Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W233 2198648-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger Usbekistans, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, Zl. 1009297105-14498882 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Usbekistans, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er wurde daraufhin am 31.03.2014 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Usbekisch zu seinem Antrag erstbefragt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund an, er sei ein armer Landwirt. Deshalb habe er sich von Männern Anfang 2013 Geld ausgeborgt bzw. hätten diese Männer in seine Ernte investiert. Da er allerdings eine schlechte Ernte gehabt habe, hätten diese Männer ihr Geld zurückwollen. Er habe ihnen aber das Geld nicht zurückzahlen können und seien sie seit Oktober 2013 in regelmäßigen Abständen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mit dem Tod bedroht.
1.3. Am 03.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund gab er dabei im Wesentlichen an, dass er gemeinsam mit Freunden Zwiebel angebaut habe, allerdings der Ertrag aus dieser Landwirtschaft nicht so wie erwartet gewesen wäre. Sie hätten viele Schulden gehabt und seien schließlich zu dem Entschluss gekommen, das Land zu verlassen. Die daraufhin auf dieses Vorbringen dem Beschwerdeführer vom einvernehmenden Beamten des Bundesamtes gestellte Frage, ob man sagen könne, dass er das Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, bejahte er.
1.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, zugestellt am 15.05.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde zum Fluchtgrund ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Usbekistan ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Beweiswürdigend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Verlauf seiner Einvernahme vom 03.05.2018 lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus seinem Heimatland ausgeführt. Er habe im Verlauf der Einvernahme auch wiederholt angeführt, dass der eigentliche Grund für seine Flucht gewesen sei, dass er für seine Kinder ein besseres Leben wolle. Dies sei zwar nachvollziehbar, jedoch nicht asylrelevant. Die Behörde komme zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Angst vor Verfolgung, sondern aus bloß wirtschaftlichen und persönlichen Interessen verlassen habe.
Zur Rückkehrentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder Verwandten verfüge. Seine Frau und seine Söhne würden weiterhin in Usbekistan leben. Er verfüge über Deutschkenntnisse und sei selbstständig als Regalbetreuer in einer Teilzeitbeschäftigung tätig. Nicht festgestellt werden könne, dass er in Österreich über enge familiäre Bindungen verfüge oder sozial verfestigt oder integriert sei, obgleich er im Bundesgebiet einer selbstständigen Beschäftigung nachgehe.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.06.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzungen der Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er aufgrund der bestehenden Schulden bei privaten Geldverleihern bedroht worden sei und die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend interpretiert habe, dass ausschließlich wirtschaftliche Gründe für die Flucht maßgeblich gewesen seien. Diese Auslegung sei bei einer umfassenden Würdigung der gesamten Angaben des Beschwerdeführers nicht zulässig. Weiters spreche der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch, sei seit mehr als vier Jahren in Österreich aufhältig und sei erwerbstätig. Er führe hier ein schützenswertes Privatleben und sei selbsterhaltungsfähig.
1.6. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren folgende Dokumente/Unterlagen vor:
* Terminliste Deutschkurs für Anfänger (AS 99);
* Schreiben der SVA vom 10.08.2017, in welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wird, dass dieser den Nichtbetreib des Gewerbes ab 23.07.2017 angezeigt habe und damit seine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung mit 31.08.2017 endet (AS 100);
* Kontoauszug der SVA vom 22.04.2017 (AS 101);
* Einkommensteuerbescheid 2017, welcher ein Jahreseinkommen von €
XXXX ausweist (AS 102 ff);
* Einkommensteuerbescheid 2016, welcher ein Jahreseinkommen von €
XXXX aufweist (AS 105 f);
* Einkommensteuerbescheid 2015, welcher ein Jahreseinkommen von €
XXXX aufweist (AS 107 f);
* GISA-Auszug zum Stichtag 01.09.2015 (AS 109);
* Empfehlungsschreiben XXXX, datiert mit 29.05.2018 (AS 183);
* Empfehlungsschreiben XXXX, datiert mit 28.05.2018 (AS 185).
2. Feststellungen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, beinhaltend die Erstbefragung vom 31.03.2014, die Einvernahme vom 03.05.2018, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018 und die Beschwerde vom 12.06.2018; durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Usbekistan (Stand 26.02.2016) sowie durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
2.1. Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Usbekistans. Er bekennt sich zum Islam und ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er spricht Tadschikisch und Usbekisch und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache.
2.2. Die Identität des Beschwerdeführers kann, bis auf seine Staatsbürgerschaft und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht festgestellt werden.
2.3. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im März 2014 bis zu seinem 25. Lebensjahr in einem Dorf im Bezirk XXXX in Usbekistan und hat dort seine überwiegende Sozialisierung erhalten. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne. Seine Frau und seine Kinder leben weiterhin in Usbekistan, ebenso wie seine Mutter, seine Geschwister und weitere Verwandte. Der Beschwerdeführer unterhält mehrmals wöchentlich Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Usbekistan.
Der Beschwerdeführer besuchte in Usbekistan elf Jahre lang die Schule und hat danach seinen Lebensunterhalt als Bauhilfsarbeiter und Landwirt erwirtschaftet.
2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund.
2.5. Der Beschwerdeführer hält sich seit etwas mehr als vier Jahren im Bundesgebiet auf. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Er hat in Österreich Bekanntschaften gemacht und spricht Deutsch, hat jedoch keine Deutschprüfung absolviert. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig.
Der Beschwerdeführer löste am 01.09.2015 einen Gewerbeschein für das freie Gewerbe der Regalbetreuung. Dieses Gewerbe stellte er jedoch ab 23.07.2017 wieder ein.
Eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden.
2.6. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
2.7. Der Beschwerdeführer machte als seinen Fluchtgrund ausschließlich eine auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung geltend. Es konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung von einer Privatperson, konkret von Personen, die in seine Ernte investiert haben und denen er Geld schuldet, ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre, der, würde sie von staatlichen Organen gesetzt, Asylrelevanz zukäme und sein Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden.
Ebenso konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorbringen, dass seine auf keinem Konventionsgrund behauptete Verfolgung durch einen Privaten asylrelevanter Charakter zukommt, weil sein Heimatstaat aus den in Art. 1 Abschnitt A Zif. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, ihm Schutz zu gewähren.
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
2.8. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
2.9. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnte nicht festgestellt werden.
2.10. Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Aufgrund der in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in das Verfahren eingeführten und mit dem Beschwerdeführer erläuterten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:
(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Usbekistan, Stand 26.02.2016; gekürzt und bereinigt):
2.9.1. Politische Lage
Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21. Dezember 2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt gemäß Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert wurden (AA 10.2015a). Obwohl vier Parteien und die Ökologische Bewegung Usbekistans zur Wahl zugelassen waren, sprachen Beobachter davon, dass all diese Parteien eigentlich dem usbekischen Präsidenten Islom Karimov "gehören". Entsprechend bestand keine besondere Notwendigkeit von Seiten des Präsidenten, Druck oder Einfluss auf einzelne, potentielle Abgeordnete auszuüben (GIZ 12.2015).
Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans (gegründet 2003). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Tatsächlich gibt es in Usbekistan jedoch derzeit keine zugelassenen außerparlamentarischen Oppositionsparteien (GIZ 12.2015).
Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderen staatlichen Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 12.2015).
Bei den Präsidentschaftswahlen am 29. März 2015 wurde Islom Karimov (seit 1989 an der Macht) mit laut offiziellen Angaben über 90% der Stimmen im Amt bestätigt (AA 10.2015a; vgl. GIZ 12.2015). Echte unabhängige Gegenkandidaten konnten nicht antreten (GIZ 12.2015).
Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 31.3.2015).
2.9.2. Sicherheitslage
Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 15.2.2016b; vgl. BMEIA 24.2.2016).
Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 10.2015a).
2.9.3. Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive entgegen. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten für eine - verlängerbare - fünfjährige Amtszeit ernannt und können von diesem jederzeit wieder abberufen werden (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden. Dieses entspricht jedoch im Allgemeinen den Vorgaben des Präsidenten. Laut usbekischem Strafgesetzbuch gilt die Unschuldsvermutung, von den Richtern werden den Vorschlägen der Staatsanwälte hinsichtlich verfahrensrechtlicher Entscheidungen und Bestrafung jedoch meist entsprochen.
Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren vor einem Gericht endete mit einem Schuldspruch. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt. Im Bedarfsfall wird von der Regierung auch kostenloser Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt. Berichten zufolge agieren diese jedoch im Interesse der Regierung. Nach Gesetz müssen Staatsanwälte Haftbefehle bei einem Gericht beantragen und die Gerichte entsprachen diesen Anträgen in der Regel auch. Ein Haftbefehl ermächtigt einen Staatsanwalt die Ermittlungen zu leiten, das Strafverfahren vorzubereiten, den Richtern Strafen vorzuschlagen und Gerichtsentscheidungen, inklusive die Strafe, zu beeinspruchen, sofern diese nicht seiner Empfehlung entspricht. Nach formeller Anklageerhebung entscheidet der Staatsanwalt auch, ob ein Verdächtiger auf Kaution freigelassen wird, in Untersuchungshaft bleibt oder unter Hausarrest gestellt wird. Gerichte begründen ihre Urteile oft ausschließlich mit Geständnissen oder Zeugenaussagen, die unter Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder Anwendung anderer Formen von Gewalt zustande gekommen sind (USDOS 25.6.2015).
2.9.4. Sicherheitsbehörden
Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität und Drogen umfassen (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013; vgl. OSZE 27.7.2015).
Im April 2015 fand ein Kurs zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt, der Teil eines langjährigen Engagements der OSZE Projektkoordination zur Unterstützung Usbekistans bei der Bekämpfung von Menschenhandel ist (OSCE 30.4.2015).
2.9.5. Folter und unmenschliche Behandlung
Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 25.6.2015; vgl. IWPR 30.1.2014).
2.9.6. Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat diese nicht effektiv implementiert. Zwar gibt es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen im Zusammenhang mit Korruption, jedoch ist Korruption endemisch und Beamte blieben häufig trotzt korrupter Praktiken ungestraft. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Strafverfolgungsbehörden bleibt nach wie vor ein Problem. Die Polizei erpresst routinemäßig und willkürlich Bestechungsgelder. Berichten zufolge verhaftet die Polizei Personen unter falschen Vorwürfen als Einschüchterungstaktik, um diese am Aufdecken von Korruptionsfällen zu hindern. Das Innenministerium, Abteilung für die Bekämpfung von Korruption, Erpressung und Schutzgelderpressung und das Büro zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption des Generalstaatsanwaltes sind für die Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von Korruptionsfällen zuständig (USDOS 25.6.2015).
Obwohl eine zunehmende Zahl von Amtsträgern verhaftet und wegen angeblicher Korruption angeklagt wurde, erfolgt diese Verfolgung weder systematisch noch unparteiisch und ist nicht als Ergebnis der Antikorruptions-Politik von der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden zu sehen (BTI 2016).
Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2015 auf Rang 153 geführt - bei 168 angeführten Staaten, wobei der niedrigste gereihte die geringste Korruption aufweist (TI 2015).
2.9.7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
[...]
2.9.8. Allgemeine Menschenrechtslage
1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existiert nur formal (GIZ 12.2015a). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten (AI 23.5.2013). Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013; vgl. AI 25.2.2015)
Die Europäische Union führt seit Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Weiters wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und die Todesstrafe abgeschafft (BMZ 12.2015).
Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren, die Unmöglichkeit, die Regierung durch Wahlen zu ändern sowie weit verbreitete Einschränkung der Religionsfreiheit stellen weiterhin gravierende Probleme dar. Neben weiteren Problemfeldern kommt es unter anderem auch nach wie vor zu willkürlichen Verhaftungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit sowie Beschränkungen zivilgesellschaftlicher Aktivitäten (USDOS 25.6.2015).
2.9.9. Meinungs- und Pressefreiheit
[...]
2.9.10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
[...]
2.9.11. Haftbedingungen
[...]
2.9.12. Todesstrafe
Usbekistan hat mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 10.2015a).
2.9.13. Religionsfreiheit
[...]
2.9.14. Ethnische Minderheiten
[...]
2.9.15. Frauen/Kinder
[...]
2.9.16. Homosexuelle
[...]
2.9.17. Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 25.6.2015).
Usbekische Bürger brauchen eine Ausreisegenehmigung bevor sie das Land verlassen. Diese erteilt das Innenministerium und ist zwei Jahre gültig. Man kann so oft damit ausreisen wie man will. Es gibt keine Strafen, wenn man nach Ablaufen der Genehmigung zurückreist. Normalerweise kann diese Genehmigung von Botschaften der Republik Usbekistan erneuert werden. Verlässt ein usbekischer Staatsbürger jedoch das Land ohne Genehmigung, kann dies mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe in Höhe von drei- bis fünf Jahren (IOM 5.2014), in besonders schweren Fällen in Höhe von fünf bis zehn Jahren bestraft werden (AA 3.9.2010).
Innerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) ist Usbekistan Mitglied des Minsk Abkommens (Abkommen zur Bewegungsfreiheit von CIS-Bürger innerhalb des CIS-Territoriums ohne Visum). Ebenso gibt es bilaterale Abkommen zur Visafreiheit mit den Staaten Kirgisistan, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Republik Moldau, Russische Föderation und Ukraine. Staatenlosen und ausländischen Bürgern kann die Einreise aufgrund der nationalen Sicherheit (z.B. Terroristen, Extremisten etc.) verwehrt werden. Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nicht erlaubt. Zurückkehrende Personen müssen den Behörden beweisen, dass sie keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen haben, ansonsten verlieren sie die usbekische Staatsbürgerschaft (IOM 5.2014).
2.9.18. Grundversorgung/Wirtschaft
Auch im 24. Jahr seiner Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System.
Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen werden nur langsam umgesetzt. Usbekistan ist reich an Bodenschätzen (Gold, Kupfer, Uran, Kohle, Erdgas) und an gut ausgebildeten Fachkräften. Mit einem Bruttonationaleinkommen von 2128.- US$ pro Kopf (Quelle: offizielle usbekische Statistik 2014) zählt Usbekistan zu den "lower middle income" Ländern der Weltbank-Klassifikation. Mit Präsidialdekreten zur Vereinfachung von Kontrollmechanismen und Unternehmensgründungen versucht die usbekische Regierung seit 2011 der privatwirtschaftlichen Entwicklung (besonders bei den kleinen und mittleren Unternehmen) mehr Schwung zu verleihen. Das usbekische Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren nach offiziellen Angaben mit ca. 8%. Wichtigste Wirtschaftszweige Usbekistans sind Industrie und Bergbau sowie die Landwirtschaft. Der Industriesektor ist offiziellen Angaben zufolge 2014 um 8,1% gewachsen. Hauptindustriezweige sind die Brennstoffindustrie, Maschinenbau, Metallverarbeitung, Transportmittelbau und Elektrotechnik (in dieser Gruppe insbesondere die Kfz-Industrie mit ihrem Aushängeschild, dem Pkw-Werk "GM-Uzbekistan" im Ferganatal), die Leichtindustrie sowie das Hüttenwesen (Metallurgie). Gleichwohl gehört Usbekistan zu den ärmsten Ländern der GUS. Seine junge und wachsende Bevölkerung, die hohen Transportkosten wegen weit entfernter Seehäfen (2.900 km) und die Transformation der Wirtschaft bringen enorme wirtschafts- und entwicklungspolitische Herausforderungen mit sich (AA 10.2015).
Weitere Probleme, die die Entwicklung des Landes hemmen, sind beispielsweise die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankenwesens, die jährlich steigende Inflation sowie langwierige Genehmigungsverfahren und die weit verbreitete Korruption. Usbekistan profitiert vor allem von den dauerhaft hohen Weltmarktpreisen für die Hauptexportgüter. Die vielen usbekischen Gastarbeiter im Ausland unterstützen den Aufschwung durch ihre Geldüberweisungen in die Heimat zusätzlich. Die positive ökonomische Entwicklung erreicht allerdings nur Teile der usbekischen Bevölkerung. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor oder zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Häufig fehlt die Ausbildung für eine Arbeit, die den Lebensunterhalt sichert. (BMZ 12.2015.).
Die Landwirtschaft ist einer der wichtigsten und größten Sektoren der nationalen Wirtschaft. Usbekistan ist eine der besten Regionen für den Anbau von Nutz- und Industriepflanzen. Im landwirtschaftlichen Sektor arbeiten die meisten Menschen und er versorgt die Bevölkerung mit Nahrung und Rohmaterial für andere Wirtschaftszweige. Der Anteil des landwirtschaftlichen Sektors am BIP beträgt 28% (IOM 5.2014).
Laut UNDP Usbekistan lebten 2011 16% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und 75% der Bevölkerung mit niedrigem Einkommen lebten im ländlichen Raum. Laut offiziellen Quellen verringerte sich die Armut von 27,5% im Jahr 2001 auf 15% im Jahr 2012 aufgrund des rapiden Wirtschaftswachstums, großer Investitionen der Regierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Infrastruktur und regulärer Zuwächse der Gehälter im Öffentlichen Dienst und gesteigerter Auslandsüberweisungen. Aufgrund der globalen Finanzkrise wurden folgende Aktivitäten gesetzt: zusätzliche Gehälter, Erhöhungen bei Pensionen und Vergünstigungen, Erhöhungen bei sozialer Unterstützung, verbesserter Zugang zu Mikro-Krediten, Bereitstellung von Wohnraum für Waisen und soziale Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not. Alle regionalen Behörden führten zusätzliche Maßnahmen im Bereich Arbeitsplatzbeschaffung im Öffentlichen Dienst, kommunale Infrastrukturverbesserungen, Bauwesen, Dienstleistungen und Viehzucht ein (IOM 5.2014).
2.9.18.1. Sozialbeihilfen
Sozialleistungen werden aufgrund von Alter, Behinderung, Verlust des Erhalters und Kinderbeihilfen ausgezahlt. Das soziale Transfersystem verlagerte sich langsam in Richtung einer zielgerichteten sozialen Unterstützung, es braucht aber noch Verbesserungen, da auf lokaler Ebene eine beachtliche Verfügungsfreiheit und Willkür herrscht. Einige neue Resolutionen zur sozialen Unterstützung wurden 2010-2013 angenommen. Beispielsweise bei der Bereitstellung von Wohnraum für Waisen, bei der sozialen Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not, bei der Bereitstellung von Prothesen und Hörgeräten, bei der Unterstützung von arbeitslosen Müttern etc. Um Sozialbeihilfen zu erhalten sollten arbeitende Bürger mit ihrer Personalabteilung Kontakt aufnehmen, nicht arbeitende Bürger mit dem Sozialamt am Wohnsitz. Festsetzung und Zahlung der Pensionen oder andere soziale Beihilfen werden von den Abteilungen des Pensionsfonds der Distrikte am Ort des dauerhaften Aufenthaltes durchgeführt. Umfassende Informationen zu den administrativen Erfordernissen um Beihilfen zu erhalten und Musteranträge mit einer Liste der erforderlichen Dokumente für unterschiedliche Arten von Unterstützungen finden sich in der Anweisung des usbekischen Justizministeriums Nr. 2282 vom 17. November 2012. Personen, die soziale Unterstützung brauchen sehen sich beim Erhalt von Sozialbeihilfen keinen Hindernissen gegenüber (IOM 5.2014).
Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:
1. Das Mahalla-System
Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 12.2015b).
2. Unterstützung für Mütter und Kinder
Familien können für Kinder unter 14 Jahren Kinderbeihilfe bekommen. Seit Jänner 2013 ist die Kinderbeihilfe 50% des Mindestlohns für Familien mit einem Kind, 80% für Familien mit zwei Kindern und 120% für Familien mit drei oder mehr Kindern (IOM 5.2014).
Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:
> Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn);
> Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes);
> Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern;
> Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das 2. Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%);
> Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 12.2015b).
3. Das Pensionssystem
Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 12.2015b; vgl. IOM 5.2014).
4. Arbeitslosenunterstützung
Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat sieht sich nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehlernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 12.2015b).
In Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung beträgt das Arbeitslosengeld nicht weniger als 50% des durchschnittlichen Einkommens des vorigen Arbeitsplatzes, es soll jedoch nicht weniger als der gesetzliche Mindestlohn sein.
Dauer der Zahlung der Arbeitslosenunterstützung:
* 26 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die ihren Job und Einkommen verloren haben oder die nach einer Langzeitpause (länger als ein Jahr) wieder in die Arbeit einsteigen wollen.
* 13 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die nie gearbeitet haben und das erste Mal nach einem Job suchen. Arbeitslosenunterstützung wird Personen gewährt, die nach dem Arbeitsgesetz als arbeitslos anerkannt sind (IOM 5.2014).
2.9.19. Medizinische Versorgung
[...]
2.9.20. Behandlung nach Rückkehr
Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010; vgl. ÖB Moskau 21.6.2014).
Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011).
Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 5.2014).
Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden. Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 5.2014).
Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 5.2014).
[...]
3. Beweiswürdigung
3.1. Der unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.2. Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage unbedenklicher Personaldokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Lediglich seine Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit erscheinen - basierend auf den dargelegten Orts- und Sprachkenntnissen (EV 03.05.2018, AS 93) - hinreichend gesichert. Ebenso erweist sich die vorgebrachte Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Islam aufgrund seiner gleichbleibenden Angaben als glaubhaft (EB 31.03.2014, AS 3; EV 03.05.2018, AS 89).
Aufgrund der in der Erstbefragung sowie in der niederschriftlichen Einvernahme dargelegten Sprachkenntnisse sowie seiner eigenen Angaben kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Tadschikisch und Usbekisch spricht.
3.3. Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers sowie zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat gründen auf dessen gleichbleibenden, widerspruchsfreien Angaben im Verfahren (EB 31.03.2014, AS 3 f; EV 03.05.2018, AS 89 ff). Es sind keine Gründe ersichtlich, aus denen der Beschwerdeführer diesbezüglich unwahre Angaben gemacht haben sollte.
Der Beschwerdeführer gab selbst an, verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben (EV 03.05.2018, AS 92) und besteht kein Grund diesbezüglich an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln.
3.4. Ebenso ergibt sich die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand aufgrund der gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers (EB 31.03.2014, AS 7; EV 03.05.2018, AS 89) sowie aufgrund der Tatsache, dass im Verfahren nicht vorgebracht wurde, dass er an einer schwerwiegenden Erkrankung oder Beeinträchtigung leiden würde sowie aufgrund des Umstandes, dass sich im Akt auch keine Befunde, medizinische Unterlagen o.ä. finden, die auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung schließen lassen würden.
3.5. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit etwas mehr als vier Jahren im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer gab an, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben (EV 03.05.2018, AS 89). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich Bekanntschaften gemacht hat, kann aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 03.05.2018 (AS 95) sowie der beiden vorgelegten Empfehlungsschreiben (AS 183, 185) getroffen werden. Das Bestehen einer tiefergreifenden Freundschaft oder Beziehung wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch kann darauf aufgrund der sehr oberflächlich gehaltenen Schreiben geschlossen werden.
Der Beschwerdeführer hat in der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.05.2018 die Fragen teilweise auf Deutsch beantwortet (AS 95). Es kann daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt. Er gab jedoch selbst an, nie eine Deutschprüfung gemacht zu haben und auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation zu sein (EV 03.05.2018, AS 96).
Die Feststellungen zum Gewerbeschein des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten GISA-Auszug (AS 109) sowie dem Schreiben der SVA vom 10.08.2017 über das Ende der Pflichtversicherung (AS 100).
Aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem Strafregister kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist.
3.6. Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund in seiner Erstbefragung vom 31.04.2014 zunächst vor, er sei ein armer Landwirt. Deshalb habe er sich von Männern Anfang 2013 Geld ausgeborgt bzw. hätten diese Männer in seine Ernte investiert. Da er allerdings eine schlechte Ernte gehabt habe, hätten diese Männer ihr Geld zurückwollen. Er habe sie nicht zahlen können und seien sie seit Oktober 2013 in regelmäßigen Abständen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mit dem Tod bedroht (EB 31.03.2014, AS 11).
Wie die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung (S 27 ff des gegenständlichen Bescheides) zutreffend ausführt, konnte dieses Vorbringen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, da der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme gänzlich unerwähnt ließ. In dieser brachte er nämlich im Wesentlichen vor, dass er Usbekistan ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe (EV 03.05.2018, AS 94 f). Dem Beschwerdeführer wurde in der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert sowie am Ende seiner Einvernahme nochmals konkret befragt, ob er die Gelegenheit hatte alle seine Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates vorzubringen.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde habe es unterlassen, durch konkrete Fragestellung darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer seine Angaben vervollständigen und umfassende Angaben zu seinen Fluchtgründen machen konnte, kann somit nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit gegeben wurde, seine Fluchtgründe umfassend zu schildern.
Es ist auch kein Grund ersichtlich, aus dem der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus der Erstbefragung, soweit dieses tatsächlich stattgefunden hat, in der Einvernahme unerwähnt lassen soll. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und somit ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist, konnte nicht festgestellt werden.
Es ist somit den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde zu folgen, wenn diese ausführt, der Beschwerdeführer habe im Verlauf der Einvernahme angegeben, dass er seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner Schulden verlassen habe müssen und sei daraus ersichtlich, dass er lediglich eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation anstrebe.
Der Beschwerdeführer gab nämlich in der niederschriftlichen Einvernahme zunächst an, sein Einkommen aus der Landwirtschaft sei zu gering gewesen. Er habe sehr viele Schulden gehabt und habe auch deshalb fliehen müssen (AS 91). Dieses Vorbringen wiederholte er im Laufe der Einvernahme ("Wir hatten viele Schulden und schließlich sind wir zum Entschluss gekommen, das Land zu verlassen. Ich dachte sehr viel daran, ich war überfordert und gestresst in dieser Situation.", EV 03.05.2018, AS 94). Überdies sind den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser eine Verbesserung des Lebens seiner Familie anstrebt ("Ich möchte nicht nach Usbekistan. Ich habe mich an mein Leben in Österreich gewöhnt. Ich möchte meine Familie nach Österreich holen. Ich weiß, dass es nicht leicht ist, aber ich versuche es. Ich bin noch jung. Jeder Mensch kann frei auswählen, wo er leben möchte.", EV 03.05.2018, AS 95; "Ich möchte zuerst meine Familie nachholen. Ich möchte natürlich meine Kinder sehen.", "Ich würde gerne ein kleines Geschäft eröffnen oder selbstständig arbeiten. Was genau weiß ich jedoch noch nicht, zunächst möchte ich erst einmal meine Familie nach Österreich holen"; EV 03.05.2018, AS 96). Zudem bejahte er auch die Frage, ob er seinen Herkunftsstaat Usbekistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Aufgrund dieser Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich eindeutig, dass dieser Usbekistan ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.
Zusammengefasst ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund der Verfolgung durch seine Gläubiger jedenfalls als nicht glaubwürdig anzusehen und konnte den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen hat, um eine wirtschaftliche Verbesserung seiner Lebenssituation zu erreichen.
Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass der Beschwerdeführer, wie in der Erstbefragung vom 31.03.2014 vorgebracht, sich Anfang 2013 von Männern Geld ausgeborgt hätte und diese ihn, als er es nicht zurückzahlen konnte, mit dem Tode bedroht hätten, kann eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen nicht festgestellt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zurechnende asylrelevante Verfolgungshandlung auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).
Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (Hinweis E vom 13. November 2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie; VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0030).
Somit kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, auf die Frage, ob der Staat seiner Schutzpflicht nachkommen kann, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (Hinweis E 24. Juni 1999, 98/20/0574; E 13. November 2001, 2000/01/0098) (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0406).
Der Beschwerdeführer gab im Verfahren an, er werde weder von den Behörden, Gerichten, der Staatsanwaltschaft oder der Polizei des Herkunftsstaates gesucht. Es bestünde auch kein Haftbefehl gegen seine Person und habe er niemals Probleme mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden, den Gerichten oder der Staatsanwaltschaft in Usbekistan gehabt. Er sei niemals politisch oder religiös tätig oder Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen. Weiters sei er auch niemals persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden oder staatliche Stellen aufgrund seiner politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung oder Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen (EV 03.05.2018, AS 90).
Somit ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum einen nicht zu entnehmen, dass sein Heimatstaat Usbekistan nicht gewillt oder nicht ist der Lage ist, die von ihm behauptete Verfolgung durch private Geldverleiher zu unterbinden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Verfolgung durch Personen, die ihm Geld geliehen hatten, keinen kausalen Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen aufzeigte.
Zum anderen ist seinem Vorbringen auch nicht zu entnehmen, dass sein Herkunftsstaat nicht bereit wäre, ihm vor einer auf keinem Konventionsgrund beruhender Verfolgung durch Personen, die ihm Geld geliehen hatten, Schutz zu gewähren, weil Usbekistan ihm diesen Schutz aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung, verweigern würde.
Insgesamt ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers also nicht zu entnehmen, dass er sich wegen der ihm gegenüber von seinen Gläubigern ausgesprochenen Drohung nicht an die Sicherheitsbehörden in seinem Herkunftsstaat hätte wenden können und dass sich der Staat als nicht schutzfähig und schutzwillig erwiesen hätte.
Es ist auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von den usbekischen Sicherheitsbehörden wirksamen staatlichen Schutz gegen Straftäter nicht hätte erwarten dürfen bzw. es für ihn keine Möglichkeit gegeben hätte, wirksamen Schutz in Usbekistan zu erlangen.
Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist somit nicht ableitbar, dass er in Usbekistan konkrete Verfolgungsmaßen von gewisser Intensität aus asylrelevanten Gründen zu befürchten hätte.
3.7. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ist zunächst anzumerken, dass auch in diesem Punkt der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu folgen ist.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Es ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in der Lage sein wird, sich durch eigene Arbeitsleistung seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Ferner verfügt der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach in Usbekistan weiterhin über ein soziales Netz. Im Herkunftsstaat leben seine Frau, seine Kinder, seine Mutter und seine Geschwister. Es kann daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr durch seine Familie, welche auch weiterhin in Usbekistan ihr Auslangen findet, unterstützt werden würde.
Anzumerken ist der Vollständigkeit halber, dass von österreichischer Seite keine Daten an den Herkunftsstaat weitergegeben werden, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die usbekischen Behörden von der Antragstellung des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben und ihm somit auch keine Verfolgung wegen Verunglimpfung oder Verleumdung des Usbekischen Staates droht, wobei diesbezüglich auch nichts vorgebracht wurde (vgl. Punkt 2.9.20.).
3.8. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gegeben sind, hervorgekommen.
3.9. Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 2.9.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Usbekistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer konnte diesen Berichten nichts Substantiiertes entgegensetzen.
4. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
4.1. Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005; AsylG 2005) BGBl I 100/2005 idgF hat die Behörde Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatland