TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/7 W191 2198710-1

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Veröffentlicht am 07.08.2018
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Entscheidungsdatum

07.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs1

Spruch

W191 2198710-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Drexler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2018, Zahl 1176789003-171391218, zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Laut vorgelegtem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, ging laut Sachverhaltsdarstellung des BMF, Finanzpolizei, am 17.05.2018 dort telefonisch eine Anzeige ein, wonach ein "offensichtlich indisch-stämmiger Mann", mit näherer Beschreibung, sowie ein Mann mit festerer Statur und "Bart mit indischen Wurzeln" von Kontrollorganen bei einem Verkaufsstand mit Kleidung am Domplatz in St. Pölten gesehen worden seien.

In dieser Sachverhaltsdarstellung wurde das Ergebnis der Überprüfung der anwesenden Personen näher erläutert und u.a. zum Beschwerdeführer (in der Folge BF) ausgeführt (Schreibfehler nicht korrigiert):

"Bei einem der zuvor beschrieben Mann mit rosa Hemd handelte es sich um XXXX , geb. 20.11.1994. Er gab gegenüber den Kontrollorganen an, dass er nur eine Geldbörse kaufen wolle. XXXX holte seinen Ausweis aus einem türkisen Rucksack, welcher unter dem Verkaufsstand lag. Auf die Frage wo er lebt und arbeitet, gab er an, seit 20 Tagen bei seinem Vater in Wien zu wohnen, dann wieder mal in Polen, zuvor in Frankfurt. Er reise einfach gern. Auf die Frage von was er lebt, gab er an von seinem Vater, bei indischen Familie ist es so, dass es wenn einem der Vater liebe, zahlt er alles für einen und das gern."

Und weiter:

"Die mittels Körpersprache und auch aktives Grüßen vermittelte Verkaufsbereitschaft, sowie das alleinige Betreuen des Verkaufsstandes, bei der den beiden Herren auch die Geldbörse zur Verfügung stand, lässt eindeutig auf eine zumindest arbeitnehmerähnliche Beziehung schließen."

1.2. Das BFA erstattete am selben Tag eine Anzeige bezüglich des BF wegen des Verdachtes "Fremdenpolizeigesetz idgF. Fremde unrechtmäßiger Aufenthalt fehlende Beschäftigungsbewilligung (Bundesweit)" und erließ einen Festaufnahmeauftrag und einen Einlieferungsauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG.

1.3. Am selben Tag wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, in Haft im Polizeianhaltezentrum St. Pölten (PAZ) im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen ("Rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet - Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot - Prüfung der Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft als Sicherungsmaßnahme").

Der BF legte einen indischen Führerschein und einen polnischen Aufenthaltstitel vor. Sein Reisepass befinde sich zuhause in 1140 Wien (mit angegebener genauer Adresse). Er reise gerne, sei letztes Monat in Deutschland und auch schon in Ungarn und Rumänien gewesen. In Deutschland habe er einen Onkel. Der Aufenthaltstitel für Polen sei ursprünglich ein Studentenvisum gewesen, nun habe er eine Arbeitserlaubnis ("TRP oder TRC"). Indien habe er im Oktober 2016 verlassen und sei nach Polen gereist, um dort Financial Management in Warschau zu studieren. Seine Mutter lebe an einer angegebenen Adresse in Indien, sein Vater habe einen Aufenthaltstitel in Österreich, arbeite und sei schon seit 2016 hier.

Der BF habe zwölf Jahre die Schule besucht, "insgesamt 16 Jahre". Er habe einen Buchhaltungskurs gemacht, Kochkurs, Hotelmanagement.

Dem BF wurde vorgehalten, dass er jederzeit seinen Reisepass mit sich führen müsse und dass er seinen dreimonatigen legalen Aufenthalt um einen Tag überschritten habe. Er gab an, dass er am Kleidungsstand nicht gearbeitet habe. Die Frage, ob er freiwillig nach Polen zurückkehren würde, bejahte der BF. Er könne nicht Polnisch und habe in englischer Sprache studiert.

Dem BF wurde vorgehalten, dass die Behörde massive Zweifel habe, dass er tatsächlich in Polen aufhältig gewesen sei; sie werde den Aufenthaltstitel überprüfen lassen. Das Ergebnis werde ihm zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm auch mitgeteilt, dass er bei einer wiederholten Einreise ins Bundesgebiet während des Einreiseverbots jederzeit festgenommen werden könne. Im Falle einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sei auch eine Abschiebung in sein Heimatland Indien möglich.

1.4. Im Verwaltungsakt findet sich auf den Seiten 61ff. ein E-Mailverkehr mit Sicherheitsdienststellen, in dem festgehalten wurde:

"In den polnischen Datenbanken scheint folgender Eintrag auf:

XXXX , geb. XXXX in XXXX

Besitzt gültige Aufenthaltsgenehmigung Nr. [...] gültig vom 21.02.2018 bis 08.09.2020

(mit Arbeitsbewilligung)

Lichtbild im Anhang

Fahndung negativ"

1.5. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Einsatz-, Grenz- und Frepol. Abteilung (EGFA), erließ laut Verwaltungsakt eine mit 18.05.2018 datierte Strafverfügung, mit welcher über den BF eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt wurde. Er habe sich am 17.05.2018 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da er zwar Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sei, aber über kein gültiges Reisedokument verfügt habe. Weiters sei er bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden.

1.6. Das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, erteilte dem BF mit Bescheid vom 18.05.2018 in Spruchpunkt I. keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) und erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG).

In Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

In Spruchpunkt III. wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des BF und zum Herkunftsstaat Indien und machte rechtliche Ausführungen.

1.7. Auf Seite 111 des Verwaltungsaktes liegt ein Strafantrag des BMF, Finanzpolizei, an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, wegen § 33 Abs. 1 iVm § 111 ASVG idgF an den Besitzer des Verkaufsstandes am Domplatz als Dienstgeber bezüglich des BF und einer weiteren angetroffenen Person ein.

1.8. Dem Verwaltungsakt liegt auf Seite 123 eine E-Mail des BFA vom 18.05.2018 an das PAZ St. Pölten ein, demzufolge der BF nach Ausfolgung des Bescheides (RE/ERV) sowie der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Stande der Festnahme zu entlassen sei. Der Festnahmeauftrag sei somit aufgehoben.

1.9. Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 15.06.2018 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein.

In der Beschwerdebegründung moniert der BF, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe. Mehrere Umstände, wie etwa das Bestehen eines aufrechten polnischen Aufenthaltstitels, würden nahelegen, dass die Angaben des BF zu seinen Lebensumständen, zu seinen Aufenthaltsorten und zur Angabe, dass er nicht einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, zutreffend seien. Es sein ein "5jähriges Rückkehrverbot" basierend auf einer bloßen Annahme ohne rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren ausgesprochen worden. Die Strafverfügung sei vom BF beeinsprucht worden.

Das BFA sei entgegen seiner Ankündigung, den polnischen Aufenthaltstitel zu überprüfen, dem nicht weiter nachgegangen. Aus seinen detailliert angegebenen Reisedaten gehe hervor, dass sich der BF bei seinem Aufgriff rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe.

Völlig verfehlt sei die Vorgangsweise, auf indische Länderberichte zu verweisen und damit begründen zu wollen, dass der BF nach Indien abgeschoben werden könne. Der BF lebe in Polen und habe dort eine gültige Aufenthaltskarte, die ihn berechtige, sich im Schengener Raum 90 Tage im Zeitraum von 180 Tagen aufzuhalten und zwar pro Schengener Land. Der BF studiere in Polen, und sei daher eine "Rückverschiebung in Verbindung mit einem 5jährigen Rückkehrverbot" existenzvernichtend und rechtswidrig und widerspreche dem Art. 8

EMRK.

Der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen sei vom BF nicht beantragt worden, sondern von Amts wegen "aufgrund eines rechtswidrigen, resultierend auf eine unrichtige Behauptung des Nachgangs einer illegalen Beschäftigung, Aufgriffs geprüft" worden.

Weiters wurde ausgeführt (Auszug aus der Beschwerdebegründung, Schreibfehler nicht korrigiert):

"Die daran zwingenden Rechtsfolgen, sind daher auch nicht anzuwenden, weil der Bf. in Polen lebt und immer wieder nach Ö rechtmäßig ein- und ausreist um seinen Vater zu besuchen.

Selbst unter der unrichtigen Annahme, dass sich der Bf. um 1 Tag verfristet in Ö befunden haben sollen, ist es rechtlich unrichtig, einen Aufenthaltstitel von Amtswegen formal zu prüfen um zu den daran geknüpften Repressalien zu kommen.

Aufgrund des anlassbezogenen Sachverhaltes ist eine Abschiebung nach Indien rechtswidrig, weil dem Bf. das Recht zusteht sich im Schengener Raum, innerhalb der aufgezeigten Fristen zu reisen, zu leben. Man würde ihm bei einer Rückkehr nach Indien den gesamten Schengener Raum zusperren und würde er dann auch seine berechtigte Aufenthaltskarte in Polen verlieren.

Der Bf. hat lt. Feststellung der belangten Behörde einen Aufenthaltstitel [...], ausgestellt am 21.02.2018, gültig bis 08.09.2020 und ist berechtigt in Polen in diesem Zeitraum dauerhaft zu leben. Dies hindert aber rechtlich eine Ausweisung nach Indien. Daher sind die Ausführungen, die zu einer Ausführung nach Indien führen, als rechtlich verfehlt einzustufen [...].

Internationales Recht hat Vorrangwirkung. [...]

Der Vater des Bf. hat einen gültigen Aufenthaltstitel in Ö und lebt seine über 20 Jahren in Ö. Er ist Koch und verdient ausreichend um seinen Sohn wirtschaftlich zu unterstützen. [...]

Der Sohn hat es geschafft seinen Lebensmittelpunkt, weit näher zu Ö aufzubauen und zwar in Polen, wo er auch studiert. Er wird durch seinen in Ö lebenden Vater wirtschaftlich unterstützt. So gibt es ein gemeinsames Familienleben zwischen Vater und Sohn, zumindest im Schengener Raum. Schon aus diesem Grund werden vom Bf. die Gesetze, in den Schengen Ländern genau eingehalten und auf eine rechtmäßige Ein- und Ausreise geachtet. Selbstverständlich wird auch in keinem Schengener Land, welches der Bf. besucht irgendwelche illegalen Beschäftigungen aufgenommen.

Dieses aufgebaute Familienleben zwischen Sohn (Bf.) und Vater stellt die Grundlage der Vorrangwirkung nach Art. 8 EMRK (Privat- und Familienleben) des Bf. und seinem Vater dar. [...]"

Beantragt wurde, das BVwG wolle den Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen, (oder) eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Punjabi anberaumen (und) den Vater des BF laden, "in eventu einen humanitären AT ausstellen, der gar nicht beantragt wurde."

1.10. Der angefochtene Bescheid samt Verwaltungsakt langte am 20.06.2018 beim BVwG ein.

Mit Beschluss vom 22.06.2018, 2198710-1/4Z, erkannte das BVwG der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, da aus der dem BVwG zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Abschiebung des BF nach Indien aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

1.11. Mit Schreiben vom 22.06.2018 übermittelte das erkennende Gericht der belangten Behörde die vom BF eingebrachte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und ersuchte, zu den vom BF monierten Punkten binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen und führte weiters aus:

"Insbesondere wäre auch mitzuteilen, aus welchem Grund das BFA vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung den BF nicht aufgefordert hat, in jenes Land im Schengenraum, für das der BF über einen Aufenthaltstitel verfügt, zurückzukehren, sowie aus welchen Beweggründen ein Einreiseverbot, insbesondere auch in der verfügten Höhe, erlassen worden ist."

Innerhalb dieser Frist sowie bis dato ist keine Stellungnahme seitens der belangten Behörde hg. eingelangt.

2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

2.1. Der der Entscheidung zugrundegelegte Sachverhalt ergibt sich aus dem angeführten, unzweifelhaften Akteninhalt.

2.2. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG und des FPG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG und das AsylG verweisen, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 10 VwGVG lautet:

"Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern."

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

2.3. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

2.3.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 18.06.2018 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 20.06.2018 beim BVwG eingegangen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

2.3.2. Zur Beschwerde:

Der Beschwerde war in den wesentlichen Punkten zu folgen, zumal die belangte Behörde dem ausdrücklichen hg. Ersuchen, dazu eine Stellungnahme abzugeben, nicht entsprochen und am Beschwerdeverfahren nicht mitgewirkt hat und dem Beschwerdevorbringen somit nicht entgegengetreten ist.

2.3.3. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, amtswegige Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels, Zulässigerklärung der Abschiebung):

2.3.3.1. § 10 AsylG mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" lautet auszugsweise:

"§ 10. (1) [...]

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. [...]

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich laut Auszug aus dem Zentralmelderegister erst seit 16.02.2016 mit ordnungsgemäßer Meldung im Bundesgebiet, und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

2.3.3.2. In einem für diese Entscheidung maßgeblichen, in wesentlichen Punkten vergleichbaren Fall hat der VwGH im Erkenntnis vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 auszugsweise ausgesprochen:

" [...] In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst verpflichtet ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterblieben, andernfalls ist sie zu verhängen. [...]"

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den BF, einen Drittstaatsangehörigen, der über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat (Polen) verfügt, nicht aufgefordert, dorthin zurückzukehren, sondern hat sogleich eine Rückkehrentscheidung bezüglich Indien ausgesprochen.

Das war jedoch nicht zulässig, und war die ausgesprochene Rückkehrentscheidung daher zu beheben.

2.3.4. Mit Behebung dieser Rückkehrentscheidung - und ihrer in Spruchpunkt IV. verfügten sofortigen Vollstreckbarkeit - fällt auch die Grundlage für die Erlassung eines darauf beruhenden Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) weg.

2.3.5. Die Frage, ob die belangte Behörde den Sachverhalt, etwa bezüglich der tatsächlichen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich und der Frage, ob der BF Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat, und daraus folgend, ob er sich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat - wie auch die Vornahme einer Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG sowie die Frage der Erlassung eines Einreiseverbotes -, war daher nicht weiter zu prüfen und der angefochtene Bescheid zu beheben.

2.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde in Bezug auf die vorzunehmende Behebung des erlassenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit geklärt erscheint - zumal der belangten Behörde die Möglichkeit zu Stellungnahme zur Beschwerde ausdrücklich eingeräumt hat und diese davon keinen Gebrauch gemacht hat -, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenüber Drittstaatsangehörigen, die über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat verfügen, nach der oben näher zitierten Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, ersatzlose Behebung, freiwillige Ausreise,
Mitgliedstaat, Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W191.2198710.1.01

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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