TE Bvwg Beschluss 2018/8/14 W220 2203050-1

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Veröffentlicht am 14.08.2018
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Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

BFA-VG §18
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
FPG §70 Abs3

Spruch

W220 2203050-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2018, Zl. 821478200/180655052, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Indiens und reiste im Jahr 2012 illegal nach Österreich ein. Er stellte am 15.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.04.2013, Zl. C16 430.493-1/2012/4E, in Verbindung mit einer Ausweisung nach Indien vollinhaltlich abgewiesen wurde.

Anschließend lebte der Beschwerdeführer ohne gemeldeten Wohnsitz im Verborgenen weiter und war für die Fremdenbehörde nicht greifbar.

Der am 14.12.2014 seitens des Beschwerdeführers gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2015, Zl.: 821478200-140282800, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Am 20.05.2016 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt XXXX eine ungarische Staatsbürgerin. Unmittelbar nach der Hochzeit wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Aufenthaltsehe eingeleitet.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.06.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 117 Abs. 1 und 4 FPG, Eingehens einer Aufenthaltsehe, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je 4 Euro, verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2018, Zl. 821478200/180655052, wurde gegen den Beschwerdeführer ein vierjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) erlassen und kein Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II) erteilt. Unter Spruchpunkt III. wurde außerdem einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde und führte unter anderem aus, dass der Bescheid unzureichend begründet sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste im Jahr 2012 illegal nach Österreich ein und hält sich seither im Bundesgebiet auf.

Ein am 15.10.2012 in Österreich erstmalig gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ beschieden und eine zulässige Ausweisung nach Indien festgestellt. Ein am 14.12.2014 gestellter Folgeantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig.

Am 20.05.2016 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt XXXX eine ungarische Staatsangehörige.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.06.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 117 Abs. 1 und 4 FPG, Eingehens einer Aufenthaltsehe, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4, -- verurteilt.

In Österreich leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten Integrationsmerkmale in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde sowie des Asylgerichtshofes, durch Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das Zentrale Melderegister, das Grundversorgungssystem sowie das Zentrales Fremdenregister.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde, auf die Feststellungen im bekämpften Bescheid und im Urteil des BG XXXX zur Aufenthaltsehe.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Aktes der belangten Behörde sowie den Feststellungen im bekämpften Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist.

Die Feststellungen betreffend die Eheschließung zum Zwecke der Hintanhaltung aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen des Beschwerdeführers mit einer ungarischen Staatsangehörigen ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Urteil des BG XXXX .

Dass der Beschwerdeführer keine relevanten Integrationsmerkmale in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus seinen Aussagen gegenüber der belangten Behörde und den diesbezüglich getroffenen Feststellungen im bekämpften Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist. Der Beschwerdeführer brachte keinerlei Nachweise über die Absolvierung eines Deutschkurses oder sonstiger sozialer Verfestigung bei. Alle Einvernahmen erfolgten mittels Dolmetschers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage

1. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

"Aufenthaltsverbot

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) ...

Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 70. (1) ...

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich

(4) ...".

2. § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) ...

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) ...".

Zu A)

3.2. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides):

3.2.1. Die Scheinehefrau des Beschwerdeführers ist als ungarische Staatsangehörige EWR-Bürgerin, die sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufhielt. Durch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau am 20.05.2016 ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSv § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Gegenständlich ist daher der persönliche Anwendungsbereich von § 67 FPG eröffnet. Da sich der Beschwerdeführer erst seit rund sechs Jahren im Bundesgebiet aufhält, ist auf ihn der Gefährdungsmaßstab von § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG anzuwenden. Danach ist auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der in Bezug auf den Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose ist demnach auf das Gesamtverhalten des Fremden im Bundesgebiet abzustellen, wobei in vorliegendem Fall die von ihm geschlossene Aufenthaltsehe und sein Täuschungsverhalten gegenüber der belangten Behörde im Mittelpunkt stehen:

So stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.10.2012 einen Asylantrag, welcher am 23.04.2013 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Einer Ausreise kam der Beschwerdeführer nicht nach und stellte er zur Verhinderung seiner Abschiebung am 14.12.2014 einen Folgeantrag, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.08.2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verfügte zwischenzeitlich über keinen Wohnsitz und lebte im Verborgenen. Am 20.05.2016 heiratete er eine freizügigkeitsberechtigte ungarische Staatsangehörige und wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.06.2017 wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe verurteilt, nachdem bereits unmittelbar nach der Hochzeit ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Aufenthaltsehe eingeleitet worden war.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) - hier: die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens - ist es notwendig, gegen Fremde, die illegal in das Bundesgebiet eingereist sind und die daran anschließend versuchen, sich durch die offensichtlich von langer Hand vorbereitete grobe Irreführung der österreichischen Behörden ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er weist keine nachweislichen Kenntnisse der deutschen Sprache auf, eine soziale oder berufliche Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt nicht vor. Während er somit in Österreich über keinerlei Integration verfügt, bestehen noch Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er dort den Großteil seines Lebens verbracht hat und seine Familie dort lebt.

Dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.

Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus.

3.2.2. Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann.

Wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren nicht voll auszuschöpfen ist, allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von vier Jahren zu reduzieren.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides):

3.3.1. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.3.2. Voraussetzung für die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gem. § 70 Abs. 3 FPG sowie für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG ist demnach, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, nicht jedoch, wie in der Beschwerde behauptet, dass vom Beschwerdeführer eine "Gefährdung der nationalen Sicherheit Österreichs" ausgeht bzw. "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit nach Artikel 28 Abs 3 UnoinsbürgerRL vorliegen" (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246).

Da vor diesem Hintergrund vom Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubes und von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde Abstand zu nehmen war, war die Beschwerde ebenso hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsehe, Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall,
begünstigte Drittstaatsangehörige, Durchsetzungsaufschub,
Gefährdungsprognose, öffentliche Ordnung, öffentliches Interesse,
Scheinehe, strafrechtliche Verurteilung, Unionsbürger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W220.2203050.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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