TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 W171 2200030-1

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W171 2200030-1/13E

Gekürzte Ausfertigung des am 11.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor Morawetz als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Nigeria, vertreten durch 1. die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe und 2. Frau XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2018, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III VO iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Absatz 3 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin-III VO wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VbG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund dem BF zu Handen des ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr wird mangels Ersatzfähigkeit zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 b-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.

Schlagworte

Eingabengebühr, gekürzte Ausfertigung, Kostenersatz, mündliche
Verkündung, Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2200030.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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