TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/23 G314 2118546-2

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Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs4

Spruch

G314 2118546-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, mazedonischer Staatsangehöriger, vertreten durch Dr. Johann KRAL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zl. XXXX, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK beschlossen und zu Recht erkannt:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 26.09.2017 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG.

Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dieser Antrag abgewiesen und gegen den BF gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Dagegen richtet sich die wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem BF die beantragte Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er "seit mehreren Jahren" in Österreich sei, sodass es zu einer Verfestigung seines Aufenthaltsrechts gekommen sei. Er spreche ausgezeichnet Deutsch. Seine ganze Familie lebe in Österreich. Es liege ein negativer Kompetenzkonflikt vor, weil die Aufenthaltsbehörde den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG mangels eines gesetzlichen Anknüpfungspunktes abgelehnt und den BF an das BFA verwiesen habe, das nunmehr erklärt habe, der BF müsse sich an die Aufenthaltsbehörde wenden. Dies sei nicht im Sinne der Gesetze. Sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltestitels aus Gründen des Art 8 EMRK seien gegeben. Der Vater des BF sei schwer krank; die Mutter des BF könne die Betreuung allein nicht gewährleisten.

Am 21.11.2017 reiste der BF freiwillig nach Mazedonien aus.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 04.01.2018 einlangten.

Am 11.01.2018 legte der BF auftragsgemäß die seinem Vertreter erteilte Vollmacht vor.

Feststellungen:

Der heute 24-jährige BF kam in der mazedonischen Stadt XXXX zur Welt, wo er aufwuchs und acht Jahre lang die Grundschule und für ein Jahr eine Schule für Maschinenbautechnik besuchte. Er ist im Besitz eines bis zum 05.08.2018 gültigen biometrischen mazedonischen Reisepasses.

Der BF reiste erstmals am 19.04.2010 in das Bundesgebiet ein und lebte hier in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Er kehrte regelmäßig zu Urlaubszwecken nach Mazedonien zurück. Am 13.09.2010 wurde ihm antragsgemäß eine Niederlassungsbewilligung (Familiengemeinschaft) erteilt. Aufgrund eines Zweckänderungsantrages wurde ihm am 18.08.2011 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt, der mehrfach verlängert wurde, zuletzt von 09.06.2013 bis 09.06.2016.

Der BF wurde in Österreich als junger Erwachsener drei Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.10.2013, XXXX, wurde er wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon 12 Monate für eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Strafteil wurde zwischen XXXX.2013 und XXXX.2013 in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Anlässlich der Folgeverurteilung wurde die Probezeit des bedingten Strafteils auf fünf Jahre verlängert.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.04.2014, XXXX, wurde der BF wegen Suchtgiftdelikten (gewerbsmäßige Überlassung von Marihuana an andere durch gewinnbringenden Verkauf nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG, § 15 StGB, sowie Erwerb und Besitz von Marihuana zum Eigengebrauch nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Er war deshalb von XXXX.2014 bis XXXX.2014 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Aufgrund eines Abhängigkeitssyndroms von Cannabinoiden wurde ihm mit Beschluss vom 08.05.2014 ein Strafaufschub gemäß § 39 SMG bis 01.10.2014 zur Durchführung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung gewährt. Der BF absolvierte die angeordnete Therapie nicht. Von XXXX.2015 bis XXXX.2015 wurde er wieder in der Justizanstalt XXXX angehalten.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.08.2015, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Mit dem infolge dieser strafgerichtlichen Verurteilungen erlassenen Bescheid des BFA vom 23.11.2015, Zl XXXX, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Mazedonien festgestellt (Spruchpunkt II.), dem BF gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Der BF erhob dagegen eine Beschwerde an das BVwG, von dem das Einreiseverbot mit dem seit 03.06.2016 rechtskräftigen Erkenntnis vom 23.05.2016, GZ: G307 2118546-1, auf ein Jahr herabgesetzt, die Beschwerde jedoch im Übrigen als unbegründet abgewiesen wurde. Die Rückkehrentscheidung wurde mangels Verletzung von Art 8 EMRK bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte die Behandlung der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde ab.

Der BF hatte 12.05.2016 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt. Das Verfahren darüber wurde am 10.06.2016 wegen der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gemäß § 25 Abs 2 NAG eingestellt.

Da der BF nicht freiwillig ausreiste, wurde er am 11.08.2016 nach Mazedonien abgeschoben.

Am 21.08.2017 kehrte der BF nach Österreich zurück, wo er am 26.09.2017 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG beantragte.

Seit der Entscheidung des BVwG vom 23.05.2016, GZ: G307 2118546-1, ist keine wesentliche Änderung im Privat- und Familienleben des BF eingetreten. Seine Eltern leben nach wie vor in Österreich. Nach der Rückkehr nach Österreich im August 2017 wohnte der BF wie zuvor mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Neben den Eltern des BF leben seine Geschwister und zahlreiche weitere Familienangehörige (Tanten und Onkel sowie Cousinen und Cousins) in Österreich. Der Vater des BF ist krebskrank und wird von der Mutter des BF gepflegt.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig sowie - neben seiner Muttersprache - der deutschen Sprache mächtig. Er ist ledig, ohne Sorgepflichten und wird von seinen Eltern finanziell unterstützt.

Der BF war in Österreich von 27.02.2015 bis 20.03.2015, von 06.05.2015 bis 29.05.2015, von 01.12.2015 bis 10.01.2016 und 14.07.2016 bis 11.08.2016 als Arbeiter erwerbstätig. Zwischen 09.01.2012 und 07.07.2016 bezog er mit Unterbrechungen immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Aktuell geht der BF keiner Erwerbstätigkeit nach. Er hat im Bundesgebiet eine unselbständige Beschäftigung als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden (monatliches Einkommen EUR 1.536,30 brutto) in Aussicht, wenn ihm eine entsprechende Bewilligung erteilt wird.

Weitere soziale, berufliche oder gesellschaftliche Anbindungen des BF in Österreich liegen nicht vor. In Mazedonien wird er weder strafgerichtlich noch politisch oder aus anderen Gründen verfolgt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die Ausreise des BF Ende 2017 ist im Fremdenregister dokumentiert.

Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2016, den Angaben des BF in seinem Antrag vom 26.09.2017 und in der Beschwerde sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern.

Die Identität des BF wird durch seinen (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen mazedonischen Reisepass belegt.

Die Feststellungen zur Herkunft und zur Schulbildung des BF erfolgen anhand seiner Angaben gegenüber dem BVwG in der mündlichen Verhandlung am 19.04.2016. Seine Erwerbstätigkeiten und der Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellung, dass der BF erstmals am 19.04.2010 in das Bundesgebiet einreiste, ergibt sich aus seinen Angaben und der entsprechenden, unbestrittenen Feststellung im angefochtenen Bescheid. Damit im Einklang ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) Hauptwohnsitzmeldungen des BF ab 19.04.2010.

Die dem BF erteilten Aufenthaltstitel bzw. die entsprechenden Antragstellungen, das abgeführte Rückkehrverfahren und die Abschiebung des BF nach Mazedonien im August 2016 ergeben sich aus dem Fremdenregisterauszug, den im Akt erliegenden Bescheiden sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2016. Diese Unterlagen stehen im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen.

Die Wiedereinreise nach Österreich am 21.08.2017 ergibt sich aus dem entsprechenden Grenzkontrollstempel im Reisepass des BF.

Die Feststellungen, dass die Eltern des BF in Österreich leben und er ab August 2017 wieder bei ihnen wohnte sowie dass sein Vater erkrankt ist und von der Mutter des BF gepflegt wird, basieren auf dem plausiblen Vorbringen des BF in der Beschwerde. Aus dem ZMR geht damit übereinstimmend eine Hauptwohnsitzmeldung des BF bei seinen Eltern zwischen 23.08.2017 und 16.11.2017 hervor.

Die Feststellung, dass auch Geschwister und weitere Verwandte des BF in Österreich leben, kann anhand der Angaben des BF im verfahrenseinleitenden Antrag vom 26.09.2017, in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme (AS 54 ff [56]) getroffen werden.

Es gibt keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme des BF. Daher kann aufgrund seines erwerbsfähigen Alters auch seine Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Damit steht im Einklang, dass der BF beabsichtigt, im Falle einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich als Reinigungskraft zu arbeiten.

Im verfahrensleitenden Antrag brachte der BF vor, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt zu sein. Dieses Vorbringen, für das keine Beweise vorgelegt oder angeboten wurden, wurde vom BF im weiteren Verfahren nicht mehr verfolgt. Auch im Schreiben vom 25.09.2017 (AS 237 f) wird weder eine Verlobte noch eine sonstige (Liebes-) Beziehung des BF erwähnt, sondern nur auf das mit den Eltern bestehende Familienleben verwiesen. Die Beschwerde tritt der im Bescheid getroffenen Feststellung, der BF sei ledig, nicht entgegen. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für eine aufrechte Beziehung des BF zu einer Österreicherin hervorgekommen sind, kann keine entsprechende Feststellung getroffen werden.

Es liegen keine Nachweise für eine aktuelle Erwerbstätigkeit des BF vor. Die finanzielle Unterstützung durch seine Eltern ergibt sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag.

Die Verhandlung am 19.04.2016 vor dem BVwG fand in Anwesenheit eines Dolmetschers für die albanische Sprache statt. Aufgrund der guten Deutschkenntnisse des BF konnte seine Befragung auf Deutsch durchgeführt werden, sodass entsprechende Sprachkenntnisse festgestellt werden können.

Der BF legte einen Vorvertrag für eine Beschäftigung als Reinigungskraft vom 14.09.2017 (AS 234 ff) vor. Daraus ergeben sich seine Absicht, eine entsprechende Vollzeitbeschäftigung anzunehmen, und das vereinbarte Gehalt für diese Tätigkeit.

Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus den Urteilen des Landesgerichts XXXX und aus dem Strafregister. Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich und die Zeiten der behördlichen Anhaltung ergeben sich aus dem ZMR. Der Beschluss über den Strafaufschub gemäß § 39 SMG, aus dem auch die (damalige) Suchtgiftabhängigkeit des BF hervorgeht, ist aktenkundig. Die Nichterfüllung der Therapie ergibt sich aus der vom BF im Vorverfahren erstatteten Stellungnahme vom 21.03.2016 sowie daraus, dass er zwischen XXXX und XXXX 2015 neuerlich in der Justizanstalt XXXX in Haft war. Im Strafregister ist weder eine vorläufige noch eine endgültige Nachsicht der 2014 verhängten Freiheitsstrafe dokumentiert.

Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF in Mazedonien, zumal kein Vorbringen in diese Richtung erstattet wurde und der BF seinen Herkunftsstaat immer wieder zu Urlaubszwecken besuchte.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Der BF ist als Staatsangehöriger von Mazedonien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäß

§ 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des

Art 8 EMRK geboten ist.

§ 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG. Gemäß § 58 Abs 5 AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG persönlich beim BFA zu stellen. Gemäß § 58 Abs 8 AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzusprechen.

Gemäß § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration

(Z 4), der sich z.B. in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Art 8 EMRK relevanten Umstände seit der Einreise des Fremden einzubeziehen.

Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ist zunächst zu berücksichtigen, dass bereits im Mai 2016 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde, sodass in erster Linie die seither eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen sind.

Zu Spruchpunkt I.:

Der BF verblieb nach dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise im Juni 2016 zunächst im Inland und wurde im August 2016 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Am 21.08.2017 kehrte er nach Österreich zurück und hielt sich knapp drei Monate lang wieder kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Während der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer (90 Tage in 180 Tagen) war sein Aufenthalt rechtmäßig, obwohl weder der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG noch die Beschwerde gegen die Entscheidung darüber ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet (vgl §§ 58 Abs 13 AsylG, 16 Abs 5 BFA-VG).

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zugunsten des volljährigen BF zu berücksichtigen, dass seine Eltern, mit denen er während seines Aufenthalts zusammenlebte und die ihn finanziell unterstützen, im Bundesgebiet leben. Es ist daher grundsätzlich vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK des BF im Inland auszugehen. Auch die Sozialkontakte des BF, die er während des früheren Aufenthalts geknüpft hat ("viele Freunde"), und die Beziehung zu seinen übrigen, in Österreich lebenden Familienangehörigen (Geschwister, Onkel, Tanten etc) sind zu berücksichtigen. Allerdings kehrte er in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltsstatus nach Österreich zurück, zumal er nicht von einer Erlaubnis zu einem nicht bloß vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ausgehen durfte. Seine privaten und familiären Kontakte können auch ohne die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Rahmen wechselseitiger Besuche und über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) gepflegt werden.

Der BF ist im Bundesgebiet ohne Beschäftigung und verfügt über kein eigenes, seinen Lebensunterhalt längerfristig sicherndes Einkommen. Seinen bereits mehrere Jahre zurückliegenden und durchwegs kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen in Österreich kommt keine für die Interessenabwägung maßgebliche Bedeutung zu. Der Umstand, dass der BF gemäß dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag einen Arbeitsplatz in Aussicht hat, ist zwar ein Anhaltspunkt für seine Integrationsbemühungen (vgl VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), belegt aber seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht, zumal er aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und es ihm auch bei seinem vorangegangenen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht gelang, nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Er finanzierte seinen Lebensunterhalt bisher überwiegend mit Leistungen der Arbeitslosenversicherung und Zuwendungen seiner Familienangehörigen.

Der BF spricht gut Deutsch. Sprachkenntnisse reichen aber nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich sind.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF auf Grund seines langen Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates über keine Bindung mehr in seinem Herkunftsstaat verfügen würde, insbesondere, weil er sprachkundig und mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend dort verbrachte. Er lebte bis 2010 und von August 2016 bis August 2017 in Mazedonien, wo er sich auch seit November 2017 wieder aufhält.

Gravierend zum Nachteil des BF wirkt sich aus, dass er die in Österreich verbrachte Zeit von Oktober 2010 bis August 2016 nicht nutzte, um sich in die Gesellschaft zu integrieren, sondern mehrmals strafgerichtlich verurteilt wurde und eine Therapie zur Behandlung seiner Suchtgiftabhängigkeit nicht absolvierte. Daher liegt trotz seiner sprachlichen Integration und seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Ergebnis keine so starke Bindung vor, die zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels führt.

Daran vermag auch der seit dem letzten Verfahren neu hinzugekommene Umstand, dass der Vater des BF an Krebs erkrankt und pflegebedürftig ist, nichts zu ändern. Der Umstand der erforderlichen Pflege eines Familienangehörigen spielt zwar eine maßgebliche Rolle bei der Abwägung der familiären Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (VwGH 11.11.2013, 2012/22/0103). Dem daraus resultierenden großen familiären Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich stehen jedoch das Fehlen der strafgerichtlichen Unbescholtenheit und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Es liegt weder eine finanzielle Abhängigkeit des Vaters des BF von seinem Sohn vor noch ist anzunehmen, dass Pflegeleistungen durch den BF erbracht werden müssen und nicht weiterhin durch die Mutter des BF übernommen werden können, zumal sie dabei durch die zahlreichen in Österreich lebenden Verwandten und die hier verfügbaren sozialen Dienste oder Pflegedienste unterstützt werden kann und dem BF aufgrund der angestrebten Vollzeitbeschäftigung ohnedies nur wenig Zeit dafür bliebe.

Entscheidungswesentliche, den Behörden zuzurechnende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.

Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm Art 8 Abs 2 EMRK gebotenen Interessensabwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass die familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Da dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, ist das BFA trotz gewisser Integrationsmomente zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des erwachsenen BF geboten ist. Er kann den persönlichen Kontakt mit seinen Eltern, Geschwistern, anderen Verwandten und Freunden im Rahmen wechselseitiger Besuche pflegen, zumal ihm für Besuche in Österreich im Rahmen visumfreier Aufenthalte bis zu drei Monate pro Kalenderhalbjahr zur Verfügung stehen und auch seine Eltern ihn in Mazedonien besuchen können.

In einem Verfahren nach § 55 AsylG ist eine amtswegige Prüfung gemäß § 57 AsylG nicht vorgesehen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0007), sodass die Behörde zu Recht keine solche Prüfung vornahm.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung liegen nicht vor, sodass gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG.

Es sind keine Umstände hervorgekommen, weshalb es dem BF in nicht möglich gewesen oder künftig nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu stellen. Der Umstand, dass eine solche Antragstellung allenfalls nachweis-, gebühren- und quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern. Eine Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG mit einer von Anfang an beabsichtigen Umgehung der Bestimmungen des NAG wäre sogar als missbräuchlich anzusehen. Es ist dem BF daher unbenommen, von Mazedonien aus einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu beantragen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen zum Bestehen eines "negativen Kompetenzkonflikts" sind nicht nachvollziehbar, weil der BF den Unterschied zwischen der formellen Möglichkeit, einen Antrag (nach dem NAG oder nach § 55 AsylG) zu stellen, und dessen Aussichten auf Erfolg verkennt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Abschiebung):

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Hier sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien unzulässig wäre. Bei dem BF handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Erwachsenen. Er wird daher in der Lage sein, in seiner Heimat, wo er auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch allenfalls bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, wieder für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, allenfalls mit Hilfe seiner in Österreich lebenden Angehörigen, zumal er bereits bis 2010 und zuletzt von August 2016 bis August 2017 in seinem Herkunftsstaat lebte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Mazedonien nicht vor, ebensowenig ein mit willkürlicher Gewalt verbundener internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkten III. und IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise):

Weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind zu beanstanden. Der BF verfügt über keine über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsberechtigung. Seine sofortige Ausreise war daher im Interesse der öffentlichen Ordnung zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens erforderlich, zumal der visumfreie Aufenthalt am 18.11.2017 endete und er keine entscheidungswesentliche Änderung seines Privat- und Familienlebens seit der letzten Entscheidung des BVwG vorbrachte.

Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde. Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. In Verfahren, in denen (wie hier) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom BFA aberkannt wurde und keine Zuerkennung durch das BVwG gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG erfolgt, ist daher keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Angesichts des kurzen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist überdies nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise noch dringliche persönliche Verhältnisse zu regeln hatte, die die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise erforderlich gemacht hätten.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zwar kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch Einvernahme des Fremden in der Beschwerdeverhandlung bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung sowie bei der Zukunftsprognose eine besondere Bedeutung zu (vgl VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Daraus ist aber keine generelle Pflicht zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechender Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben

(vgl VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da hier der Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, kann die beantragte Verhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der Behauptungen des BF über sein Privat- und Familienleben und seine Integrationsbemühungen ausgegangen wird.

Zu Spruchteil C):

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung gemäß Art 8 EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt und das BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, aufschiebende Wirkung
- Entfall, Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt,
öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2118546.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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