TE Bvwg Beschluss 2018/8/6 W103 2128862-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2018
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Entscheidungsdatum

06.08.2018

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §18
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W103 2128862-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, alias XXXX alias XXXX , alias geb. XXXX alias geb. XXXX , alias StA. Weißrussland, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zl. 333027309-171353316, beschlossen:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Der Antrag Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer führt die im Spruch erstgenannte Identität, nachdem er in den vorangegangenen Verfahren unter einer Aliasidentität sowie als Staatsbürger von Weißrussland aufgetreten ist. Laut Aktenlage reiste der Beschwerdeführer bereits im April 2004 auf unbekannten Wegen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher bezogen auf den Herkunftsstaat Weißrussland geprüft wurde und letztlich rechtskräftig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2015, Zl. 04 07.149-BAG, abgewiesen wurde. Zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland festgestellt und diese Entscheidung mit einer rechtskräftigen Ausweisung verbunden.

2. Nach einem vorübergehenden illegalen Aufenthalt in der Schweiz und der erfolgten Rück-übernahme erließ die Bezirkshauptmannschaft

XXXX mit Bescheid vom 29.08.2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Laut Aktenlage wurde im Zusammenhang mit diesem erlassenen Aufenthaltsverbot an die Botschaft der Republik Belarus in der Republik Österreich ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt, wobei laut Aktenlage die Botschaft der Republik Belarus der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX schriftlich mitteilte, dass es einen weißrussischen Staatsbürger mit der Identität des Beschwerdeführers nicht gibt. Die Botschaft des angeblichen Herkunftsstaates nahm ausdrücklich darauf Bezug, dass es eine Person mit der vom Beschwerdeführer geführten Identität laut Information der weißrussischen Polizeibehörden nicht gibt.

3. Gegen den Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge durch die BPD

XXXX am 18.02.2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da gegen den Beschwerdeführer zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen vorlagen. So wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen §§ 127, 130 StGB (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre verurteilt. Anschließend erging ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , wiederum wegen der Begehung der Delikte nach §§ 127 und 130 StGB sowie § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (unbedingte Freiheitstrafe von drei Monaten). Weiters erging ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wegen der neuerlichen Begehung des Delikts nach §§ 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten und darüber hinaus ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen §§ 127 und 130 StGB (unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten). Nach einer weiteren Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen

XXXX vom 18.12.2007 wegen der Begehung des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 und 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren ging die BPD XXXX in der rechtlichen Beurteilung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes davon aus, dass öffentliche Interessen an der Erlassung eines Rückkehrverbotes schwerer wiegen als eine Abstandnahme von einer solchen fremdenpolizeilichen Maßnahme. Der Beschwerdeführer würde über keine sozialen Bindungen in Österreich verfügen, seine Identität und Staatsangehörigkeit seien nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellbar. Die BPD XXXX führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft gezeigt habe, an der Erlangung eines Dokumentes mitzuwirken.

4. Nach Verbüßung seiner langjährigen Freiheitsstrafe stellte der Beschwerdeführer am 17.11.2014 einen Antrag auf Feststellung der tatsächlichen vom Antragsteller nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs. 1 FPG und weiters einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte der Beschwerdeführer aus, dass die Abschiebung des Antragstellers aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei und "treffe den Antragsteller daran kein Verschulden."

5. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016 wurde gemäß § 46a Abs. 1 FPG der Antrag vom 17.11.2014 bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und der Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG abgewiesen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2016 zur Zl. W226 2128862-1/2E wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.

6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15 83/1 15 84/2 15 146 §15 269/1/3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.

7. Mit Schreiben vom 14.12.2016 verständigte das Bundesamt den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei im Betreff dieses Schreibens "Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot sowie die Schubhaft (nach Ende der Straf-haft)" angeführt ist. Im Wesentlichen wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer bereits sechsmal von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und sich derzeit in Haft befinde. Aufgrund der gerichtlichen Verurteilungen würden im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Einreiseverbot vorliegen. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich bzw. zu den von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen (familiäre Bindungen, absolvierte Ausbildungen, Bestreitung des Lebensunterhaltes etc.) gestellt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017 wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Ferner wurde unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Staatsan-gehöriger der Ukraine sei, der widerrechtlich trotz rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens (mit falscher Identität) im Bundesgebiet verblieben sei, obwohl bereits ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen wurde. Dieser Aufenthalt habe unter anderem dem Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen gedient.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.01.2017 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

9. Mit hg. Beschluss vom 02.02.2017, Zl. W103 2128862-2, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es unterlassen habe, sich einen aktuellen (persönlichen) Eindruck des Beschwerdeführers in Österreich zu verschaffen sowie entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Ukraine bzw. in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei durchzuführen, wodurch es hinsichtlich zentraler Aspekte des zu beurteilenden Verfahrens lediglich ansatzweise Ermittlungen getätigt hätte.

10. Am 04.12.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am folgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung verwies der Beschwerdeführer auf einen durch die Ukraine gestellten Auslieferungsantrag an die XXXX , über welchen noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Da sich aufgrund dieses Antrages seine Situation gänzlich geändert hätte, stelle er hiermit erneut einen Antrag auf Asyl. Die Bedingungen in ukrainischen Justizanstalten seien menschenunwürdig - Folter, Gewalt, Misshandlungen und Missbrauch stünden an der Tagesordnung, medizinische Versorgung und hygienische Bedingungen erwiesen sich ebenfalls als sehr schlecht; der Beschwerdeführer habe sich in der Ukraine bereits in Jugendhaft in einer Arbeitsstrafkolonie befunden und kenne daher die Bedingungen sehr gut. Im Falle einer Rückkehr würde er umgehend eingesperrt werden, was er physisch und psychisch nicht mehr durchstehen könnte. Er hätte keine Familie und keine Angehörigen in der Ukraine, weshalb sich sein Überleben in der Ukraine als sehr schwer darstellen würde.

11. Am 21.12.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin niederschriftlich einvernommen. Die Befragung gestaltete sich in ihren gegenständlich relevanten Teilen wie folgt:

"(...) F.: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A.: Ukraine.

F.: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? Wenn ja, wo befinden sich diese?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie jemals einen Reisepass?

A.: Ich habe für ein paar Monate einmal einen Pass gehabt, sonst nicht.

F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie im Detail absolviert? Wann und wo haben Sie gearbeitet?

A.: 10 Klassen Schule in Ukraine. Ich habe Schlosser gelernt, ebenfalls in der Ukraine. In Österreich habe ich eine Bäckerlehre absolviert. Ich habe nie legal gearbeitet.

F.: Was ist Ihr Familienstand?

A.: Ich bin ledig. (...)

F.: Haben Sie noch Familienangehörige in Ihrem Herkunftsland?

A.: Ich weiß es nicht, es ist schon so viele Jahre her. Ich habe keinen Kontakt, zuletzt im Sommer 2005. Mein Vater ist 1997 gestorben. Ein älterer Bruder ist im Jahr 2005 im Gefängnis gestorben. Ansonsten waren da nur noch meine Mutter und ein älterer Bruder.

F.: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

A.: Nein. Ja, ich hatte teilweise wirtschaftliche Gründe meine Heimat zu verlassen. Als Strafgefangener war es sehr schwer eine Arbeit zu finden.

F.: Wegen was sind Sie im Gefängnis gewesen?

A.: Ich bin von 2000 bis 2003 wegen Einbruchsdiebstahl im Gefängnis gewesen.

F.: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen ihren Lebensunterhalt?

A.: Meine Mutter war Zeitungsverkäuferin auf der Straße, mein Bruder war arbeitslos.

Angaben zum Fluchtzeitpunkt/Fluchtweg:

F.: Wann genau haben Sie sich entschlossen die Ukraine zu verlassen?

A.: Ende 2003.

F.: Was war der Auslöser?

A.: Ich hatte zunächst in meinem Dorf eine Arbeit. Aber ich musste alle ein bis zwei Wochen auf die Polizeistation und aufgrund der Schikane hat mein Arbeitgeber gesagt, dass ich mir eine neue Arbeit suchen muss. Ich bin in die Hauptstadt gefahren, um Arbeit zu finden. Dort wurde mir der Pass abgenommen und ich wurde ausgenutzt.

Ich war damals jung, 19 Jahre, wie ich nach Österreich gekommen bin. Ich wusste nicht was es bedeutet einen Asylantrag zu stellen. Ich bin an die falschen Leute gekommen und daher habe ich im ersten Verfahren falsche Angaben gemacht.

F.: Wann genau sind Sie tatsächlich aus der Ukraine ausgereist?

A.: Kurz vor Silvester 2003.

F.: Wann sind Sie in Österreich angekommen und wie sind Sie eingereist?

A.: Im April 2004. Ich bin mit einem Transportzug eingereist.

Angaben zum 1. Asylverfahren:

V.: Sie haben bereits im Jahr 2004 einen Asylantrag gestellt. Dabei haben Sie eine komplett falsche Identität angegeben und einen Fluchtgrund erfunden. Sie haben auch nie an der Klärung Ihrer Identität mitgewirkt. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes XXXX vom 24.05.2005 abgewiesen und es wurde eine Ausweisung gegen Sie erlassen. Diese Entscheidung erwuchs mit 08.06.2005 in Rechtskraft.

Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

A.: Ich war jung und beeinflussbar. Die Leute haben mir gesagt, dass ich das machen soll. So könnte ich nicht abgeschoben werden. Ich habe damals oft Rauschmittel konsumiert und habe mir keine Gedanken darüber gemacht, was ich damit anrichte.

Angaben zum Fluchtgrund:

F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland je Probleme mit den Behörden?

A.: Ja.

F.: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

A.: Nur in der Ukraine und Österreich.

F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?

A.: Ja.

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A.: Ja. (...)

F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. (...)

A.: Mein Leben in meinem Land war für mich unmöglich. Nachdem was ich in meiner Jugendhaft gesehen habe, wie die dort mit den Leuten umgehen. Die Polizei sucht einfach Sündenböcke. Nach meiner Jugendhaft, ich habe meine Haft verbüßt, wurde ich von der Polizei schikaniert und geschlagen. Ich habe versucht mir ein neues Leben aufzubauen und zu arbeiten. In meiner Arbeit haben sie mir jedoch nahegelegt, dass ich gehen soll. Ich bin in die Hauptstadt gegangen, um zu Arbeiten. Ich war auf einer Baustelle. Ich habe gemerkt, dass dort etwas nicht stimmen kann. Ich wollte meinen Pass zurückhaben, aber die haben behauptet, dass sie ihn für die Anmeldung benötigen. Ich wurde jedoch nie angemeldet. Ich wurde ausgenützt.

Ich hatte keine Möglichkeit nach Hause zurückzukehren. Dort haben wir zu dritt auf 20 m² gewohnt. Ich bin daher nach Europa, ich wusste zunächst nicht, dass ich nach Österreich komme.

Hier habe ich jedoch Fehler gemacht und falsche Entscheidungen getroffen.

F.: Gibt es noch andere Gründe warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

A.: Zur damaligen Zeit hat es keine anderen Gründe gegeben.

F.: Und heute?

A.: Angeblich sucht mich die Ukraine wegen einer Straftat aus dem Jahr 2003. Es gab ein Auslieferungsverfahren. Ich werde aufgrund von unmenschlicher Behandlung, Krankheiten, etc. nicht ausgeliefert.

F.: Sie werden jetzt von den ukrainischen Behörden wegen des Verdachts auf Mord und räuberischen Diebstahl gesucht. Möchten Sie dazu etwas sagen?

A.: Das wird behauptet, aber ich habe das nicht gemacht. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Ich war zur Tatzeit anscheinend nicht zuhause auffindbar und es gibt angeblich einen Fingerabdruck. Ich weiß nicht wie die darauf kommen.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A.: Ich muss das 1 Jahr absitzen, dass mir damals erlassen wurde, als ich zum 2/3 Termin entlassen wurde. Und dann kommen noch die ganzen Sachen dazu, die sie mir jetzt anhängen wollen. Ich bin nicht mehr in der psychischen Verfassung das durchzustehen. Die Behörden sind auch ziemlich ungeduldig. Da kommt es schon bis zu Unterdrucksetzung, körperlicher Gewalt und Folter.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F.: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestritten?

A.: Durch Diebstahl und Schwarzarbeit. Ich habe keine Sozialhilfe bezogen. Ich hatte nur 7 oder 8 Monate Grundversorgung. Damals war ich in einem Jugendheim in XXXX .

F.: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?

A.: Nein.

F.: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

A.: Den Bäckerabschluss in XXXX , 2009.

F.: In welchen Vereinen oder Organisationen sind oder waren Sie Mitglied in Österreich?

A.: In keinen.

F.: Haben Sie in Österreich legal gearbeitet?

A.: Nein.

F.: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

A.: Ich bin sehr gut in Deutsch, im Lesen, Schreiben und Sprechen. Ich habe kurz die Schule hier besucht und eine Berufsausbildung hier gemacht. Ich würde sagen, dass ich hier gute Chancen hätte Fuß zu fassen.

...

F.: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?

A.: Das gibt es nicht. Warum sollte ich dorthin zurückgehen. Ich habe zwar eine alte Mutter, aber die hat ihr Leben und ich habe meines. Ich könnte mir nicht einmal vorstellen auf Besuch dorthin zu fahren. Und nachdem was zur Zeit dort alles passiert, sehe ich keinen Grund warum ich zurückkehren sollte.

V.: In Österreich wurden Sie bereits 6 Mal verurteilt.

Im Jahr 2005 wurde von der XXXX ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot gegen Sie erlassen.

Am XXXX wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt.

Aufgrund dieser Verurteilung wurde von der BPD XXXX mit Bescheid vom 18.02.2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen Sie erlassen.

Das hat Sie alles nicht davon abgehalten erneut straffällig zu werden.

Am XXXX wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen Wi XXXX n wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und Betruges zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt.

Was sagen Sie zu Ihrem Verhalten?

A.: Die letzte Strafe ist nicht so ganz ok. Selbst die Richterin hat eingesehen, dass da nicht alles einwandfrei gelaufen ist. Es gab viele Missverständnisse. Die Polizei hat bei meiner Verhaftung auch nicht ganz korrekt gearbeitet und die Beamten haben auch nicht ganz richtig ausgesagt. Ich habe mich noch nie bei einer Verhaftung gewehrt. Ich habe auch alle Strafen in Österreich abgebüßt.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A.: Ich bin in meiner Jugend in eine russische Schule gegangen. Ich habe aber in einer Gegend gelebt, in der das Ukrainische streng durchgesetzt wird. Ich kann aber nicht so gut Ukrainisch. Ich habe es nur in der Schule gelernt, zuhause haben wir Russisch gesprochen. Dadurch hatte ich viele Probleme, auch während meiner Haft.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A.: Ja. (...)"

In Bezug auf die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Ukraine gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

"Ich habe das schon einmal durchgelesen, dieses hier ist nur neuer. Aber da steht viel drinnen, was ich aus meinem Land nicht kenne. Ich habe zum Beispiel keine Hilfe bekommen, als ich aus der Jugendhaft kam. Bei uns wird alles mit Gewalt gelöst, auch wenn es komplett unnötig ist und man es anders lösen könnte.

Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme abgeben. Ich habe hier im Gefängnis auch keine Möglichkeit irgendetwas zu beweisen. (...)"

12. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers in die Ukraine aufgrund des Auslieferungsersuchens des dortigen Justizministeriums aufgrund dem Beschwerdeführer zur Last gelegter näher angeführter Straftaten (welche nach österreichischem Recht als die Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB sowie des räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1, 131 erster Fall StGB zu qualifizieren wären) für unzulässig erklärt. Begründend wurde - gestützt auf einen Report des CPT vom 19.06.2017 über die aktuellen Haftbedingungen in der Ukraine - im Wesentlichen ausgeführt, dass eine dem Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung drohende Artikel 3 EMRK widersprechende Behandlung durch die ukrainischen Strafverfolgungsorgane nicht ausgeschlossen werden könne.

13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.06.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.12.2017 in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, in Spruchpunkt II. wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 Asylgesetz ab dem 11.12.2017 verloren hätte.

Die Behörde stellte insbesondere fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ukrainischen Staatsbürger handle. Dieser habe im Rahmen seines vorangegangenen, mit 08.09.2005 in Rechtskraft erwachsenen, Verfahrens auf internationalen Schutz eine komplett falsche Identität angeführt. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und es hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die ihn treffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit seinem letzten Verfahren verbessert, die Ukraine zähle nunmehr zu den sicheren Drittstaaten. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tataschen keine Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstehen würden. Weiters stellte die Behörde die aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers fest und legte ihrer Entscheidung Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in der Ukraine zugrunde. Der Beschwerdeführer sei wiederholt straffällig geworden, weise keine besonderen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet auf und sei seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen.

Beweiswürdigend wurde insbesondere Folgendes erwogen:

"(...) Ihr letztes Asylverfahren wurde mit 08.06.2005 rechtskräftig abgeschlossen. Ihnen war damals bekannt, dass Sie von der Ukraine wegen Ihren Straftaten gesucht werden. Die Behörde ist überzeugt, dass dies auch der Grund für Ihre komplett falschen Identitätsangaben war. Sie wollten derart eine Abschiebung und somit die Möglichkeit der Strafverfolgung verhindern.

In Ihrer schriftlichen Stellungnahme haben Sie angegeben, dass Sie aufgrund Ihres jugendlichen Alters und mangelnder Sprachkenntnisse Ihre Probleme nicht ausreichend hätten darstellen können. Außerdem wäre der Dolmetsch nicht vertrauenswürdig gewesen, sodass Sie ihm Ihre schwierige Lage nicht zur Gänze hätten mitteilen wollen.

Ihre dbzgl. Angaben sind jedoch unglaubwürdig. Sie haben im April 2004 Ihren ersten Asylantrag gestellt. Damals waren Sie 19 Jahre alt, also volljährig. In diesem Alter ist man durchaus bereits fähig einem selbst passierte Vorkommnisse wahrheitsgemäß wiederzugeben. Sie haben jedoch eine konstruierte Lügengeschichte vorgetragen und eine komplett falsche Identität angegeben. Obwohl Sie bereits von selbst hätten wissen müssen, dass man nicht lügen soll, wurden Sie über die Konsequenzen sicherlich während Ihres Asylverfahrens belehrt. Sie haben sich folglich im vollen Bewusstsein über die möglichen Auswirkungen dafür entschieden.

Aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse wurden die Einvernahmen mit Hilfe eines Dolmetschers in Ihrer Muttersprache durchgeführt. Dass der Dolmetscher Ihnen nicht vertrauenswürdig erschienen ist, hätten Sie sofort während der Einvernahme mitteilen müssen. Sie wurden dazu befragt, ob Sie mit dem Dolmetscher einverstanden sind und darüber belehrt, dass nachträgliche Beanstandungen nicht glaubwürdig sind.

Davon, dass Sie "Ihre schwierige Lage nicht zur Gänze hätten mitteilen wollen" oder können, kann hier wahrlich keine Rede sein, da Ihre Angaben von vorne bis hinten erfunden waren.

Während Ihrer Asyleinvernahme haben Sie dann noch behauptet, dass "Leute" gesagt hätten, dass Sie lügen sollen, damit Sie nicht abgeschoben werden können. Wie bereits oben erwähnt, waren Sie sich über die Konsequenzen dessen bewusst und haben sich trotzdem dafür entschieden. Auch musste Ihnen klar gewesen sein, dass, wenn Sie einen Asylgrund haben, Sie ohnehin nicht abgeschoben werden.

Ihre Behauptungen sind auch insofern nicht glaubwürdig, da Sie erst im November 2016 identifiziert werden konnten. Sie hätten folglich über 10 Jahre lang Zeit gehabt, sich eines Besseren zu besinnen und Ihre Angaben von selbst richtigzustellen. Sie haben jedoch jahrelang auf der Richtigkeit Ihrer Angaben beharrt, was Sie nun im Nachhinein nicht sehr glaubwürdig macht.

Schließlich haben Sie im Zuge Ihrer Asyleinvernahme auch noch angegeben, dass Sie die Straftat in der Ukraine nicht gemacht hätten und die korrupten ukrainischen Behörden versuchen würden Ihnen etwas anzuhängen. Diese Behauptung ist unter Berücksichtigung Ihres bisherigen Verhaltens nicht sehr glaubwürdig. Sie haben auch bereits bewiesen, dass Sie vor Raubüberfällen oder schwerer Körperverletzung nicht zurückschrecken.

Außerdem muss angeführt werden, dass das Justizwesen in der Ukraine reformiert wurde und wird. Es gibt bereits deutliche Verbesserungen.

Zu Ihren Angaben bzgl. der Haftbedingungen in der Ukraine muss gesagt werden, dass auch eine Reform des Strafvollzuges im Gange ist und aktiv von der EU unterstützt wird. Die Haftbedingungen entsprechen zwar noch nicht westeuropäischen Standards, durch diesen Umstand wird der Schutzbereich des Art. 3 EMRK allerdings nicht tangiert und eine Abschiebung stellt keine unmenschliche Behandlung dar.

Angeführt werden muss hier außerdem, dass die Ukraine laut Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Drittstaat gilt.

Die österreichischen Justizbehörden haben Ihre Auslieferung in die Ukraine jedoch abgelehnt und das Strafverfahren wird nun hier geführt.

Die Behörde muss davon ausgehen, dass Sie aus der Ukraine geflohen sind um der Strafverfolgung zu entgehen und Sie deswegen auch Ihre wahre Identität nicht angeben wollten, da dies sonst bekannt geworden wäre. Dass Sie von den ukrainischen Behörden gesucht werden, ist kein neuer Umstand, sondern dies war auch bereits während Ihres ersten Asylverfahrens der Fall und Ihnen bekannt.

In Ihrer Asyleinvernahme haben Sie auch auf einmal behauptet, dass Sie von der Polizei schikaniert und geschlagen worden wären und man Ihnen bei der Arbeit Ihren Pass abgenommen und Sie ausgenutzt hätte. Derartige Angaben haben Sie zum ersten Mal gemacht. Auch bei der Erstbefragung haben Sie nichts davon erwähnt. Abgesehen davon, dass Ihnen all dies ebenfalls bei Ihrem ersten Asylverfahren bekannt war, geht die Behörde davon aus, dass Sie lediglich Ihr Vorbringen noch steigern wollten.

Dass Sie nur schwer Arbeit gefunden haben und dann auch noch ausgenützt wurden, stellt jedoch wirtschaftliche Gründe dar, welche keine Asylgründe sind.

Es ist außerdem nicht plausibel warum Sie freiwillig Ihre Arbeit hätten aufgeben sollen, selbst wenn Ihnen dies nahegelegt wurde. Noch dazu wo es ja angeblich schwierig war eine neue Arbeit zu finden.

Ebenso unlogisch ist warum gerade Sie grundlos von Polizisten hätten schikaniert und geschlagen werden sollen. Sie haben auch weder dies noch die Angelegenheit mit Ihrem Reisepass angezeigt.

Nicht nachvollziehbar ist auch warum Sie nicht zu Ihrer Familie zurückgehen konnten. Dort hätten Sie Unterstützung gehabt. In Europa kannten Sie niemanden.

Ihre Asylgründe sind überwiegend unglaubwürdig und hätten allesamt bereits bei Ihrem ersten Asylverfahren vorgebracht werden können.

Sie haben folglich keine neuen Gründe für Ihren Asylantrag vorgebracht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unverändert. Es liegt somit entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. (...)"

In rechtlicher Hinsicht ging die Behörde desweiteren davon aus, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene, Rückkehrentscheidung noch aufrecht wäre, weshalb eine neuerliche Rückkehrentscheidung unter Verweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, nicht zu erlassen gewesen wäre und der Beschwerdeführer weiterhin zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet wäre.

14. Gegen diesen, vom Beschwerdeführer am 14.06.2018 persönlich übernommenen, Bescheid wurde mit Eingabe vom 12.07.2018 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. In dieser wurde unter anderem beantragt, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zum inhaltlichen Verfahren zuzulassen, der Beschwerde aufgrund der befürchteten Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte, zumal sie unterlassen hätte, den Beschwerdeführer näher zu den von ihm bejahten Problemen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu befragen; desweiteren hätte die Behörde die Haftbedingungen in der Ukraine ermitteln müssen, da dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr eine Inhaftierung drohe. Die Behörde habe die bisweilen menschenunwürdigen Haftbedingungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie im Heimatland und wäre daher im Falle einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt. Aufgrund der neu vorgebrachten Tatsachen hätte die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zum inhaltlichen Verfahren zulassen müssen. Desweiteren wurde auf die Bestimmungen des § 18 BFA-VG verwiesen und darauf Bezug genommen, dass die belangte Behörde keine Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung anführe und diese auch im Spruch nicht erwähne. Hätte sie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine keine Unterstützung erwarten könne und er durch die Inhaftierung gefährdet wäre, in eine lebensbedrohliche Situation zu geraten, berücksichtigt, hätte sie die aufschiebende Wirkung zuerkennen müssen.

15. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.

16. Am 24.07.2018 langte die gegenständliche Beschwerdevorlage mitsamt des bezughabenden Verwaltungsakts beim Bundesverwaltungsgericht ein. Unter einem bezog das Bundesamt insofern Stellung als es ausführte, dass die Beschwerde zwar ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren unterstellen würde, jedoch nicht darauf einginge, weshalb der Beschwerdeführer seine Gründe nicht schon im ersten Verfahren auf internationalen Schutz habe vorbringen können. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers deute darauf hin, dass er sich lediglich der Strafverfolgung entziehen wolle.

17. Mit hg. Erkenntnis vom 30.07.2018, Zl. W250 2201977-1/4E, wurde der Beschwerde gegen den oben genannten Mandatsbescheid gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018, Zl. 333027309/180555406, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 20.07.2018 für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wurde desweiteren festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Spruchteile I. und II.).

Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

"(...) Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.12.2017 nicht nach einer gemäß § 4a oder 5 AsylG zurückweisenden Entscheidung gestellt. Bei seinem Asyl-Folgeantrag vom 04.12.2017 handelt es sich daher um keinen Antrag, dem ex lege im Sinne des § 12a Abs. 1 AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Auch ein Abschiebetermin steht im Falle des BF noch nicht fest, weshalb der faktische Abschiebeschutz auch nicht nach § 12a Abs. 3 AsylG ausgeschlossen ist. Eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entsprechend den Bestimmungen des § 12a Abs. 2 AsylG ist bisher - und insbesondere vor Anordnung der Schubhaft - nicht erfolgt. Dem BF kam daher nach Stellung seines Folgeantrages vom 04.12.2017 faktischer Abschiebeschutz zu.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2018 wurde zwar der Asyl-Folgeantrag des BF zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der BF jedoch Beschwerde erhoben, der aus folgenden Überlegungen aufschiebende Wirkung zukommt. (...)

Im vorliegenden Fall liegt jedoch keiner der in § 16 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 BFA-VG normierten Tatbestände vor. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13.06.2018 wurde nicht mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden. Es bestand im Zeitpunkt seiner Erlassung auch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Jener Bescheid vom 18.01.2017, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.02.2017 behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde bisher nicht erlassen und wurde auch die Schubhaft ausschließlich zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Der vom BF gegen den Bescheid vom 13.06.2018 erhobenen Beschwerde kommt daher aufschiebende Wirkung zu, weshalb der BF nach wie vor Asylwerber ist. Ihm kommt zwar entsprechend der Verfahrensordnung vom 11.12.2017 kein Aufenthaltsrecht zu, doch normiert § 13 Abs. 3 Asylgesetz in diesem Fall zum faktischen Abschiebeschutz, dass dieser auch einem Asylwerber zukommt, der sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren hat.

Dem BF kam daher im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 20.07.2018 faktischer Abschiebeschutz zu. (...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

2. Zu Spruchpunkt I. und II. - Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß § 68 AVG:

2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).

2.2. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025 sowie 30.05.2017, Ra 2017/19/0017).

In Bezug auf Folgeantragsverfahren hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, in diesem Zusammenhang desweiteren Folgendes fest:

"Nach § 21 Abs. 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. zB VwGH vom 21. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung war "Sache" des Beschwerdeverfahrens überdies die Überprüfung der mit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen Ausweisung (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG 2005)."

2.3. Bezogen auf den angefochtenen Bescheid ergibt sich daraus Folgendes:

2.3.1. Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall der rechtskräftige Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2005, Zl. 04 07.149-BAG, heranzuziehen, mit welchem der vom Beschwerdeführer im April 2004 - unter der Führung einer komplett erfundenen Identität in Bezug auf seinen angeblichen Herkunftsstaat Weißrussland - gestellte Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebeung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist; gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. In jenem Bescheid wurde entsprechend der damaligen Angaben des Beschwerdeführers von einer Herkunft seiner Person aus Weißrussland ausgegangen und die Prüfung der Gewährung des Status der Asylberechtigten sowie der Zulässigkeit seiner Abschiebung (ausschließlich) in Bezug auf Weißrussland geprüft.

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 21 Abs. 3 VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

2.3.2. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:

Bei der nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz am 22.11.2016 durch XXXX erfolgten Identifizierung des Beschwerdeführers als ukrainischer Staatsangehöriger handelt es sich entsprechend obigen Erwägungen um ein neu hervorgekommenes Beweismittel. Der hierdurch nunmehr erwiesene Sachverhalt, die ukrainische Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei, hat bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2005 vorgelegen und ist sohin obigen allgemeinen Erwägungen zufolge grundsätzlich von der Rechtskraft der angeführten Erkenntnisse umfasst.

Die Anwendung des § 68 AVG setzt jedoch voraus, dass in der Sache inhaltlich nicht neu entschieden wird und kann daher auch der im vorangegangenen Verfahren festgestellte, der weiteren Beurteilung zugrunde gelegte, entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt im Rahmen einer zurückweisenden Entscheidung nach § 68 AVG keine (wesentliche) inhaltliche Änderung erfahren. Dies ist jedoch im Rahmen des gegenständlich angefochtenen Bescheides geschehen.

Alleine aufgrund der Tatsache, dass ein neuer Herkunftsstaat im Verfahren der beschwerdeführenden Partei hervorgekommen ist, welcher auch in der nunmehrigen zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde festgestellt und der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt worden ist (vgl. die im Bescheid enthaltenen Länderberichte), kann nicht mehr von einer identen Sachlage ausgegangen werden, welche einer Entscheidung gemäß § 68 AVG zugänglich wäre. Eine solche Sichtweise würde die Besonderheiten des asyl- und fremdenrechtlichen Verfahrens, in dessen Kern notwendigerweise die Beurteilung eines Vorbringens in Bezug auf einen bestimmten Herkunftsstaat steht, außer Acht lassen.

In Fällen, in denen ein Antragsteller zunächst einen falschen Herkunftsstaat angibt und sich im gerichtlichen Beschwerdeverfahren bzw. im Folgeverfahren eine andere Staatsangehörigkeit ergibt, kann trotz des Vorliegens einer möglichen Missbrauchskonstellation nicht vom Vorliegen einer Identität der Sache hinsichtlich des neuen Herkunftsstaates ausgegangen werden und kann daher kein Bescheid nach § 68 AVG erlassen werden, vgl. VwGH 11.11. 2010/20/0002 und darauf aufbauende Rechtsprechung des AsylGH (4.2.2011, E9 238581-2/2011) und BVwG (zuletzt zB 1.10.2015, W111 1426632-2) (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K16.).

Bereits aus diesem Grund war spruchgemäß mit einer Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vorzugehen.

Zusätzlich wird festgehalten, dass unbeschadet dessen auch in Bezug auf das Vorliegen eines Abschiebehindernisses angesichts des im Verfahrensgang dargestellten Gerichtsbeschlusses über die Unzulässigkeit einer Auslieferung an die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden, welche im Wesentlichen mit den unzureichenden Haftbedingungen in der Ukraine begründet wurde (vgl. AS 163 ff) nicht von einer unveränderten Sachlage hätte ausgegangen werden dürfen; das Bundesamt setzte sich im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beurteilung der den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zu erwartenden Lage jedoch in keiner Weise mit jenem Gerichtsbeschluss auseinander.

Vollständigkeitshalber ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die auf Seite 81 des angefochtenen Bescheides vertretene Ansicht, demzufolge eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene, Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits vorgelegen hat, als unzutreffend erweist, zumal ein entsprechender Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit hg. Entscheidung vom 02.02.2017 behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden war; dem Akteninhalt lässt sich eine seither erlassene neuerliche Rückkehrentscheidung nicht entnehmen.

3. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Vor dem gleichen Hintergrund - dem Nichtvorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung bzw. einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vgl. § 17 Abs. 1 BFA-VG) - gehen die in der Beschwerde getroffenen Ausführungen zur Thematik der aufschiebenden Wirkung ins Leere, da fallgegenständlich weder ein Fall des § 17 Abs. 1 BFA-VG noch ein solcher nach § 18 BFA-VG vorliegt. Fallgegenständlich hatte eine amtswegige Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Vorliegens einer Rückkehrentscheidung nicht zu erfolgen. Im Übrigen kam dem Beschwerdeführer davon unabhängig kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu (vgl. dazu auch VwGH vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024). Der diesbezügliche Antrag war daher zurückzuweisen.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben sind. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Antragsrecht, Aufenthaltsrecht, aufschiebende
Wirkung, Behebung der Entscheidung, entscheidungsrelevante
Sachverhaltsänderung, entschiedene Sache, Folgeantrag,
Haftbedingungen, Herkunftsstaat, Staatsangehörigkeit, wesentliche
Änderung, Zulassungsverfahren, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W103.2128862.3.00

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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