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72/02 Studienrecht allgemein;Norm
UniStG 1997 §31 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. Thomas Prader und Mag. Eva Plaz, Rechtsanwälte in Wien VII, Seidengasse 28, gegen den Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 5. November 1998, Zl. 82/21-1997/98, betreffend Zulassung zum Doktoratsstudium, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige. Unter Verwendung eines offensichtlich amtlichen, zweisprachigen (deutsch/englischen) Vordruckes brachte sie am 25. August 1997 ein mit 6. März 1997 datiertes Ansuchen um Zulassung zum Studium der Studienrichtung "Publizistik" (Publizistik und Kommunikationswissenschaft) ein. Als "beabsichtigter Studienbeginn" ist das Wintersemester 1997/98 angegeben (den Verwaltungsakten zufolge ist davon auszugehen, dass diesem Antrag ein Lebenslauf der Beschwerdeführerin in englischer Sprache und verschiedene in englischer Sprache verfasste, nicht durch österreichische Behörden beglaubigte Urkunden angeschlossen waren).
Hierauf erging unter dem Datum 25. August 1997 eine Erledigung folgenden Wortlautes an die Beschwerdeführerin (Hervorhebungen im Original):
"Sehr geehrte Studienwerberin!
Bezüglich Ihres Ansuchens vom 25.08.1997 um Aufnahme als ordentlicher Hörer der Studienrichtung PUBLIZISTIK- und kommunikationswissenschaft wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie noch folgende Unterlagen vorzulegen haben:
1) Bestätigung über die Zulassung an einer nigerianischen Universität (offer of provisional admission vom Joint Matriculation Board);
2) Zulassungsbestätigung einer zuständigen Universität im Ausstellungsland Ihres Reifezeugnisses, aus der hervorgeht, dass Sie im Wintersemester 1997/98 zum Studium
Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
direkt zugelassen sind
oder Vorlage der Heiratsurkunde und der Meldebestätigung des Ehemannes der letzten 5 Jahre.
3) Originaldokumente, legalisiert durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausstellungsland (bzw. Beglaubigung der Apostille nach dem Haager Beglaubigungsabkommen)
4) Vorlage des General Certificate of Education - A-Level Ihr Antrag leidet daher an Formgebrechen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950, i.d.g.F., werden Sie aufgefordert, die oben angeführten Unterlagen bis spätestens 01.09.1997 vorzulegen.
Achtung!
Eine Verlängerung dieser Nachreichfrist ist grundsätzlich nicht möglich! Erfolgt die Vorlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt, so müsste Ihr Antrag zurückgewiesen werden."
Noch im September 1997 - aber unbestritten nach dem 1. September 1997 - wurden verschiedene Urkunden vorgelegt, darunter - darauf wird in der Beschwerde Bezug genommen - eine englischsprachige, nicht übersetzte Urkunde der Universität von Ibadan in Nigeria vom 4. Jänner 1996, überschrieben mit "Notification of higher degree result" die, ebenso wie zwei weitere englischsprachige, nicht übersetzte Urkunden (vom Juni 1986 und vom 29. August 1991) einen Beglaubigungsvermerk der Österreichischen Botschaft in Lagos vom 16. September 1997 aufweisen.
Mit dem an die erstinstanzliche Behörde gerichteten Schreiben vom 11. November 1997 (Eingangsstempel vom 14. November 1997) teilte Dr. K. (der in den Akten als Ehemann der Beschwerdeführerin bezeichnet wird, wenngleich, der weiteren Entwicklung vorgreifend, die Behörden des Verwaltungsverfahrens den gehörigen Nachweis der Eheschließung als nicht erbracht ansahen) mit, bezugnehmend auf ein Gespräch "vor kurzem" überlasse er der Behörde in der Anlage die Kopien der "bereits vorgelegten Originaldokumente (sowohl Meldezettel als auch Heiratsurkunde)", woraus die Behörde sowohl seinen Familienstand als auch seine "ortliche" polizeiliche Meldung seit August 1989 zu entnehmen sei (in dieser - damals unbeglaubigt vorgelegten - Heiratsurkunde ist das Datum der Eheschließung mit 2. Januar 1995 angegeben. Dr. K. war der Aktenlage zufolge schon 1992 österreichischer Staatsbürger).
Hierauf entschied die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 9. Dezember 1997 wie folgt:
"Über Ihren Antrag auf Zulassung zum Studium der Studienrichtung(en) PUBLIZISTIK- und Kommunikationswissenschaft vom 25-Aug-97 wird wie folgt entschieden.
SPRUCH
Ihr Antrag auf Zulassung zum Studium der Studienrichtung(en) PUBLIZISTIK- UND KOMMUNIKATIONSWISSENSCHAFT für das Wintersemester 1997/98 vom 25-Aug-97 wird gemäß § 35 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 3 und 36 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl 1997/I 48, in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. 1991/51, abgewiesen.
Begründung
Sie haben am 25-Aug-97 einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Studienrichtung(en) Publizistik- und Kommunikationswissenschaft für das Wintersemester 1997/98 eingebracht. Da Ihr Antrag gemäß § 35 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 3 und 36 Abs. 1 UniStG unvollständig eingebracht worden ist, ist Ihnen am 25-Aug-97 gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Behebung des Formgebrechens eingeräumt worden mit dem Hinweis der Abweisung Ihres Antrags bei Nichtbehebung des Formgebrechens. Sie haben das Formgebrechen nicht behoben, daher war spruchgemäß zu entscheiden."
Es folgt ein mit "Hinweis" bezeichneter Nachsatz, wonach ein Antrag auf Zulassung zum Studium für das nächstfolgende Semester (Sommersemester 1998) erneut und gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 3 bis 1. Februar 1998 fristgerecht sowie vollständig gemäß näher bezeichneter Gesetzesstellen einzubringen sei; daran schließt sich eine Rechtsmittelbelehrung an.
Dieser Bescheid konnte vorerst nicht zugestellt werden: er wurde von der Post mit dem Vermerk "Empfänger verzogen" als unzustellbar der Behörde rückgemittelt.
Unbestritten ist, dass dieser Bescheid in weiterer Folge der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen ist, wobei sie (was von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wird) vorbrachte, sie habe ihn bei der Behörde erst am 6. März 1998 übernommen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. März 1998 Berufung.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren, wobei sie zunächst die Frage als klärungsbedürftig erachtete, ob der zugrundeliegende, am 25. August 1997 eingebrachte Antrag überhaupt von der Beschwerdeführerin stamme (was schließlich bejaht wurde). Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde Dr. K. und auch der Beschwerdeführerin die (vorläufige) Rechtsauffassung der belangten Behörde mitgeteilt, es seien nicht alle erforderlichen Dokumente vorgelegt worden. Es fehlten die Verleihungsurkunde des Masterdegrees in beglaubigter Form, der beglaubigte Nachweis für einen Studienplatz für das Doktoratsstudium im Wintersemester 1998/99 für das Fach Publizistik oder eine Heiratsbestätigung in legalisierter Form mit der Meldebestätigung des Ehemanns, aus der hervorgehe, dass er die letzten fünf Jahre ununterbrochen in Österreich gelebt habe. Nach verschiedenen Verfahrensschritten teilte die belangte Behörde - die ua. eine Meldeauskunft von der Bundespolizeidirektion Wien betreffend die Meldungen von Dr. K. seit dem 13. November 1989 eingeholt hatte - der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 7. September 1998 mit, ihre Bemühungen, eine beglaubigte Heiratsurkunde zu erlangen, um dem Vorwurf der Verfahrensverzögerungen entgegenzutreten, hätten nicht das gewünschte Ergebnis gebracht. Die Beschwerdeführerin werde daher aufgefordert, eine entsprechend beglaubigte Heiratsurkunde vorzulegen. Sodann wurde der Behörde am 25. September 1998 eine Heiratsurkunde vorgelegt. Diese weist auf der Rückseite ein Amtssiegel der nigerianischen Botschaft in Wien mit einem Datum und einer Unterschrift auf, weiters einen Beglaubigungsvermerk des (österreichischen) Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten des Inhalts, es werde die Unterschrift des namentlich genannten Konsuls bei der Botschaft Nigerias in Wien sowie des beigedrückten Amtssiegels bestätigt. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, dass die ihres Erachtens unerlässliche (nigerianische) innerstaatliche Beglaubigung nach wie vor fehle (Dr. K., der für die Beschwerdeführerin einschritt, teilte diese Auffassung nicht).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 UniStG abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges (insbesondere des Verfahrensganges vor der belangten Behörde unter wörtlicher Wiedergabe verschiedener Stellungnahmen, Amtsvermerke, uam.) heißt es begründend, gemäß § 31 Abs. 3 UniStG gelte für ausländische Staatsangehörige die besondere Zulassungsfrist. Diese ende bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September jeden Kalenderjahres, die Anträge müssten vor dem Ende dieser Frist vollständig in der Universität einlangen. Neben der allgemeinen Universitätsreife sei gemäß § 36 Abs. 1 UniStG die besondere Universitätsreife nachzuweisen: Das sei der Nachweis der Erfüllung der studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium, die im Ausstellungsstaat der Urkunde bestünden, mit der die allgemeine Universitätsreife erworben worden sei. Gemäß einem näher bezeichneten Erlass des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. Mai 1990 betreffend die Beglaubigung und Überbeglaubigung von Universitätszeugnissen und von Reifezeugnissen bedürften ausländische Dokumente einschließlich aller Zeugnisse, die in Österreich zu amtlichen Zwecken vorgelegt würden, grundsätzlich der innerstaatlichen Beglaubigung des Herkunftstaates sowie der Letztbeglaubigung durch die österreichische Vertretungsbehörde.
Daran anschließend führte die belangte Behörde aus, dass der Nachweis einer Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen gemäß der Personengruppenverordnung BGBl. II Nr. 211/97 bis "heute" nicht erbracht worden sei. Es fehle die ordnungsgemäße Beglaubigung der Heiratsurkunde sowie der lückenlose Nachweis des ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthaltes des Ehemannes in Österreich. Somit unterliege der Antrag der Beschwerdeführerin der besonderen Zulassungsfrist des § 31 Abs. 3 UniStG. Da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Personengruppenverordnung nicht erfülle, sei "ein aktueller Studienplatz mit den erforderlichen Beglaubigungen nachzuweisen".
Da der Nachweis eines Studienplatzes weder innerhalb der besonderen Zulassungsfrist noch "bis zum heutigen Tag" erbracht worden sei, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist, wie noch darzulegen sein, wird das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, in der Stammfassung anzuwenden.
Die im Beschwerdefall vor allem maßgeblichen Bestimmungen des UniStG lauten (teilweise auszugsweise):
"Verfahren der Zulassung zum Studium
§ 30. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen des § 34 oder des § 41 erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität oder Hochschule zuzulassen.
(2) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen anfertigen zu lassen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(4) Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität oder Hochschule. Die Rektorin oder der Rektor hat dies durch die Ausstellung eines Lichtbildausweises zu beurkunden.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das Zulassungsverfahren unter Bedachtnahme auf eine rasche und einfache Durchführung durch Verordnung einheitlich zu regeln. Diese hat insbesondere die Form und den Inhalt der erforderlichen Anträge, Erklärungen, Bescheinigungen und Studiennachweise sowie hinsichtlich des Lichtbildausweises die möglichen Formen, den Inhalt, die Art der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer sowie die Form ihrer Verlängerung festzulegen.
Zulassungsfristen
§ 31. (1) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule hat für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 2 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und die allfälligen Hochschultaxen gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 zu bezahlen haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.
(2) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:
1.
österreichische Staatsangehörige,
2.
Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993,
3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten und Hochschulen oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben,
4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.
(3) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität oder Hochschule einlangen.
(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen."
"Zulassung für ordentliche Studien
§ 34. (1) Die Zulassung zu einem Diplom- oder Doktoratsstudium setzt voraus:
1.
die allgemeine Universitätsreife (§ 35),
2.
die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium (§ 36),
3. die Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37),
...
(2) ...
(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor unbefristet zuzulassen:
1.
österreichische Staatsangehörige,
2.
Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn in der betreffenden Studienrichtung vertretbare Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen,
4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.
(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität oder Hochschule ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen den Lehrenden und den Studierenden in einer Studienrichtung Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z. 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat das oberste Kollegialorgan festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität oder Hochschule zu verlautbaren.
(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor die ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z. 3, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder Hochschulen oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben, ohne Berücksichtigung eines Beschlusses gemäß Abs. 4 einmal befristet für höchstens zwei Semester zuzulassen. Die Verlängerung der Befristung ist unzulässig.
...
Allgemeine Universitätsreife
§ 35. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1.
österreichisches Reifezeugnis,
2.
anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität oder Hochschule,
3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors der inländischen Universität oder Hochschule im Einzelfall gleichwertig ist,
4. Urkunde über Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Rektorin oder der Rektor die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(3) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses des jeweiligen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudiums, eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht.
Besondere Universitätsreife
§ 36. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die Erfüllung der studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen.
(2) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse handelt es sich um jene Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, deren Ablegung auf Grund der Universitätsberechtigungsverordnung vor der Zulassung zum Studium vorgeschrieben ist.
(3) Ist die in Österreich angestrebte Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf eine im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtete, mit der in Österreich angestrebten Studienrichtung fachlich am nächsten verwandten Studienrichtung zu erfüllen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt.
(5) Auf Grund der für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife vorgelegten Urkunde hat die Rektorin oder der Rektor das Vorliegen der besonderen Universitätsreife im Hinblick auf die gewählte Studienrichtung zu prüfen."
Im Bundesgesetzblatt II Nr. 245/1997 wurde am 2. September 1997 die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 (UniStEVO 1997) kundgemacht (ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten ist darin nicht genannt).
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, sie sei von der erstinstanzlichen Behörde mit Erledigung vom 25. August 1997 aufgefordert worden, sowohl eine "Offer of provisional Admission vom Joint Matriculation Board (kurz: JAMB)" als auch ein "General Certificate of Education-A-Level" (kurz A-Level) vorzulegen. Die Aufforderung, gleichzeitig eine Bestätigung eines "A-Levels" und eine Bestätigung eines "JAMB" vorzulegen, habe unberücksichtigt gelassen, dass in Nigeria für den Zugang zu einer universitären Ausbildung zwei alternative Möglichkeiten bestünden: nämlich entweder mittels Nachweises des "A-Levels" oder des Nachweises des "JAMB". Die Beschwerdeführerin könne letzteres vorweisen. Sie habe das Bachelor und das Magisterium an einer renommierten nigerianischen Universität absolviert. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe sie über eine aktuelle Zulassung zum Doktoratsstudium verfügt. Diesbezüglich sei bereits der erstinstanzliche Bescheid mangelhaft gewesen. Die Berufungsbehörde hätte sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung mit dieser Frage zu befassen gehabt und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 25. August 1997 fristgerecht ihr Ansuchen auf Zulassung eingebracht und durch die Vorlage der Urkunde von der Universität Ibadan vom 4. Jänner 1996 ordnungsgemäß einen aktuellen Studienplatz nachgewiesen habe.
Auch habe sie niemals um Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen gemäß der Personengruppenverordnung angesucht. Diese Gleichstellung sei als Bedingung für die Zulassung einer ausländischen Studierenden auch gar nicht erforderlich. Deshalb sei es von vornherein nicht zulässig gewesen, die Vorlage einer beglaubigten Heiratsurkunde, sowie einen lückenlosen Nachweis eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthaltes des Ehemannes in Österreich zu verlangen. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Heiratsurkunde vorzulegen gewesen wäre, sei darauf hinzuweisen, dass die nigerianische Botschaft (in Wien) die Heiratsurkunde entsprechend beglaubigt habe. Dies sei wiederum vom österreichischen Außenministerium bestätigt worden.
Dem hält die belangte Behörde in der Gegenschrift unter anderem entgegen, die Beschwerdeführerin behaupte, das Joint Admission Matriculation Board vorweisen zu können. In Nigeria würden die Studienplätze von einer zentralen Immatrikulationsbehörde, dem Joint Matriculation Board, vergeben. Dieses weise den Studenten die Studienplätze an den nigerianischen Universitäten zu. Eine solche Bestätigung sei nicht vorgelegt worden. Das Dokument, auf welches sich die Beschwerdeführerin beziehe, stamme nicht vom Joint Matriculation Board und sage nichts über einen konkreten Studienplatz für ein bestimmtes Semester oder Studienjahr aus. Die "Notification of higher degree results" der Universität Ibadan vom 4. Jänner 1996, auf die sich die Beschwerdeführerin offenbar beziehe, gewähre keinen Studienplatz für eine bestimmte Studienrichtung für eine bestimmte Zeit, sondern stelle nur eine allgemein gehaltene Aussage dar. Eine aktuelle Zulassung zum Doktoratsstudium durch das Joint Matriculation Board habe nicht nachgewiesen werden können.
Die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen gemäß der Personengruppenverordnung sei nicht Bedingung für die Zulassung von ausländischen Studierenden. Diese Vorgangsweise sei von der Behörde nur deshalb gewählt worden, weil ein aktueller Studienplatz - somit die besondere Hochschulreife im Sinne des § 36 UniStG - nicht habe nachgewiesen werden können. Die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen habe nämlich zur Folge, dass kein Studienplatz nachgewiesen werden müsse und eine längere Zulassungsfrist zur Anwendung komme. § 1 Z. 3 iVm § 3 der Personengruppenverordnung lege fest, dass Reifezeugnisse von Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hätten oder die mindestens einen gesetzlich Unterhaltspflichtigen hätten, bei dem dies der Fall sei, als in Österreich ausgestellt gelten. Diese Voraussetzungen seien bei der Beschwerdeführerin "prinzipiell gegeben". Die Gleichstellung sei von den Behörden zur Zulassung alleine auch nie verlangt worden. Bereits im Verbesserungsauftrag vom 25. August 1997 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, eine Bestätigung für einen Studienplatz zum Doktoratsstudium der Publizistik und Kommunikationswissenschaft für das Wintersemester 1997/98 oder eine Heiratsurkunde und die Meldebestätigung ihres Ehegatten der letzten fünf Jahre vorzulegen. Auch im Verfahren vor der belangten Behörde seien diese Dokumente in beglaubigter Form alternativ gefordert worden. Wäre eine beglaubigter, "aktueller Studienplatznachweis" vorgelegt worden, so wäre eine beglaubigte Heiratsurkunde nicht notwendig gewesen.
Entgegen der Annahme in der Beschwerde habe die belangte Behörde keinen Nachweis des "A-levels" verlangt.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Vorliegendenfalls ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Zulassung (nicht zum Diplomstudium sondern) zum Doktoratsstudium anstrebt (wie noch im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt wurde). Weiters ist davon auszugehen, dass dieses Begehren der Beschwerdeführerin nicht bloß einen vergangenen, abgeschlossenen Zeitraum betraf, sondern dass sie weiterhin die Zulassung, wenn auch allenfalls ab einem späteren Semester, anstrebt (wie dies aus ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren deutlich wird), zumal sich auch nicht ergeben hat, dass sie etwa zwischenzeitig zum Studium zugelassen worden wäre. Nach den Umständen des Falles kann daher der Beschwerdeführerin ein - auch weiterhin gegebenes - rechtliches Interesse an der Klärung der strittigen Fragen nicht von vornherein abgesprochen werden.
Die Behörde erster Instanz hat mit dem Bescheid vom 9. Dezember 1997 den Antrag der Beschwerdeführerin vom "25. August 1997" (richtig: den an diesem Tag eingebrachten Antrag) "abgewiesen". Im Hinblick auf die Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 AVG im Spruch und auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides könnte dies dahin zu verstehen sein, dass die erstinstanzliche Behörde den Antrag nicht "abgewiesen", sondern vielmehr zurückgewiesen, sich somit insofern im Ausdruck vergriffen hätte. Diese Entscheidung kann aber auch dahin verstanden werden, dass der Antrag abgewiesen wurde, weil die erforderlichen Unterlagen innerhalb der Fallfrist des § 31 Abs. 3 UniStG nicht vorgelegt wurden (wenngleich diese Bestimmung im Bescheid nicht zitiert ist). Beiden Varianten ist gemeinsam, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf Grund der Rechtslage spätestens zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu prüfen ist. Das bedeutet insbesondere, dass hiezu das Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Stammfassung anzuwenden ist. (Die Frage, ob die Erfüllung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 UniStG nicht überhaupt nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufes der dort genannten Frist zu beurteilen ist, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben.)
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie hätte niemals um Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen (in Sinne der Personengruppenverordnung, BGBl. II Nr. 211/1997) angesucht. Eine Erörterung dieser Frage kann daher hier im Hinblick auf dieses Vorbringen unterbleiben. (Zur Vermeidung von Missverständnissen: dies bedeutet nicht, dass die Zulassungsbehörden die Frage, ob die Voraussetzungen im Sinne der Personengruppenverordnung gegeben sind, nur über ein entsprechendes Begehren des Zulassungswerbers prüfen dürften.)
Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne des § 31 Abs. 3 UniStG ihren Antrag bis zum Ablauf des 1. September 1997 vollständig eingebracht hatte. Die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 hat dabei außer Betracht zu bleiben, weil sie am 1. September 1997 noch gar nicht kundgemacht war (sie trat, weil darin ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht genannt ist, gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, mit Beginn des 3. September 1997 in Kraft).
Aus dem letzten Satz des § 31 Abs. 3 UniStG (wonach die Anträge vor dem Ende der Frist - hier der 1. September 1997 - vollständig einlangen müssen) ergibt sich implizit, dass - jedenfalls dann, wenn diese Bestimmung anwendbar ist - auch der Nachweis über die besondere Universitätsreife urkundlich zu erbringen ist (vgl. auch § 36 Abs. 5 UniStG).
Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Vorlage eines "Offer of provisional Admission vom Joint Matriculation Board" (das ist eine von der nigerianischen Immatrikulationsbehörde stammende Bestätigung) erforderlich war. Sie behauptet zwar, sie könne dieses vorweisen und habe zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine aktuelle Zulassung zum Doktoratsstudium verfügt. Sie zeigt aber nicht auf, dass sie eine von der dieser Behörde stammende Urkunde der erstinstanzlichen Behörde bis zum Ablauf des 1. September 1997 vorgelegt hätte, was sie auch in dieser ausdrücklichen Form nicht behauptet (auch in den Verwaltungsakten findet sich keine von dieser Behörde stammende Urkunde). Sie beruft sich in der Beschwerde vielmehr (nur) auf eine Urkunde der Universität in Ibadan vom 4. Jänner 1996, die aber ihrem Erscheinungsbild nach nicht von der vorhin genannten Behörde stammt und daher nicht als ein solches "Offer of provisional Admission vom Joint Matriculation Board" angesehen werden kann (worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend verweist).
Schon deshalb lagen im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die angestrebte Zulassung nicht vor.
Damit kann dahingestellt bleiben, ob überdies dem Umstand, dass die verschiedenen Urkunden entgegen § 30 Abs. 2 UniStG nicht mit "autorisierten Übersetzungen" vorgelegt wurden, Bedeutung zukommt bzw. ob allenfalls (gegebenenfalls in welcher Weise) von diesem Erfordernis im Sinne des § 30 Abs. 3 UniStG dispensiert wurde.
Zusammenfassend hat die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis die Berufung des Beschwerdeführerin zutreffend abgewiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. Dezember 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120516.X00Im RIS seit
20.11.2000