TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 G304 2191303-1

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
NAG §41
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G304 2191303-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 13.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, und die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef EBERHARD und Dr. Paul PART als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX als Arbeitgeber (BF2) und des XXXX,

StA. Albanien, als Arbeitnehmer (BF1), beide vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Graz Ost vom 29.11.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Dem BF 1 ist ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gem. § 41 Abs. 2 Z 2 NAG (Sonstige Schlüsselkraft) auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 13.07.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Aufenthaltstitel, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G304.2191303.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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