TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 G301 2190844-1

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G301 2190844-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 11.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kuba, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. XXXX, betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2018

1. zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen:

C) Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.

des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 09.03.2018, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kuba zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Mit dem am 20.03.2018 beim BFA, RD Salzburg, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe unter anderem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ihr gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkennen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 29.03.2018 vom BFA vorgelegt.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.07.2018 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF im Beisein ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreterin teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).

Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog die BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005) aus freien Stücken und in Kenntnis der Rechtsfolgen zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde aufrechterhalten.

Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt Einstellungsbeschluss mündlich verkündet.

Mit dem am 12.07.2018 eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz beantragte das BFA, RD Salzburg, als belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Kuba.

Die BF reiste letztmals am 27.06.2017 von XXXX (Kuba) kommend auf dem Flughafen München (Deutschland) im Besitz eines am 20.06.2017 von der Österreichischen Botschaft (ÖB) Havanna ausgestellten und von 20.06.2017 bis 25.09.2017 gültigen Visums C (für die einmalige Einreise und eine 90-tägige Aufenthaltsdauer) in den Schengen-Raum ein und reiste noch am selben Tag in Begleitung ihrer in XXXX lebenden Cousine auf dem Landweg nach Österreich weiter. Die BF hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.

Die BF hielt sich bereits von 29.07.2013 bis 16.10.2013 im Besitz eines gültigen Visums C in Österreich auf. Danach kehrte die BF wieder nach Kuba zurück.

Die BF hat in Kuba die fünfjährige Primar- und die dreijährige Sekundarschule besucht und ein sechsmonatiges Berufspraktikum als Buchhalterin absolviert. Danach schloss die BF am 11.07.2006 an der Pädagogischen Hochschule von XXXX("Instituto Superior Pedagógico") erfolgreich einen Diplomlehrgang mit dem akademischen Grad einer "Licenciada en Educación" für die Fachrichtung Informatik ab.

Zuletzt war die BF in XXXX bei einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen ("Empresa Agroforestal") als Spezialistin für Informatikwissenschaften ("Especialista de Ciencias Informáticas") dauerhaft beschäftigt.

Am 18.03.2015 belegte die BF am XXXX in Havanna das Deutsch-Zertifikat A1 ("Start Deusch 1") mit gutem Erfolg.

Am 27.04.2018 belegte die BF an der Volkshochschule (VHS) XXXX - nach Besuch eines entsprechenden Deutschkurses - das ÖSD-Zertifikat A2 ebenso mit gutem Erfolg.

Die BF verfügt über gute Deutschkenntnisse, die jedenfalls dem A2-Niveau des Referenzrahmens für Sprachen des Europarates entsprechen.

Die BF hat sich mittlerweile an der Volkshochschule (VHS) XXXX für einen weiteren Deutschkurs "Deutsch als Zweitsprache B1/1" im Zeitraum vom 25.06.2018 bis 23.08.2018 angemeldet und die Kursgebühr bereits vollständig bezahlt.

Die BF lebt derzeit bei ihrer mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX, geb. XXXX, verheirateten Cousine, XXXX, geb. XXXX, StA.: Kuba, in der Stadt XXXX, wo sie auch seit 27.09.2017 mit Hauptwohnsitz angemeldet ist.

Mit Bescheid des AMS XXXX vom 16.11.2017, GZ: XXXX, wurde auf Grund des Antrages des Arbeitgebers (eines Hotelbetriebes in XXXX), für die BF eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die Tätigkeit als Stubenmädchen für die Zeit vom 02.12.2017 bis 31.03.2018 im Ausmaß von 40 Stunden pro Wochen und mit einem monatlichen Entgelt von 1.460 Euro brutto erteilt. Die BF war sodann auf Grund dieser Beschäftigungsbewilligung von 18.12.2017 bis 25.03.2018 in diesem Hotel in XXXX durchgehend beschäftigt.

Die neuerliche Anstellung der BF im selben Hotel für die Zeit vom 07.05.2018 bis 28.10.2018 wurde mit Dienstvertrag vom 28.03.2018 fixiert (mit einem monatlichen Lohn in Höhe von 1.500 Euro brutto). Mangels Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung durch das AMS konnte das Dienstverhältnis von der BF allerdings nicht angetreten werden.

Die BF bezog seit Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich keinerlei Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF war bislang stets selbst in der Lage, ihren notwendigen Lebensunterhalt mit ihrem eigenem Einkommen aus ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit und mit Unterstützung ihrer Cousine, welche derzeit vorrangig in der Unterbringung in der privaten Wohnung besteht, zu finanzieren und zu sichern. Auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit für das Hotel in XXXX konnte die BF ihren Lebensunterhalt mit ihren persönlichen Ersparnissen sichern. Die BF bezahlte damit unter anderem auch die Teilnahme am oben angeführten weiterführenden B1-Deutschkurs an der VHS XXXX.

Die BF verfügt in Österreich über enge private und soziale Bindungen, welche sich durch zahlreiche Freundschaften und Bekanntschaften mit österreichischen und auch deutschen Staatsbürgern sowie durch ihr persönliches Interesse an sportlichen und kulturellen Aktivitäten in Österreich, insbesondere in XXXX, äußern. Was die Pläne für ihre persönliche berufliche Zukunft in Österreich anbelangt, so beabsichtigt die BF, weiter zu arbeiten, um sich eine Master-Ausbildung im Bereich Informatik finanzieren zu können.

Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zur Schulbildung und Berufsausbildung sowie zur Berufstätigkeit der BF in Kuba stützen sich auf die glaubhaften Angaben der BF und auf die im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Nachweise (AS 73, 123).

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der BF beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die BF hat in der mündlichen Verhandlung durchwegs einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Die Feststellungen zum Besuch von Deutschkursen und zum erfolgreichen Abschluss von Deutschprüfungen für die Sprachniveaus A1 und A2 sowie zur Anmeldung zum weiterführenden B1-Deutschkurs an der VHS XXXX beruhen auf den von der BF vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Zeugnissen (AS 131; OZ 6 und 8), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Die Feststellung zu den guten Deutschkenntnissen der BF, welche zumindest dem A2-Niveau entsprechen, beruht überdies auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. So war die BF während der Verhandlung sogar in der Lage, zahlreiche Fragen zu ihren Lebensumständen auch ohne Inanspruchnahme der anwesenden Dolmetscherin in deutscher Sprache zu beantworten.

Die Feststellungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und zum Dienstverhältnis als Stubenmädchen in einem Hotel in XXXX sowie zur weiteren Beschäftigungszusage desselben Arbeitgebers stützen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Nachweise (AS 81b, 139; OZ 6).

Die Feststellung, dass die BF bislang während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich keinerlei staatliche Grundversorgungsleistungen in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus einer negativen Abfrage im GVS-Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellung zu den engen privaten und sozialen Bindungen der BF in Österreich beruht einerseits auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung und andererseits auf den zahlreichen, im Akt einliegenden und persönlich unterschriebenen Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben (AS 285; OZ 6), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und teilweise Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

Auf Grund der in der mündlichen Verhandlung von der BF rechtswirksam erklärten teilweisen Zurückziehung ihrer Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides (betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005) sind diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen wurde die Beschwerde aufrechterhalten.

Gemäß § 7 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG). Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der beschwerdeführenden Partei frei von Willensmängeln vorliegt, war gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides durch Beschluss einzustellen (Spruchpunkt C.).

Gemäß § 27 VwGVG hat sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkte III. bis VI.) zu beschränken.

3.2. Stattgebung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige angeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Zunächst ist festzuhalten, dass die bisherigen Aufenthalte der BF in Österreich rechtmäßig waren und ihr auch diesbezüglich keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 7 BFA-VG) vorzuwerfen sind. So hielt sich die BF bereits bei ihrem ersten Aufenthalt in Österreich im Jahr 2013 an sämtliche Vorschriften betreffend Einreise und Aufenthalt und kehrte auch vor Ablauf der erlaubten Aufenthaltsdauer wieder in ihren Herkunftsstaat Kuba zurück. Auch die letztmalige Einreise erfolgte in legaler Weise, nachdem die BF bei der ÖB Havanna ein Visum C nach Vorlage sämtlicher dafür vorgesehener Nachweise erhalten hatte. Dass die BF vor Ablauf der Dauer des erlaubten Aufenthalts von 90 Tagen auf Grund des Visums C einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ändert im Hinblick auf die nachfolgende Zulassung des Asylverfahrens und des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem AsylG 2005 formal nichts an der Rechtmäßigkeit des weiteren Aufenthalts.

Die BF hält sich zwar erst seit Ende Juni 2017 und somit seit vergleichsweise kurzer Zeit durchgehend in Österreich auf, allerdings hat die BF sowohl vor als auch gleich zu Beginn ihres Aufenthalts zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich unter den gegebenen Umständen in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. Tatsächlich hat es die BF mit immenser persönlicher Anstrengung in kürzester Zeit geschafft, in Österreich einen überdurschnittlich hohen Grad einer umfassenden Integration zu erreichen, und zwar nicht nur in sprachlicher sondern eben auch in beruflicher und sozialer Hinsicht (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG).

Wesentlich zu berücksichtgen war dabei der Umstand, dass die BF über gute Deutschkenntnisse verfügt, wovon sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung auch unmittelbar selbst überzeugen konnte. Das liegt wohl vor allem auch daran, dass die BF bereits im Herkunftsstaat - nach ihrem ersten Aufenthalt in Österreich - aus eigenem Entschluss und aus großem persönlichen Interesse am XXXX in Havanna einen Deutschkurs besuchte und dort auch die A1-Deutschprüfung mit gutem Erfolg abschloss. Gleich nach Beginn ihres Aufenthalts in Österreich setzte die BF ihre Bemühungen zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse ohne Aufschub fort, indem sie an der VHSXXXX wiederum aus eigener Initiative einen A2-Deutschkurs belegte und diesen bereits nach kurzer Zeit mit dem ÖSD-Zertifikat A2 mit gutem Erfolg abschloss. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass es die BF in nicht einmal einem Jahr geschafft hat, ein A2-Niveau der deutschen Sprache zu erreichen. Dass die BF auch unvermindert den festen Willen hat, ihre Deutschkenntnisse auch weiterhin stetig zu perfektionieren, ergibt sich daraus, dass sich die BF für einen derzeit laufenden B1-Deutschkurs an der VHS XXXX angemeldet und die Kosten dafür ausschließlich aus ihren privaten Ersparnissen aufgebracht hat.

Im konkreten Fall war überdies maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der BF in Österreich bislang keine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft dargestellt hat und sie trotz eines zugelassenen Asylverfahrens auch keinerlei Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung in Anspruch genommen hat. Zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich musste die BF somit zu keinem Zeitpunkt öffentliche Mittel (weder Geld- noch Sachleistungen) heranziehen, sondern hat vielmehr ihren Lebensunterhalt - neben der privaten Unterstützung durch ihre in XXXX lebende Cousine und deren österreichischen Ehegatten - vor allem aus ihrem eigenen, legal in Österreich erworbenen Einkommen aus unselbstständiger Beschäftigung gesichert. Im Zusammenhang mit ihrem Visum-Antrag an der ÖB Havanna legte die BF überdies auch eine Polizze über eine private Krankenversicherung für den Aufenthalt in Österreich und eine Verpflichtungserklärung Dritter vor. Gerade vor dem Hintergrund ihrer bereits vor ihrer letzten Einreise in Österreich bereits bestehenden privaten und sozialen Bindungen gelang es der - akademisch ausgebildeten - BF auch in kurzer Zeit, in einem Hotelbetrieb eine Vollzeit-Anstellung als Stubenmädchen zu erreichen, für welche auch das AMS die dafür erforderliche Beschäftigungsbewilligung erteilte. Der Umstand, dass sich die BF seit 25.03.2018 nicht mehr in Beschäftigung befindet, liegt nicht etwa an ihrem mangelnden persönlichen Interesse an einer weiteren Erwerbstätigkeit, sondern daran, dass ihrem bisherigen Arbeitgeber vom AMS keine weitere Beschäftigungsbewilligung mehr erteilt wurde, obwohl der bisherige Arbeitgeber mit der BF einen neuerlichen Dienstvertrag für eine weitere Vollzeit-Anstellung ab 07.05.2018 abgeschlossen hatte. Das erkennende Gericht konnte auch davon überzeugt werden, dass unter der Annahme des neuerlichen Vorliegens einer ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligung die BF wieder eine Beschäftigung bei demselben oder auch einem anderen Arbeitgeber im Bereich der Hotellerie aufnehmen und sich damit ihren Lebensunterhalt auch weiterhin aus eigenen Einkünften sichern könnte. Diesfalls würde die BF unter Berücksichtigung des in Aussicht gestellten Brutto-Monatsgehalts von 1.500 Euro wie bisher wohl auch in der Lage sein, ein zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, welches weit über der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze liegen würde. Es kann vom erkennenden Gericht mittlerweile wohl als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass in Österreich gerade im Wirtschaftszweig der Hotellerie und Gastronomie - insbesondere in den westlichen Bundesländern wie XXXX - eine steter Arbeitskräftemangel beklagt wird, weshalb die tatsächliche Möglichkeit einer Beschäftigung der BF in dieser Branche - ein entsprechendes Aufenthaltsrecht vorausgesetzt - eben auch als sehr wahrscheinlich anzusehen ist.

Letztlich hat die durchwegs persönlich glaubwürdige BF nachgewiesen, dass sie auch in sozialer Hinsicht alle Anstrengungen unternommen hat und auch künftig unternehmen wird, um sich in Österreich nachhaltig gesellschaftlich zu integrieren. Wie zahlreiche persönliche Empfehlungs- und Unterstützungserklärungen unzweifelhaft belegen, verfügt die BF in Österreich bereits über weitreichende soziale Bindungen, wie das Bestehen eines großen, vorwiegend aus Österreichern und Deutschen bestehenden Freundes- und Bekanntenkreises, in dem auch Deutsch gesprochen wird. Des Weiteren nimmt die BF auch am gesellschaftlichen Leben teil, was sich inbesondere am starken persönlichen Interesse der BF an kulturellen und sozialen Aktivtäten in XXXX, welches sie in der mündlichen Verhandung glaubhaft darlegte, zeigt.

Aus all den dargelegten Umständen ergibt sich unzweifelhaft, dass die BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen nach Art. 8 EMRK maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen. So hat die BF von Anfang an gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und letztlich auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch bereits einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht erreicht hat.

Es wird zwar nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet und auch sonst im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Umstände vorgebracht hat, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zum Entscheidungszeitpunkt bedeutet hätten.

Abschließend ist festzuhalten, dass die BF strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall des Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellen würde, war der Beschwerde stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Gemäß § 9 Abs. 4 IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

Gemäß § 11 Abs. 2 IntG umfasst die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

Die BF verfügte noch bis 25.03.2018 über ein über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen aus einer erlaubten (unselbstständigen) Erwerbstätigkeit, allerdings nicht mehr zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt, weshalb diese Voraussetzung nicht alleine der Prüfung des Aufenthaltstitels zugrunde gelegt werden konnte.

Allerdings verfügt die BF über gute Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2-Sprachniveau und hat einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des ÖSD-Zertifikats A2 (Zertifikat vom 27.04.2018) vorgelegt. Die besucht derzeit einen Deutschkurs für das B1-Sprachniveau. Überdies verfügt die BF über einen (ausländischen) Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG 2002 oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht.

Es war daher der BF ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.

Die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf Grund dieser Entscheidung ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorzunehmen und von diesem der beschwerdeführenden Partei auszufolgen.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkte B. und D.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weder im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Sache (Spruchpunkt A.) noch im Zusammenhang mit dem Einstellungsbeschluss (Spruchpunkt C.) vorliegt, war die Revision jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig zu erklären (Spruchpunkte B. und D.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,
mündliche Verkündung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
schriftliche Ausfertigung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G301.2190844.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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