TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/7 W135 2202199-1

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Veröffentlicht am 07.08.2018
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Entscheidungsdatum

07.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W135 2202199-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist das in Österreich am XXXX nachgeborene Kind von XXXX (Mutter) und XXXX (Vater). Sie stellte, vertreten durch ihre Eltern, am 03.05.2018 unter Vorlage der Geburtsurkunde, ausgestellt am 27.04.2018, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2018 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin zur Zl. W102 2174911-1/4Z gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und dem Vater der Beschwerdeführerin zur Zl. W102 2174909-1/4Z gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2018, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt führte aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die Eltern der Beschwerdeführerin einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen seien. Auch habe keine Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können. Für die Beschwerdeführerin selbst seien keine Fluchtgründe vorgebracht worden. Im Falle einer Rückkehr könne sie der Vater in der Provinz Kabul versorgen. Ihre Eltern seien beide wirtschaftlich genug abgesichert und sei eine Rückkehr zumutbar.

Mit Schriftsatz vom 17.07.2018 wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides vom 01.06.2018, zugestellt am 05.07.2018, erhoben und vorgebracht, dass den Eltern mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes, unter den Zahlen W102 2174909-1 bzw. W102 2174911-1, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist das minderjährige ledige Kind von XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.

Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2018, Zl. W102 2174911-1/4Z, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Vater und der Schwester der Beschwerdeführerin (XXXX) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2018, Zl. W102 2174909-1/4Z, Zl. W102 2174910-1/4Z, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gegen die Eltern der Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt kein Aberkennungsverfahren anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die minderjährige Tochter von XXXXund XXXX handelt gründet sich auf die Angaben im Antrag auf internationalen Schutz vom 03.05.2018 sowie den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2018 im beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W102 2174911-1, anhängig gewesenen Verfahren.

Die Feststellung, dass den Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt wurde gründet sich auf den diesbezüglichen, beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen Verfahren zu den Zahlen W102 2174911-1, W102 2174909-1 und W102 2174910-1 und die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten Auszüge aus dem Fremdenregister. Dass gegen die Eltern zum Entscheidungszeitpunkt kein Aberkennungsverfahren anhängig ist basiert ebenfalls auf den eingeholten Fremdenregister-Auszügen. Dass ein Aberkennungsverfahren gegen einen der beiden Elternteile anhängig wäre, wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht mitgeteilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2018 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin zur Zl. W102 2174911-1/4Z gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und dem Vater der Beschwerdeführerin zur Zl. W102 2174909-1/4Z gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Eltern vor. Da den Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W135.2202199.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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