Entscheidungsdatum
26.07.2018Norm
AsylG 2005 §38Spruch
I417 2124221-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Graf-Starhemberg-Gasse 39/12, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zl. 15-1052681302-180538854, zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.03.2015 einen - seinen ersten - Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 01.03.2015 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass ihm aufgrund seiner Homosexualität in Nigeria der Zugang zu regulärer Arbeit verwehrt geblieben sei und er seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch illegale homosexuelle Aktivitäten bestreiten habe können. Im Jänner 2010 habe die Polizei seinen Lebensgefährten verhaftet, nunmehr befürchte er ebenfalls verhaftet zu werden. Deshalb sei er geflohen.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner "bösen Einstellung" seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Er habe eine mehrjährige homosexuelle Beziehung zu seinem Freund gehabt und sei beim ersten Geschlechtsverkehr mit seinem Freund von Leuten erwischt worden. Der BF habe fliehen können, allerdings sei sein Freund inhaftiert und zu einer 14-jährigen Haftstrafe verurteilt worden.
4. Mit Bescheid vom 18.03.2016, Zl. 1052681302 - 150220062/BMI-BFA_BGLD_RD, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht, und erließ gegen ihn gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF. Ferner stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid erkannte die belangte Behörde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Ferner stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.09.2015 verloren hat (Spruchpunkt VI.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.03.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2016, Zl. I411 2124221-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde die abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts damit begründet, dass sich keine Anhaltspunkte auf eine homosexuelle Orientierung des BF ergeben hatten und nicht festzustellen war, dass der BF Nigeria aus asylrelevanten Motiven verlassen hatte, bzw. eine Rückkehrgefährdung für ihn besteht. Der Beschwerde wurde jedoch insofern stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Der Bescheid erwuchs sohin in Rechtskraft.
7. Am 18.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) im Bundesgebiet. Bei der noch am selben Tag von Polizeiorganen vorgenommenen Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer zunächst hingewiesen, dass sein erster Asylantrag vom 01.03.2015 bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Auf die nachfolgende Frage, warum der Beschwerdeführer nunmehr den neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft des bereits entschiedenen Verfahrens sowohl in persönlicher als auch im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer konkret verändert habe, replizierte er das Nachfolgende: "Nichts, ich habe im 1. Antrag auf Asyl angegeben, dass ich bereits in meiner Heimat homosexuell war."
8. Am 07.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob es Änderungen zu den Gründen, welche er im Erstverfahren genannt habe gäbe, brachte er vor: "Ja, es gibt Änderungen, ich hatte Angst, die Wahrheit zu sagen, also bereits im ersten Verfahren hatte ich Angst, die Wahrheit zu sagen. Der erste Grund, welchen ich im Erstverfahren angegeben habe, ist nicht wahr, der wahre Grund ist, es gab ein großes Problem in meinem Dorf, es gab ein großes Problem mit Kult Anhängern in meinem Dorf, diese Leute haben Menschen getötet, auch mein Bruder C. E. wurde getötet, das war im Jahr 2009. Das war ein massives Töten. Alle Dorfbewohner wurden gejagt, mir gelang die
Flucht. Das war im Februar oder März 2009. Das Dorf heißt A. . Das
war ein Vorfall und bin geflohen. Dieses Problem besteht jetzt, selbst jetzt werden noch Menschen getötet." Auf weitere Fragestellungen des Organwalters gab er an, dass er nicht homosexuell sei und Angst gehabt habe, die Wahrheit zu sagen.
9. Mit Bescheid vom 09.04.2017, IFA: 1052681302 / VZ: 170070570, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.01.2017 gemäß § 68 Abs. Absatz 1 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. erteilte das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht, und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. i Nr. 87/2012 (BFA-VG) wurde gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist. Im Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Absatz 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2017, I405 2124221-2/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.
12. Am 07.06.2018 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
13. Bei seiner Erstbefragung am 11.06.2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt nach neuen Fluchtgründen Folgendes an: "Ich habe keine neuen Fluchtgründe. Von dieser Befragung habe ich im Vorfeld ich nichts gewusst. Ich weiß gar nicht, warum ich hier bin. Aber ich bin homosexuell und das bedeutet für mich ein großes Problem in Nigeria. Homosexualität ist in Nigeria verboten."
14. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 18.06.2018 in der Justizanstalt Klagenfurt konnte mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht stattfinden.
15. Mit angefochtenen Bescheid vom 21.06.2018, Zl. 15-1052681302-180538854, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht (Spruchpunkt III.), und erließ gegen ihn gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF (Spruchpunkt IV.). Ferner stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) Einer Beschwerde gegen den Bescheid erkannte die belangte Behörde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und erließ gegen den BF gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).
16. Gegen dieses Erkenntnis erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer persönlich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung wonach der Beschwerdeführer persönlich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gründet auf dem Umstand, dass der Antrag mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers eingebracht worden ist und nicht persönlich vom Beschwerdeführer gestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 38 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, persönlich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Registrierstelle (§ 37) zu stellen.
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde eingebracht.
Der Antrag auf internationalen Schutz als höchstpersönliches Recht kann nicht auf andere Personen übertragen werden und sind diese nur vom Antragsteller persönlich einzubringen. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde eingebracht. Sohin ist der von der rechtsfreundlichen Vertretung gestellte Antrag als nicht gestellt zu sehen.
Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. bereits das Erk. des VfGH vom 20.6.1964, VfSlg 4730 ua), auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 20.9.2012, Zl. 2011/07/0149, mwN). Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde unter anderem dann verletzt, wenn sich die Behörde in gesetzwidriger Weise eine Zuständigkeit anmaßt, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt (vgl. die in Mayer/Muzak, Bundes-Verfassungsrecht5, S 330 angeführte Rechtsprechung) bzw. eine Zuständigkeit in gesetzwidriger Weise ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (vgl. das Erk. des VfGH vom 27.2.2008, VSlg. 18059/2007, mwN). In einem antragsbedürftigen Verfahren wird die "Sache" des Genehmigungsverfahrens durch den Antragsteller bestimmt. Die Unzuständigkeit der Behörde ist in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (S 186, mwN). Von dem Grundsatz, wonach als Folge einer ersatzlosen Bescheidaufhebung durch das Verwaltungsgericht jedwede Entscheidung in der Verwaltungssache, durch welche die erstinstanzliche Behörde auch immer, ausgeschlossen ist, bestehen Ausnahmen. Der wichtigste Fall einer solchen Ausnahme ist die ersatzlose Aufhebung des Bescheides einer Unterbehörde infolge ihrer Unzuständigkeit. Diesfalls beendet der entsprechende Berufungsbescheid lediglich das Verfahren vor dieser Unterbehörde endgültig, wodurch freilich eine Entscheidung der in Wahrheit zuständigen Behörde in derselben Sache nicht ausgeschlossen wird. Diese Ausnahme wird wohl auch im Falle einer ersatzlosen Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides durch dieses wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde greifen (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.3.2015, Zl. Ro 2015/12/0003).
Wie dem eindeutigen Wortlaut des § 38 AsylG zu entnehmen ist, kann ein Antrag auf internationalen Schutz nur vom Fremden persönlich gestellt werden. Wie oben festgestellt, wurde ein solcher Antrag durch den Beschwerdeführer persönlich nicht gestellt, womit die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch nahm, die ihr nicht zu stand und war daher die Unzuständigkeit der belangten Behörde festzustellen und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Angesichts der Tatsache, dass feststeht, dass der Beschwerdeführer persönlich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, muss von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz ausgegangen werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylantragstellung, Behebung der Entscheidung, Einbringung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I417.2124221.3.00Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018