzt.
Strafbare Handlung(en):
Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 StGB
Strafe:
7 (sieben) Monate Freiheitsstrafe
Gemäß dem § 43 a Abs. 3 StGB wird ein Teil der verhängten
Freiheitsstrafe, nämlich 5 Monate auf eine Probezeit von drei
Jahren bedingt nachgesehen.
Angerechnete Vorhaft:
Gemäß dem § 38 StGB wird die Vorhaft vom 19.12.1996, 14.20 Uhr
bis 21.01.1997, 11.16 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe
angerechnet.
Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:
Gemäß dem § 369 StPO wird dem Privatbeteiligten RR ein Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von S 1.000,-- vorbehaltlich weiterer Ansprüche zugesprochen."
Bei der Disziplinarverhandlung sei vor allem der Ablauf des Vorfalles vom 20. Oktober 1997 hinterfragt worden. Durch die Einvernahme RRs habe eindeutig festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer diesem die feuerbereite Faustfeuerwaffe an den Kopf gesetzt hätte. Die Feuerbereitschaft der Waffe zum Zeitpunkt der Bedrohung habe mit Sicherheit durch die Angaben der Beteiligten geklärt werden können. R habe ausgesagt, er hätte gesehen, dass F die Waffe durchrepetiert hätte. Dabei wäre eine Patrone ausgeworfen worden, die er am Vorhausboden liegen gesehen hätte. SB, nunmehr die Ehegattin des Beschwerdeführers, habe von ihrem Entschlagungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Bei der Befragung habe sie angegeben, die Patrone am Vorhausboden gefunden zu haben. Der Beschwerdeführer habe lediglich in Abrede gestellt, dass es sich bei der Tatwaffe um eine Glock gehandelt hätte, es wäre seine Privatpistole gewesen. An den Handlungsablauf habe er sich nicht erinnern können.
Damit sei eindeutig klar, dass RR, unabhängig von den Absichten des Beschwerdeführers in höchster Lebensgefahr gewesen sei, weil bereits eine Kopfbewegung des aus erklärlichen Gründen in Todesangst befindlichen Opfers zum Brechen des Schusses führen hätte können. Der Beschwerdeführer habe sich der Gefahr, die für R bestand, bewusst gewesen sein müssen und er hätte sie in Kauf genommen. Die sich über Jahre erstreckenden Misshandlungen und Bedrohungen EMs und SBs zeigten, dass der Fall des Beschwerdeführers nicht in einer einmaligen Ausnahmesituation passiert sei. Der Beschwerdeführer neige, wie er selbst erkläre, unter Alkoholeinfluss zu Brutalität und verliere dabei offensichtlich jede Selbstkontrolle. Seine Angabe, dass er sich derzeit einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehe und alles unternehme, um seine Probleme in den Griff zu bekommen, seien glaubwürdig. Sie könnten allerdings die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht ungeschehen machen und böten auch keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer in von ihm als krisenhaft empfundenen Situationen wieder zum Alkohol greife und Mitmenschen bedrohe, verletze oder gefährde. Die Misshandlungen und Bedrohungen seiner Freundinnen und die Bedrohung Rs mit der Faustfeuerwaffe seien durch Artikel in mehreren steirischen Tageszeitungen einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Der Beschwerdeführer habe damit den Ruf der Exekutive in der Bevölkerung schweren Schaden zugefügt.
Als erschwerend seien die Vielzahl, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tathandlungen und die Schwere des im Fall des Beschwerdeführers gesetzten Deliktes gewertet worden. Als mildernd sei die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers bei der Disziplinarverhandlung anerkannt worden.
Die dem Beschwerdeführer nachgewiesenen Tathandlungen ließen seine weitere Verwendung im Gendarmeriedienst nicht mehr zu, weil ein Exekutivbeamter mit derart schwer wiegenden Persönlichkeitsmängeln eine Gefahr für die Allgemeinheit sei und wegen der in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen, über Jahre begangenen Gewalttaten, keine Akzeptanz in der Bevölkerung erwarten könne.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er beantragte, die Berufungsbehörde möge die angefochtene Entscheidung abändern und ihn zu einer geringeren Disziplinarstrafe als jener der Entlassung verurteilen, in eventu die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückverweisen. Die Berufung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde erster Instanz zwar den Tatablauf bzw. die Tatabläufe und die Begleitumstände richtig wiedergegeben hätte und auch die Tatsache der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers richtig wiedergegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch auf Grund der gegenständlichen Vorfälle freiwillig in nervenärztliche bzw. psychotherapeutische Behandlung begeben. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung wäre ihm nämlich durch Erklärung eines behandelnden Arztes sowie der ausgewiesenen Verteidigerin klar geworden, dass er sich in einer krankhaften psychischen Situation befinde, welche behoben werden müsse, damit ausgeschlossen werden könne, dass derartige Vorfälle in Zukunft wieder vorkommen. Er unterziehe sich derzeit einer psychotherapeutischen Behandlung, welche erfolgreich verlaufe und verwies auf mehrere im Verfahren vorgelegt Bestätigungen darüber, dass er sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Er habe darüber hinaus zwischenzeitig F, ehemals B, geehelicht und damit auch seine persönliche familiäre Situation in Ordnung gebracht. Des Weiteren hätte er von sich aus damit begonnen, durch Autosuggestion etc. seine psychische Situation in den Griff zu bekommen; er enthalte sich auch des Genusses von jeglichem Alkohol. Von der Zukunftsprognose her sei bei ihm nicht damit zu rechnen, dass er in Zukunft wiederum Handlungen setzen würde, welche strafrechtlicher Natur seien. Bisher habe er seine Dienstpflichten grundsätzlich zur vollsten Zufriedenheit aller während seiner gesamten Dienstlaufbahn erledigt. Er sei dienstlich nie negativ, sondern immer positiv aufgefallen. Im Umgang mit der Bevölkerung habe er niemals Probleme gehabt, was auch aus seinen Dienstbeschreibungen hervorgehe. Trotz der Berichterstattung der über die verfahrensgegenständlichen Vorfälle in Tageszeitungen könne davon ausgegangen werden, dass die Bevölkerung den Beschwerdeführer auch weiterhin akzeptiere und in ihm keinen Exekutivbeamten sehe, welcher seinen Dienst nicht korrekt versehen könne. Die Ursache für sein Fehlverhalten werde bereits durch eine laufende psychotherapeutische Behandlung beseitigt, sodass in seinem Fall von der Zukunftsprognose her nicht von seiner Untragbarkeit gesprochen werden könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Oktober 1997 gab die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und begründete dies - nach zusammenfassender Wiedergabe des bisherigen Verfahrens und der maßgeblichen Gesetzesstellen im Wesentlichen damit, dass ein Fehlen des so genannten disziplinären Überhanges im Sinne des § 95 BDG 1979 grundsätzlich nur bei Idealkonkurrenz vorliegen könne, welche immer dann bestehe, wenn ein und dieselbe Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung und jenen einer Dienstpflichtverletzung erfülle. Im vorliegenden Fall einer Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 werde auf das "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" abgestellt, hier bestehe ein speziell dienstrechtlicher Aspekt, der von keinem Tatbestand eines Strafrechtsbereiches wahrgenommen werde. Daher bestehe ein disziplinärer Überhang im Sinn des § 95 BDG 1979.
Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer durch die von ihm im Rahmen seines außerdienstlichen Verhaltens begangene Taten nicht nur Rechtsgüter verletzt, mit deren Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut gewesen wäre, sondern hiedurch auch ein - überdies in den Medien dargestelltes - dem Grund nach zu missbilligendes Verhalten gesetzt, von welchem nach der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur angenommen werde, dass dieses zu einer massiven Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 führe. Wenngleich bei Vorliegen eines disziplinären Überhangs grundsätzlich eine mildere Sanktionierung in Betracht komme, so erforderten die unzweifelhaft auf der Hand liegenden spezialpräventiven, aber auch generalpräventiven Gründe, insbesondere die objektive Schwere der Taten, die - rechtskräftig vom Strafgericht festgestellt - vom Beschuldigten "schuldhafter- (Vorsatz) und rechtswidrigerweise" gesetzt worden seien, sowie die aus ihnen notwendig resultierende Untragbarkeit des Beschwerdeführers für den öffentlichen Dienst, geradezu zwingend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung.
Nach dem Untragbarkeitsgrundsatz sei die Entlassung keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung diene. Es handle sich vielmehr um eine "Maßnahme", deren Zweck ausschließlich darin bestehe, dass sich die Dienstbehörde von einem Beamten, der sich infolge seines Fehlverhaltens untragbar gemacht habe, unter Auflösung des Beamtenverhältnisse trennen könne. Nur diese "im Fehlverhalten offenbar gewordene" Untragbarkeit, die es der Dienstbehörde unzumutbar mache, mit dem Beamten weiterhin das Beamtenverhältnis fortzusetzen, dürfe Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein. Damit bewirke die Entlassung zugleich die "Reinigung" der Beamtenschaft von einem Organwalter, der sich nicht mehr als würdig erwiesen habe, ihr noch weiterhin anzugehören. Einziges relevantes Strafzumessungskriterium sei danach die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzung; anderen Strafzumessungsgründen, wie dem Grad des Verschuldens oder dem bisherigen Verhalten könne keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen.
Demnach gehe das in der Berufung angeführte Argument des nachträglichen Wohlverhaltens sowie der erfolgreich verlaufenden psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers nicht nur wegen der in § 95 Abs. 2 BDG 1979 normierten, von der Disziplinarbehörde wahrgenommenen Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes ins Leere, sondern vermöge angesichts der objektiven Schwere der begangenen Delikte den Vorwurf der Untragbarkeit des Beschuldigten für den öffentlichen Dienst jedenfalls nicht zu entkräften.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die Höhe der gegen ihn verhängten Disziplinarstrafe. Er hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil es keinesfalls unbedingt erforderlich sei, über strafgesetzliche Vorschriften hinausgehende disziplinäre Maßnahmen zu treffen. Nur dann, wenn der Beamte für die Dienstbehörde unzumutbar geworden sei, sei die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gerechtfertigt. Bei Berücksichtigung der Gesamtumstände seines Fehlverhaltens und der damit im Zusammenhang stehenden Fakten und Abläufe sei diese Untragbarkeit bzw. Unzumutbarkeit für die Dienstbehörde, das Beamtenverhältnis mit ihm weiter fortzusetzen, nicht gegeben. Aus dem bisherigen Verfahren und den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nämlich, dass er grundsätzlich seinen Dienst immer ordentlich versehen habe, sich keine wie immer gearteten Fehlverhalten zu Schulden kommen habe lassen, sondern nur im Zusammenhang mit den hier inkriminierten Handlungen negativ aufgefallen sei. Das im Verfahren vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. H erweise, dass die vom Beschwerdeführer bereits begonnene psychotherapeutische Behandlung garantiere, dass die inkriminierten Handlungen von ihm nie mehr gesetzt würden. Er habe sich dabei in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, was durch die Aussagen der einvernommenen Zeugen sowie das Gutachten belegt werde. Seine vor dem inkriminierten Vorfall zurückgelegte Dienstlaufbahn sei als ordentlich und korrekt zu betrachten, weshalb weder general- noch spezialpräventive Gründe für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sprächen. Es bestehe die Möglichkeit, den Beschwerdeführer vom bisherigen Gendarmerieposten an eine andere Dienststelle zu versetzen, bei welcher von ihm gegebenenfalls ein anderer Dienstablauf gefordert werde, als das bisher der Fall gewesen sei. Auch eine Gehaltskürzung sei in seinem Fall angemessen gewesen und hätte ausgereicht, die Schwere seiner Dienstpflichtverletzung abzudecken. Er habe seinen Beruf als Polizeibeamter mit "Leib und Seele" zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten durch 18 Dienstjahre hinweg ausgeübt und mehrere Male Belobigungsdekrete für sein außerordentliches Engagement erhalten. Für zwei Jahre sei er in der Werbegruppe der Bundespolizeidirektion Wien sozusagen als Aushängeschild tätig gewesen und habe es erreicht, dass in allen steirischen Medien innerhalb des Werbezeitraumes positive Presse für die Exekutive zu Stande gekommen sei.
In der Gegenschrift der belangten Behörde, die die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegte und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, wird insbesondere vorgebracht, der Beschwerdeführer gehe mit seiner Ansicht fehl, dass sein nachträgliches bzw. den Dienstpflichtverletzungen vorangegangenes Wohlverhalten geeignet sein könne, die durch die von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen eingetretene massive Verletzung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben auf eine Weise zu "sanieren", dass er als Beamter für den öffentlichen Dienst wieder "tragbar" werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
...
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
1.
der Verweis,
2.
die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
...
Strafbemessung
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
...
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlichen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten."
Die gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 für die Strafbemessung dem Sinne nach maßgebenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches lauten:
"Strafbemessung
Allgemeine Grundsätze
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Besondere Erschwerungsgründe
§ 33. Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3.
einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4.
der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
Besondere Milderungsgründe
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des neunzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3.
die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4.
die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7.
die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8.
sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offen stand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahe stehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat."
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte "in seinem gesamten Verhalten" den Schluss zu, dass hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. Februar 1995, Zl. 93/09/0418, mwN.).
Dieser so genannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.
Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten diesen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken. In diesem Sinn führen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11 der Beilagen Sten. Prot. NR 15. GP zu § 43 auf Seite 85 aus, im Gegensatz zur Dienstpragmatik und zur Lehrerdienstpragmatik, die die Verletzung von Amts- und Standespflichten unter disziplinäre Sanktion stellten, sei nach dem BDG nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden. Der in der DP und in der LDP enthaltene Gesetzesbefehl zur Wahrung des Standesansehens habe häufig zu einem Eindringen des Staates in die Privat- und Intimsphäre von Beamten geführt. Dies solle in Hinkunft grundsätzlich nicht mehr möglich sein. Dies solle allerdings nicht bedeuten, dass sich der Begriff "Dienstpflichten" ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes beschränke und die Disziplinarbehörde nicht in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen hätten. Als Beispiele führen die Erläuterungen an anderer Stelle Trunkenheitsexzesse und Gewalttätigkeiten an (vgl. zum Ganzen wieder das obzitierte hg. Erkenntnis Zl. 93/09/0418 und das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0026).
Da strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilungen in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 festgelegten Tatbestandsbildes des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betroffenen Beamten erfüllen kann, wurde in solchen Fällen das Vorliegen eines disziplinären Überhanges nach § 95 Abs. 1 BDG 1979 bejaht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 94/09/0034).
Bei der Disziplinarstrafe der Entlassung hat die Disziplinarkommission am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 geboten ist. Hiebei steht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes im Vordergrund. Die Gründe für eine Unvereinbarkeit der Belassung des Beamten im öffentlichen Dienst lassen sich nur den Anforderungen entnehmen, die das Dienstrecht an einen Beamten stellt. Wird dieser überhaupt nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter fordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Verträgt die Funktion der staatlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Hier geht es nicht, wie beim Strafrecht, um die Wiedereingliederung in die soziale Gemeinschaft, sondern um die weitere Tragbarkeit in einem besonderen Dienstverhältnis.
Die Frage, ob durch die Verfehlung des Beamten das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung zerstört wurde, ist auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung hat sich die Disziplinarkommission gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf § 32 Abs. 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.
Wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, dann fehlt es im Sinn der angeführten Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt insoferne für spezialpräventive Erwägungen kein Raum (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Entlassung des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit begründet, dass er durch die von ihm im Rahmen seines außerdienstlichen Verhaltens begangenen Taten Rechtsgüter verletzte, mit deren Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut gewesen ist und hiebei auch ein, dem Grunde nach zu missbilligendes Verhalten gesetzt hat, von welchem angenommen werde, dass dieses zu einer massiven Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 führe. Bei dieser Beurteilung hat die belangte Behörde - in Bindung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an den Spruch des gegen den Beschwerdeführer ergangenen rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. Jänner 1997 - das vom Beschwerdeführer begangene Fehlverhalten zu Recht als eine gravierende Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 gewertet.
Der belangten Behörde ist auch kein Vorwurf zu machen, dass sie die Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen den Beschwerdeführer im Grund des § 95 Abs. 1 BDG 1979 für zulässig hielt, weil sich sein Fehlverhalten nicht in der Verwirklichung der strafbaren Tatbestände erschöpfte, wegen deren Verwirklichung er verurteilt wurde, und zu denen seine Eigenschaft als Beamter nicht gehörte.
Die belangte Behörde durfte auch die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten angesichts der bei ihm dabei zu verantworteten Schuld als derart schwer wiegend erachten, dass sie das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung als zerstört und seine weitere Belassung im Dienst als untragbar ansah. Zu dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis frei von Rechtsirrtum gelangt. Angesichts der wiederholt vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten durfte sie im Ergebnis anhand einer an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen orientierten Beurteilung der Schwere seines Fehlverhaltens im Ergebnis die Entlassung des Beschwerdeführers aussprechen, weil der Beschwerdeführer durch die wiederholte Begehung von schweren Straftaten, deren Verhinderung und Verfolgung gerade seine Aufgabe als Exekutivbeamter gewesen ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben im Sinn des § 43 Abs. 2 BDG 1979 zerstört hatte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. Dezember 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090381.X00Im RIS seit
20.11.2000