Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2195989-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die juristische Person "Verein Menschenrechte Österreich", gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. "1071428208-150584544/BMI-BFA_STM_AST_01", zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 29.05.2015 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.05.2015 erklärte der Beschwerdeführer, ägyptischer Staatsbürger zu sein, seinen Reisepass habe er aber in der Türkei verloren. Er legte verschiedene Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Dienstausweis) in Kopie vor. Seinen Fluchtgrund gab er folgendermaßen zu Protokoll: "In Ägypten ist die Sicherheitslage sehr schlecht. Ich hatte keine Arbeit und kein Geld und keine Zukunft. Nach meinem Studium habe ich keine Arbeit bekommen."
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unter Angabe einer syrischen Staatsbürgerschaft am 27.05.2015 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, akzeptierte Ungarn mit Schreiben vom 11.06.2015 seine Rücküberstellung.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) vom 25.09.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Die Abschiebung nach Ungarn wurde für zulässig erklärt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde wegen Ablaufs der Überstellungsfrist mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2017 stattgegeben und Österreich für die Führung des materiellen Asylverfahrens für zuständig erklärt.
Am 13.03.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen; er erklärte, nunmehr vom Geheimdienst gesucht zu werden, da im Jahr 2015 geheime Aufnahmen des Präsidenten Al-Sisi aus dem Jahr 2012 veröffentlicht worden seien und er deswegen beschuldigt werde.
Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wurde für nicht glaubhaft befunden.
Der Bescheid wurde am 20.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15.05.2018 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt und Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde, in eventu ihm subsidiären Schutz gewähren, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilen, feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, in eventu den Bescheid beheben und an das BFA zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung anberaumen. Inhaltlich wurde auf das in der Einvernahme durch das BFA erstattete Fluchtvorbringen verwiesen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2018 vorgelegt.
Am 02.08.2018 wurde im Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters durchgeführt. Der Beschwerdeführer wiederholte hierbei sinngemäß den im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2018 vorgebrachten Fluchtgrund, dass er als ehemaliger Militär-Offizier in Ägypten aufgrund von veröffentlichten Tonaufzeichnungen von geheimen Konferenzen des Präsidenten Al-Sisi, mit welchen er in Zusammenhang gebracht werden könnte, vom Geheimdienst gesucht werde. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, seit November 2017 in Österreich eine Beziehung mit einer ägyptischen Staatsangehörigen zu führen und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Zudem legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:
-Bestätigung über den Nicht-Bezug der Grundversorgung
-Einstellungsgarantie einer Gebäudereinigungs-Firma vom 16.01.2018
-Empfehlungsschreiben
-Zwei Bestätigungen des "XXXX" (früherer Arbeitgeber des Beschwerdeführers)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der im Mai 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist volljährig, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er ist in Kairo geboren und aufgewachsen, hat dort das Gymnasium abgeschlossen und 2010 einen Universitätsabschluss in Soziologie an der XXXX erworben. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seine Eltern und Geschwister, befindet sich nach wie vor in Ägypten.
Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er war nach seinem Studium bis 01.10.2014 beim ägyptischen Militär als Offizier tätig.
Der Beschwerdeführer ist aufrecht mit einer weiteren männlichen Person an einer Wohnadresse in Graz gemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung führt.
Insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich kann noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung im Sinne einer etwaigen sprachlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Integration seitens des Beschwerdeführers gesprochen werden, unbeschadet einer Einstellungsgarantie durch eine Gebäudereinigungsfirma sowie diverser Aushilfstätigkeiten des Beschwerdeführers als Möbelpacker sowie Reinigungskraft. Der Beschwerdeführer hat rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache, kann jedoch kein Deutsch-Zertifikat vorweisen.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat von seiner Einreise bis Ende 2016 periodische Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, befindet sich jedoch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht aktiv in der Grundversorgung.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ägypten vom Geheimdienst gesucht wird.
Es kann zusammengefasst nicht festgestellt werden, dass er in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten zitiert, dem im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist:
Zur politischen Lage ist auszuführen, dass Ägypten mit dem Verfassungsreferendum im Januar 2014, der Wahl Abdel Fattah Al-Sisis zum Staatspräsidenten im Mai 2014 und den Wahlen zum Abgeordnetenhaus im November und Dezember 2015 seinen "Fahrplan zur Demokratie" formal abgeschlossen hat. Nach der Absetzung von Präsident Mohamed Mursi im Juli 2013 und der Wahl von Abdel Fattah Al-Sisi zum Staatspräsidenten im Mai 2014 sieht sich Ägypten jedoch noch immer vor allem enormen wirtschafts- und sicherheitspolitischen Herausforderungen gegenüber, die die politische Konsolidierung verzögern. Die Wahlen zum neuen Parlament Ende 2015 vollzogen sich grundsätzlich frei und gesetzmäßig, fanden jedoch in einem Klima allgemeiner staatlicher Repression statt, in dem politische Opposition oder der Einsatz für Menschenrechte in die Nähe von Terrorismus und staatsfeindlichen Aktivitäten gerückt wurden. Dies setzt der freien politischen Betätigungen faktisch enge Grenzen. Das von etwa 25 % der ägyptischen Wahlberechtigten gewählte und im Januar 2016 konstituierte ägyptische Parlament zeigt die erwarteten Anlaufschwierigkeiten auf dem Weg zu einem eigenständigen politischen Akteur, der seine Kontrollfunktion gegenüber der Regierung effektiv und selbstbewusst ausübt. Das Parlament bleibt dennoch die einzige Institution in Ägypten, die derzeit das Potential hierzu besitzt.
Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Die Verfassung vom Januar 2014 enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird gewährt. Ägypten hat den Kernbestand internationaler Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention von 2008. Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert.
Arbeitsschwerpunkte der Regierung unter Premierminister Sherif Ismael bleiben Stabilitätserhalt und Wirtschaftsförderung. Mit der "Egypt Vision 2030" legte die ägyptische Regierung einen ambitionierten Entwicklungsplan vor, der thematisch sämtliche Bereiche umspannt und sich an den internationalen Zielen für Nachhaltige Entwicklung (SDGs) orientiert. Das Jahr 2017 wurde von Staatspräsident Al-Sisi zum ägyptischen "Jahr der Frau" erklärt, nachdem 2016 offiziell als "Jahr der Jugend" deklariert wurde.
Zur Sicherheitslage wird ausgeführt, dass die Armee 2016 weiterhin mit gepanzerten Fahrzeugen, Artillerie und Luftangriffen gegen bewaffnete Gruppen im Norden der Sinai-Halbinsel vorgehen würde. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums wurden bei jedem Einsatz zahlreiche "Terroristen" getötet. Für einen Großteil des Gebietes galt weiterhin der Ausnahmezustand. Unabhängige Menschenrechtsbeobachter und Journalisten hatten faktisch keinen Zugang. Bewaffnete Gruppen verübten mehrfach tödliche Anschläge auf Sicherheitskräfte sowie auf Regierungsbedienstete, Justizpersonal und andere Zivilpersonen. Die meisten Angriffe gab es im Norden des Sinai, aber auch aus anderen Landesteilen wurden Bombenanschläge und Schießereien bewaffneter Gruppen gemeldet. Zu vielen Anschlägen bekannte sich ein Ableger der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS), der sich "Provinz Sinai" nennt. Die bewaffnete Gruppe gab an, sie habe im Laufe des Jahres 2016 mehrere Männer hingerichtet, weil diese für die Sicherheitskräfte spioniert hätten. Am 18. April 2017 kam es zu einem Anschlag auf einen Kontrollposten in unmittelbarer Nähe des "Katharinenklosters" im Süden der Sinai-Halbinsel, bei dem ein Polizist getötet und weitere Personen verletzt wurden. Am Palmsonntag, den 9. April 2017, wurden zwei Anschläge auf christlich-koptische Kirchen in der Stadt Tanta, ca. 80 km nördlich von Kairo entfernt, und in Alexandria verübt. Es sind zahlreiche Tote und Verletzte zu beklagen. Bereits am 11. Dezember 2016 fielen Teilnehmer an einem Gottesdienst in der koptischen Kirche "Peter und Paul" in Kairo einem Attentat zum Opfer. Damit wurden im zeitlichen Zusammenhang mit hohen christlichen Feiertagen wiederholt koptische Kirchen zu Anschlagszielen.
Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei. Die Straflosigkeit blieb jedoch auch aufgrund schlecht geführter Ermittlungen ein Problem. Die Polizei hat gemeldeten Polizeimissbrauch nicht ausreichend untersucht.
Bezüglich des Militärdienstes gibt es keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist. Die Art und Weise des Einsatzes von Wehrpflichtigen folgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. So werden wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt. Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht nicht. Vom Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des "Freikaufs" ist auszugehen. Amnestien oder die Möglichkeit des Ersatzdienstes im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt. Wehrdienstverweigerung wird mit Haftstrafen von im Normalfall bis zu zwei Jahren in Verbindung mit dem Entzug politischer Rechte und der Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, bestraft. Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Identifikationskarten indizieren den Abschluss des Militärdienstes.
Zur Folter und unmenschlichen Behandlung besagt die Verfassung, dass keine Folter, Einschüchterung, Zwang, körperlicher Schaden einer Person zugefügt werden darf, die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben. Das Strafgesetzbuch verbietet die Folter, um ein Geständnis von einem festgenommenen oder inhaftierten Verdächtigen zu erlangen.
Die Religionsfreiheit bleibt eingeschränkt. Die Verfassung garantiert lediglich die Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten.
Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit wird ausgeführt, dass Bürger und Ausländer in Gebiete des Landes, die als Militärzonen bezeichnet werden, nicht reisen dürfen. Für ägyptische Staatsangehörige besteht darüber hinaus keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.
Hinsichtlich der Grundversorgung der Bevölkerung in Ägypten ist auszuführen, dass Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung eine lange Tradition haben und einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes aufzehren. Die Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln (vor allem Brot) ist eine zentrale Aufgabe des Ministeriums für Binnenhandel. Es ist nach Aussagen der ägyptischen Regierung davon auszugehen, dass ca. 70 Mio. Menschen derzeit berechtigt sind, auf subventionierte Lebensmittel zuzugreifen. Die Verwaltung erfolgt durch familienbezogene elektronische Bezugskarten, die mit Punkten aufgeladen werden, die wiederum in staatlichen Supermärkten eingelöst werden können. Das Spektrum der in diesen Ausgabestellen verfügbaren Lebensmittel hat sich seit einer grundlegenden Reform des Systems seit Anfang 2014 deutlich verbreitert. Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen. Insbesondere in den letzten zehn Jahren intensivieren nicht-staatliche Organisationen - oft mit internationaler Unterstützung - Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Es zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren.
Zur wirtschaftlichen Lage Ägyptens ist auszuführen, dass Ägypten das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas ist. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund vier Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grund-versorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert. Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt. Wegen der teils gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal - meidet, wer kann, die großen Krankenhäuser ohnehin zugunsten privater Kliniken.
Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt.
Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017
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AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017
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AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017
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AA - Auswärtiges Amt (02.05.2017): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 02.05.2017
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USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2016a): Liportal, Ägypten - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 02.05.2017
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HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/334703/476536_de.html, Zugriff 26.04.2017
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DBK - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/4044670/Daten/4042325/rk_merkblatt_rechtsverfolgung.pdf, Zugriff 26.04.2017
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DBK - Deutsche Botschaft Kairo (06.2016): Medizinische Hinweise - Kairo,
http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 26.04.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/#c89356, Zugriff 02.05.2017
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten.
Darüber hinaus wurde am 02.08.2018 am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit sowie seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 13.03.2018) sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2018. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vorgelegten ägyptischen Reisepasses Nr. XXXX fest.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich ebenfalls aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben anlässlich seiner Einvernahme durch das BFA (Protokoll vom 13.03.2018) sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2018.
Dass der Beschwerdeführer über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ergibt sich aufgrund der unmittelbaren Wahrnehmungen des BFA im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.03.2018 sowie des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.08.2018.
Entgegen dem seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Schreiben der Caritas vom 31.07.2018, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nie Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe, hat dieser sehr wohl vom Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich bis November 2016 periodische Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, befindet sich jedoch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht aktiv in der Grundversorgung. Dies ergibt sich aus einem am 03.08.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung führt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2018 gab der Beschwerdeführer an, seit November 2017 in Österreich eine Beziehung zu einer ägyptischen Staatsbürgerin mit dem Namen "XXXX" zu führen und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Auch sei die Frau an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer gemeldet. Wie eine Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich am 03.08.2018 ergibt, ist im Bundesgebiet jedoch nur eine Person mit dem seitens des Beschwerdeführers genannten Namen gemeldet. Diese hat darüber hinaus ein gänzlich anderes Geburtsdatum als das vom Beschwerdeführer genannte (die im ZMR aufscheinende Person "XXXX" hat das Geburtsdatum XXXX, während der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2018 das Geburtsdatum seiner angeblichen Freundin mit XXXX benannte) und ist darüber hinaus in einem anderen Bundesland gemeldet als der Beschwerdeführer. An der Adresse, an welcher der Beschwerdeführer gemeldet ist, scheint außer diesem lediglich eine weitere, männliche Person auf (seit 01.08.2018). Weitere diesbezügliche Nachforschungen, ob der Beschwerdeführer in Österreich tatsächlich seit November 2017 eine Beziehung zu einer Frau namens "XXXX" führt und mit dieser in einem Haushalt lebt, können allerdings unterbleiben, da feststeht, dass diese Beziehung weniger als ein Jahr andauert und jedenfalls zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers unsicher war.
Dass der Beschwerdeführer einen Universitätsabschluss in Soziologie von der XXXX in Kairo hat, ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie der vorgelegten Kopie eines "vorläufigen Zeugnisses", Nr. XXXX, lautend auf den Beschwerdeführer und ausgestellt von der Universität am 26.02.2011.
Dass der Beschwerdeführer bis 01.10.2014 als Offizier für das Militär in Ägypten tätig war, ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren, aus einer in Kopie vorgelegten Bestätigung über die Absolvierung des Militärdienstes in Ägypten sowie eines vorgelegten Ausweises von den "bewaffneten Gruppen der arabischen Republik Ägypten", Nr. XXXX, ausgestellt auf den Beschwerdeführer im Rang eines Oberleutnants, wobei die Gültigkeit des Ausweises mit 01.10.2014 endet.
Eine Einstellungsgarantie zugunsten des Beschwerdeführers durch die Grazer Gebäudereinigungsfirma "XXXX" ergibt sich aus einem vorgelegten Schreiben der Firma vom 16.01.2018.
Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich als Möbelpacker sowie Reinigungskraft bestreitet, ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.08.2018 sowie aufgrund eines vorgelegten Empfehlungsschreibens eines Freundes des Beschwerdeführers.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 03.08.2018.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer brachte sinngemäß vor, Ägypten verlassen zu haben, da er aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Offizier beim ägyptischen Militär nun vom Geheimdienst gesucht werde, da heimliche Tonaufzeichnungen von internen Militärkonferenzen unter dem damaligen Verteidigungsminister und nunmehrigen Staatspräsidenten Al-Sisi in die Öffentlichkeit gelangt seien und der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Personen aus seiner ehemaligen Abteilung damit in Verbindung gebracht worden sei. Das BFA kam im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Erwägungen an:
Zunächst spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung, wie bereits bei seiner vorangegangenen Antragstellung in Ungarn, wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität (in Ungarn auch zu seiner Staatsbürgerschaft) gemacht hatte, dafür, dass der Beschwerdeführer bereit ist, gegenüber den Behörden falsche Angaben zu machen, um einer Abschiebung zu entgehen.
Sowohl in der Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführer, dass er zunächst aus rein wirtschaftlichen Erwägungen aus Ägypten ausgereist sei, um in Europa Arbeit zu finden. Der Sachverhalt rund um die veröffentlichten Tonaufzeichnungen interner Militärkonferenzen sei dem Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise bekannt geworden.
Dabei mutet bereits die zeitliche Chronologie der getätigten Angaben des Beschwerdeführers fragwürdig an. So äußerte dieser in der Einvernahme vor dem BFA, die heimlich aufgezeichneten Militärkonferenzen hätten im Jahr 2012 stattgefunden, während die Aufzeichnungen Ende 2015, drei Jahre später, an die Öffentlichkeit gelangt seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er wiederum, dass über mehrere Jahre hinweg, von 2012 bis Ende 2015 Militärkonferenzen heimlich aufgezeichnet worden seien und diese Aufzeichnungen schließlich 2016 veröffentlicht worden seien. In derselben Verhandlung äußerte er zu einem späteren Zeitpunkt, von Ende 2012 bis Anfang 2013 seien die geheimen Aufzeichnungen entstanden und von 2012 bis 2015 seien diese veröffentlicht worden. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit 01.10.2014 aus dem ägyptischen Militär ausgeschieden war und sich zum angeblichen Zeitpunkt der, je nach seinen variierenden Angaben, erst- oder letztmaligen Veröffentlichung der Aufzeichnungen bereits in Österreich befand, erscheint jeglicher (vom Geheimdienst vermutete) Konnex zwischen dem Beschwerdeführer und der Veröffentlichung der Aufzeichnungen a priori nicht wahrscheinlich.
Auch räumte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA ein, niemals offiziell betreffend laufender Ermittlungen gegen seine Person informiert worden geschweige denn bedroht worden zu sein. Die Angabe des Beschwerdeführers, er befürchte bei seiner Rückkehr nach Ägypten die Todesstrafe, entbehrt daher jeder Grundlage.
In der Beschwerde wurde moniert, dass es das BFA unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen; doch auch in der mündlichen Verhandlung wurde von der erkennenden Richterin nicht der Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer von selbst Erlebtem berichtete.
Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer davon erfahren habe, dass er in Ägypten vom Geheimdienst gesucht werde, gab dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2018 zunächst im Singular an: "von meinem Arbeitskollegen".
Auf Nachfrage der Richterin, von wem konkret, äußerte er schlicht:
"von mehreren". Als der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die Namen der betreffenden Personen aufzuschreiben, so schrieb er 3 Namen auf ein Blatt Papier (Anlage F des Gerichtsaktes), unter anderem den Namen General "XXXX". Auf die Frage, ob er telefonisch oder via Facebook von seiner Verfolgung erfahren habe, antwortete er, ohne auf die Frage einzugehen: "Das war im September 2017. Ich habe es von XXXX erfahren". Er vermittelte nicht den Eindruck, konkret angeben zu können, wann er von wem wie über die angebliche Bedrohung seiner Person informiert worden sei.
Auch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, konkret anzugehen, welchen Inhalt die genannten Aufzeichnungen hatten; außerdem gab er einmal an, sie seien in zwei Fernsehkanälen gezeigt worden, dann wieder es habe sich um Audiodateien gehandelt, die auf YouTube veröffentlicht worden seien. Zudem erscheint es wenig plausibel, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten "geheimen Konferenzen" im XXXX stattgefunden haben sollten.
In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung konfus vor, es seien 3 Personen aus seiner Abteilung zu den Aufzeichnungen einvernommen worden. Während 2 Personen weiterhin beim Militär beschäftigt seien, wisse man nicht was mit der dritten Person passiert sei. Unmittelbar danach gab er an, die besagten zwei Personen seien gar nicht erst einvernommen worden und die dritte Person sei nach ihrer Einvernahme wieder entlassen worden. Wiederum im Anschluss führte der Beschwerdeführer aus, dass man von zwei der drei Personen nicht wisse, was mit ihnen passiert sei, ehe er abschließend angab, zwei Personen "konnten gehen und der dritte, von dem weiß niemand was". Zu einem späteren Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die Personen zu benennen, welche vom Geheimdienst einvernommen worden seien, schrieb er wiederum 4 Namen auf ein Blatt Papier (Anlage G des Gerichtsaktes), von welchen, wie der Beschwerdeführer nunmehr angab, 2 Personen nach den Einvernahmen unbekannten Aufenthaltes wären.
Konkrete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen gegen seine Person wurden seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Er konnte keinerlei Bescheinigungen vorlegen, welche nahelegen würden, dass er beispielsweise hätte einvernommen werden sollen. Auch seine Familie blieb stets unbehelligt.
Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten sowie der durchwegs oberflächlichen, ungenauen und teils konfusen Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insofern glaubhaft ist, dass dieser Ägypten aus rein wirtschaftlichen Erwägungen verlassen hat. Nicht glaubhaft ist hingegen der nachträglich vorgebrachte Fluchtgrund einer etwaigen Gefahr einer Verfolgung durch den ägyptischen Geheimdienst.
Vielmehr konterkariert der Beschwerdeführer sein eigenes Vorbringen aus dem Beschwerdeschriftsatz, in welchem er angibt, "aus Angst vor willkürlicher Verfolgung durch die ägyptischen Sicherheitsbehörden entschloss sich der BF zur Flucht bzw. gegenständlichen Antragstellung", indem er explizit in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2018, zu seinen Fluchtgründen befragt, noch äußerte, "Ich sage es ehrlich, ich wollte eine Arbeit finden. Das war am Anfang. Vor kurzem ist noch etwas passiert....", und in weiterer Folge den Sachverhalt mit dem Geheimdienst vorbrachte. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2018 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er Ägypten verlassen habe, um in Europa eine Arbeit zu finden, mit: "Ja, das ist richtig". Die seitens des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben, wonach die geheimen Aufzeichnungen der Konferenzen Ende 2015 oder 2016 veröffentlicht worden seien, passen nicht zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 29.05.2015 aus Angst vor willkürlicher Verfolgung durch die ägyptischen Sicherheitsbehörden gestellt habe.
Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer aber auch nicht gelungen aufzuzeigen, welche Gefahr ihm bei hypothetischer Wahrunterstellung seiner Angaben im Falle einer Rückkehr nach Ägypten konkret drohen sollte. Selbst wenn man davon ausginge, dass die in Rede stehenden Tonaufzeichnungen geheimer Militärkonferenzen existent und veröffentlicht worden sein sollten und in weiterer Folge mehrere Personen aus diversen Abteilungen der Landesverteidigung zur Klärung des Sachverhaltes vom Geheimdienst einvernommen wurden, so ist darin keinerlei rechtswidriges Handeln der ägyptischen Behörden oder eine Rückkehrgefährdung für die Person des Beschwerdeführers zu sehen. Auf das Wesentlichste zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2018 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2018 lediglich vor, dass mehrere Personen vom ägyptischen Geheimdienst einvernommen worden seien und man bei ein oder zwei Personen nicht wisse, wo diese sich aktuell aufhalten würden, ohne auf ein konkretes, staatliches Verfolgungs- oder Bedrohungsszenario hinweisen zu können.
2.4. Zum Herkunftsstaat Ägypten:
Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Ägypten getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Ägypten umfassend genug und ausreichend aktuell sind, um eine Entscheidungsgrundlage darzustellen. Sie werden daher auch als Grundlage für das vorliegende Erkenntnis herangezogen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren über vor, Ägypten aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen zu haben. Dieses Vorbringen ist glaubhaft, jedoch kommt ihm keinerlei Asylrelevanz zu.
Ergänzend brachte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2018, im Beschwerdeschriftsatz sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2018 vor, nach seiner Ausreise aus Ägypten erfahren zu haben, dass er vom ägyptischen Geheimdienst gesucht werde. Diesem Vorbringen ist jedoch - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung wäre das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant, da, wie ebenfalls in der Beweiswürdigung dargelegt, kein konkretes illegitimes Handeln der staatlichen Behörden in Ägypten seitens des Beschwerdeführers aufgezeigt werden konnte bzw. der Beschwerdeführer keine konkrete Bedrohung seiner Person dargelegt hat.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass es nicht möglich sei, in Ägypten eine Arbeit zu finden, wird diese Ansicht nicht weiter untermauert - in der Beschwerde wurde dieses Vorbringen nicht aufgegriffen - und vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Ägypten beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der etwa 3 Jahre abwesend war und über einen Universitätsabschluss sowie jahrelange Berufserfahrung verfügt, sich im Falle einer Rückkehr nach Ägypten dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Eine reale Gefahr hinsichtlich existenzbedrohender Verhältnisse aufgrund einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wurden von diesem in concreto nicht aufgezeigt.
Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Zum Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte IV. sowie V. des angefochtenen Bescheides):
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich seit 29.05.2015 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf und verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren vorgebrachte, angeblich seit November 2017 bestehende Beziehung mit einer ägyptischen Staatsbürgerin in Österreich, mit welcher er in einem gemeinsamen Haushalt leben würde, geht, wie in der Beweiswürdigung unter A) 2.1. dargelegt, über die bloße Behauptungsebene nicht hinaus.
Auch unter der Annahme, dass die in Rede stehende Beziehung tatsächlich bestehen würde, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen: Im vorliegenden Fall, in welchem der Beschwerdeführer angibt, seit etwa 9 Monaten mit einer Frau eine Beziehung zu führen und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich zu leben, wäre zu berücksichtigen, dass diese Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Die Beziehung besteht auch noch nicht derart lange, dass die Fortsetzung mittels moderner Kommunikationsmedien bzw. gegenseitiger Besuche als unzumutbar angesehen werden müsste. Bei seiner Freundin handelt es sich auch um eine ägyptische Staatsbürgerin. Insgesamt kommt angesichts des kurzen Aufenthaltes in Österreich dieser Beziehung kein derart schwerwiegendes Gewicht zu, dass es zu einem anderen Ergebnis der Interessensabwägung führen würde.
Ebenfalls wird der Umstand, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Einstellungsgarantie zugunsten des Beschwerdeführers durch eine Gebäudereinigungsfirma vorgelegt wurde und sich dieser nicht aktiv in der Grundversorgung befindet, gewürdigt. Eine tatsächlich gelebte, berufliche Integration im Sinne einer dauerhaften Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich konnte der Beschwerdeführer allerdings nicht nachweisen.
Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die genannten öffentlichen Interessen gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privat- sowie Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Ägypten zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die obenstehende Ausführungen unter Punkt 3.2 zu verweisen. Es war daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Drohungen, Geheimdienst, Gesamtbetrachtung, Glaubwürdigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2195989.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018