TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 W129 2158798-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

BDG 1979 §38
BDG 1979 §40 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W129 2158798-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MR Ing. Mag. Eva WEISS-NEUBAUER, MBA, und MR Mag. Gerhard SIEBER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.03.2017, Zl. P416804/111-GrpPersErg/2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 40 Abs. 2 und § 38 BDG 1979 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 28.02.2017 mitgeteilt, dass er vom 01.03.2017 bis zur Neueinteilung auf einem Arbeitsplatz vorübergehend der Abteilung Fremdlegistik im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zur Verwendung zugewiesen werde. Gleichzeitig werde er beauftragt, die Aufgaben des Arbeitsplatzes als "Referent" (gem. TrpNr 0724, OPN ZF4, Pos.Nr. 007) wahrzunehmen.

2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 01.03.2017 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund der Auflösung der Gruppe "Präsidium" von seinem Arbeitsplatz "Leiter der Gruppe Präsidium" (Wertigkeit A1/7) abzuberufen und eine Verwendungsänderung auf einen Arbeitsplatz als "Referent" (Wertigkeit A1/3) in der Abteilung Fremdlegistik durchzuführen.

3. Bereits mit Mail vom 24.02.2017 teilte der Vorsitzende des Dienststellenausschusses dem Beschwerdeführer mit, dass der Dienststellenausschuss der neuen Geschäftseinteilung nicht zugestimmt habe.

4. Mit Schreiben vom 10.03.2017 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Einwände vor, auf das Wesentlichste zusammengefasst mit folgendem Inhalt. Ihm sei eine Auflösung der Gruppe Präsidium unbekannt, er habe vernommen, dass der Bundesminister bei einer Besprechung vor Dienstnehmervertretern gesagt habe: "I wü den XXXX nicht mehr sehen", es sei das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss in Bezug auf die Organisationsänderung auch nicht erzielt worden, auch halte er Teile der Organisationsänderung für gesetzwidrig. Auch sei in vergleichbaren Fällen eine andere dienstrechtliche Lösung gefunden worden. Er sehe auch einen Verstoß gegen § 141 Abs 4 BDG, da eine Einstufung auf eine niedrigere Funktionsgruppe als A1/4 nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden dürfe, diese Zustimmung erteile er nicht. Es seien zwei bestimmte hochrangige Arbeitsplätze frei, er beantrage die Einteilung auf einen dieser beiden Arbeitsplätze. In zwei Vergleichsfällen seien Personen in ehemaliger führender Leitungsfunktion auf ihren hochdotierten Arbeitsplätzen verblieben und nicht einer Verwendungsänderung zugeführt worden. Auch sei er hochrangiger Personalvertreter, er mache daher das Benachteiligungsverbot nach § 25 PVG geltend. Auch wenn die Verwendungsänderung innerhalb der Zentralstelle erfolge, so sei die Intention des § 25 PVG eindeutig der Schutz des Personalvertreters vor "Disziplinierung" durch den Dienstgeber.

5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.03.2017, Zl. P416804/111-GrpPersErg/2017, wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Entfalles seines Arbeitsplatzes als Gruppenleiter der Gruppe Präsidium gem. § 40 Abs 2 iVm § 38 BDG von seinem derzeitigen Arbeitsplatz abberufen und mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 von Amts wegen im Rahmen einer qualifizierten Verwendungsänderung in die Abteilung Fremdlegislative unter Anwendung der §§ 113e und 36 GehaltsG auf den Arbeitsplatz "Referent" (PosNr. 007, TN 0724, OrgPlanNr ZF4, Wertigkeit A1/3) diensteingeteilt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass er die maßgebenden Gründe für seine qualifizierte Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten habe.

Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde dies auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß wie folgt begründet: Die qualifizierte Verwendungsänderung erfolge im wichtigen dienstlichen Interesse, bedingt durch eine sachlich begründete Organisationsänderung, welche zu einem gänzlichen Wegfall des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers geführt habe. Diese Änderung sei im Zuge einer (im Bescheid in Grundzügen dargestellten) Reform der Zentralstelle erfolgt. Die Zweckmäßigkeit zu beurteilen, obliege alleine dem Dienstgeber. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass niemand dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass die Gruppe Präsidium mit 01.01.2017 aufgelöst worden sei. Zudem habe er eine Stellungnahme seiner Sektion zur Zentralstellenreorganisation per Mail am 03.12.2015 erhalten. Somit sei er bereits im Dezember 2015 informiert gewesen.

Die Reorganisation sei keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Maßnahme, sondern habe (im Detail aufgelistete) sachliche Gründe.

Es liege keine Disziplinierung des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Personalvertreter vor. Es liege ein Rechtsgutachten des Bundeskanzleramtes vor, wonach sich das Benachteiligungsverbot ausschließlich auf Benachteiligungen beziehe, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter stünden, nicht aber auf dienstlich gerechtfertigte Nachteile, die auch alle anderen Bediensteten in Kauf nehmen müssten. Der Beschwerdeführer könne seine Tätigkeit auch weiterhin ungehindert ausüben.

Es gebe keinen Rechtsanspruch, nach Auflassung eines Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz mit gleicher Einstufung verwendet zu werden. Arbeitsplätze, welche dem Ausschreibungsgesetz unterliegen, kämen als schonendste Variante für einen zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht in Frage. Daher kämen die in den Einwendungen des Beschwerdeführers vorgeschlagenen Arbeitsplätze nicht in Betracht. Es seien lediglich zwei A1/4-Stellen verfügbar, für welche jedoch ein technisches bzw. ein politikwissenschaftliches (oder psychologisches) Diplomstudium Ernennungsvoraussetzung seien, der Beschwerdeführer sei hingegen Jurist.

Im nächsten Schritt sei der bescheidgegenständliche Arbeitsplatz ermittelt und sodann zugewiesen worden.

Unabhängig von der Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes werde der Beschwerdeführer aufgrund der Bestimmungen des § 141 Abs 6 2. Satz BDG besoldungsrechtlich in die Funktionsstufe 4 der Verwendungsgruppe A1 eingestuft.

Bis 31.07.2018 (dem Ablauf der auf fünf Jahre befristeten Ernennung) gebühre dem Beschwerdeführer gem. § 113e Abs 1 GehG das Fixgehalt weiter, danach gebühre für drei Jahre eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach § 36 GehG.

6. Gegen den am 31.03.2017 ausgefolgten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führte der Beschwerdeführer - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, er habe vernommen, dass der Bundesminister mit seiner Dienstleistung nicht zufrieden sei. Er sei bereits am 01.12.2016 bis 28.02.2917 vorübergehend der Sportsektion als Personalaushilfe zugewiesen worden. Dafür habe es jedoch nie ein dienstliches Interesse gegeben, auch sei nie eine Personalaushilfe angefordert worden, man habe dort auch keine Verwendung für den Beschwerdeführer gehabt. Diese Verwendungsänderung sei bereits einen Monat vor der Auflösung der Gruppe Präsidium ausgesprochen worden.

Der Dienststellenausschuss habe keine Zustimmung nach § 9 Abs 1 PVG erteilt.

In weiterer Folge zitierte der Beschwerdeführer seine Einwendungen vom 10.03.2017 und ergänzte seine Ausführungen dahingehend, dass die belangte Behörde nur auf einen Teil seiner Einwendungen eingegangen sei. Insbesondere sei die Aussage des Bundesministers "I wü den XXXX nicht mehr sehn" vom 04.01.2017 nicht bestritten worden, dies sei die einzige Begründung des Bundesministers für die veranlasste Abberufung gewesen.

In weiterer Folge rügte der Beschwerdeführer die Behördenbezeichnung im angefochtenen Bescheid: "Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport GrpPersErg". Auch sei ihm keine konkrete Adresse für die Einbringung seiner Beschwerde bei der Dienstbehörde mitgeteilt worden.

Er sei de facto bereits mit 01.12.2016 abberufen worden, noch vor den Verhandlungen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport mit dem Dienststellenausschuss.

Wenn die Dienstbehörde meine, ihm hätte die Intention der Dienstbehörde bewusst gewesen müssen, so stelle dies bereits ein Eingeständnis eines fehlerhaften Vorhalteverfahrens und einer nicht gesetzeskonformen Abberufung dar. Man habe als Argument lediglich ein Schreiben an den Vorgesetzten gebracht, dieses sei aber nicht an den Beschwerdeführer adressiert gewesen.

Die belangte Behörde habe behauptet, ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben, zu welchem er aber nie Gelegenheit erhalten habe, Stellung zu nehmen.

Wenn die Dienstbehörde auf ein E-Mail an ihn verweise, so entgegne er, dass die Organe der Gruppe Personal- und Ergänzungswesen keine Berechtigung hätten, in seine E-Mails Einsicht zu nehmen. Zudem sei er im ganzen Monat Dezember 2016 im Spital bzw. im Krankenstand wegen einer Krebsoperation gewesen.

Die Dienstbehörde habe verschwiegen, dass der Gruppe Präsidium mehrere Dienststellen direkt nachgeordnet gewesen seien, etwa die Heeresdruckerei, die Amtswirtschaftsstelle, die Militärbibliothek, die Militärsuperitendentur und das Militärordinariat, zusammen mehr als 100 Personen und qualitativ sensible Bereiche.

Die Unterstellung der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen durch die Geschäftseinteilung unter die Gruppe Revision verstoße zB gegen § 7 Abs 3 Bundesministeriengesetz, solche Gesetzwidrigkeiten seien ein Hinweis auf die geltend gemachte Willkür.

Er sei bereits mit 01.12.2016 de facto abberufen worden, spätestens aber mit 01.01.2017. Erst zwei Monate später sei ihm ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen worden. In den drei Monaten als "Personalaushilfe" für die Sportsektion habe er nicht einmal einen Tag Dienst dort versehen. Die Aussage "I wü den XXXX nicht mehr sehn" belege nach seiner Ansicht ein verfassungswidriges willkürliches Verhalten (VfSlg 12.570, 15.124).

Er rüge weiters den Verstoß gegen § 4 der Planstellenbesetzungsverordnung 2012, wonach keine generelle Zustimmung nach § 2 der zitierten Verordnung zur Besetzung einer Planstelle in jenen Ressorts erfolgt, in denen eine Organisationsänderung gem. § 113e GehaltsG durchgeführt wurde.

Die Leitung der Sektion V (Sportsektion) sei ohne Ausschreibung besetzt worden, daher habe man ihm die Gelegenheit genommen, sich dafür zu bewerben. Auch sei nie versucht worden, eine schonendere Variante als die angefochtene Personalmaßnahme in die Wege zu leiten.

Zwei (namentlich genannte) Personen mit ehemaliger führender Leitungsfunktion seien ebenfalls nicht abberufen worden, dies sei Willkür. Auch seien "Altfälle" mit Pensionierungen beendet worden, nachdem die willkürliche bzw. rechtswidrige Vorgangsweise der Dienstbehörde gerichtlich festgestellt worden sei.

7. Mit Schreiben vom 24.05.2017 legte die belangte Dienstbehörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Am 10.01.2018 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

9. Der Beschwerdeführer brachte - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - vor, er verweise zunächst auf sein bisheriges Vorbringen im Verlauf des Verwaltungsverfahrens. In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer einen internen Vorfall, bei dem der Verdacht vorlag, ein Gruppenleiter hätte seine Amtsbefugnisse missbraucht haben. Der Beschwerdeführer habe den Bundesminister in einem emotionalen und lautstarken Gespräch auf die vom Bundesminister zu beachtenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht. Alle Bundesminister der letzten dreißig Jahre hätten diese Bestimmungen beachtet, doch habe der Bundesminister dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe dies bei der Polizei immer anders gemacht, worauf der Beschwerdeführer dem Bundesminister sinngemäß entgegnet habe, dass daraus nicht auf die Richtigkeit des Handelns des Ministers zu schließen sei. Auch habe der Bundesminister angedacht, dass in jedem Stockwerk der Rossauer Kaserne ein Raucherzimmer eingerichtet werde, nachdem er wieder zu rauchen begonnen habe. Es sei beim Beschwerdeführer diesbezüglich nachgefragt worden, worauf er erklärt habe, er mache dies sehr gerne, wenn der Bundesminister eine Weisung erteile. Er würde diese Weisung befolgen. Ein Jahr zuvor sei (vom Amtsvorgänger) ein gänzliches Rauchverbot eingeführt worden. In weiterer Folge sei die Weisung unterblieben, der Minister habe - dies wisse der Beschwerdeführer aus Kabinettskreisen - dem Beschwerdeführer die Schuld zugeschoben, dass bei der Lockerung des Rauchverbotes nichts weitergegangen sei.

Der Vertreter der belangten Behörde äußerte sich auf Befragung durch den vorsitzenden Richter dahingehend, dass es entsprechende Gerüchte gegeben habe, dass der Beschwerdeführer in Ungnade gefallen sei, doch habe dies nichts mit dem Fall zu tun. Die Auflösung der Gruppe Präsidium sei aus objektiven Gründen erfolgt.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass der Bundesminister erst am 31.03.2017 das Verfahren nach § 10 PVG abgeschlossen habe. Es sei somit in seinem Fall nicht abgewartet worden. Er lege ein Schreiben des Ministers vor, wonach der Minister "mehrfach ausgeführt" habe, "dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die gesetzten Organisationsmaßnahmen keine Nachteile erfahren" dürften. Dieser Satz sei im selben Schreiben in Bezug auf die Gruppe Präsidium ein weiteres Mal angeführt.

Der Vertreter der belangten Behörde führte diesbezüglich aus, es sei mit dem Bundeskanzleramt vereinbart worden, dass das Ministerium mit Umstrukturierungen beginnen könne, welche nicht einmal bis zum heutigen Tag abgeschlossen seien. Erst nach dem Abschluss erfolge eine Gesamtneubewertung der Zentralstelle.

Der Beschwerdeführer entgegnete sinngemäß, es habe auch zwischendurch Bewertungen gegeben - dies wurde in weiterer Folge vom Vertreter der belangten Behörde als zutreffend eingeräumt.

Auf Befragen durch den vorsitzenden Richter zur Dienstzuteilung Ende 2016, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe dies am 24.11.2016 vorab telefonisch avisiert erhalten. Gegen Jahresende 2016 habe er das Schriftstück vom Leiter der Sektion I erhalten. In weiterer Folge habe es höchstens zwei Mal ein Kaffeetreffen im Café Raimund mit dem Leiter der Sektion Sport gegeben. Er habe niemals einen Fuß in die Sektion Sport gesetzt, der Sektionsleiter habe ihn auch nie angefordert. Er habe die drei Monate in seinem Zimmer verbracht, in welchem er bis heute sitze, und habe "absolut nichts" gemacht.

Sein Sektionsleiter sei niedergeschlagen gewesen; er habe befürchtet, es würde ihn dasselbe Schicksal ereilen wie den Beschwerdeführer. Am 03.03.2017 habe es eine Besprechung mit dem Nationalratsabgeordneten XXXX , dem XXXX , gegeben. Dieser habe dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben, nur ein Bauernopfer zu sein, es gehe gegen den Sektionsleiter. Auch gebe es politische Pläne, in welchen der Bundesminister eine gewichtige Rolle spiele; daher könne er für den Sektionsleiter nichts mehr machen.

Der Beschwerdeführer ergänzte sein bisheriges Vorbringen um folgenden Punkt: er sei ab etwa 2008/2009 einer von zwei Stiftungsdirektoren der "Vereinigen Altösterreichischen Militärstiftungen" gewesen. Laut Satzung sei diese Tätigkeit auf Dauer der aktiven Laufbahn angelegt, doch habe der Bundesminister ihn am 02.06.2017 mit sofortiger Wirkung von seiner Funktion als Stiftungsdirektor entbunden. Es habe nicht einmal ansatzweise irgendein vorgelagertes Verfahren gegeben. Das Schreiben sei nach Einbringung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verfasst worden. Er habe um ein Gespräch mit dem Bundesminister gebeten, dies sei für dessen Sekretärin und die Kabinettschefin auch selbstverständlich gewesen, doch habe er nie eine Antwort erhalten.

Auf Vorhalt, dass der Rechnungshof in einem Bericht von 2017 kritisch darauf eingegangen sei, dass einer der beiden Direktoren Leiter jener Organisationseinheit in der Zentralstelle gewesen sei, welche das Direktorium der Stiftung zu beaufsichtigen gehabt habe, räumte der Beschwerdeführer dies als zutreffend ein, er habe sich in diesen Angelegenheiten jedoch stets für befangen erklärt, es habe diesbezüglich nie ein Problem gegeben. Zweiter Stiftungsdirektor sei Generalmajor XXXX gewesen.

Der Beschwerdeführer selbst sei bei der Abschlussbesprechung zum Rechnungshofbericht dabei gewesen, alle Kritikpunkte seien vom eigenen Haus gekommen, konkret vom Leiter der Gruppe Revision. Dieser Leiter habe in keiner Weise versucht, die Kritikpunkte zu entkräften, dies habe der Beschwerdeführer übernommen.

Er sei auch Personalvertreter gewesen, seit mehr als zehn Jahren auch stellvertretender Vorsitzender des Zentralwahlausschusses. Er habe aber aufgrund dieser Funktion keinen Konflikt mit dem Bundesminister gehabt.

In der neuen Organisation sehe er seine alte Gruppe zu mehr als 50% in der neuen Gruppe "Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst". In der alten Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst habe es lediglich drei Abteilungen gegeben; diese hätten insbesondere operative und kaum strategische Aufgaben gehabt. Dennoch habe deren Gruppenleiter die Präsidialabteilung des Beschwerdeführers übernommen und sei zum neuen Gruppenleiter Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst ernannt worden. Auch seien verschiedene Organisationseinheiten Teil der Präsidialabteilung gewesen, darunter die Amtswirtschaftsstelle, die österreichische Militärbibliothek, das Bürgerservice, das Militärhistorische Museum, das Militärordinariat und die Militärsuperintendentur sowie die Militärseelsorge allgemein. Daher sei der Anteil seiner alten Zuständigkeiten an der heutigen Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst höher als der Anteil des früheren Gruppenleiters der alten Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst.

Als Gruppenleiter habe er nur die Gruppenleitung innegehabt, nicht aber auch zusätzlich eine Abteilung.

Am 04.01.2017 habe der Bundesminister vor mehreren Personen wörtlich ausgeführt "I wü den XXXX nimma sehen". Wenn dies die Dienstbehörde bestreite, beantrage er die zeugenschaftliche Befragung jener Personen, die an der damaligen Sitzung teilgenommen haben. Die Dienstbehörde wisse sehr gut, wer an der Sitzung mit dem Minister teilgenommen habe.

Diesbezüglich räumte der vorsitzende Richter dem Vertreter der belangten Behörde eine Frist von 14 Tagen ein, um etwas Gegenteiliges unter Anführung etwaiger zu ladender Zeugen vorzubringen.

Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass die Reorganisation des Ministeriums bereits vom Vor-Vorgänger des damaligen Bundesministers in Auftrag gegeben worden sei. Aus seiner Sicht sei die Reorganisation sachlich über die Bühne gebracht worden.

Der Beschwerdeführer entgegnete, es habe von seiner Sektion in den vergangenen Jahren zumindest zehn Vorschläge für eine Reorganisation gegeben. Es sei seit Jahren das Bestreben des Leiters der Gruppe Revision, die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen an sich zu ziehen. Der Kabinettschef habe unbedingt gewollt, dass der Beschwerdeführer Leiter des Personalamtes werde, sonst löse er die Gruppe auf. Dies habe er zwei Mal vor 300 Leuten gesagt.

Die Frage des vorsitzenden Richters, ob es überhaupt zu einer Ausschreibung der Gruppenleitung Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst gekommen sei, wurde seitens des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde verneint; letzterer ergänzte, es sei zu keiner entsprechenden qualitativen Änderung gekommen.

10. Mit Schriftsatz vom 19.01.2018 führte die belangte Behörde aus, die Abberufung des Beschwerdeführers als Stiftungsdirektor sei aufgrund der mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Rechtslage nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 erfolgt. Der Bundesminister habe den Geschäftsführer, den stellvertretenden Geschäftsführer sowie die zwei Stiftungsdirektoren (darunter der Beschwerdeführer) abberufen und mit gleicher Wirksamkeit den bisherigen Geschäftsführer, den stellvertretenden Geschäftsführer sowie einen Stiftungsdirektor (nicht aber den Beschwerdeführer) zu Mitgliedern des Stiftungsvorstandes der "Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen" bestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde er im Bundeskanzleramt als Leiter der Gruppe Präsidium auf einer Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, verwendet.

1.2. Mit Wirksamkeit 01.01.2017 erfolgte eine Reorganisation der Zentralstelle; im Rahmen der Reorganisation wurde die Gruppe Präsidium aufgelöst und die der Gruppe bisher unterstehenden Abteilungen auf andere Gruppen aufgeteilt.

1.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 28.02.2017 mitgeteilt, dass er vom 01.03.2017 bis zur Neueinteilung auf einem Arbeitsplatz vorübergehend der Abteilung Fremdlegistik im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zur Verwendung zugewiesen werde. Gleichzeitig werde er beauftragt, die Aufgaben des Arbeitsplatzes als "Referent" (gem. TrpNr 0724, OPN ZF4, Pos.Nr. 007) wahrzunehmen.

1.4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 01.03.2017 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aufgrund der Auflösung der Gruppe "Präsidium" von seinem Arbeitsplatz "Leiter der Gruppe Präsidium" (Wertigkeit A1/7) abzuberufen und eine Verwendungsänderung auf einen Arbeitsplatz als "Referent" (Wertigkeit A1/3) in der Abteilung Fremdlegistik durchzuführen.

1.5. Bereits mit Mail vom 24.02.2017 teilte der Vorsitzende des Dienststellenausschusses dem Beschwerdeführer mit, dass der Dienststellenausschuss der neuen Geschäftseinteilung nicht zugestimmt habe.

1.6. (Erst) am 31.03.2017 wurde das Verfahren nach § 10 PVG abgeschlossen. Das Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom selben Tag beinhaltet die Aussage "Der Bundesminister hat mehrfach ausgeführt, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die gesetzten Organisationsmaßnahmen keine Nachteile erfahren dürfen."

1.7. Bereits am 24.11.2016 wurde der Beschwerdeführer telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung 01.12.2016 für drei Monate der Sportsektion dienstzugeteilt werde.

1.8. Der Beschwerdeführer hat in diesen drei Monaten keinen einzigen Tag Dienst in der Sportsektion versehen, sondern nach eigenen Worten "absolut nichts" gearbeitet und die Zeit in seinem bisherigen Zimmer verbracht. Es gab lediglich zwei Treffen mit dem Leiter der Sportsektion in einem externen Café.

1.9. Der (damalige) Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat am 04.01.2017 in einer Sitzung mit hochrangigen Beamten seines Ministeriums die neue Organisationsstruktur der Zentralstelle vorgestellt und sich in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers mit den Worten "I wü den XXXX nimma sehen." geäußert.

1.10. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 30.03.2017, Zl. P416804/111-GrpPersErg/2017, wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Entfalles seines Arbeitsplatzes als Gruppenleiter der Gruppe Präsidium gem. § 40 Abs 2 iVm § 38 BDG von seinem derzeitigen Arbeitsplatz abberufen und mit Wirksamkeit vom 01.04.2017 von Amts wegen im Rahmen einer qualifizierten Verwendungsänderung in die Abteilung Fremdlegislative unter Anwendung der §§ 113e und 36 GehaltsG auf den Arbeitsplatz "Referent" (PosNr. 007, TN 0724, OrgPlanNr ZF4, Wertigkeit A1/3) diensteingeteilt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass er die maßgebenden Gründe für seine qualifizierte Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten habe.

1.11. Der Beschwerdeführer ist der stellvertretende Vorsitzende des Zentralwahlausschusses. Aufgrund dieser Funktion gab es keine Konflikte mit dem (damaligen) Bundesminister für Landesverteidigung uns Sport.

1.12. Der Beschwerdeführer hat den (damaligen) Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf dessen dienst- und disziplinarrechtliche Pflichten in Bezug auf die von Bediensteten des Bundesministeriums vorgenommene, seiner Ansicht nach rechtswidrige Löschung eines Aktes hingewiesen.

1.13. Der Beschwerdeführer hat den (damaligen) Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf in den Räumlichkeiten des Ministeriums geltende Rauchverbot hingewiesen. Ein Mitarbeiter trat an den Beschwerdeführer heran und ersuchte um die Veranlassung der Einrichtung von Raucherzimmern in der Rossauer Kaserne. Der Beschwerdeführer begehrte eine (schriftliche) Weisung, die jedoch in weiterer Folge nicht erteilt wurde.

1.14. Der Bundesminister für Landesverteidigung Sport hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.06.2017 mit sofortiger Wirkung von seiner Funktion als Stiftungsdirektor der "Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen" entbunden. Ebenso wurden drei andere Organe (der zweite Stiftungsdirektor, der Geschäftsführer sowie der stellvertretende Geschäftsführer von ihren Aufgaben entbunden. Die Abberufung erfolgte aufgrund der neuen Rechtslage nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BGBl I Nr. 120/2016). Gleichzeitig wurden diese drei anderen Organe, nicht aber der Beschwerdeführer zu Mitgliedern des neuen Stiftungsvorstandes der "Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen" bestellt. Ein vom Beschwerdeführer im Anschluss an die Abberufung gesuchter Gesprächstermin mit dem Bundesminister wurde zwar von der Sekretärin und der Kabinettschefin des Bundesministers zugesichert, kam jedoch nicht zustande.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Einsicht in die bei der Verhandlung und in den Schriftsätzen zur Untermauerung des jeweiligen Vorbringens vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen zu den Punkten 1.1. bis 1.6 sowie zu Punkt 1.10. basieren auf unbestritten gebliebenen Urkunden des Verfahrens vor der belangten Behörde sowie des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu den Punkten 1.7. und 1.8. basieren auf dem glaubwürdigen und unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung zu Punkt 1.9. basiert auf dem glaubwürdigen und unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, aber auch vor der belangten Behörde. Der vorsitzende Richter räumte der belangten Behörde ausdrücklich ein, die Sitzungsteilnehmer zum Vorbringen des Beschwerdeführers intern zu befragen und gegebenenfalls Stellung zu nehmen bzw. Zeugen zu gegenteiligen Wahrnehmungen namhaft zu machen. Da die belangte Behörde in weiterer Folge das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestritt, ist von der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.

Ähnliches gilt für die Feststellungen zu Punkt 1.10. bis 1.13.; das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers war diesbezüglich als nachvollziehbar, lebensnah, schlüssig und somit glaubwürdig zu werten. Die belangte Behörde ist der Darstellung des Beschwerdeführers zudem nicht substantiiert entgegen getreten.

Die Feststellung zu Punkt 1.14. basiert auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auf den vorgelegten Urkunden des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde. Die Feststellung zum nicht zustande gekommenen Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und den Bundesminister beruht auf dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers; die belangte Behörde ist diesem Vorbringen nicht substantiiert entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idgF liegt gegenständlich - da es sich um eine Angelegenheit gemäß § 38 BDG 1979 handelt - Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. § 38 BDG 1979 idgF lautet:

Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1. Verwendungsgruppe "Höherer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

2. Verwendungsgruppe "Gehobener Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

3. Verwendungsgruppe "Fachdienst" und vergleichbare Verwendungen;

4. Verwendungsgruppe "Qualifizierter mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

5. Verwendungsgruppe "Mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

6. Verwendungsgruppen "Qualifizierter Hilfsdienst" und "Hilfsdienst" und vergleichbare Verwendungen.

Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.

§ 40 BDG lautet:

Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs. 2 gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.

3.2.2. Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grund-zügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).

Für Beamte des Funktionsgruppenschemas gilt nach der vom Verwaltungsgerichtshof für zutreffend erachteten Rechtsprechung der Berufungskommission (vgl. den Bescheid vom 22. September 2011, Zl. 83/10-BK/11) Folgendes: Führt die durch eine Organisationsänderung bewirkte Änderung von Arbeitsplatzaufgaben zu einem "Funktionsgruppensprung", also zu einer Höher- oder Geringwertigkeit des neu gebildeten Arbeitsplatzes im Funktionsgruppenschema, so ist der solcherart gebildete neue Arbeitsplatz aus der Sicht eines Beamten des Funktionsgruppenschemas nicht mehr mit jenem ident, der in der Altorganisation bestanden hat (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0125).

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass [...]eine Umgestaltung der Arbeitsplatzaufgaben in einem Ausmaß von mehr als 25 % zum (organisatorischen) Untergang des alten Arbeitsplatzes und zur (organisatorischen) Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes führt, woraus wiederum ein wichtiges dienstliches Interesse an der (dienstrechtlichen) Abberufung des Beamten von seiner bisherigen (organisatorisch nicht mehr existierenden) Verwendung resultiert (Hinweis E 4. September 2012, 2009/12/0171). Für die Frage des Fortbestehens der Identität eines Arbeitsplatzes kommt es nicht darauf an, ob sich der Anteil einer bestimmten Tätigkeitsart an den Arbeitsplatzaufgaben in signifikanter Weise geändert hat, sondern lediglich darauf, ob sich mehr als 25 % der Aufgabeninhalte (unabhängig von ihrem Charakter) geändert hat (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0190).

Die Beantwortung der Frage der Identität des Arbeitsplatzes setzt nicht bloß die Aufzählung verschiedener Tätigkeiten, sondern auch deren Gewichtung nach Arbeitsumfang voraus. Wird lediglich ein unerheblicher Teil der Aufgaben des alten Arbeitsplatzes (weniger als etwa ein Viertel des Arbeitsumfanges) geändert, ist von der im Wesentlichen gegebenen Identität mit dem neuen Arbeitsplatz auszugehen. Ist hingegen eine Identität des Arbeitsplatzes nach einer Organisationsverfügung nicht gegeben, was insbesondere auch Erhebungen über den jeweiligen Arbeitsumfang voraussetzt, hat der Beamte kein Recht darauf, künftig auf dem von ihm angestrebten Arbeitsplatz verwendet zu werden(VwGH 04.09.2012, 2009/12/0171).

Somit hat der Beantwortung der Frage der Identität des Arbeitsplatzes eine Sachlichkeitsüberprüfung voranzugehen. Diese hat insoweit zu erfolgen, als das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Schutzzweckes der §§ 38, 40 BDG 1979 zu prüfen hat, ob und inwieweit eine Organisationsänderung, die zur Legitimierung einer Personalmaßnahme nach § 40 Abs.2 BDG herangezogen wird, überhaupt eine sachlich gerechtfertigte ist.

Indizien für eine Sachlichkeit sind insbesondere eine weitreichende Geschäftseinteilungsänderung, die nicht nur die Abteilung des Betroffenen mit einer anderen zusammenfasst, sondern auch eine Vielzahl anderer Organisationseinheiten umstrukturiert bzw. neu organisiert, wenn eine Vielzahl von Personen betroffen ist (vgl. zB Berufungskommission vom 24. 9. 2002, 48/9-BK/02) oder Maßnahmen zur Erreichung einer flacheren Hierarchie und schlankeren Struktur - somit zur Effizienzsteigerung, sofern davon eine größere Anzahl von Organisationseinheiten betroffen ist (vgl. z.B. Berufungskommission vom 25. 3. 2002, 479/8-BK/01).

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die angeführte Organisationsänderung die Personalmaßnahme überhaupt begründet. Eine Organisationsänderung, die formal zur Auflassung eines Arbeitsplatzes geführt hat, begründet kein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beamten, wenn die Organisationsänderung den Arbeitsplatz inhaltlich nur unwesentlich geändert hat. Zur Frage der "Arbeitsplatzidentität" hat die Berufungskommission eine Überprüfbarkeit gefordert.

Wesentlich ist somit die Frage, wann Identität des Arbeitsplatzes vorliegt. Eine lediglich begriffliche Änderung der Bezeichnung eines Arbeitsplatzes ist diesbezüglich nicht von rechtlicher Bedeutung; es kommt für die Frage der Identität des Arbeitsplatzes auf den Umfang der Aufgabenänderungen am konkreten Arbeitsplatz an. Voraussetzung einer qualifizierten Verwendungsänderung iSd. § 40 Abs 2 BDG ist, dass überhaupt eine Änderung in der dienstlichen Verwendung vorliegt. Eine solche Änderung ist nicht schon dann gegeben, wenn dem Beamten ein anderer Arbeitsplatz (bzw. ein anders bezeichneter oder ein anders bewerteter Arbeitsplatz) zugewiesen wird, sondern nur dann, wenn der Inhalt der dem Beamten zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang ein anderer ist. Vor der Abberufung eines Beamten von seiner Verwendung als Folge einer neuen Organisation ist daher zunächst zu prüfen, ob eine relevante Aufgabenvermehrung oder -verminderung bzw. eine Änderung des Wesensgehaltes dieses Arbeitsplatzes im vorher dargestellten Sinne eingetreten ist. Liegt überhaupt keine relevante Änderung des Inhaltes des Arbeitsplatzes vor, mangelt es bereits an der Sachlichkeit der Begründung des für die Abberufung des Arbeitsplatzinhaltes notwendigen wichtigen dienstlichen Interesses mit Organisationsänderung (Albert Koblicek, Personelle Umsetzung von Organisationsänderungen in ausgegliederten Unternehmen, RdA 2005, 3 und die dort zitierte Judikatur).

Identität liegt jedenfalls vor, wenn sich lediglich ein unerheblicher Teil der Aufgaben des alten Arbeitsplatzes ändert (Berufungskommission 29. 11. 2000, 94/8-BK/00), konkret um weniger als 25 Prozent (Berufungskommission vom 10. 2. 2003, 92/13-BK/02; 17. 5. 2001).

3.2.3. Gegenständlich wurden sowohl die prinzipielle Sachlichkeit der Organisationsänderung als auch der von der Behörde festgestellte völlige Untergang des bisherigen Arbeitsplatzes bestritten; nach Ansicht des Beschwerdeführers sei ein wesentlicher Teil seines bisherigen Arbeitplatzes nunmehr auch ein wesentlicher Teil des Arbeitsplatzes des nunmehrigen Gruppenleiters der neuen Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst.

3.2.4. Diese Behauptung erscheint prima vista schlüssig, zumal der Beschwerdeführer vorbrachte, dass sich seine Zuständigkeit auch auf wesentliche Organisationseinheiten wie die Amtswirtschaftsstelle, die österreichische Militärbibliothek, das Bürgerservice, das Militärhistorische Museum, das Militärordinariat und die Militärsuperintendentur sowie die Militärseelsorge allgemein bezog.

Aus dem Beweisverfahren folgte für den erkennenden Senat zweifelsfrei, dass die belangte Behörde bei der Frage der Abberufung und etwaigen Neuzuweisung eines Arbeitsplatzes jedoch primär von unsachlichen Motiven geleitet war und keine im Wesentlichen sachliche Prüfung des Sachverhaltes vornahm, insbesondere nicht in die Richtung, ob wesentliche Teile des bisherigen Arbeitsplatzes den überwiegenden Teil des Arbeitsplatzes des Gruppenleiters der neuen Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst bilden (wie dies seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wurde).

Bereits vor Inkrafttreten der neuen Geschäftseinteilung wurde der Beschwerdeführer telefonisch angewiesen, eine Dienstzuteilung in eine andere Sektion "zur Personalaushilfe" wahrzunehmen. Tatsächlich verblieb der Beschwerdeführer jedoch in seinem alten Büro ohne jegliche Arbeit und traf sich mit dem Sektionsleiter zwei Mal extern in einem Café; es bestand somit keine Notwendigkeit einer "Personalaushilfe".

Die gegenständlichen Personalmaßnahmen wurden zudem vor Abschluss des § 10 PVG-Verfahrens in die Wege geleitet, wobei sich die vom damaligen Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegenüber der Personalvertretung getroffenen Zusagen, dass kein Bediensteter Nachteile durch die Organisationsmaßnahmen erleiden werde, gerade aufgrund des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens als unrichtig herausgestellt haben.

Der damalige Bundesminister für Landesverteidigung und Sport stellte bereits vor Einleitung der gegenständlichen Personalmaßnahmen in einer Sitzung, in welcher auch der neue Organisationsplan besprochen wurde, unmissverständlich vor hochrangigen Beamten und Personalvertretern fest, an der Person und Dienstleistung des Beschwerdeführers kein Interesse zu haben ("I wü den XXXX nimma sehen"). Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, trat die belangte Behörde dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht entgegen. Umgekehrt berichtete der Beschwerdeführer ebenso glaubwürdig in der Beschwerdeverhandlung, wie er sich durch mehrfache und inhaltlich korrekte Hinweise auf die in bestimmten Fällen anzuwendende Rechtslage den Unmut des damaligen Bundesministers auf sich zog. Auch dies blieb seitens der belangten Behörde im Wesentlichen unbestritten, es wurde zudem eingeräumt, dass entsprechende Gerüchte, wonach der Beschwerdeführer "in Ungnade gefallen" sei, im Ministerium kursierten.

Auch hat der damalige Bundesminister den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.06.2017 mit sofortiger Wirkung von seiner Funktion als Stiftungsdirektor der "Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen" entbunden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass diese Abberufung primär durch eine neue Rechtslage bedingt war und dass der Bundesminister auch (alle) drei anderen Organe von ihren Aufgaben entband (konkret: den zweiten Stiftungsdirektor, den Geschäftsführer sowie den stellvertretenden Geschäftsführer).

Der Bundesminister hat jedoch gleichzeitig diese drei anderen Organe, nicht aber den Beschwerdeführer zu Mitgliedern des neuen Stiftungsvorstandes der "Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen" bestellt. Warum jedoch der Beschwerdeführer, der als Stiftungdirektor die Geschäftsführung der Stiftung zu leiten und zu überwachen hatte, nicht mehr bestellt wurde, der früher untergeordnete Geschäftsführer und dessen nochmals untergeordneter Stellvertreter jedoch schon, kann sachlich nicht begründet werden, zumal § 17 BStFG 2015 lediglich die Minimalgröße von mindestens zwei Mitgliedern eines Stiftungsvorstandes vorsieht und somit auch vier Mitglieder zulässig wären. Ein vom Beschwerdeführer im Anschluss an die Abberufung gesuchter Gesprächstermin wurde zwar sowohl von der Sekretärin als auch von der Kabinettschefin des Bundesministers zugesichert, kam jedoch nicht zustande.

Zusammengefasst ergab sich für den erkennenden Senat ein Gesamtbild, wonach die Vorgangsweise der belangten Behörde bereits in einem bedenklichen Ausmaß als unsachlich und daher im Endergebnis auch als willkürlich zu qualifizieren war, sodass die Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz in rechtswidriger Weise erfolgte.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 40 Abs. 2 und § 38 BDG 1979 aufzuheben.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitsplatzidentität, dienstliche Aufgaben, ersatzlose Behebung,
Organisationsänderung, qualifizierte Verwendungsänderung,
Sachlichkeit der Dienstzuteilung, Versetzung, wichtiges dienstliches
Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2158798.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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