TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/9 I416 2202616-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2018
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Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I416 2202616-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Elfenbeinküste, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.06.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI., und IX. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte VII. und VIII. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste versuchte am 17.03.2015 von Dubai kommend, mit einem gültigen Reisepass der Elfenbeinküste am FH Wien Schwechat ins Bundesgebiet einzureisen, wobei er als Grund seines Aufenthaltes die Teilnahme an einem Kongress in Wien angab. Die in weiterer Folge beabsichtigte Zurückweisung gemäß § 42 Abs. 1 FPG wurde nicht durchgeführt.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 18.03.2015, im Rahmen der Anhaltung und der anschließenden stationären Behandlung im LKH XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er homosexuell sei und deswegen Probleme mit Familienangehörigen gehabt habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er getötet zu werden. Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht, bzw. hätte er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen.

3. Mit Schreiben vom 24.03.2015 erfolgte durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien und dessen Obmann Ra Dr. Lennart Binder LL.M. eine Vollmachtsbekanntgabe für den Beschwerdeführer.

4. Am 28.06.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt führte er aus, dass er am XXXX in XXXX geboren sei, dass er gesund sei und nach dem Besuch der Grundschule (6 Jahre) und der Mittelschule (8 Jahre) an der Universität in XXXX ein Jahre Philosophie studiert habe. Dieses habe er nach einem Jahr abgebrochen und für 2 bis 3 Jahre im Ministerium für Tourismus als "Unterdirektor" gearbeitet. Dann haben seine Probleme begonnen und er habe nichts mehr gemacht. Er gab weiters an, dass er der Volksgruppe der Mandinka angehören würde und islamischen Glaubens sei. Seine Eltern seien beide verstorben, er habe aber noch eine Schwester und einen Bruder mit denen er telefonischen Kontakt habe und weitere Verwandte, von denen er aber keine Neuigkeiten habe. Gewohnt habe er bis zu seiner Ausreise in XXXX in einer Mietwohnung, den Beschluss auszureisen habe er bereits 5 bis 6 Jahre vor seiner Ausreise im Jahr 2015 gefasst. Er gab weiters an, dass er bereits 2014 für eine Woche in Österreich gewesen sei, um ein altes Kreuz herzubringen, dies aber mit einem anderen Pass. In seiner Heimat habe er nie Probleme mit Behörden oder Gerichten gehabt, er sei nie verhaftet worden, es gebe keine aktuellen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn, er sei nicht politisch tätig oder Mitglied einer Partei, er habe auch keine Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, oder größere Probleme mit Privatpersonen und habe auch nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er wörtlich aus: "Nachdem ich gemerkt habe, dass ich nicht mehr frei bin aufgrund meiner sexuellen Orientierung. Ich war nicht mehr frei, weil ich homosexuell war. Als meine Familie und Freunde das erfahren haben. Haben sie mich gestresst. Sie sagten ich wäre verdammt. Wenn ich auf die Straße ging haben alle mit dem Finger auf mich gezeigt. Man hat Steine nach mir geworfen. Eines Tages hat meine Familie gesagt ich solle das Haus verlassen und ich zog mit einem Freund zusammen, der das gleiche Problem hatte. Ein anderer Mann wurde niedergeschlagen und ausgezogen. Der Mann erlag seinen Verletzungen. Man hat uns auch gedroht. Ich wurde mit dem Tod bedroht. Ich war nicht mehr sicher. Dann musste ich raus aus dem Land." Weitere Gründe habe er keine. Gefragt, was ihn im Falle einer Rückkehr erwarten würde, gab er an: "Repressalien, die bis zum Tod führen können. Nachgefragt gebe ich an, dass es von der Familie und den Leuten wäre, die ich kenne." Hinsichtlich seiner Homosexualität führte er aus, dass er einen Freund gehabt habe, wobei er am Anfang keine Probleme gehabt habe, erst als es die anderen erfahren hätten, hätten diese begonnen. Er gab weiters an, dass er in der Mittelschule entdeckt habe, dass er homosexuell sei, auf die Frage, warum er nicht bereits 2014 einen Antrag auf Asyl gestellt habe, gab er an: "Der Stress war noch nicht so stark." Seine ersten sexuellen Erfahrungen habe er mit 20 Jahren gehabt, er habe auch sexuelle Beziehungen mit Frauen gehabt als er noch jünger gewesen sei. Gefragt, wann genau er das letzte Mal Sex mit einem Mann gehabt habe, gab er wörtlich an: "Das ist lange her." Gefragt, wann genau er das letzte Mal Sex mit einer Frau gehabt habe, gab er ebenso wörtlich an: "Das ist lange her." Auf Nachfrage führte er aus, dass dies mehrere Jahre bedeuten würde. Seine Eltern hätten von seiner Neigung nichts gewusst, seine Geschwister hätten davon erfahren als er sie kurz vor seinem Abflug davon informiert hätte. Bescheid hätten seine Freunde und seine Arbeitskollegen gewusst. In Abijan sei er öfters mit Freunden, die das gleiche Problem gehabt hätten, in eine Diskothek mit Namen "XXXX Nightclub" gegangen. Gefragt, wer ihn aus dem Haus geworfen hätte, gab er zu Protokoll, dass es dort Onkel und Tanten gebe. Er gab weiters an, dass er seinen Lebensunterhalt zwischen 2005 und seiner Ausreise durch die Arbeit in einer Telefonkabine bestritten habe (2 Monate) und führte dazu näher aus, dass man ein Guthaben kaufen könne und wenn Leute telefonieren würden, sie dies dort machen könnten. Geholfen hätten ihm auch seine Freunde. Auf die Frage, wann der Vorfall mit dem anderen Mann gewesen sei, den er geschildert habe, antwortete er:

"Vor meiner Ausreise. Ich kann mich nicht erinnern." In Österreich habe er bisher seine sexuelle Neigung nicht ausgelebt, er habe weder eine sexuelle Beziehung zu einem Mann noch zu einer Frau und führte wörtlich aus: "Dadurch dass man frei ist und nicht mehr so gestresst ist, bin ich erleichtert." Auf Vorhalt, dass es keine strafrechtliche staatliche Verfolgung gebe gab er an: "Der Staat nicht aber die Bevölkerung akzeptiert dieses Verhalten auch nicht."

Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er keine Verwandten hier habe, dass er die Sprachprüfung A1 fertig, aber kein Zeugnis bekommen habe, dass er Fußball spiele, sowie dass er weder in einem Verein tätig, noch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen sei. Gefragt wie er sich seine Zukunft in Österreich vorstelle, gab er wörtlich an: "Bis jetzt hatte ich keinerlei Probleme. Das kann ich nicht wissen." Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderberichte zur Elfenbeinküste zur Abgabe einer Stellungnahme binnen Frist von einer Woche ausgehändigt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

5. Mit Straferkenntnis vom 20.12.2017 wurde über den Beschwerdeführer, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1a Abs. 1 OÖ Polizeistrafgesetz (Bettelei in aufdringlicher oder aggressiver Weise), eine Geldstrafe von € 100,- zzgl. € 10,- als Kostenbeitrag, sohin insgesamt € 110,- verhängt.

6. Mit Schreiben vom 23.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, der Behörde Änderungen an seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich (z.B.: Heirat, Arbeitsplatz, Kinder, oder ähnliches) bzw. seinem Gesundheitszustand (Krankheiten) unter Vorlage entsprechender Beweismittel, Bestätigungen und Urkunden binnen einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 21.05.2018 wurde durch seine gewillkürte Rechtsvertretung eine Stellungnahme eingebracht und darin unter Anführung der Länderberichte auf die katastrophale Menschrechtslage in der Elfenbeinküste hingewiesen. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Homosexualität zwar legal aber gesellschaftlich geächtet sei und dass die kleine bestehende LGBT Gemeinschaft aus Sicherheitsgründen im Untergrund agieren müsse, weshalb seine Verfolgungsgefahr wohlbegründet sei und die Gefahr bestehen würde, dass er im Falle einer Abschiebung einer existenzbedrohenden Lage ausgesetzt wäre. Zu seiner Situation in Österreich wurde ausgeführt, dass er bemüht sei, die deutsche Sprache zu erlernen, soziale Kontakte zu entwickeln und an sozialen Programmen ehrenamtlich mitgearbeitet habe. Er sei arbeitsfähig und auch arbeitswillig und sei demnach keine Belastung für eine Gebietskörperschaft.

7. Mit Meldung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 06.06.2018, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 30 Abs. 2 BFA-VG von Anzeigeerstattung betreffend eine Straftat (Vergehen der pornographischen Darstellung von Minderjährigen) des Asylwerbers informiert. Zum Sachverhalt wurde in dieser Meldung ausgeführt, dass dem BKA und LKA durch das NCMEC (National Center for Missing & Exploited Children) mitgeteilt worden sei, dass über den Facebook Account eines "XXXX" am 27.02.2018 kinderpornographisches Material verbreitet worden sei, wobei der Asylwerber XXXX als Beschuldigter ermittelt werden habe können. Es wurde weiters ausgeführt, dass er geständig sei, kinderpornographisches Material (2 Videos) besessen zu haben und eines davon an einen Freund weiterverschickt zu haben. Ein Bericht werde der Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt.

8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 AsylG wegen Straffälligkeit gemäß § 2 Abs. 3 AsylG verloren habe.

9. Am 20.06.2018 wurde der Beschwerdeführerdurch von der belangten Behörde ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er nur Angst vor seinen Familienangehörigen habe, wobei seine Geschwister damit kein Problem haben würden, aber mit einem Onkel und einem Cousin sei es kompliziert. Auf die Frage, ob er je persönlich bedroht worden sei, antwortete er: "Ja. Sie sagten, das können wir nicht akzeptieren und nicht dulden." Es habe aber nie körperliche Übergriffe gegeben, sondern nur verbale Drohungen. Auf die Frage, warum er nicht den Schutz staatlicher Behörden aufgesucht habe, gab er an: "Ich ging nicht zur Polizei, weil in unserer Kultur ist es so, dass mir die Polizei zwar zuhören würde, aber sie würden es nicht richtig wahrnehmen und mich nicht schützen. Und wenn ich Schutz brauche, dann wäre die Polizei nicht da und Zeugen würden sich dann verweigern. Es ist wirklich sehr kompliziert." Er führte weiters aus, dass die Gesellschaft das Problem sei, weil diese es nicht akzeptieren würde, es sei schwierig in Afrika. Es sei auch korrekt, dass Homosexualität nicht strafrechtlich verfolgt werde, aber sie würden in einer Gesellschaft leben, die das nicht akzeptieren würde. Auf Vorhalt, dass er, wenn er seine Neigung unter Gleichgesinnten ausleben würde, die Gesellschaft auch nichts davon erfahren würde, antwortete er: "Da haben sie vollkommen Recht." Auf die Frage, was dagegensprechen würde, wenn er sich innerhalb der Elfenbeinküste, fernab von seinen Familienangehörigen, an einem anderen Ort niederlassen würde, gab er wörtlich an: "Es könnte sein, dass irgendwo wieder jemand etwas mitgebkommt und dann könnte mein Leben wieder in Gefahr sein." Auf die Frage, ob er in der Elfenbeinküste seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können, gab er an: "Ja. Ich kann schon arbeiten aber man würde mich nicht akzeptieren." Zu seinem Privatleben führte er aus, dass er mit seinen Geschwistern regelmäßig Kontakt über Facebook haben würde und auch mit Bekannten. Er habe keine Verwandten in Österreich oder würde ein Familienleben führen, er würde von der Grundversorgung leben und manchmal die Straßenzeitung "Kupfermuckn" verkaufen. Gefragt, ob er über Bindungen in Österreich verfüge, die er anführen möchte, oder ob er von jemandem finanziell abhängig sei, antwortete er: "Nein." Auf die Frage, ob er Nachweise oder Bestätigungen zu absolvierten Deutschkursen oder sonstigen Integrationsmaßnahmen (Mitgliedschaft in einem Verein, ehrenamtliche Tätigkeiten, soziale Kontakte) vorlegen könne, gab er zu Protokoll: "Ich habe heute keine Bestätigungen mit. Am 02.07.2018 habe ich Prüfung für Deutsch A2."

Auf Vorhalt, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass er sein Aufenthaltsrecht infolge Straffälligkeit - wegen des Verdachts des Vergehens wegen § 207a StGB - verloren habe und dass es beabsichtigt sei, ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen und ob er dazu Stellung nehmen möchte, antwortete er wörtlich: "Ja, die Pornographie ist keine gute Sache." Auf Nachfrage, ob er sonst noch etwas dazu sagen möchte antwortete er: "Nein." Auf die Aushändigung der Länderfeststellungen verzichtete der Beschwerdeführer wörtlich.

10. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 15b AsylG 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG vom 21.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ab dem 25.06.2018 im Quartier XXXX in XXXX durchfegend Unterkunft zu nehmen habe.

11. Mit Bescheid vom 21.06.2018, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach der Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt V.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Zugleich erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), idgF" ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) und stellte "gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 08.06.2018 fest (Spruchpunkt VIII.). Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, ab dem 25.06.2018 in folgendem Quartier Unterkunft zu nehmen: XXXX (Spruchpunkt IX.).

12. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz, eingebracht am 26.07.2018, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung. Dazu führte er im Wesentlichen ohne näherer Begründung oder Konkretisierung aus, dass er glaubwürdig dargelegt habe, dass er aufgrund seiner Lebenssituation persönlich verfolgt werde, es keine innerstaatliche Fluchtalternative gebe und sein Vorbringen in der Berichtslage Deckung finden würde. Weiters wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, konkrete und fallbezogenen Recherchen durchzuführen, da der Bescheid Länderberichte beinhalte, in denen die Diskriminierung von Homosexualität bestätigt werde, weshalb die Annahme einer völligen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers jeglicher rechtlichen Grundlage entbehren würde. Hinsichtlich seiner Integration wurde ausgeführt, dass er bemüht sei, die deutsche Sprache zu erlernen und seinen Willen zur Integration in der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt zeige, weshalb eine Zukunftsprognose positiv ausfallen müsse. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise (durchzuführende Recherchen und Befragung des Beschwerdeführers) die bekämpfte Entscheidung zu beheben; festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidiären Schutz nicht zulässig ist, ebenso festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig sind; die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückverweisen und die notwendigen Erhebungstätigkeiten anzuordnen; vor einer inhaltlichen Entscheidung jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen da die Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie Richtigkeit der Rückkehrentscheidung strittig ist; Asyl, in eventu subsidiären Schutz oder wenigsten einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht zulässig ist. Unterlagen bzw. Nachweise, insbesondere zu seiner Integration, wurden keine vorgelegt.

13. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.08.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Mandinka an und ist muslimischen Glaubens. Er ist, ledig, volljährig, gesund und daher arbeitsfähig.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Es konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Elfenbeinküste einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Elfenbeinküste einer ethnischen Verfolgung unterliegt.

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in der Elfenbeinküste einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach der Elfenbeinküste mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Die Rückkehr nach der Elfenbeinküste wird weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

1.3. Feststellungen zur Lage in der Elfenbeinküste:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 21.06.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Elfenbeinküste auszugsweise wie im Folgenden ausgeführt zitiert und entsprechend berücksichtigt, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Dazu wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich seit der großen Krise von 2010/2011 die Sicherheitslage deutlich verbessert hat, es wird aber noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit nur beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, bei Streiks, Demonstrationen und Straßenblockaden kann es zu Gewaltanwendung kommen.

Die Verfassung und die Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz, trotz anhaltender, aber langsamer Verbesserungen in den Bereichen Sicherheit und politische Aussöhnung blieben die Bemühungen der Regierung zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Bekämpfung der Straflosigkeit nach der Krise nach den Wahlen 2010/11 unvollständig. Die Situation hat sich aktuell beruhigt, doch die Probleme bestehen weiter. Die zivilgesellschaftliche Organisation, Commission Dialogue, Vérité et Réconciliation (CDVR), die im Bereich der Versöhnung und der Friedenssicherung arbeitet, wurde 2011 in der Elfenbeinküste ins Leben gerufen. Obwohl die Arbeit der CDVR international als bedeutsam erachtet wurde, wurde sie auch kritisiert. Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publikation der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen.

Homosexualität wird in der Côte d'Ivoire strafrechtlich nicht verfolgt, jedoch von weiten Teilen der Bevölkerung stark abgelehnt. Nach ivorischem Recht ist Prostitution strafbar, Homosexualität hingegen nicht. In der Rechtsprechung wird die Vorschrift zur Prostitution jedoch gelegentlich auf Homosexualität ausgeweitet.

Das Gesetz erlaubt Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht auch in der Praxis, jedoch verbietet das Gesetz die Gründung von politischen Parteien entlang ethnischer oder religiöser Linien, obwohl früher manchmal eine solche Zugehörigkeit Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in mancher Partei war. Das Gesetz erlaubt auch Versammlungsfreiheit, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch gelegentlich ein. Demonstrationen und Kundgebungen müssen im Voraus gemeldet werden und oppositionelle Gruppen berichten über häufige Ablehnung ihrer Anträge.

Es gibt keine Todesstrafe (AI o.D.), diese wurde 2015 abgeschafft. Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Im Dezember 2014 verabschiedete die Regierung das Übereinkommen der Afrikanischen Union für den Schutz und die Unterstützung von Binnenvertriebenen in Afrika (Kampala-Übereinkommen). Das Übereinkommen verpflichtet die Regierung, die Rechte und das Wohlergehen der durch Konflikte, Gewalt, Katastrophen oder Menschenrechtsverletzungen vertriebenen Personen zu schützen und dauerhafte Lösungen für Binnenvertriebene zu schaffen. Die Regierung respektiert den Grundsatz der freiwilligen Rückkehr, gewährt den Binnenvertriebenen jedoch nur begrenzte Hilfe. Das UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Im Jahr 2014 schätzten das Internal Displacement Monitoring Center und UNHCR die Bevölkerung der IDPs auf mehr als 300.000. Die meisten der Binnenvertriebenen waren in der westlichen Region, in Abidjan und den umliegenden Vororten. Die meisten waren im Zuge der postelektoralen Krise vertrieben worden. Die Vereinten Nationen und die lokalen Behörden erleichtern weiterhin die freiwillige Rückkehr von Binnenvertriebenen.

Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der blutigen Krise während der ersten vier Monate kam es im Jahr 2011 zu einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 4,5 Prozent. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2015 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,9 Prozent erreicht, 2016 waren es 7,9 Prozent. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Die politische Stabilisierung des Landes trägt auch hinsichtlich der Rückansiedlung internationaler Organisationen Früchte: nach der afrikanischen Entwicklungsbank hat die Internationale Kakaoorganisation (ICCO) beschlossen, ihren Sitz von London nach Abidjan zu verlegen, auch die Europäische Investmentbank (EIB) hat kürzlich ein Büro in Abidjan eröffnet. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der einst vorbildlichen, mittlerweile aber in die Jahre gekommenen Infrastruktur verbessert werden. Insbesondere sollen die Verkehrswege, die Energieerzeugung, das Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen modernisiert werden. Als zentraler Faktor und Grundlage der Wirtschaftsentwicklung für die Côte d¿Ivoire ist die Landwirtschaft von herausragender Bedeutung für die Zukunft des Landes. 40 Prozent der kultivierbaren Fläche des Landes werden landwirtschaftlich genutzt, die Landwirtschaft trägt jedoch heute nur mit 22 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Zwei Drittel der Bevölkerung sind heute unmittelbar von der landwirtschaftlichen Produktion abhängig. 20 Prozent der Erwerbstätigen sind in der Kakaoproduktion tätig. Die industrielle Entwicklung der Côte d¿Ivoire ist im Vergleich zu vielen westafrikanischen Nachbarstaaten weit fortgeschritten. Sie wird von kleinen und mittleren Unternehmen dominiert, aber auch große internationale Firmen sind vertreten. Die industrielle Aktivität trägt mit ca. 25 Prozent zum BIP des Landes bei. Die Côte d¿Ivoire ist ein wichtiges Mitglied der WAEMU (West African Economic and Monetary Union, frz. = UEMOA). Für die Menschen ist der informelle Sektor in der Côte d¿Ivoire wesentlich, denn hier entstehen neue Jobs.

Die Regierung der Elfenbeinküste unternimmt finanzielle Anstrengungen, v.a. jungen Menschen des informellen Sektors Bildung und Ausbildungschancen zu bieten, um sie in einen geregelten Arbeitsalltag zu überführen. Außerdem werden in letzter Zeit von Regierungsseite kleine und mittlere Unternehmen (PME) stark gefördert. Die Arbeitslosenquote lag 2016 bei 9,3 Prozent. Die Elfenbeinküste zeigt eine für viele Entwicklungsländer typische Form der Bevölkerungspyramide mit einer breiten Basis, d.h. dass Kinder und Jugendliche ca. 40 Prozent der Gesamtbevölkerung darstellen und nur ca. 4 Prozent über 60 Jahre alt werden. Die Jugendlichen stellen große Herausforderungen an Bildung und Beschäftigung. Die Wachstumsrate der Bevölkerung liegt derzeit bei ca. 2,6 Prozent und hat sich damit in den letzten Jahren leicht verringert. Sie ist damit ähnlich hoch wie in anderen westafrikanischen Ländern (Ghana:

2,2 Prozent Togo 2,75 Prozent, Niger: 3,36 Prozent, Guinea: 2,64 Prozent); damit liegt die Verdopplungsrate der Bevölkerung bei ca. 20 Jahren.

Das Gesundheitssystem der Côte d¿Ivoire ist hauptsächlich durch das europäische System geprägt, trägt aber auch bis heute traditionelle Züge durch Naturheiler und islamische Medizintechniken. Infolge der Kolonisation wurden hauptsächlich Krankenhäuser und Gesundheitszentren nach französischem Vorbild gebaut. Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. In Abidjan ist die medizinische Versorgung im Vergleich mit anderen Ländern Westafrikas recht gut. So gibt es einige gute Privatkliniken mit einem großen Spektrum an Fachärzten, in denen auch Notfalloperationen durchgeführt werden können. Außerhalb von Abidjan ist die medizinische Grundversorgung nur teilweise gewährleistet.

Die Regierung arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrende Flüchtlingen, Staatenlosen und andere Betroffenen Schutz und Hilfe zu bieten. Ende Dezember (2015) wurden humanitäre Korridore eröffnet, um die freiwillige Rückführung von Flüchtlingen wieder aufzunehmen. UNHCR unterstützte die Rückkehr von 18.000 Flüchtlingen aus Liberia ohne Zwischenfälle. Darüber hinaus erleichterte UNHCR im Dezember die Rückführung von 128 Flüchtlingen aus Guinea. UNHCR berichtet in seinem Fact Sheet vom Februar 2018 über die Hilfestellung bei der freiwilligen Wiedereinbürgerung ivorianischer Flüchtlinge. Sowohl die Regierung von Ghana als auch die Regierung der Côte d'Ivoire unterstützen den Prozess der freiwilligen Rückführung und fördern die Rückkehr der ivorischen Flüchtlinge; die Bemühungen beider Länder und des UNHCR haben sich in letzter Zeit verstärkt und werden sich gegenseitig zur Hilfeleistung für Flüchtlinge, die in ihr Land zurückkehren, ergänzen. Am 23. Februar wurde ein Flüchtling mit Unterstützung des UNHCR aus Benin in die Côte d'Ivoire zurückgeführt und am 27. Februar wurden 59 Haushalte von 157 ivorischen Flüchtlingen dank des UNHCR und seiner Partner sicher von Liberia in die Côte d'Ivoire zurückgeführt. Darüber hinaus bemüht sich UNHCR mit Hilfe von Sensibilisierungskampagnen um sozialen Zusammenhalt. Im Rahmen des Shelter-Projekts 2017 und im Rahmen des Reintegrationsprogramms wurden 252 Häuser und 227 Latrinen in Guiglo und Tabou fertig gestellt. Zudem wurde auch ein Mutter-Kind-Zentrum in der Region renoviert, sowie auch ein chirurgisches Zentrum.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Elfenbeinküste unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Elfenbeinküste. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand und seinem Religionsbekenntnis gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des Reisepasses mit der Nr. XXXX ausgestellt am 26.11.2014 von der Republik Elfenbeinküste fest.

Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Schulbildung, seiner beruflichen Tätigkeit und seinen familiären Anknüpfungspunkten in der Elfenbeinküste ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 28.06.2017, AS 145ff) sowie aus dem Umstand seines erst dreijährigen Aufenthalts in Österreich. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht selbsterhaltungsfähig ist.

Dass der Beschwerdeführer über kein maßgebliches soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt und auch keine relevante Integration aufweist, ergibt sich aus seinen Angaben und dem Akt, ebenso, dass der Beschwerdeführer bislang trotz seines dreijährigen Aufenthaltes in Österreich keine maßgeblichen integrativen Schritte gesetzt hat - Unterlagen, insbesondere über eine positiv abgelegte Deutschprüfung, wurden nicht vorgelegt.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer derzeit Leistungen der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus sich aus dem am 06.08.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 06.08.2018.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers letztlich davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK droht, bzw. dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe keine Asylrelevanz aufweist. Diese Beweiswürdigung ist begründet.

Dies vor allem, da der Beschwerdeführer ausschließlich eine Verfolgung durch Privatpersonen geltend gemacht hat, wobei seine Angaben dazu auch widersprüchlich, oberflächlich und letztlich ohne jegliche Stringenz geblieben sind. So führte er einerseits in seiner Einvernahme vom 21.06.2017 aus, dass er mit Steinen beworfen worden sei, wenn er auf der Straße ging, um in seiner Einvernahme vom 20.06.2018 anzugeben, dass es nur verbale Drohungen gegen ihn gegeben habe, jedoch keine körperlichen Übergriffe. Auch seine Angaben im Rahmen der Einvernahme vom 20.06.2018, wonach seine Geschwister kein Problem mit seiner Homosexualität gehabt hätten, lassen die erforderliche Nachvollziehbarkeit vermissen, da er in seiner Einvernahme vom 28.06.2017 noch angegeben hat, dass diese von seiner Neigung nichts gewusst hätten und er es ihnen erst kurz vor seiner Ausreise erzählt hätte.

Auch der von der belangten Behörde gestellten Frage, warum er sich nicht an die Polizei gewandt habe wich der Beschwerdeführer aus und blieb auch auf Nachfrage vage und oberflächlich. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass er laut eigenen Angaben keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe.

Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während seiner Einvernahmen in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge seiner beiden Einvernahmen nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen.

Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung wegen Homosexualität fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.

Es wird vom Beschwerdeführer darüberhinaus in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Er moniert allgemein eine inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung, ohne asylrelevante Tatsachen vorzubringen, bzw. sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und ohne substantiiert darauf einzugehen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde.

Auch die seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde angeführten Quellenangaben, sowie die Zitierung diverser Entscheidungen des EGMRs, VwGH, VfGH und BVwG, lassen eine substantiierte Auseinandersetzung mit der seitens der belangten Behörde geführten rechtlichen Beurteilung und Beweiswürdigung nicht erkennen. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung, bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat.

Darüberhinaus ist der belangten Behörde auch dahingehend zuzustimmen, wenn sie auszuführt, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Vorbringens, es sich um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (Privatpersonen) handeln würde und er dieser durch Inanspruchnahme von Schutz seitens der staatlichen Behörden begegnen hätte können, dies insbesondere, da eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung durch staatliche Behörden seiner Person gar nicht behauptet wurde. Dies erschließt sich auch aus seiner Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme, wo er dazu befragt wörtlich ausführte: "Es könnte sein, dass irgendwo wieder jemand etwas mitbekommt und dann könnte mein Leben wieder bedroht sein." Vor dem Hintergrund, dass seine Freunde, seine Arbeitskollegen, seine Familie von seiner angeblichen Neigung gewusst hätten und ihm auch seine nicht homosexuellen Freunde bei der Finanzierung seines Lebensunterhaltes geholfen hätten, kann die dahingehend unsubstantiiert gebliebene Behauptung im Rahmen seiner Beschwerde, nämlich, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegen würde, als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Ein darüberhinausgehendes substantiiertes Vorbringen wurde nicht erstattet.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt und in seinem Heimatland bereits für mehrere Jahre beruflich tätig war in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, zumal er in der Elfenbeinküste noch über ein familiäres Netzwerk verfügt.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in der Elfenbeinküste ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209484, Zugriff 20.3.2018

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BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report - Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.or Assize g/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat,

https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018

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AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Côte d'Ivoire, Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/cotedivoiresicherheit/209460, Zugriff 20.3.2018

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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (20.3.2018): Reiseinformationen - Côte d'Ivoire, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/cote-divoire/, Zugriff 20.3.2018

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BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report - Côte d'Ivoire

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise Côte d'Ivoire, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html, Zugriff 20.3.2018

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AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 (22.2.2018): The State of the World's Human Rights - Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1425313.html, Zugriff 20.3.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat,

https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018

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HRW - Human Rights Watch: World Report 2018 (18.1.2018): Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1422431.html, Zugriff 15.3.2018

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AA - Auswärtiges Amt (5.2017a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2018

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Amnesty International (o.D.): Cote d'Ivoire - Overview, https://www.amnesty.org/en/countries/africa/cote-d-ivoire/, Zugriff 28.3.2018

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CIA (14.3.2018): The World Factbook - Côte d'Ivoire, People and Society,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iv.html, Zugriff 20.3.2018

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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