TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/8 W226 2122994-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W226 2122994-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, Zl. 1032831305-180415108 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1

AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Tadschikistans, reiste am 13.10.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer schilderte, am 15.12.2013 von seiner Heimatstadt XXXX illegal in einem LKW nach XXXX gereist zu sein. Dort sei er bis 09.10.2014 bei Verwandten geblieben und sei dann auf unbekanntem Wege in einem LKW bis Österreich gekommen. Im Herkunftsstaat habe er noch seine Ehefrau und drei Töchter, weiters seine Eltern, eine Schwester und vier Brüder.

Der Fluchtgrund wurde im Zuge der Erstbefragung dahingehend geschildert, dass am XXXX drei XXXX vom heutigen XXXX ihm sein Auto zwangsweise weggenommen hätten. Sie hätten zuerst sein Auto kaufen wollen, er habe es ihnen deshalb gegeben. Einer von diesen XXXX n des XXXX hätte dann an einem näher genannten Zeitpunkt drei Männer zu ihm geschickt und hätte 50.000 US-Dollar vom BF gefordert. Dies würde bedeuten, er habe kein Geld gehabt und auch kein Auto mehr. Einer von diesen drei geschickten Männern habe ihn mit dem Messer gestochen und die anderen beiden hätten ihn dabei geschlagen.

Er sei dann auch bei der Polizei gewesen, doch die Polizei habe gesagt, dass sie nicht helfen könnte. Aus Angst um sein Leben habe er deshalb Tadschikistan verlassen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.

Am 16.06.2015 wurde der BF durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.

Zu seiner Familie befragt, schilderte der BF, dass sich die Frau und die Kinder jetzt in XXXX befinden würden, er hätte gern die Familie bei sich hier in Österreich.

Verkürzt wiedergegeben schilderte der BF erneut, dass er Autohändler in seiner Heimatstadt gewesen sei, er habe Autos aus XXXX geholt und dann in Tadschikistan verkauft. Sein tadschikischer Reisepass sei in XXXX geblieben, ebenso sein Führerschein. Er habe in der Heimat einem XXXX des XXXX ein Auto gegeben und hätte ihm dieser dafür Geld zahlen müssen, das habe der XXXX des XXXX aber nicht gemacht. Er habe nach seinem Geld verlangt, es sei ihm nichts gegeben worden, dann sei es zu einer Schlägerei gekommen. Zwei Monate lang habe er um sein Geld gebeten, er habe sich mit dem XXXX des XXXX geschlagen. Im November 2013 seien drei Männer zu ihm gekommen und hätten ihn auf der Straße brutal geschlagen und auch mit einem Messer gestochen. Er sei dann 21 Tage im Krankenhaus gewesen und sei dort auch von der Polizei befragt worden, er habe gesagt, dass Leute des XXXX s des XXXX ihn geschlagen hätten. Ein Polizist hätte dann gesagt, dass er gegen den Auftraggeber dieser drei Männer nichts unternehmen könne, denn dieser sei der XXXX des XXXX . Der BF solle die Sache vergessen und habe der BF gesagt, dass es um viel Geld gehe. Die Männer, die ihn zusammen geschlagen hätten, hätten gesagt, dass sie vom XXXX des XXXX seien und sie hätten ihn gefragt, warum er diesen beschimpft habe. Die Männer hätten außerdem gesagt, dass der XXXX des XXXX den Kaufpreis nicht bezahle und wenn sie wollen, dann müsste der BF selbst 50.000 US-Dollar zahlen. Auf die Frage, ob es denn keine Bestätigung vom Krankenhaus gäbe, dass der BF dort gelegen sei, vermeinte der BF, dass er diese Unterlagen besorgen werde, der Bruder werde das für ihn besorgen. Der Bruder des BF habe in einem großen Autosalon gearbeitet, er habe das gekaufte Auto seinem Bruder gegeben, der XXXX des XXXX habe das Auto gesehen und habe es kaufen wollen. Er habe das bei der Polizei auch zur Anzeige bringen wollen, aber die Polizei habe diese Anzeige nicht angenommen. Er habe dem Polizisten 2.000 Dollar auf dessen Aufforderung gegeben, woraufhin dieser dann gesagt habe, dass ihn der XXXX des XXXX auch ins Gefängnis bringen wolle. Sein Bruder werde nicht gegen den XXXX des XXXX aussagen, deshalb müsse der auch nicht aus der Heimat fliehen. Sonst habe er keinerlei Probleme in der Heimat gehabt.

Inzwischen habe ihn der XXXX des XXXX angezeigt, die Polizei komme deshalb immer auch zu ihm, um zu fragen, wo er sich befinde. Im Fall der Rückkehr werde er entweder umgebracht oder er komme ins Gefängnis.

Die belangte Behörde übermittelte in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation, dabei wurde um Überprüfung gebeten, ob es den namentlich genannten Gefährder überhaupt gäbe, ob dieser ein XXXX des XXXX Tadschikistans sei.

Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation lautet im Wesentlichen, dass die genannte Person tatsächlich ein XXXX des derzeitigen XXXX sei.

Der Name des namentlich genannten Polizisten, der die Anzeige im Krankenhaus aufgenommen bzw. nicht aufgenommen haben soll, sei zudem der Name des Sohnes des außerordentlichen und bevollmächtigten XXXX der Republik von Tadschikistan in XXXX . Dieser sei im September 2013 am Flughafen von XXXX wegen Drogenbesitzes festgenommen worden.

Mit Bescheid vom 17.02.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, zudem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen des BF über seine Ausreisegründe als unglaubwürdig. Die belangte Behörde begründete dies einerseits damit, dass der BF trotz diesbezüglicher Zusage geforderte Dokumente wie Reisepass, Führerschein und Krankenhausunterlagen nicht vorgelegt habe. So habe der BF bei der Erstbefragung noch behauptet, dass drei XXXX des heutigen XXXX ihm das Auto weggenommen hätten. Vor der belangten Behörde habe er angegeben, dass nur ein einziger XXXX das Auto hätte haben wollen, dieser eine XXXX hätte dann die Männer zu ihm geschickt, die ihn geschlagen und ihn mit einem Messer gestochen hätten. Vorangehend sei es zudem gleich zu einer Schlägerei gekommen. Von einem Krankenhausaufenthalt seien keine Unterlagen vorgelegt worden, laut Staatendokumentation sei weder ein Krankenhausaufenthalt noch eine Anzeige bei der Polizei dokumentiert.

Die belangte Behörde verwies auch darauf, dass der BF nach eigenen Angaben nur einen sehr geringen Jahresumsatz mit seinem Autohandel gehabt haben will, weshalb es nicht glaubwürdig sei, dass der BF ein Luxusauto in seinem Repertoire gehabt habe. Weiters habe der BF angegeben, einerseits bei der Polizei eine Anzeige gemacht zu haben, um ein paar Minuten später anzugeben, dass die Polizei die Anzeige nicht entgegen genommen habe.

Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Zweifel gezogen.

Der BF schilderte erneut, dass ein XXXX des heutigen XXXX einen teuren PKW gekauft habe, dieser habe sich dann geweigert, den Kaufpreis zu bezahlen und habe dieser drei Männer geschickt, die dem BF klargemacht hätten, dass er kein Geld bekommen würde. Von diesen drei Männern sei er dann auch brutal zusammengeschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Außerdem habe er immer davon gesprochen, dass er 10.000 bis 15.000 US-Dollar Gewinn gemacht habe, er habe also von Gewinn gesprochen und nicht von Umsatz.

Der BF wurde durch das erkennende Gericht in weiterer Folge am 01.12.2016 und am 09.11.2017 in einer fortgesetzten Beschwerdeverhandlung einvernommen.

Nachdem dieser am 01.12.2016 mehrere angebliche Vorladungen aus Tadschikistan zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt hatte, wurden diese Dokumente in weiterer Folge an das Bundeskriminalamt zwecks urkundentechnischer Untersuchung übermittelt.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde zudem ein Zeuge über die angebliche exilpolitische Tätigkeit des BF einvernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 18.12.2017, Zl. W226 2122994-1/30E die Beschwerde vollinhaltlich ab. Dies mit folgender Begründung:

"1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tadschikistans. Er stellte am 13.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Gattin und die gemeinsamen Kinder leben weiterhin ebenso wie zahlreiche nähere Verwandte im Herkunftsstaat.

1.1.3. Gesundheitszustand:

Der BF hat keinerlei schwerwiegende gesundheitliche Probleme geltend gemacht.

1.1.4. Integrationsbemühungen:

Der BF schildert in der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2016, dass er einen Deutschkurs begonnen habe.

Die beschwerdeführende Partei bezieht Leistungen aus der Grundversorgung (aktuelle Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem).

Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Herkunftsstaat von politischen Parteien/Polizisten/Regierungskräften bedroht oder verfolgt worden ist, sei es wegen des angeblichen Autoverkaufs oder aus anderen Gründen. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei einmal von Männern eines XXXX s des XXXX geschlagen und mit einem Messer verletzt wurde.

Warum die beschwerdeführende Partei schließlich im Jahr 2014 ausgereist ist, lässt sich nicht feststellen.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

1.4. Nicht festgestellt wird, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der beschwerdeführende Partei in Österreich vorliegt.

o 2. Relevante Länderberichte zur Situation in Tadschikistan

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2.1 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Tadschikistan, 11.04.2016, Auszüge:

1. Politische Lage

Die Republik Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik 2014 8,32 Millionen Einwohner, was ein Wachstum von rund zwei Prozent gegenüber dem Vorjahr ausmachte (TAJSTAT 14.12.2015). Unter dem herrschenden präsidentiellen System wird das Land seit 1994 von Emomali Rachmon (Rakhmon) streng geführt. Tadschikistan befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 9.2015).

Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 ein Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand. Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rachmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in XXXX beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller tadschikischen Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 11.2015a).

Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli), des Oberhaus, werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den XXXX . Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon), das Unterhaus, wird direkt gewählt, wobei 41 Mitglieder durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen, und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde bestimmt werden (IFES 2016, vgl. AA 11.2015a). Der Staatspräsident wird alle sieben Jahre gewählt. Der gegenwärtige Präsident, Emomali Rachmon, wurde infolge einer Verfassungsänderung aus dem Jahr 2003, die eine zweimalige Wiederwahl ermöglicht, im November 2013 wiedergewählt, (IFES 2016, vgl. GIZ 12.2015a).

Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung vordergründig ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des XXXX konzentrierte Exekutive sticht bei den Bestimmungen der Verfassung ins Auge (GIZ 12.2015a).

Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des XXXX besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rachmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleinigen Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.11.2015).

Ende Dezember 2015 unterzeichnete Präsident Rachmon ein Gesetz, das ihn zum Führer der Nation auf Lebenszeit erhebt. Beide Parlamentskammern hatten zuvor das Gesetz ohne Gegenstimmen gebilligt (UB 29.1.2016). Das Gesetz verleiht Rachmon und seinen Verwandten überdies lebenslange Immunität. Im Jänner 2016 wurde eine Verfassungsänderung beschlossen, die eine unbegrenzte Wiederwahl des XXXX ermöglicht. Hierzu wird im Mai 2016 ein Referendum abgehalten (RFE/RL 10.2.2016).

Bei den Parlamentswahlen vom 1.3.2015 gewann die regierende Volksdemokratische Partei Tadschikistans (PDPT) 51 der 63 zu vergebenden Sitze. Die OSZE bemängelte die Restriktionen hinsichtlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie den Zugang zu den Medien während des Wahlkampfes. Die Chancengleichheit im Wahlkampf wurde nicht gewährleistet. Der Wahlgang inklusive die Auszählung war von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (OSCE 15.5.2015).

Während eines Auslandsaufenthalts im Juni 2015 verkündete der Vorsitzende der "Islamische Wiedergeburt" (PIW), Muhiddin Kabiri, nicht mehr nach Tadschikistan zurückzukehren. Kabiri befürchtete, verhaftet zu werden und befindet sich seither im Exil. Nach blutigen Unruhen wurde Ende September 2015 die PIW als letzte Oppositionspartei verboten und als terroristische Vereinigung eingestuft (bpb 11.11.2015, vgl. Standard 29.9.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (11.2015a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.3.2016

-

BBC - British Broadcasting Corporation (9.2015): Tajikistan country profile, http://www.bbc.com/news/world-asia-16201032, Zugriff 7.4.2016

-

bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (11.11.2015): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54708/tadschikistan, Zugriff 16.3.2016

-

Der Standard (29.9.2015): Tadschikistan verbietet islamische Oppositionspartei,

http://derstandard.at/2000022978892/Tadschikistan-verbietet-islamische-Oppositionspartei, Zugriff 17.3.2016

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2015a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 16.3.2016

-

IFES - International Foundation for Electoral Systems (2016):

Election Guide - Democracy Assistance & Election News, Republic of Tajikistan, http://www.electionguide.org/countries/id/210/, Zugriff 16.3.2016

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OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (15.5.2015): Tajikistan, Parliamentary Elections, 1 March 2015:

Final Report,

http://www.osce.org/odihr/elections/tajikistan/158081?download=true, Zugriff 17.3 2016

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OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (5.2.2014): Republic of Tajikistan Presidential Election 6 November 2013; OSCE/ODIHR Election Observation Mission Final Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1391693737_110986.pdf Zugriff 17.3.2016

-

RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (10.2.2016): Date Set For Tajik Referendum On Constitutional Changes, http://www.rferl.org/content/tajikistan-date-set-for-constitutional-referendum/27542733.html, Zugriff 17.3.2016

-

TAJSTAT - Statistical agency under the President of the Republic of Tajikistan (14.12.2015): macroeconomic indicators, http://www.stat.tj/en/macroeconomic-indicators/, Zugriff 7.4.2016

-

Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (29.1.2016):

Zentralasien-Analysen Nr. 97,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen97.pdf, Zugriff 17.3.2016

2. Sicherheitslage

Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus XXXX ausblieben und Tadschikistan "unfreiwillig" die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlichen Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die "Kulober" Fraktion hervor. 1994 wurde Emomali Rachmon als Repräsentant dieser Fraktion zum XXXX gewählt (bpb 11.11.2015).

Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans und stellt kaum eine externe Bedrohung dar. Allerdings führten die Ausbrüche von politisch motivierter Gewalt in Rascht (2010-2011) und Chorog (2012) zu dutzenden Toten sowohl in der Zivilbevölkerung als auch unter den Streitkräften. Die Sicherheitsbedrohung in der Peripherie bleibt bestehen. Ein Teil der Gewalt herrscht zwischen ehemaligen Bürgerkriegsgegnern oder der nächsten Generation jener Fraktionen, die sich im Streit um die lokale Macht und Kontrolle in Politik und der Schattenwirtschaft befinden. Jenseits der Verwicklung in Gewaltakte hat die jüngere Generation wenig Hoffnung, Beschäftigung im Land zu finden (BS 2016).

Nach einem Überfall auf einen Militärstützpunkt im September 2015, bei dem größere Mengen Waffen erbeutet wurden, kamen bei einer Schießerei im Stadtzentrum von XXXX acht Polizisten und neun Angreifer ums Leben. Die Regierung bezichtigte den, zuvor entlassenen, stellvertretenden Verteidigungsminister General Abduhalim Nazarzodas des Umsturzversuches. Zeitgleich brachte die Regierungsseite Nazarzodas angebliche Verbindung zur Partei der Islamischen Wiedergeburt von Muhiddin Kabiri in Umlauf. Seither gilt letzterer offiziell als Drahtzieher im Hintergrund. Kabiri bestritt alle Vorwürfe. Die Regierung blieb bei ihrer Darstellung und versuchte umgehend, daraus politisches Kapital zu schlagen. In einer Verhaftungswelle wurden praktisch alle hochrangigen Vertreter der "Islamische Wiedergeburt" festgenommen. Nazarzoda wurde laut offiziellen Angaben nach seiner Flucht ins Romit-Tal von Spezialkräften aufgespürt und getötet (bpb 11.11.2015). Bei der in diesem Zusammenhang durchgeführten Anti-Terror-Aktion wurden rund 40 Menschen getötet und etwa 140 festgenommen. Den Behörden zufolge kämpfen auch Hunderte Tadschiken für den sog. Islamischen Staat (IS) in Syrien (Standard 29.9.2015).

An der Grenze zu Afghanistan kommt es vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern und tadschikischen Grenztruppen sowie der Drogenkontrollbehörde. Angehörige der tadschikischen Grenztruppen wurden Ende 2014 nach Afghanistan verschleppt und sechs Monate festgehalten. In den Grenzgebieten zu Usbekistan und Kirgisistan gibt es islamische Gruppierungen mit potenziell terroristischer Ausrichtung (AA 17.3.2016b).

Im Mai 2015 wurde ein Verbot erlassen, welches Ausländern den Zutritt zur Autonomen Region Gorno-Badakhshan (GBAO) untersagt, da es laut Regierung zu Kämpfen an der afghanischen Grenze kommt. 2012-2014 gab es dort Gefechte zwischen Einheimischen und Regierungskräften. Die spärlich bewohnte GBAO nimmt 45 Prozent des Staatsgebietes ein. Gorno-Badakhshan ist die Heimat von ethnischen und kulturellen Minderheiten und gilt als Zentrum des Drogenschmuggels (ENet 15.5.2015).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (8.4.2016b): Tadschikistan: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/TadschikistanSicherheit.html, Zugriff 8.4 2016

-

bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (11.11.2015): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/315601/454299_de.html, Zugriff 17.3 2016

-

BTI - Bertelsmann Stiftung (2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf, Zugriff 17.3.2016

-

Der Standard (29.9.2015): Tadschikistan verbietet islamische Oppositionspartei,

http://derstandard.at/2000022978892/Tadschikistan-verbietet-islamische-Oppositionspartei, Zugriff 17.3.2016

-

ENet - EurasiaNet (15.5.2015): Tajikistan Closes Restive Tourist Region to Foreigners, http://www.eurasianet.org/node/73446, Zugriff 17.3.2016

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 25.6.2015, vgl. BS 2016). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ, die Richter und den Generalstaatsanwalt zu ernennen oder zu entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Geheimdienst (BS 2016).

Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten schuldig. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 gab es 14 Entlassungen (davon nur acht vollständige) in 4.588 Fällen. Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchshaft bzw. der Zeit der Untersuchungenoft vorenthalten. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener freier Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismitten einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen. Niemand ist vom Zeugenstand ausgeschlossen, und im Prinzip erhalten alle Zeugenaussagen dasselbe Gewicht. Die Gerichte verleihen jedoch den Aussagen der Staatsanwaltschaft weit mehr Bedeutung als jenen der Verteidigung. Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. NGOs wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 25.6.2015).

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Aufgrund der Fügsamkeit der Justiz gegenüber der Exekutive, den massiven Menschenrechtsverletzungen und der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips stufte Freedom House 2015 die Bewertung Tadschikistans in Bezug auf die Unabhängigkeit und das Funktionieren der Justiz von 6,25 auf 6,50 herab (FH 6.6.2015).

Quellen:

-

BTI - Bertelsmann Stiftung (2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf, Zugriff 17.3.2016

-

FH - Freedom House (6.6.2015): Nations in Transit 2015 - Tajikistan,

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441782415_nit2015-tajikistan.pdf, Zugriff 17.3.2016

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2015a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 17.3.2016

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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html, Zugriff 17.3.2016

4. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der Öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem XXXX . Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen der zuständigen Behörden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Gesetzesvollzugsbehörden fügen sich jedoch dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit. Die Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS 25.6.2015).

Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (BS 2016, vgl. USDOS 25.6.2015).

Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Polizei die Festgenommenen oft nicht über ihre diesbezüglichen Rechte. Falls die Polizei Strafanzeige erhebt, kann eine Person bis zu 72 Stunden festgehalten werden, bevor die Polizei die Anzeige einem Richter zwecks Einvernahme unterbreiten muss (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf, Zugriff 17.3.2016

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html, Zugriff 17.3.2016

5. Allgemeine Menschenrechtslage

Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert. Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt. Willkürliche Festnahmen, lange Untersuchungshaft, Folter und Missbrauch sind systematisch. Todesfälle während der Gefängnishaft passieren weiterhin. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind wegen der Überbelegung, den unhygienischen Zuständen und dem hohen Niveau an Tuberkulose und HIV/AIDS lebensgefährlich. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Speziell religiöse Gruppen, die nicht der von der Regierung propagierten Interpretation des Islam folgen, sind Zielscheiben (BS 2016, vgl. HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016).

Die an und für sich bereits bedenkliche Situation der Menschenrechte verschlechterte sich 2015 nochmals, als die Regierung die führende Oppositionspartei zur Terrororganisation erklärte und rund 200 ihrer Aktivisten inhaftierte. Regierungskritiker wurden im Ausland gekidnappt, mehrere Rechtanwälte und zumindest ein Journalist festgenommen (HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016). Gegen Oppositionsgruppen wurde auch Gewalt, mitunter mit Todesfolge, im In- und Ausland vorgegangen. Die Behörden setzten ihre umfassenden Restriktionen in Bezug auf die Meinungsfreiheit fort (AI 24.2.2016).

Unabhängige Rechtsanwälte stehen zunehmend im Visier der Regierung. So wurden einige Verteidiger von Angeklagten der Islamischen Wiedergeburt-Partei selbst angeklagt (IWPR 21.1.2016).

Nebst der Unmöglichkeit, dass die Bürger ihre Regierung durch Wahlen auswechseln können, der Folter und dem Missbrauch in Gefängnissen sowie anderer Personen durch die Sicherheitsorgane, werden die Meinungs- und Pressefreiheit sowie der freie Informationsfluss im Internet eingeschränkt (USDOS 25.6.2015).

Freedom House stufte Tadschikistan Anfang 2016 hinsichtlich der politischen Rechte von sechs auf sieben herab. Das Land wird als nicht frei bezeichnet mit einem Trend zum Schlechteren (FH 2016).

Am 11.6.2015 hielten die Europäische Union und Tadschikistan einen Menschenrechtsdialog ab. Die EU begrüßte die Arbeit des Ombudsmannes und rief die Regierung dazu auf, dessen institutionellen Rahmen zu stärken, insbesondere durch die geplante Einführung einer Ombudsperson für Kinder. Die Verabschiedung eines staatlichen Programmes gegen häusliche Gewalt wurde als positiver Schritt gewürdigt. Die EU begrüßte die Bekämpfung der Folter, betonte jedoch, dass zusätzliche Anstrengungen von Nöten seien, um der diesbezüglichen Straflosigkeit zu begegnen. Die EU zeigte sich wegen der Berichte über Druckausübung auf Journalisten besorgt und forderte die tadschikische Regierung auf, die Blockade der Nachrichten-Webseiten und der sozialen Medien aufzuheben (EU 12.6.2015).

Im November 2015 wurde ein neues Gesetz verabschiedet, das Rechtsanwälte verpflichtet, alle fünf Jahre eine Lizenz vom Justizministerium einzuholen. Zuvor war nur die Mitgliedschaft in einer der acht Anwaltsverbänden notwendig. Rechtsanwälte, die einmal verurteilt wurden, können ihren Beruf nicht mehr ausüben (IWPR 21.1.2016).

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/319709/458884_de.html, Zugriff 18.3.2016

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf, Zugriff 18.3.2016

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EU - European Union - European External Action Service (12.6.2015): EU-Tajikistan Human Rights Dialogue [Press Release 150612_02_en],

http://eeas.europa.eu/statements-eeas/2015/150612_02_en.htm, Zugriff 18.3.2016

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FH - Freedom House (2016): Freedom in the World 2016 - Tajikistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/tajikistan, Zugriff 18.3.2016

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HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Tajikstan, http://www.ecoi.net/local_link/318399/457402_de.html, Zugriff 18.3.2016

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IWPR - Institute for War and Peace Reporting (21.1.2016): Tough Times for Tajik Lawyers,

https://iwpr.net/global-voices/tough-times-tajik-lawyers, Zugriff 6.4.2016

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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html, Zugriff 18.3.2016

6. Meinungs- und Pressefreiheit

Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Im Juli [2014] verabschiedete die Regierung eine Abänderung des Notstandsgesetzes, wodurch es der Regierung gestattet ist, den Gebrauch von Audio- oder Videoausrüstung, mobile Netze oder Internet einzuschränken oder zu verbieten bzw. die Massenmedien unter Beobachtung oder Zensur zu stellen, um den "Frieden zu wahren". Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung und schwere Strafen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des XXXX folgen bis zu fünf Jahre Haft (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015). Trotz beträchtlichen und wiederholten Drucks seitens der Regierung sind unabhängige Medien aktiv. Obwohl einige Printmedien politische Kommentare abgeben und kritisches, investigatives Material über die Regierung veröffentlichen, können gewisse Themen nicht behandelt werden, wie z.B. eine nachteilige Berichterstattung über den XXXX und dessen Familie sowie Fragen nach finanziellen Unregelmäßigkeiten bei jenen, die dem XXXX nahe stehen (USDOS 25.6.2015).

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Die Pressefreiheit bleibt ernsthaft eingeschränkt und der Zugang zu Informationen wird zunehmend durch die Behörden kontrolliert. Unabhängige Medienhäuser und Journalisten, die regierungskritisch sind, sind mit Einschüchterungen und Schikanen konfrontiert, wozu auch persönliche Angriffe in den regierungsfreundlichen Medien gehören (AI 24.2.2016, vgl. BS 2016). Im Juni 2015 wurden Vorschriften eingeführt, wonach die Medien verpflichtet sind, bei offiziellen Anlässen ausschließlich jene Informationen zu verwenden, welche durch die staatliche Nachrichtenagentur "Khovar" bereitgestellt werden (AI 24.2.2016).

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Umgekehrt müssen alle öffentlichen Stellen zuerst die staatliche Nachrichtenagentur informieren, die dann die Nachrichten verteilt (IWPR 31.7.2015).

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2015 rangierte Tadschikistan im Worldwide Press Freedom Index auf Platz 116 von 180 Ländern (RF o.D.).

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/319709/458884_de.html, Zugriff 18.3.2016

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf, Zugriff 18.3.2016

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FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/302409/439293_de.html, 18.3.2016

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IWPR - Institute for War and Peace Reporting (31.7.2015): Access to Information Curbed in Tajikistan, https://iwpr.net/global-voices/access-information-curbed-tajikistan, Zugriff 6.4.2016

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RF - Reporters without Borders (o.D.) World Press Freedom Index 2015 - Tajikistan, https://index.rsf.org/#!/index-details/TJK, Zugriff 18.3.2016

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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html, Zugriff 18.3.2016

7. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung verlangt von Einzelpersonen die Einholung einer Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Demonstrationen. Es wurde berichtet, dass Einzelpersonen, die die Abhaltung eines friedlichen Protests erwägen, davon Abstand nehmen, weil sie Repressionen fürchten (USDOS 25.6.2015).

In der Praxis wird das Versammlungsrecht eingeschränkt bzw. wird regelmäßig verweigert. Die Genehmigung für Demonstrationen ist bei der Lokalregierung einzuholen, die praktisch in allen Fällen eine solche verweigert, wodurch Versammlungen illegal werden. Trotzdem kommt es zu Demonstrationen, wobei die Behörden diese nicht gewaltsam niederschmettern, sondern versuchen den Demonstranten entgegenzukommen (BS 2016).

Die Verfassung schützt die Vereinigungsfreiheit, doch wird diese in der Praxis eingeschränkt. Das Gesetz gewährt das Recht, freie Gewerkschaften zu gründen und diesen beizutreten. Es verlangt jedoch die Registrierung. Das Gesetz sieht auch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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