Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2141708-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl:
XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm. § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste am 21.10.2013 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, als unbegründet ab.
3. Der BF stellte am 27.05.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
4. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23.06.2016 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, XXXX, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.
6. Der BF wurde am 14.11.2016 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen, um die für XXXX geplante Abschiebung sicherzustellen. Der BF gab in der Haft an, an der Abschiebung nicht mitwirken und sich wenn nötig eine Verletzung zufügen zu wollen.
7. Der BF verhinderte die am XXXX geplante Abschiebung, indem er sich vor dem Flugzeug im Transportbus "verspreizte" und mit Körperkraft aus dem Fahrzeug gebracht werden musste. Anschließend hielt er sich am Geländer der Treppe zum Flugzeug fest. Seine Finger konnten durch mehrere Personen gelöst und der BF in das Flugzeug getragen werden, wo er weiterhin versuchte sich festzuhalten. Aufgrund des Widerstands des BF musste die Abschiebung schließlich abgebrochen werden.
8. Am 16.11.2016 erließ das BFA den gegenständlichen Schubhaftbescheid zur Sicherung der Abschiebung. Darin wurde ausgeführt, der BF sei nach Zustellung einer Mitteilung über die bevorstehende Abschiebung am 20.11.2015 untergetaucht. Er habe sich zwei Mal der Abschiebung widersetzt. Der BF leide an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und besitze kein Reisedokument, weshalb er nicht in der Lage sei, das österreichische Bundesgebiet aus Eigenem zu verlassen. Die Mutter und die volljährige Schwester des BF hielten sich in Österreich auf, diese seien jedoch im selben Umfang potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis habe der Aktenlage nicht entnommen werden können. Er habe die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1, 4 und 9 verwirklicht und sei die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung notwendig, da der BF sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich auch zukünftig einer Abschiebung nicht zur Verfügung halten werde.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde ausgeführt, dass die gegebenen privaten Interessen an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintenanzustehen haben. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei nach Ansicht der Behörde nicht ausreichend geeignet, die Durchführbarkeit der Außerlandesbringung des BF im ausreichenden Maße zu sichern.
9. Der BF trat am 19.11.2016 in Hungerstreik, beendete diesen aber freiwillig am 23.11.2016.
10. Am 28.11.2016 stellte der BF in Schubhaft befindlich einen weiteren, den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 28.11.2016 wurde behördlicherseits die Feststellung getroffen, dass das Verfahren zum zweiten Asylantrag des BF vom 27.05.2016 nicht rechtskräftig abgeschlossen und daher kein weiterer Asylantrag möglich sei.
11. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.12.2016 rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass der BF durchgehend gemeldet gewesen sei. Die Beurteilung der Behörde, der BF sei "untergetaucht", sei daher unrichtig. Ansonsten werde die Schubhaft überwiegend damit begründet, das der BF nicht ausreisewillig sei. Fehlende Ausreisewilligkeit sei aber nach der Judikatur des VwGH nicht ausreichend für die Verhängung von Schubhaft. Der Sicherungsbedarf müsse vielmehr in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung.
Angesichts der Tatsache, dass der BF noch vor kurzem zur Selbstverletzung entschlossen gewesen sei, erscheine die Feststellung der Behörde, der BF leide "lediglich" an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion, zu kurz gegriffen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung und weiteren Haft zum realen Risiko einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK käme. Die Unterlassung einer Abklärung durch die Behörde stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sei mangelhaft. Die Mutter des BF sei subsidiär schutzberechtigt. Die Schwester des BF befinde sich derzeit im inhaltlichen Asylverfahren und sei derzeit auch nicht von einer Abschiebung bedroht. Die Mutter des BF habe in der Vergangenheit an einer Krebserkrankung gelitten und habe nun wieder Schmerzen, weshalb in nächster Zeit Kontrollen anstünden. Der BF sei bei der Bewältigung von Arztbesuchen und des Alltagslebens eine wichtige Stütze. Es liege daher ein enges Abhängigkeitsverhältnis und ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Da die Mutter des BF von seiner Hilfe abhängig sei, sei ein "Untertauchen" nicht möglich.
Abschließend wurde vorgebracht, dass mit einem gelinderen Mittel das Auslangen hätten gefunden werden können.
Der Beschwerde lag ein Arztbrief vom 07.12.2016 betreffend die Mutter des BF bei.
12. Das BFA legte die Verwaltungsakten am 09.12.2016 vor. In einem Begleitschreiben wurden die Abweisung der Beschwerde und der Ersatz der Aufwendungen der Behörde beantragt.
13. Der BF wurde am XXXX in die Russische Föderation überstellt. Im Zuge der Abschiebung begann der BF um sich zu schlagen und zu treten, weshalb das Anlegen eines Fixiergurts notwendig war. Der BF wurde ins Flugzeug getragen, versuchte mehrmals wieder aufzustehen und begann zu schreien. Die Überstellung konnte dennoch ohne weitere Vorkommnisse durchgeführt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Sachverhalt (I. 1 - 13.):
Der unter I. beschriebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und als solcher Fremder i. S.d. Diktion des FPG.
1.2. Er stellte am 21.10.2013, am 27.05.2016 und am 28.11.2016 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste Asylverfahren wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des BVwG unter Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung beendet. Das Verfahren bezüglich des zweiten Asylantrags ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch offen. Der faktische Abschiebeschutz wurde mit Bescheid vom 23.06.2016 aufgehoben.
1.3. Der BF litt an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion. Sonstige psychische oder physische Erkrankungen konnten nicht festgestellt werden.
1.4. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung seit XXXX.
2.2. Ein Heimreisezertifikat, gültig von XXXX bis 21.12.2016, lag vor.
2.3. Der BF war haftfähig.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF war nach eigenen Angaben nicht bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, und gab am 14.11.2016 an, die Abschiebung durch Selbstverletzung verhindern zu wollen.
3.2. Der BF widersetzte sich der Abschiebung am XXXX und musste von mehreren Personen aus dem Transportfahrzeug gebracht und in das Flugzeug getragen werden. Aufgrund des Widerstands des BF musste die Abschiebung schließlich abgebrochen werden.
3.3. Von 19.11.2016 bis 23.11.2016 trat der BF in den Hungerstreik.
3.4. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 28.11.2016 einen Folgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt lag gegen ihn bereits eine durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Die aufschiebende Wirkung des am 27.05.2016 gestellten Asylantrags war aberkannt worden.
3.5. Der BF ist durch seine bisherige Verhaltensweise nicht als vertrauenswürdig zu bezeichnen.
3.6. Der BF widersetzte sich auch der am XXXX erfolgten Abschiebung und musste unter Einsatz der Körperkraft mehrerer Personen in das Flugzeug gebracht und dort festgehalten werden.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF verfügt im Inland über Angehörige, nämlich seine Mutter und eine volljährige Schwester. Die Mutter des BF stellte im Jahr 2010 in Österreich einen Asylantrag und ist subsidiär schutzberechtigt. Der BF lebte mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt in Wien. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Mutter konnte nicht festgestellt werden. Die Schwester des BF lebt in XXXX.
4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine wesentlichen Vermögenswerte im Inland.
4.3. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):
Die Feststellungen zur Person des BF und zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, deren Angaben bisher im Verfahren nicht entgegengetreten wurde. Das BFA ging im Bescheid von einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion aus. Hinweise auf sonstige psychische oder physische Erkrankungen gehen aus dem Akteninhalt nicht hervor und es wurden auch keine ärztlichen Befunde vorgelegt. Zum Vorbringen in der Beschwerde, die vom BF angedrohte Selbstverletzung deute auf eine über eine Anpassungsstörung hinausgehende psychische Erkrankung hin, ist festzuhalten, dass diese Drohung vom BF letztendlich nicht umgesetzt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Versuch des BF handelte, die bevorstehende Abschiebung zu verhindern. An dieser Stelle wird angemerkt, dass der BF im Rahmen der Schubhaft einer engmaschigen Gesundheitskontrolle unterlag und bei Bedarf ärztlich betreut wurde. Aus dem im Akt aufliegenden polizeiamtsärztlichen Gutachten vom XXXX gehen keine psychischen oder physischen Erkrankungen hervor. Die Feststellung zu 1.4. hinsichtlich der Unbescholtenheit begründet sich auf die Einsicht in das Strafregister.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):
Das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (2.1.) ergibt sich aus den Verfahrensakten. Der faktische Abschiebeschutz des Folgeantrags vom 27.05.2016 wurde mit Bescheid aufgehoben und diese Aufhebung durch das BVwG für rechtmäßig erklärt. Die Stellung eines dritten Asylantrags war nicht möglich, dass das Verfahren zum zweiten Asylantrag noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Die Rückkehrentscheidung war daher rechtskräftig, durchsetzbar und auch durchführbar.
Die Feststellungen hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates (2.2.) ergeben sich aus den Angaben im Verwaltungsakt.
Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor.
In einer Gesamtsicht ergibt sich daher, dass seitens des Gerichts zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung von einer gesetzmäßigen Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung, unter der Voraussetzung einer raschen Beendigung des laufenden Asylverfahrens, ausgegangen werden konnte.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):
Die Feststellung zu 3.1. ergibt sich aus den Angaben in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI. Die Feststellung zum Ablauf der versuchten Abschiebung am XXXX ergibt sich aus einem Bericht über den Abbruch der Abschiebung vom selben Tag (3.2.). Die Feststellung zum Hungerstreik des BF ergibt sich aus einer diesbezüglichen Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 19.11.2016 sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung (3.3.). Die neuerliche Asylantragstellung ergibt sich aus einem Aktenvermerk vom 28.11.2016 (3.4.).
Die Feststellung hinsichtlich der Ausreiseunwilligkeit (3.1.) und der fehlenden Vertrauenswürdigkeit (3.5.) ergibt sich aus dem Verhalten des BF während der abgebrochenen Abschiebung vom XXXX und seiner Anhaltung in Schubhaft. Daraus ist zu entnehmen, dass der BF zur Durchsetzung einer Ausreise jedenfalls behördlicher Hilfe bedarf. Der BF hat sich durch sein bisheriges Verhalten nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Es ergibt sich vielmehr aus dem Akteninhalt, dass der BF bereit war, seine Abschiebung mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF im Stande der Schubhaft am 28.11.2016 einen weiteren (den dritten) Asylantrag in Österreich gestellt hat. Diesbezüglich ist daher nunmehr auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt.
Die Feststellung zum Ablauf der am XXXX erfolgten Abschiebung ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX (3.6.).
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.):
Die Feststellungen zu 4.1. ergeben sich aus Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem IZRe zum BF, seiner Mutter sowie seiner Schwester.
Zum Inhalt des mit der Beschwerde vorgelegten Arztbriefs der Mutter des BF ist Folgendes festzuhalten: Die Mutter des BF litt im Jahr 2010 an einem XXXX rechts (XXXX). Im Jahr 2015 wurde eine Fettgewebsnekrose in der linken Brust entfernt. Laut Arztbrief war seit drei Jahren keine Kontrolle der rechten Brust erfolgt. Die Mutter des BF suchte die Ambulanz am 07.12.2016 wegen Schmerzen in der linken Brust auf. Der Patientin wurden Schmerzmittel verschrieben und ein Kontrolltermin im Februar 2017 vereinbart. Aus dem Arztbrief geht daher weder eine akute Erkrankung noch eine Pflegebedürftigkeit der Mutter des BF Im November 2016 hervor. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Mutter des BF im Jahr 2010, der BF jedoch erst im Oktober 2013 nach Österreich einreiste. Ihr stand daher auch während ihrer Krebserkrankung im Jahr 2010 die Unterstützung ihres Sohnes nicht zur Verfügung. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine Pflegebedürftigkeit der Mutter des BF kann daher nicht festgestellt werden.
Der BF ist in Österreich nicht zur Erwerbstätigkeit zugelassen. Wesentliche Vermögenswerte im Inland liegen nicht vor (4.2.).
Hinsichtlich der Feststellung zu 4.3. wurden Informationen aus dem Auszug der Anhaltedatei herangezogen, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über €
231,60 im Rahmen seiner Effekten verfügte.
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:
Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von bestehendem Sicherungsbedarf aus. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte bisher in Österreich insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz. Der BF gab bereits am 14.11.2015 an, an der Abschiebung nicht mitzuwirken und diese, falls nötig, durch Selbstverletzung verhindern zu wollen. Durch den körperlichen Widerstand des BF musste die Abschiebung am XXXX schließlich abgebrochen werden. Der BF trat am 19.11.2016 in den Hungerstreik, den er aber am 23.11.2016 freiwillig wieder abbrach. Es steht daher für das erkennende Gericht fest, dass der BF gewillt war, die bevorstehende Abschiebung mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu vereiteln, was ihm ja am XXXX auch gelungen ist. Auch die Abschiebung am XXXX konnte nur gegen den heftigen Widerstand des BF durchgesetzt werden. Dass sich der BF vor einem neuerlichen Termin für die Abschiebung für die Behörde bereithalten würde, ist daher auszuschließen. Im Hinblick auf eine Beurteilung der bisherigen Verhaltensweise kann der BF auch keine Vertrauenswürdigkeit für sich erfolgreich ins Treffen führen und stellt sich auch eine Prognose hinsichtlich der kurzfristigen Greifbarkeit für die Behörde wie auch für das Gericht in diesem Punkt negativ dar.
Auf Grund der eigenen Angaben des BF, nicht freiwillig in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen, soweit seinem Verhalten vor und auch nach Erlassung des gegenständlichen Bescheids, ergibt sich daher auch diesbezüglich für das erkennende Gericht klar, dass der BF zur Herstellung des gesetzlichen Zustands (Ausreiseverpflichtung) jedenfalls einer Unterstützung der Behörde bedurfte.
Der BF verfügte im Inland mit Ausnahme seiner Mutter auch nicht über ein nennenswertes soziales Netz, ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war daher auch nicht in der Lage nachhaltig selbst für sein Fortkommen zu sorgen.
Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF für eine nahende Abschiebung nicht bereithalten würde und sich einer bevorstehenden Abschiebung durch Untertauchen zu entziehen versuchen würde. Fluchtgefahr war daher anzunehmen.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nach Ansicht des Gerichtes ebenso gegeben. Hinsichtlich der familiären und privaten Interessen des BF wurde im Beschwerdeschriftsatz lediglich ein Familienleben mit seiner Mutter vorgebracht. Sonstige soziale Kontakte oder berufliche Verpflichtungen wurden nicht behauptet. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, lag zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung keine Erkrankung der Mutter des BF oder gar eine Pflegebedürftigkeit vor. Dem Interesse des BF an der Fortsetzung des Familienlebens mit seiner Mutter steht das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung entgegen. Den familiären Interessen des BF kommt auch aus dem Grund nur geringes Gewicht zu, dass er durch seinen heftigen Widerstand gegen die Abschiebung am XXXX seine Anhaltung in Schubhaft ab 16.11.2016 zur Sicherung der Abschiebung sich daher selbst zuzuschreiben hatte. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal ein Heimreisezertifikat bereits vorlag und ein Termin für einen zweiten (erfolgreichen) Abschiebeversuch rasch gefunden werden konnte.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führte nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet gewesen wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF, der ein evidentes Interesse daran hatte, dass er im Inland verbleiben kann, nicht für die Behörde unerreichbar sein und nicht erfolgreich untertauchen würde. Da der BF bereit war, zur Verhinderung seiner Abschiebung Verletzungen seiner selbst und anderer Personen im Kauf zu nehmen (durch Androhung von Selbstverletzung, Festhalten vor und im Flugzeug, Hungerstreik, Schläge und Tritte vor dem Einsteigen ins Flugzeug), kann keinesfalls angenommen werden, dass er vor einer weit weniger gefährdenden Maßnahme, nämlich dem Untertauchen in die Anonymität, zurückschrecken würde. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die familiäre Bindung von ausreichender Intensität wäre, um ihn davon abzuhalten, sich einer Abschiebung durch Untertauchen zu entziehen. Der BF war in der Vergangenheit nicht gewillt, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erwies sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.7. Die Behörde hat daher zu Recht die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z 1, 4 und Z 9 FPG angenommen. Durch die neuerliche Asylantragstellung nach Bescheiderlassung ist nunmehr auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt. In einer Gesamtheit stellt sich für das Gericht klar dar, dass hinsichtlich des BF jedenfalls von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen war. Weiters klar ersichtlich ist, dass auch die Anwendung eines gelinderen Mittels wie oben näher ausgeführt nur unzureichend erfolgversprechend gewesen wäre. Aufgrund des Vorverhaltens des BF steht daher nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der staatlich gewünschten Abschiebung lediglich das Instrument des Vollzugs der Schubhaft zur Verfügung.
3.1.8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF hat sich für das Gericht klar ergeben, dass auch in Hinkunft nicht mit einer kurzfristigen Greifbarkeit des BF für die Behörde zu rechnen wäre.
Zu Spruchpunkt II. - Kostenbegehren
Die Behörde begehrte den Ersatz des Vorlageaufwands und des Schriftsatzaufwands entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da diese vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Da die Behörde keine Stellungnahme erstattete, sondern mit der Beschwerde lediglich ein Begleitschreiben ohne wesentliche inhaltliche Bezugnahme auf den gegenständlichen Fall vorlegte, war der beantragte Ersatz des Schriftsatzaufwands nicht zuzusprechen, sondern steht der Behörde nur der Ersatz des Vorlageaufwands in der Höhe von € 57,40 zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung, Familienleben, Fluchtgefahr, Kostenersatz, mangelnderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2141708.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018