TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/8 W251 2153271-1

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W251 2153266-1/11E

W251 2153267-1/10E

W251 2153269-1/11E

W251 2153271-1/10E

W251 2153273-1/10E

W251 2153274-1/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 23.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX, geboren am XXXX auch XXXX, 2) XXXX auch XXXX, geboren am XXXX auch XXXX, 3) XXXX, geboren am XXXX, 4) XXXX, geboren am XXXX, 5) XXXX, geboren am XXXX und 6) XXXX, geboren am XXXX, alle StA. Afghanistan und vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017 1) Zl. 1048991500 - 140318987, 2) 1048991609 - 140319096, 3) 1048991707 - 140319258, 4) 1048991805 - 140319371, 5) 1048991903 - 140319436 und 6) 1101080609 - 160025119, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX auch XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, sowie XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG, XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II., III. und IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.07.218 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W251.2153271.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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