TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/7 W171 2200347-1

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Veröffentlicht am 07.08.2018
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Entscheidungsdatum

07.08.2018

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W171 2200347-1/13E

Gekürzte Ausfertigung des am 12.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor Morawetz, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein und Dr. Binder, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Absatz. 2 Dublin-III VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG in Verbindung mit § 22a Absatz BFA-VG abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Absatz 3 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 Dublin-III VO wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von insgesamt Euro 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 b-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Kostenersatz, mündliche Verkündung,
Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2200347.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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