Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
AVG §57 Abs1Spruch
I417 2202206-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Mauretanien, vertreten durch RA Dr. Peter Lechenauer und RA Dr. Margit Swozil, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zl. 800616600 - 170346176, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 06.166-BAS, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) wurde. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mauretanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mauretanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.02.2011 fristgerecht Beschwerde.
Mangels Vorliegen einer aktuellen Meldung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers, der diesbezüglich erfolglosen Ermittlung (Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem) beziehungsweise aufgrund der unterlassenen Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes seitens des Beschwerdeführers wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 06.166-BAS, mit Beschluss des Bun-desverwaltungsgerichtes vom 11.02.2015 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.
Am 18.06.2015 wurde der Verwaltungsakt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Hinweis auf eine nunmehr vorliegende aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2015 wurde das eingestellte Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG fortgesetzt.
In der Folge wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2015, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 06.166-BAS, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) Unter Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mauretanien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgesetzt (Spruchpunkt I.) Ferner wurde unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.).
Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter rechtlicher Beurteilung.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.12.2016 zu W235 1417792-2/5E wurde die Beschwerde - großteils - als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 03.01.2017 in Rechtskraft. Die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist seit 18.01.2017 durchsetzbar.
Mit Mandatsbescheid vom 03.05.2018 wurde eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm §57 Abs. 1 AVG erlassen.
Am 18.05.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid.
Mit Schreiben vom 06.06.2018 gab der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung gemäß der am 24.05.2018 eingeräumten Möglichkeit eine Stellungnahme zur Verhängung der Wohnsitzaufnahme ab.
Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in der XXXX Unterkunft zu nehmen, dieser Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen am 22.06.2018 zugestellten Bescheid wurde am 20.07.2018 durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Oben stehender Verfahrensgang ist unbestritten und wird daher zur Feststellung erhoben.
2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung personenbezogener Dokumente nicht fest.
3. Der Beschwerdeführer wurde viermal in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und zwar mit:
o Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX GZ. XXXX wegen § 28 Abs. 1 und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten, davon wurden acht Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen;
o Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX GZ. XXXX wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren;
o Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX GZ. XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 2 SMG und §§ 15 StGB, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten; weiters wurde mit diesem Urteil die Anordnung der Bewährungshilfe ausgesprochen und
o Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX GZ. XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 1.2 Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren; weiters wurde mit diesem Urteil die zu LG XXXX GZ. XXXX gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert
4. Der Beschwerdeführer befand sich von 16.06.2012 bis 18.10.2012 und von 15.05.2015 bis 09.07.2015 in Haft.
5. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich.
6. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 03.01.2017 eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung, welche seit 18.01.2017 durchsetzbar ist.
7. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
8. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend seiner Rückkehrverpflichtung unkooperativ verhalten hätte.
9. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht zu seiner nächstgelegenen Botschaft in Berlin reisen konnte, um seine Rückkehrverpflichtung zu fördern.
10. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 05.05.2015 bis zum 15.02.2018 unter der Anschrift XXXX XXXXXXXX behördlich angemeldet war. Mit 15.02.2018 erfolgte die Abmeldung zu dieser Adresse aufgrund amtlicher Abmeldung gemäß § 15 Meldegesetz 1991. Über Auftrag des Bezirksgerichtes XXXX wurde von der Landespolizeiinspektion XXXX, Polizeiinspektion XXXX XXXX mehrmals im Zeitraum von 10.09.2017 - 18.09.2017 sowie von 26.11.2017 - 12.12.2017 an obiger Adresse des Beschwerdeführers Nachschau gehalten und nie jemand angetroffen. Auch blieben an der Haustüre zurückgelassenen Verständigungszettel unbeantwortet. Aus diesem Grund erfolgte die amtliche Abmeldung.
11. Am 30.04.2018 meldete der Beschwerdeführer persönlich wieder unter oben angeführter Adresse behördlich seinen Wohnsitz an.
12. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers- in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer - in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie zum Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich fußen auf der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz keine Änderungen seiner "Privat- und Familienverhältnisse" hervorgekommen sind (vgl. Bescheid S. 4) in Zusammenhalt mit jenen Feststellungen im genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerde tritt dieser Feststellung nicht substantiiert entgegen.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf einem aktuellen Strafregisterauszug vom 31.07.2018, jene zur aufrechten Meldung auf einem Auszug aus dem ZMR ebenfalls vom 31.07.2018.
Die Feststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens betreffend seiner Rückkehrverpflichtung unkooperativ verhalten hätte, ergibt sich daraus, dass diesbezüglich keine objektivierbaren Unterlagen und Beweise im Akt zu finden sind. Weder liegt eine niederschriftliche Einvernahme vor, aus der hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer weigert aus dem Bundesgebiet auszureisen, noch ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass sich der Beschwerdeführer geweigert hätte an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen. Auch liegen keine Unterlagen vor, aus denen heervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer geweigert hätte, mit seiner mauretanischen Botschaft in Berlin in schriftlichen Kontakt zu treten. Auch entsprechende Aufforderungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer dementsprechende Schritte zu setzen hätte, liegen nicht vor.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht legal zu seiner Botschaft nach Berlin reisen konnte, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine Dokumente verfügt, die ihm eine solche Reise nach Deutschland erlauben würden bzw. ihn dazu berechtigen würden.
Die Feststellung, wonach die Abmeldung des Beschwerdeführers amtlich erfolgte und dass sich der Beschwerdeführer persönlich unter der gleichen Adresse wieder am 30.04.2018 behördlich angemeldet hat, stützt sich auf die gerichtlich eingeholte Auskunft beim Meldeamt des Magistrats der Stadt XXXX, OZ 4.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 57 FPG lautet auszugsweise:
Wohnsitzauflage
§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) [...]
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."
§ 46 FPG lautet auszugsweise:
"[...]
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
[...]"
3.1.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:
"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.
Zu Abs. 1:
Die Wohnsitzauflage kann in zwei Konstellationen angeordnet werden. Für beide Konstellationen ist die rechtskräftige Erlassung einer Rückkehrentscheidung Voraussetzung. Dies sorgt für eine deutliche Abgrenzung zur Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG, welche nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung Gültigkeit besitzen kann. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 15b Abs. 4 AsylG 2005 verwiesen.
Die erste Konstellation umfasst jene Fälle, in denen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß §55 nicht gewährt wurde. Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.
[...]
Zu Abs. 2:
In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.
Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.
[...]
Zu Abs. 6:
Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."
3.1.3. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützte die belangte Behörde zentral darauf, dass er seit 18.01.2017 zur Ausreise verpflichtet ist und dieser Verpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei. Weitere Gründe konnte die belangte Behörde nicht namhaft machen.
Feststellungen, die die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer würde gemäß § 57 Abs. 2 im Sinne des Abs. 1 Z 2 leg.cit. die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen würde, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Weder stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass er nicht bereit sei, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, noch konnte festgestellt werden, dass er ein angebotenes Rückkehrberatungsgespräch nicht wahrgenommen habe. Ebenso wenig vermochte die belangte Behörde nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts geändert hat, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Auch konnte nicht nachgewiesen bzw. festgestellt werden, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder, dass er ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt hätte.
Genauso wenig gibt es Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Verfahren hinsichtlich seiner Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
Auch weitere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen würde, wie sie beispielsweise in der Entscheidung des VwGH vom 25.02.2015, zu Ra 2014/20/0045 aufgezählt wurden, konnte die belangte Behörde nicht feststellen.
3.1.4. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.
Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird. Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.
Richtig ist, dass keine engen Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Wohnort und Wohnung festgestellt werden konnten. Der Beschwerdeführer hat hier keinerlei familiäre Bindungen. Hinsichtlich sonstiger sozialer Bindungen ist keine besondere Beziehungsintensität hervorgekommen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer gesellschaftlich, kulturell oder in einer sonstigen Weise an seinen Wohnort gebunden ist.
Eine beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, an der Feststellung seiner Staatsbürgerschaft mitzuwirken und der freiwilligen Ausreise nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens, konnte von der belangten Behörde nicht aufgezeigt werden.
Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 15.02.2018 bis 30.04.2018 über keinen amtlich gemeldeten Wohnsitz verfügte, ist aus Ansicht des erkennenden Richters zu wenig, um damit die Anwendung von § 57 FPG zu begründen. Wie oben unter II.1.10 und II.1.11 festgestellt und unter II.2. gewürdigt liegt kein Grund vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer persönlich Anstrengungen unternommen hätte, sich der Mitarbeit zu entziehen. Auch kann in diesem Lichte keine "Gefahr im Verzug" gemäß § 57 FPG erkannt werden, die im Verfahren hervorgekommen wäre, die die Anwendung von § 57 FPG rechtfertigen würde.
Keine im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt vorliegenden Ergebnisse sprechen dafür, das Verhalten des Beschwerdeführers rechtlich unter die Anwendung von § 57 FPG zu subsumieren.
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher stattzugeben und der Bescheid gem. § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der Bescheid ersatzlos zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, ersatzlose Behebung, Mandatsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I417.2202206.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018