TE Bvwg Beschluss 2018/8/9 I417 2152158-3

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Veröffentlicht am 09.08.2018
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Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I417 2152158-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX StA. Nigeria, über die mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018, GZ 1089882307 - 180733465 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehörigkeit reiste illegal ein und stellte am 05.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, dass er sich geweigert habe, die Stelle seines Vaters als Orakelpriester zu übernehmen, wogegen ihn die Dorfbewohner dazu zwingen wollten. Diese hätte ihn mit dem Umbringen bedroht und mehrmals verprügelt, weshalb er seine Heimat habe verlassen müssen. Sein Vater sei Hohepriester des Orakels gewesen, dagegen hätte er wie seine Mutter und sein Bruder nicht daran geglaubt, weil sie die Kirche besucht hätten. Bei einer Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden.

Probleme mit den Behörden seines Herkunftslandes habe er nie gehabt.

Mit Bescheid vom 23.12.2016 hat das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezogen auf den Asyl- und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria abgewiesen und ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht am 11.04.2017 als unbegründet abgewiesen.

Am 21.08.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er erstbefragt angab, dass er von den "Leuten vom Geheimbund" gesucht werde, dem auch sein Vater angehört habe, und zwar, weil er sich geweigert habe, dessen Nachfolge in diesem Bund anzutreten. Sein Bruder habe ihm am 06.07.2017 mitgeteilt, dass aufgrund dessen seine Mutter von Mitgliedern dieses Bundes getötet worden sei. Der Bruder habe zudem erklärt, "wegen desselben Problems" auch auf der Flucht zu sein.

Weitere Gründe für seinen Antrag und seine Reise nach Österreich habe er nicht.

Nach Rechtsberatung ergänzte er in der Einvernahme am 23.11.2017, seit der Zeit vor seiner Ausreise aus Nigeria ein weiteres "Problem" zu haben, "das Biafra Problem IPOB". [Anmerkung: Indigenous People of Biafra; autochthones Volk/Einheimische von Biafra] Der östliche Teil Nigerias wolle seine Freiheit bekommen. Er komme aus dem Osten. Über Vorhalt ergänzte er, er komme aus Enugu State, um dessen Freiheit Biafra kämpfe. Wenn dieser im Süden und nicht im Osten liege, dann sei das ein Fehler von ihm gewesen. Das Problem mit Biafra bestehe überall in Nigeria, weshalb es keinen Ort gebe, wo er sich niederlassen könne.

Mit dem bekämpften Bescheid des BFA wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Absatz 1 des Spruches).

Im zweiten Absatz des Spruchs wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, und zwar mit den Worten: "Ihr Antrag auf Erteilung einer ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' vom 21.08.2017 wird gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen."

Weiters wurde in diesem Absatz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 3" FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der im Kern vorgebracht wurde, dem Beschwerdeführer sei es bislang schwergefallen, über seine ehemalige Mitgliedschaft bei IPOB und seine daraus resultierenden Probleme zu sprechen. Das sei in Anbetracht der "Verfolgung bzw. auch Tötung" von Mitgliedern der IPOB verständlich und hätte vom BFA berücksichtigt werden müssen.

Als Angehöriger der Volksgruppe Igbo, aus welcher die IPOB sich hauptsächlich rekrutiere, sei er glaubwürdig, auch wenn er aus dem Enugu State im Süden Nigerias stamme, weil es auf Letzteres nicht ankomme. Bei seiner Einvernahme sei der Beschwerdeführer auch gehemmt gewesen und habe Angst gehabt, da ihm mit Schubhaft gedroht worden sei.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt habe sich somit entgegen der Ansicht des BFA geändert, weshalb nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen. Beantragt wurde Aufhebung und Zurückverweisung, eventualiter Gewährung internationalen Schutzes.

Mit Erkenntnis vom 04.01.2018 wurde auch diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der erste Satz des zweiten Absatzes des Spruchs wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."

und dass es in diesem Absatz "§ 52 Abs. 2 Z. 2" statt "§ 52 Absatz 3" zu lauten hat.

Am 29.07.2018 brachte der Beschwerdeführer gegenständlichen - dritten - Antrag auf internationalen Schutz ein. In seiner Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, dass ihm seine ersten Gründe eingeredet worden seien und er in Wirklichkeit ein Waisenkind gewesen sei, das als Moslem erzogen worden ist. Er habe auf den Koran schwören müssen, Christen zu töten. Später sei er konvertiert und habe seine Denkweise geändert. Die Moslems in Kaduna hätten die Kirche, wo er aufgenommen worden sei verbrannt und hätten sie Christen getötet. Daher sei er geflüchtet, nämlich aus Angst selbst getötet zu werden.

Am 03.08.2018 im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, keine weiteren Fragen mehr beantworten zu wollen und er kein Asyl mehr in Österreich wolle. Er sagte aus, so schnell wie möglich in sein Heimatland zurückkehren zu wollen und fügte hinzu: "Am liebsten würde ich morgen bereits nach Nigeria reisen." (S.2 der Niederschrift vom 03.08.2018)

Der Verwaltungsakt der belangten Behörde langte am 09.08.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung I417 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der einkommens- und vermögenslose Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, erwerbsfähig und Staatsangehöriger von Nigeria der Volksgruppe Igbo. Er spricht deren Sprache und Englisch, ist nicht verheiratet und Christ. In Nigeria hat er zwölf Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als Maurer verdient.

Seine Identität steht nicht fest. Er hat keine familiären Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer übte in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist hier nicht selbsterhaltungsfähig. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen und spricht ein wenig Deutsch. Eine Sprachprüfung darüber hat er nicht nachgewiesen.

Das LG XXXX hat ihn wegen des Vergehens des versuchten Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Jugendstraftat am XXXX zu sechs Wochen Freiheitsstrafe verurteilt, die bedingt nachgesehen wurden.

Ein über die Zugehörigkeit zur Kirche, der auch sein Mitbewohner angehört, und die sich durch die alltäglichen Verrichtungen ergebenden Kontakte hinausgehendes Privatleben des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er ist in Österreich außer in der Kirche in keiner Organisation Mitglied.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem dritten Asylverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand bislang mit "gesund" angab und er weder in seinem Erst- noch in seiner Zweitverfahren aber auch in dem gegenständlichen Verfahren allfällige gesundheitliche Probleme geltend machte.

Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 08.08.2018.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten ergänzenden Angaben bleibt festzustellen, dass er durch seine Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.08.2018 seine zuvor am 29.07.2018 getätigten Aussagen selbst ade absurdum gebracht hat. Eine reale Furcht vor Verfolgung oder tatsächlicher Bedrohung ist völlig auszuschließen, wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr wünscht, so schnell wie möglich nach Nigeria zurückkehren zu können.

Es liegt vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Diese Vermutung erhärtet sich auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer der ausgesprochenen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Vor diesem Hintergrund ist auch diesem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mittels Beschluss.

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

...".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.01.2018 wurde das zweite Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.

Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Insgesamt sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch führt der Beschwerdeführer kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.

Wie auch schon der erste Folgeantrag wird auch der gegenständliche (zweite) Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Insbesondere haben sich die im Verfahren zum ersten Folgeantrag vorgehaltenen Länderfeststellungen entgegen seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren nicht geändert.

Da in diesem Verfahren vorgebrachte Vorbringen ist - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - als unglaubwürdig zu werten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten bzw. mangelt es ihr an Asylrelevanz.

Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 03.08.2018 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebungsnähe, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig,
Folgeantrag, Gesamtbetrachtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I417.2152158.3.00

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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