TE Bvwg Beschluss 2018/7/27 I415 2184878-2

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Veröffentlicht am 27.07.2018
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Entscheidungsdatum

27.07.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I415 2184878-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter in der Verwaltungssache von XXXX (alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX), geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, über die mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 17.07.2018, Zl. IFA: 1031398901 / VZ:

180570928, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Fremde, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 01.10.2004 nach illegaler Einreise in Österreich unter der Identität XXXX einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der am 04.03.2005 vollinhaltlich abgewiesen und der Fremde nach Nigeria ausgewiesen (Bescheid des Bundesasylamtes Graz, Zl. 04 20.098) wurde. Diese Entscheidung bekämpfte der Fremde und das damalige Berufungsverfahren wurde am 28.11.2008 eingestellt, weil ein Aufenthaltsort des Fremden im Bundesgebiet nicht ermittelt werden konnte.

2. Im Zuge der Dublin Überstellung aus Norwegen stellte der Fremde am 12.09.2014 unter der Identität XXXX, geb. XXXX, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass er keine Probleme mit der Polizei und dem Staat habe. Ihm habe die Stadt nicht gefallen, in die ihm seine Mutter gebracht habe. In Kano State gebe es keinen Frieden und es herrsche Krieg zwischen Moslems und Christen. Er habe Angst, dass er dort getötet werden könnte. Aus diesem Grund habe er Mitte 2004 das Land verlassen.

3. Am XXXX wurde der Fremde beim Verkauf von Kokain auf frischer Tat betreten und in Haft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX XXXX, wurde der Fremde wegen §§ 27 (1) Z1 8. Fall, (3) und 27 (1) Z 1 1.2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Neben dem Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses wurde erschwerend seine einschlägige Verurteilung vom 30.05.2007 wegen § 27/1 (1.2. Fall), 28/2 U 3 (1. Fall) SMG; § 15 StGB gewertet.

4. Am 24.05.2017 erfolgte eine Einvernahme des Fremden durch ein Organ der belangten Behörde, in der er anführte, dass seine Mutter ihn im Alter von 5 oder 6 Jahren in Port Harcourt einem "Onkel Joe" übergeben habe, der ihn nach Kano mitgenommen habe. Er habe bei Familienfreunden als Farmer gearbeitet und immer darunter gelitten, dass er ohne Eltern aufgewachsen sei. Er habe es als Waisenkind in Nigeria als sehr schwierig empfunden. "Onkel Joe" habe er verlassen, weil er ihn vergewaltigen wollte. Er habe ihm Essen gegeben, wollte aber danach Sex von ihm. Als er dies abgelehnt habe und er ihn dazu zwingen wollte, habe er die Gegend verlassen. Er sei darauf zu "Tante Vicky", einer Freundin von "Onkel Joe" gegangen, habe ihr aber vom Verwaltungsversuch nichts erzählt, sondern nur, dass er mit "Onkel Joe" nicht mehr leben könne. "Tante Vicky" habe ihm Geld gegeben, worauf er weggegangen sei und alleine gewohnt habe. Er habe dann Freunde getroffen, die Nigeria verlassen wollten. Dieser Gruppe habe er sich dann angeschlossen. Bei einer Rückkehr nach Nigeria wisse er nicht, wie und wovon er dort leben solle.

5. Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2017 wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG hat der Fremde das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 04.06.2007 verloren (Spruchpunkt VIII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG würde gegen ihn ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). Der Bescheid wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter am 15.01.2018 zugestellt.

6. Die dagegen erhobene vollinhaltliche Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2018, Zl. I408 2184878-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Der behauptete Fluchtgrund konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Fremde in Nigeria einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Fremde Nigeria in der Hoffnung auf eine bessere (wirtschaftliche) Zukunft verlassen hat.

7. Am 19.06.2018 suchte der Fremde erneut um Gewährung von internationalem Schutz an, wobei er dies auf Vorhalt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und sein Vorverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden wäre, wie folgt begründete: "2011 bin ich der Biafra Organisation beigetreten. Ich habe immer an Demonstrationen teilgenommen. Seit damals versucht die nigerianische Botschaft in Österreich mich nach Nigeria zurückzuschieben, damit ich dort als Rebell inhaftiert werde. Ich bin auf der Blacklist der nigerianischen Regierung. Ich habe das nicht angegeben, da man mich als ich 2014 zurück nach Österreich kam, dazu nicht befragte."

Befragt seit wann ihm die Änderungen seiner Fluchtgründe bekannt sei, gab er an seit 2011.

8. Mit Schreiben vom 09.07.2018 (dem Fremden seitens der Polizeilichen Verbindungsstelle in der JA XXXX zugestellt am 10.07.2018, wobei die Unterschrift verweigert wurde) teilte das BFA dem in der JA XXXX in U-Haft befindlichen Fremden gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 mit, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Abs. 2 AsylG), den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und dass durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht gelte. Zur Wahrung des Parteiengehörs werde vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden.

9. Am 17.07.2018 wurde der Fremde zur niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA ins Polizeianhaltezentrum XXXX vorgeführt und wurde der Fremde im Beisein des Rechtsberaters zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt. Er befinde sich derzeit in Haft und nehme jeden Abend Pakemed wegen seiner Kopfschmerzen. In seinem Herkunftsland sei er seit seiner Einreise nach Österreich nicht gewesen. 2013 und 2014 sei er In Norwegen gewesen, jedoch sei er von den norwegischen Behörden nach Österreich rücküberstellt worden. Befragt halte er seine Fluchtgründe aus den ersten beiden Verfahren aufrecht. Neue Gründe habe er - wie er in der Ersteinvernahme zum gegenständlichen Verfahren auf internationalen Schutz angeben habe - auch. Er habe sich nämlich 2011 in Österreich der Biafra Organisation angeschlossen. Befragt warum er dies nicht schon im Vorverfahren angegeben habe, führte der Fremde aus, dass diese Bewegung in der Vergangenheit keine so große Bedeutung hatte und auch von der Regierung so getan wurde als gebe es sie nicht. Jetzt aber trete die Biafra-Bewegung für Meinungs- und Religionsfreiheit und für das Recht auf Selbstbestimmung ein. Er fürchte wegen seiner Zugehörigkeit zur Biafra-Bewegung im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria verhaftet oder getötet zu werden.

Befragt warum er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wo doch sein Vorverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2018 rechtskräftig negativ entschieden worden sei, führte der Fremde aus wie folgt: "Ich möchte nicht nach Nigeria zurückkehren. Die nigerianische Regierung sucht nach mir. Man will mich töten oder für lange Zeit hinter Gitter bringen." Er habe nämlich in den nigerianischen Nachrichten gehört, dass alle die gegen die Regierung protestieren, verfolgt werden. Er habe vor der nigerianischen und der britischen Botschaft protestiert und seien Fotos von ihm gemacht worden, woraus er schließe, dass er seitdem den nigerianischen Behörden bekannt sei. Zuletzt habe er auf Nachfrage am 30.05.2018 vor der nigerianischen Botschaft protestiert. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft, habe ein A2 Zertifikat und arbeite bei der Kleinen Zeitung. Staatliche Unterstützung erhalte er keine mehr. Weiters sei er Mitglied der Zeugen Jehovas. Derzeit befinde er sich in U-Haft wegen Suchtmitteldelikten.

Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 17.07.2018 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.

Danach befragt, ob der Fremde mit gegenständlicher Entscheidung einverstanden sei, verneinte er dies mit den Worten: "Ich möchte Beschwerde gegen diese Entscheidung einbringen. Zur Begründung der Beschwerde verweise ich auf mein heutiges Vorbringen."

10. Mit Schreiben vom 20.07.2018, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I415 am 25.07.2018, informierte das BFA das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Fremden

Beim Fremden handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der erstmals (spätestens) am 01.10.2004 in das Bundesgebiet eingereiste Fremde ist volljährig, nicht verheiratet, der Volksgruppe Ibo zugehörig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Fremde leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.

In Österreich ist der Fremde unter den Familiennamen XXXX alisa XXXX alias XXXX, unter den Vornamen XXXX alias XXXX alias XXXX, unter den Geburtsdaten XXXX alias XXXX alias XXXX, den Geburtsorten AXXXX Imos State Nigeria alias KXXXX Ruanda alias PXXXX HXXXX Nigeria aktenkundig.

In Österreich verfügt der Fremde über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Fremden in Österreich.

Der Fremde weist in Österreich seit November 2014 - von den Hauptwohnsitzmeldungen in den österreichischen Haftanstalten abgesehen - nur eine Obdachlosenanschrift auf und geht in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach. Maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht sind nicht gegeben.

Der Fremde reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2004 seinen ersten Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 04.03.2004 abgelehnt. Der Fremde bekämpfte diese Entscheidung. Wegen des Erwerbes, Besitzeses und Verkaufes von Suchtmittel im Zeitraum von Dezember 2006 bis 31.03.2007 wurde der Fremde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Nach Verbüßung seiner Haftstrafe im November 2008 tauchte der Fremde unter und sein Beschwerdeverfahren wurde am 28.11.2008 gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG eingestellt.

2014 wurde der Fremde in Norwegen aufgegriffen und gemäß Dublin Verordnung am 12.09.2014 nach Österreich rücküberstellt. Einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz begründete er damit, dass er keine Probleme mit der Polizei und dem Staat habe. Ihm habe die Stadt nicht gefallen, in die ihn seine Mutter gebracht habe. In Kano State gebe es keinen Frieden und es herrsche Krieg zwischen Moslems und Christen. Er habe Angst, dass er dort getötet werden könnte. Aus diesem Grund habe er Mitte 2004 das Land verlassen. Hier wurde der Fremde neuerlich straffällig und am XXXX beim Verkauf von Kokain betreten. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde er nach § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und befand sich vom XXXX2016 bis XXXX2017 in Haft. Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2017 wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG hat der Fremde das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit XXXX verloren (Spruchpunkt VIII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG würde gegen ihn ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2018 mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Fremde in Nigeria einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Vielmehr war davon auszugehen, dass der Fremde Nigeria in der Hoffnung auf eine bessere (wirtschaftliche) Zukunft verlassen hat.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden

Seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 19.06.2018 begründet der Fremde damit, dass seine alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht wären und ein zusätzlicher neuer Fluchtgrund hinzugekommen wäre, nämlich die Furcht vor Verfolgung in Nigeria aufgrund seiner Mitgliedschaft in Österreich bei der Biafra Organisation seit 2011. Befragt warum er dies nicht schon im Vorverfahren angegeben habe, führte der Fremde aus, dass diese Bewegung in der Vergangenheit keine so große Bedeutung hatte und auch von der Regierung so getan wurde als gebe es sie nicht. Jetzt aber trete die Biafra-Bewegung für Meinungs- und Religionsfreiheit und für das Recht auf Selbstbestimmung ein. Er fürchte wegen seiner Zugehörigkeit zur Biafra-Bewegung im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria verhaftet oder getötet zu werden.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Angaben des Fremden zu seiner Person völlig unglaubwürdig sind. So ist er in Österreich unter vier unterschiedlichen Identitäten aktenkundig.

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden auch nicht festgestellt werden, dass dieser im gegenständlichen Verfahren einen nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht hat. Auch diesem Fluchtgrund fehlt es an Glaubwürdigkeit und wurde dem Fremden aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses seitens des BFA am 10.07.2018 schriftlich mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

In Bezug auf den Fremden besteht kein schützenswertes Privatund/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Fremde ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Nigeria ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere des Vorverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. I408 2184878-1.

2.1. Zur Person des Fremden

Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde sowie des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens. Wegen Kopfschmerzen würde er Pekamed einnehmen.

Das Vorliegen eines geschütztes Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ist nicht gegeben. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden

Die Feststellung, dass der Fremde im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht hat, ergibt sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung am 19.06.2018 und bei der Einvernahme am 17.07.2018 zum gegenständlichen Verfahren. Insbesondere hat der Fremde auch angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht seien.

Laut Aussage des Fremden bestehen die neuen Fluchtgründe bereits seit 2011, somit deutlich vor Rechtskraft des per 08.02.2018 abgeschlossenen Vorverfahrens und hat der Fremde diese Fluchtgründe aus eigenem Verschulden nicht vor dem Bundesamt bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht. Des Weiteren ist der neu vorgebrachte Fluchtgrund im Lichte der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Fremden nicht glaubhaft und dient offensichtlich dazu ein neuen inhaltliches Verfahren anzustreben und fehlt es dem neuen Ansuchen einer konkreten Bedrohung.

Befragt warum er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wo doch sein Vorverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2018 rechtskräftig negativ entschieden worden sei, führte der Fremde aus wie folgt: "Ich möchte nicht nach Nigeria zurückkehren. Die nigerianische Regierung sucht nach mir. Man will mich töten oder für lange Zeit hinter Gitter bringen."

Die belangte Behörde konnte daher - nachvollziehbar - nur zu dem Schluss kommen, der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist und sohin entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliet.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Fremden wurden dem aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria entnommen.

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des ersten Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

...".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017, lautet:

Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 liegen vor:

3.2.1. Gegen den Fremden besteht nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2018, Zl. I408 2184878-2/2E, eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.

3.2.2. Der Folgeantrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Laut Aussage des Fremden bestehen die neuen Fluchtgründe bereits seit 2011, somit deutlich vor Rechtskraft des per 13.02.2018 abgeschlossenen Vorverfahrens und hat der Fremde diese Fluchtgründe aus eigenem Verschulden nicht vor dem Bundesamt bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht.

Seinem nunmehrigen Vorbringen zu seiner Biafra-Mitgliedschaft mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN), dh. die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten bzw. wurde vom Fremden selbst zugestanden, dass er die "neuen" Fluchtgründe bereits seit 2011 - und damit sieben Jahre vor der rechtskräftig negativen Entscheidung des Vorverfahrens auf internationalen Schutz - kenne.

3.2.3. Auch dafür, dass dem Fremden im Fall einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Fremde gesund und erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 und 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass zur Annahme, dass die Beurteilung durch die belangte Behörde, wonach es zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Nigeria in Bezug auf eine Person mit dem Profil des Fremden gekommen sei, unzutreffend wäre. Vielmehr ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass im Verfahren vor der belangten Behörde nichts hervorgekommen ist, was gegen eine Abschiebung des Fremden in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung spricht.

Dass der Fremde über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wird von diesem auch gar nicht behauptet.

Zur Frage eines schützenswerten Privatlebens des Fremden ist auszuführen, dass dieser illegal in das Bundesgebiet einreiste und nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Asylverfahren verfügte, sondern sich bisher nur aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten durfte, die jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren. Der Fremde ging in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, spricht nur geringfügig deutsch und verfügt hier über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte und ist keine soziale und integrative Verfestigung vorhanden.

Es ist somit der Ansicht der belangten Behörde beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Fremden in Österreich feststellbar ist.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 17.07.2018 durch die belangte Behörde einvernommen und es wurden ihm Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

3.2.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2018 rechtmäßig.

3.3. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Fremde (der von der belangten Behörde zeitnah befragt wurde und im gegenständlichen Verfahren von einem Rechtsberater unterstützt war, der auch bei der Einvernahme vom 17.07.2018 anwesend war) nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu bewirken in der Lage gewesen wären.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Rechtskraftwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I415.2184878.2.00

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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