Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W219 2174846-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch die Mutter, XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. Herbert Pochieser, Schottenfeldgasse 2-4, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2017, Zl. 1094201105-151722210/BMI-BFA_KNT_AST, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan mit dem angefochtenen Bescheid ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt.
3. Am 20.10.2017 stellte die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe, in dem kundgetan wird, es sei beabsichtigt, gegen den genannten Bescheid vom 08.10.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Es werde die Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfange beantragt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 28.12.2017, W219 2174846-1/4E, als unzulässig zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Beschluss zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 14.03.2018, E 441-445/2018-9, ablehnte. Mit weiterem Beschluss vom 27.04.2018, E 441-445/2018-11, trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Eingabe vom 25.05.2018 tat die wiederum rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin kund, sie beabsichtige gegen den Beschluss des BVwG vom 28.12.2017, W219 2174846-1/4E, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, und stellte den Antrag, Verfahrenshilfe in vollem Umfange zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin den Auftrag, binnen zwei Wochen ein persönlich unterfertigtes Vermögensbekenntnis vorzulegen. Nach ungenütztem Verstreichen dieser Frist wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.07.2018, W219 2174846-1/13E, auch diesen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurück.
5. Inzwischen hatte die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.01.2018, welcher am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte, die vorliegende Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gem. § 8a Abs. 7 VwGVG beginnt dann, wenn die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen.
Daraus folgt jedoch, dass im - hier vorliegenden - Fall der Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages die Beschwerdefrist nicht neuerlich zu laufen beginnt (vgl. etwa VwGH 13.06.2017, Ro 2016/11/0030, zur gleichartigen Regelung des § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG).
Aus den Verwaltungsakten (Rückschein) ergibt sich zweifelsfrei, dass der angefochtene Bescheid am 11.10.2017 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt wurde. Ausgehend von diesem Zustelldatum endete daher die vierwöchige Einbringungsfrist mit Ablauf des 08.11.2017, sodass die am 25.01.2018 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zu § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG (vgl. etwa VwGH 13.06.2017, Ro 2016/11/0030).
Schlagworte
Beschwerdefrist, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verfahrenshilfe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2174846.3.00Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018