Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W238 2202474-1/10E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt VII. des
angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken mit sunnitisch-islamischem Glauben sei. Er stamme aus Nuristan. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er und seine Familie in Afghanistan von den Taliban bedroht worden sei, weil er dort als Soldat tätig gewesen sei. Sein Vater sei von Taliban entführt worden, damit der Beschwerdeführer an diese ausgeliefert werde.
2. Anlässlich der am 19.04.2018 in der Justizanstalt XXXX im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme durch das BFA, Regionaldirektion Steiermark (Außenstelle Graz), wiederholte und präzisierte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu Staatsangehörigkeit, Geburtsort (Provinz Nuristan, Distrikt XXXX ), Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Schulbesuch, Familienangehörigen sowie Familienstand. Er gab an, dass er gesund sei. Seine Eltern und Geschwister würden in der Heimatprovinz leben. Er erklärte, dass er im November 2017 wegen schwerer Körperverletzung zu sechs Jahren Haft verurteilt worden sei, er sei jedoch unschuldig.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass er zweieinhalb Jahre als Ingenieur bei der Afghanischen Nationalarmee in XXXX und XXXX gearbeitet habe. Er habe Bomben entschärft. Aufgrund der Präsenz der Taliban in seiner Heimatprovinz habe er seine Familie nicht besuchen können. Er selbst sei nicht bedroht worden. Jedoch hätten die Taliban seinen Vater mitgenommen und von ihm gefordert, den Beschwerdeführer an sie auszuliefern. In Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif habe er nicht leben können, da sein Vater sich ein Leben dort nicht leisten hätte können.
Der Beschwerdeführer reichte einen Ausweis der Afghanischen Nationalarmee, weitere Unterlagen und Fotos im Zusammenhang mit der angegebenen Tätigkeit für die Afghanische Nationalarmee sowie eine Tazkira nach.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), und dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.
Im Zuge der Darstellung des Verfahrensganges wurden insgesamt vier rechtskräftige Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz sowie eine Anklage wegen versuchten Mordes angeführt.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht feststehe. Weiters wurde ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer beim afghanischen Militär gearbeitet habe. Es würden "zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen" in Österreich vorliegen.
Der Beschwerdeführer habe keine gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe glaubhaft gemacht bzw. behauptet. Auch sonst seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz hindeuten würden. Selbst unter der Annahme, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden, sei nicht glaubhaft, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich ein Leben in der Stadt Kabul oder einer anderen sicheren Stadt in Afghanistan aufzubauen. Der Beschwerdeführer wäre im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefährdungssituation ausgesetzt. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er würde daher nicht in eine ausweglose Situation geraten. Es bestehe angesichts der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul oder Mazar-e Sharif.
Der Beschwerdeführer halte sich erst seit April 2016 in Österreich auf und sei bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet wiederholt straffällig geworden. Der von ihm geäußerte Wunsch, in Österreich in Frieden zu leben, sei nicht erkennbar, zumal dieser selbst Unsicherheit verbreite und eine hohe Gewaltbereitschaft aufweise. Gegen einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet spreche auch, dass keine integrativen Schritte seitens des Beschwerdeführers unternommen worden seien. Er weise unzureichende Deutschkenntnisse auf und habe den Großteil seines Aufenthalts in Österreich in Haft verbracht. Ein schützenswertes Privatleben liege nicht vor. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen würde. Es bestehe nach wie vor eine starke Bindung zum Herkunftsstaat.
Weiters wurde näher begründet, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Irak" (in Spruchpunkt V. richtig: nach Afghanistan) zulässig sei.
Entgegen dem Ausspruch in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde begründend festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt VII.) sowie die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbots (Spruchpunkt VIII.) wurden im Bescheid nicht begründet. Die Rechtsmittelbelehrung verweist - angesichts der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - unzutreffend auf die mit der Erhebung einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde verbundene aufschiebende Wirkung.
4. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der u.a. angeregt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei der Afghanischen Nationalarmee als Minenentschärfer tätig gewesen sei. Ihm drohe in ganz Afghanistan Verfolgung. Auch die Familie des Beschwerdeführers sei bedroht worden. Es sei zu zwei Entführungen seines Vaters durch die Taliban gekommen, da diese erreichen wollten, dass sich der Beschwerdeführer ihnen anschließe. Durch sein Wissen wäre der Beschwerdeführer sehr wertvoll für die Taliban. Es sei in seiner Heimatprovinz allgemein bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer dem Militär angehöre. Er habe eine Zwangsrekrutierung der Taliban befürchtet und seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht verlassen. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet erstrecke. Zudem stelle sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan so prekär dar, dass ihm eine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohe. Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch nicht zumutbar. Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen über die Lage von Personen angestellt, denen von den Taliban eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Auch würden Berichte über die Lage von Rückkehrern fehlen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel seien gänzlich ignoriert worden. Der Bescheid enthalte keine Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Soldat und die von ihm vorgebrachte Verfolgung durch Taliban. Die Behörde habe für das Fluchtvorbringen irrelevante und zudem veraltete Berichte herangezogen. Aktuelle Berichte würden die Verschärfung der Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul und anderen Städten Afghanistans thematisieren. Der Beschwerdeführer unterfalle mehreren vom UNHCR erarbeiteten Risikoprofilen. Weiters wurde unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Quellen ausgeführt, dass die Taliban in der Lage seien, Personen - insbesondere ehemalige Soldaten - in ganz Afghanistan zu verfolgen und aufzuspüren. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr der akuten Gefahr ausgesetzt, umgehend von Taliban gefunden zu werden. Weiters wurde mit näherer Begründung die Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines zehnjährigen Einreiseverbots geltend gemacht, zumal der Beschwerdeführer der deutschen Sprache zumindest rudimentär mächtig sei und seine Straftaten bereue.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und eine Aufenthaltsberechtigung erteilen. Weiters wurde beantragt, das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu dessen Dauer erheblich verkürzen.
5. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 02.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Laut Haftauskunft der Justizanstalt XXXX vom 02.08.2018 befindet sich der Beschwerdeführer seit 27.12.2016 in Untersuchungshaft. Eine telefonische Auskunft des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX ergab, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung einer Anklage wegen versuchten Mordes im November 2017 wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden sei. Das Urteil sei in Folge der Erhebung von Rechtsmitteln nicht rechtskräftig. Die Untersuchungshaft bleibe voraussichtlich bis zur Entscheidung über die Rechtsmittel aufrecht.
7. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden seitens des Bezirksgerichts
XXXX und des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX sämtliche im angefochtenen Bescheid angeführten Strafurteile übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.
Auf Grundlage der Niederschriften über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der Länderberichte zur Lage in Afghanistan sowie anhand des sonstigen Akteninhalts einschließlich der vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Strafurteile werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Provinz Nuristan, Distrikt XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.
Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 09.02.2017 (Tatzeitraum September und Oktober 2016, rechtskräftig seit 14.02.2017), Zahl XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 30.12.2016, Zahl XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 30.11.2017, Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer in zwei Fällen wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB (teilweise Versuch nach § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Von den weiters gegen ihn erhobenen Vorwürfen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB sowie des versuchten Diebstahls und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105, 127 StGB wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Drei weitere auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides darüber hinaus angeführte Strafurteile (wegen Suchtmitteldelikten), welche dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen, konnten dem Beschwerdeführer hingegen nicht zugeordnet werden.
Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt dieser Entscheidung in Untersuchungshaft.
Im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan ist zwar festzuhalten, dass die afghanische Regierung nach wie vor die Kontrolle über Städte (insbesondere Kabul, Mazar-e Sharif und Herat) sowie größere Transitrouten innehat, es ist jedoch auszuführen, dass die Sicherheitslage (auch) in den urbanen Gebieten nach wie vor angespannt ist. Hinsichtlich der in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat bestehenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist anzuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist und dass Personen, die sich dort ohne jegliche familiäre Bindung, Fachausbildung und Geldmittel ansiedeln, mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein können.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz Nuristan wurde von der belangten Behörde selbst ausgeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Muttersprache des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Asylverfahrens.
Das Datum der Asylantragstellung basiert auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes.
Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Strafregisterauszug.
Die Verhängung der Untersuchungshaft ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und stimmt auch mit der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Haftauskunft der Justizanstalt XXXX überein. Aus letzterer ergibt sich auch, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Untersuchungshaft befindet.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB (teilweise Versuch nach § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren sowie die noch nicht eingetretene Rechtskraft dieses Urteils in Folge anhängiger Rechtsmittel konnten anhand der Übermittlung des zugrundeliegenden Strafurteils seitens des Landesgerichts für Strafsachen XXXX sowie einer telefonisch eingeholten Auskunft des Strafgerichts festgestellt werden.
Dass die weiteren - auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides angeführten - Verurteilungen dem Beschwerdeführer nicht zugeordnet werden konnten, ist zum einen auf den aktuellen Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer und zum anderen darauf zurückzuführen, dass im Verwaltungsakt (Abl. 321 ff.) zwar drei Verurteilungen aufscheinen; diese betreffen eine Person mit ähnlichem Namen, aber abweichendem Geburtsdatum, anderem Geburtsort und anderen Namen der Eltern (inklusive zwei Aliasidentitäten) sowie in einem Fall ein vor der Einreise des Beschwerdeführers gelegenes Datum der Tat. In Bezug auf den Beschwerdeführer werden im Übrigen weder im angefochtenen Bescheid noch im übrigen Inhalt des Verwaltungsaktes Aliasidentitäten angeführt. Auch die dem Bundesverwaltungsgericht mittlerweile vorliegenden Strafurteile betreffend die Person mit ähnlichem Namen lassen keinerlei Hinweis darauf zu, dass es sich bei dem dort Verurteilten um den Beschwerdeführer handelt.
Die Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichtsmaterial, insbesondere aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 29.06.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des § 18 BFA-VG lautet wie folgt:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
3.2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war:
In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen habe (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24.06.2015, Ra 2015/21/0054, im Zusammenhang mit einem bei ihm eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung festgehalten, dass eine Rückkehrentscheidung im Falle der Anhaltung in Strafhaft gemäß § 59 Abs. 4 FPG nicht durchsetzbar sei. Auch ein Einreiseverbot entfalte demnach erst mit der Ausreise des Fremden und des dadurch ausgelösten Beginns der Frist des Einreiseverbotes Wirksamkeit (§ 53 Abs. 4 FPG).
3.3. Für die vorliegende Beschwerdesache bedeutet dies Folgendes:
3.3.1. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt dieser Entscheidung laut einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Haftauskunft der Justizanstalt XXXX (seit Ende 2016) in Untersuchungshaft. Die am 30.11.2017 ergangene Verurteilung des Beschwerdeführers wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB (teilweise Versuch nach § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren ist in Folge der Erhebung von Rechtsmitteln derzeit nicht rechtskräftig. Da der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 4 FPG dem klaren Gesetzeswortlaut zufolge lediglich für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, "auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde", ist die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (hier: gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG in Verbindung mit dem letzten Satz dieser Bestimmung) grundsätzlich durchsetzbar und entfaltet Wirksamkeit.
3.3.2. Der Beschwerdeführer regte in der Beschwerde u.a. an, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus dieser Formulierung und dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes geht hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer in (jeweils) einem eigenen Beschwerdepunkt unter Hinweis auf eine ihm in Afghanistan drohende Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 und 8 EMRK im Falle seiner Rückführung dorthin auch gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides des BFA und die darin verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachte Rechtsverletzung iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG anzunehmen ist.
3.3.3. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betreffenden Spruchpunkt VII. im angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise begründet und auch keine im Sinne der Rechtsprechung im Einzelfall erforderliche Interessenabwägung vorgenommen hat (vgl. VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).
Der im Fehlen nachprüfbarer Erwägungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gelegene Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides hindert zum einen den Beschwerdeführer an einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung deswegen, weil ihm das Fehlen einer sachbezogenen Begründung die Möglichkeit verwehrt, eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Erwägungen geltend zu machen. Erst recht verhindert das Fehlen einer sachbezogenen Begründung die nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht.
Daran vermögen auch die bloße Aufzählung von - dem Beschwerdeführer überdies nur teilweise zuordenbaren - strafgerichtlichen Verurteilungen im Zuge der Darstellung des Verfahrensganges sowie der in der Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen dislozierte Verweis auf eine "hohe Gewaltbereitschaft" des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau der in Spruchpunkt VII. zitierten Rechtsgrundlage (§ 18 Abs. 1 Z 2 BVA-VG) und der dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zugeordneten strafrechtlichen Verfehlungen davon aus, dass die Behörde im Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erblickt. Eine Darlegung, ob und inwieweit schwerwiegende Gründe iSd § 18 Abs. 1 Z 2 BVA-VG diese Annahme tatsächlich rechtfertigen, lässt der angefochtene Bescheid - wie dargelegt - jedoch ebenso vermissen wie eine einzelfallbezogene Interessenabwägung.
Eine abschließende Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, ob der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 2 BVA-VG im vorliegenden Fall erfüllt ist und insoweit eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung grundsätzlich zu tragen vermag, erübrigt sich jedoch aus folgenden Erwägungen:
3.3.4. Die Beschwerdeausführungen zeigen im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vorderhand die reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2, 3 EMRK auf. Ob eine entsprechende reale Gefahr vorliegt, wird erst durch eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers anhand des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nach allfälliger Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen sein.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In Zusammenschau der vom Beschwerdeführer - unter Verweis auf ein individuelles, in ganz Afghanistan bestehendes Verfolgungsrisiko von Seiten der Taliban, die Erfüllung mehrerer Risikoprofile des UNHCR, die prekäre Situation von Rückkehrern sowie die der aktuellen Berichtslage entnommene Verschärfung der Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul und anderen Städten Afghanistans - vorgebrachten Vulnerabilität und der von ihm geltend gemachten Gefahren im Falle einer Rückkehr (z.B. Zwangsrekrutierung, Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung etc.) mit der aktuellen Berichtslage kann eine Verletzung des Beschwerdeführers in den nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Angesichts des im Rahmen eines (binnen einer Woche abzuschließenden) Verfahrens nach § 18 BFA-VG eingeschränkten Prüfungsmaßstabes und des unter Pkt. I.4. wiedergegeben Vorbringens des Beschwerdeführers ist aus vorläufiger Sicht - unvorgreiflich des Ergebnisses der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat sowie der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers - anzunehmen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde.
Sohin ist der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.4. Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher aus den angeführten Gründen mittels des vorliegenden Teilerkenntnisses ersatzlos zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 19.06.2018, C-181716, Gnandi gg. Belgien, grundsätzlich Bestand haben könnte.
Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber gesondert entschieden werden.
3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Der im vorliegenden Fall entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Insbesondere stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die unter Pkt. II.3.2. zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal angesichts des vorliegenden Verfahrensergebnisses nicht mehr entscheidungserheblich war, ob die verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 19.06.2018, C-181716, Gnandi gg. Belgien, grundsätzlich Bestand haben könnte. Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W238.2202474.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018