TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/14 W171 2203282-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2018
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Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2203282-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 22.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 23.11.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowie auf subsidiären Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gewährt. Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z.3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z.2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Erledigung der daraufhin erfolgten Beschwerde an das BVwG wurde diese mit Erkenntnis vom 17.07.2018, rechtskräftig am 19.07.2018 in allen Spruchpunkten abgewiesen.

1.3. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.11.2016 wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer bedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

1.4. Weiters wurde der BF durch ein Landesgericht mit Urteil vom 31.05.2017 rechtskräftig wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

1.5. Am 04.08.2018 wurde der BF beim Versuch die Grenze nach Deutschland zu passieren, durch die dortigen Behörden an der Einreise gehindert und nach Österreich zurückgewiesen.

1.6. Am 05.08.2018 wurde der BF in Salzburg niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, er habe mit der S-Bahn auf den Salzburger Hauptbahnhof fahren wollen und sei dabei eingeschlafen. Er habe die Grenze zu Deutschland aus diesem Grunde überschritten. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten, habe keine Familienangehörigen in Österreich, wohne in einem Asylheim in XXXX und habe keine in Österreich legal aufhältige Person, bei welcher er wohnen könne. Er habe Euro 360,47 und könne sich von niemanden Geld ausleihen. Er stehe derzeit im Beschwerdeverfahren und wolle zurück nach XXXX in sein Quartier.

1.7. Ebenso am 05.08.2018 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) die gegenständlichen Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich der BF dem Verfahren entzogen habe und nach Deutschland weiterreisen habe wollen. Im vorliegenden Fall sei Fluchtgefahr gegeben, da der BF über keine Familienangehörigen in Österreich verfüge, keine soziale oder berufliche Integration geltend machen konnte und weiter nach Deutschlande reisen habe wollen. Er sei nicht willig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und sei im Inland wiederholt straffällig geworden. Seinen illegalen Aufenthalt habe er durch die Weiterreise nach Deutschland prolongieren wollen. Die Verhängung der Schubhaft sei auch verhältnismäßig, da der BF über keine Reisedokumente und nicht genügend Barmittel verfüge, um seinen Unterhalt im Inland zu bestreiten. Es sei keine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gegeben. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da der BF nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt sei, sich an geltenden Rechtsvorschriften zu halten. Auf Grund der fehlenden familiären und sonstigen Verankerung in Österreich, sowie auf Grund des bisherigen Verhaltens bestehe beim BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.

Im Zuge einer Interessenabwägung habe sich herausgestellt, dass einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein höherer Stellenwert zuzubilligen sei, als den Interessen des BF, zu Mal dieser bereits wiederholt im Inland straffällig geworden sei.

Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels könne im vorliegenden Fall nicht das Auslangen gefunden werden, zu Mal sich der BF durch seine versuchte Ausreise nach Deutschland dem Verfahren in Österreich entzogen habe und damit klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er nicht in seine Heimat zurückreisen wolle. Es bestehe daher aktuell ein beträchtliches Risiko des wiederholten Untertauchens, welches durch die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht gemäßigt werden könne.

1.8. Am 10.08.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die durch die Behörde ins Treffen geführten Kriterien des Sicherungsbedarfs für sich allein genommen nicht hinreichen, um vom Vorliegen einer Fluchtgefahr zu sprechen. Der BF habe sich dem Verfahren nicht entziehen wollen und wäre daher das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung des Verfahrens ausreichend. Darüber hinaus sei der BF bereits im Inland sozial verankert und könne bei einem namentlich genannten Freund wohnen. Dieser könne auch die Lebenserhaltungskosten für den BF übernehmen. Die Behörde habe nicht klar dargelegt, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme.

Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Ein Kostenersatzantrag wurde ebenso gestellt.

1.9. Am 13.08.2018 wurden seitens der Behörde dem Gericht Aktenbestandteile vorgelegt und eine Stellungnahme im laufenden Schubhaftverfahren eingebracht. Im Wesentlichen wurde der Verfahrensgang wiedergegeben und ergänzend ausgeführt, dass der BF am 22.09.2015 seinen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Es sei daher nicht zutreffend, dass die Rechtsvertretung des BF den Asylantrag mit 15.09.2015 datiere. Darüber hinaus befinde sich der BF erst seit 05.08.2018 in Schubhaft und sei auch die Niederschrift erst am 05.08.2018 erstellt worden.

Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sei bereits eingeleitet und die erforderlichen Unterlagen an die Botschaft übermittelt worden. Als Vorführtermin vor die Afghanische Botschaft sei der XXXX vorgesehen. Bei Afghanistan gäbe es ein hohes Maß Identifizierungen und sei daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erstellt werde. Nach Ansicht der Behörde sei es nicht möglich ohne Verhängung der Schubhaft den Sicherungszweck erreichen zu können. Die Behauptung, versehentlich in der S-Bahn eingeschlafen und irrtümlich nach Deutschland gefahren zu sein, sei unglaubwürdig. Der BF habe sich seiner Abschiebung entziehen wollen. Deshalb sei auch die Verhängung eines gelinderen Mittels in diesem Fall nicht ausreichend tauglich. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens sei auch weiterhin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der BF vor seiner geplanten Abschiebung untertauchen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und besitzt keinen Aufenthaltstitel für einen Unionsstaat.

1.3. Er leidet an keinen die Hafttauglichkeit ausschließenden gesundheitlichen Einschränkungen.

1.4. Der BF ist in Österreich bereits zwei Mal wegen Drogendelikten vorbestraft.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Das Asylverfahren anlässlich des Antrages vom 22.09.2015 ist abgeschlossen. Eine rechtskräftige (durchsetzbare) Rückkehrentscheidung liegt vor.

2.2. Ein Heimreisezertifikat liegt derzeit noch nicht vor.

2.3. Ein Termin für die Abschiebung ist noch nicht festgelegt.

2.4. Der BF ist hafttauglich.

2.5. Die Vorführung vor die Afghanische Botschaft ist für XXXX geplant.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF versuchte Österreich in Richtung Deutschland zu verlassen und sich einer in nächster Zeit zu erwartenden Abschiebung zu entziehen.

3.2. Er verfügt aktuell über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, hat aber die Möglichkeit bei einem Bekannten zu wohnen.

3.3. Der BF befindet sich aktuell illegal im Bundesgebiet und negierte bisher seine Rückreiseverpflichtung.

3.4. Gegen ihn besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot.

3.5. Er ist nicht gewillt, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

3.6. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.2. In Österreich leben keine Verwandten des BF.

4.3. Der BF hat in Österreich einen Bekannten, bei den er nach eigenen Angaben wohnen könnte und der ihn auch verpflegen würde. Darüber hinaus gehende nennenswerte soziale Kontakte die den BF tendenziell von einem Untertauchen abhalten können, bestehen nicht.

4.4. Er verfügt aktuell über ein nur geringes Barvermögen und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den Aktenbestandteilen im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus einem Auszug aus dem Strafregister (1.4.). Hinsichtlich der Hafttauglichkeit des BF (1.3.) wird angemerkt, dass sich weder aus der Anhaltedatei, noch aus dem anderen Akteninhalt Rückschlüsse auf eine etwaige Haftuntauglichkeit ersehen ließen. Seitens beider Parteien wurde dem Gericht auch diesbezüglich keine anderslautende Meldung erstattet, sodass das Gericht von keinen gesundheitlichen Einschränkungen des BF hinsichtlich seiner Hafttauglichkeit ausgehen konnte.

In der Beschwerdeschrift geht die Rechtsvertretung von einem Asylantrag vom 15.09.2015 und einem Bescheiddatum (Mandatsbescheid-Schubhaftbescheid) vom 04.08.2018 aus. Wie in der Stellungnahme der Behörde richtig festgehalten, ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt eindeutig, dass der BF am 22.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat. Darüber hinaus, lässt sich im Akt auch klar ersehen, dass sowohl der Schubhaftbescheid, als auch die vorangehende Niederschrift vor der Polizei erst am 05.08.2018 erfolgte. Das Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass die in der Beschwerdeschrift angegeben anderslautenden Daten auf einem Versehen beruhen.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):

Die Feststellungen 2.2., 2.3. und 2.5. beziehen sich auf die glaubhaften Ausführungen in der Stellungnahme der Behörde vom 13.08.2018. Es ist bereits gerichtsbekannt, dass die Afghanische Botschaft in vielen Fällen bereit ist, ein Heimreisezertifikat auszustellen und auch sodann Abschiebungen aus Österreich tatsächlich effektuiert werden. Hinsichtlich des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung begründet sich die Feststellung zu 2.1. auf die Angaben im Akt. Hinsichtlich der unter 2.4. festgestellten Hafttauglichkeit des BF darf auf die Ausführungen zu

1.3. verwiesen werden.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):

Die Feststellung zu 3.1. bezieht sich im Wesentlichen auf den behördlichen Akt. Die Behörde hat in diesem Punkt klar die Unglaubwürdigkeit der Aussage des BF dargelegt. Die Überlegungen der Behörde hinsichtlich der Unabsichtlichkeit der Grenzüberschreitung des BF sind nachvollziehbar und offen dargelegt worden. Auch das Gericht geht nicht davon aus, dass der BF tatsächlich einen unbeabsichtigten Grenzübertritt begangen hat. Es liegt vielmehr klar auf der Hand, dass eine Weiterreise des BF nach Deutschland jedenfalls dem Wunsche des BF auf weiteren Verbleib in Europa entgegengekommen wäre. Der BF hat auch in der Vergangenheit klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, in sein Herkunftsland zurück zu reisen. Auf Grund des in Österreich bereits abgeschlossenen Verfahrens ist naheliegend und für das Gericht klar, dass der BF sich einer bereits in naher Zukunft zu erwartenden Abschiebung durch seine Ausreise nach Deutschland rechtzeitig zu entziehen suchte. Es war daher im Hinblick auf die in der Beschwerdeschrift wiederholten Verantwortung, der BF sei eingeschlafen und unabsichtlich auf deutsches Gebiet gebracht worden davon auszugehen, dass es sich lediglich um eine Schutzbehauptung handeln konnte.

Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF aktuell über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, jedoch im Rahmen der Beschwerdeschrift angab, einen Bekannten zu haben, bei dem er wohnen könnte. Wenn auch die in der Beschwerdeschrift gewählte Schreibweise des Namens des potentiellen Unterkunftsgebers nicht korrekt war und auch die Adresse in der angeführten Weise nicht ganz stimme, so haben die Überprüfungen des Gerichts jedenfalls ergeben, dass eine Unterkunftnahme bei dem namentlich genannten Freund zumindest nicht prinzipiell unmöglich erscheint. Das Gericht geht daher in weiterer Folge von einer Wohnmöglichkeit des BF bei seinem Freund aus, da die angegebene Adresse ohnehin eine Unterkunft für eine größere Zahl von Flüchtlingen ist.

Die Feststellungen zu 3.3. und 3.4. ergeben sich aus dem Akteninhalt des behördlichen Aktes. Dabei ist zu ersehen, dass der BF bisher alle Möglichkeiten ungenutzt ließ, sich freiwillig außer Landes in sein Herkunftsland zu begeben. Er hat bisher nach dem Akteninhalt auch keine Anstrengungen aus eigener Kraft vorgenommen, etwa bei der Botschaft ein Reisedokument zu erhalten. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht.

Die Feststellungen zu 3.5. und 3.6. beruhen auf einer Gesamtsicht des bisherigen Verhaltens des BF. Sein Verhalten hat bisher klar gezeigt, dass er nicht gewillt ist, freiwillig in sein Herkunftsland zurückzureisen. Er hat keine eigenen Anstrengungen hiezu unternommen und hat bisher aus den Angaben im Akt auch eine freiwillige Heimkehr explizit ausgeschlossen. Im Hinblick auf seine wiederholte Straffälligkeit und der versuchten Ausreise nach Deutschland erklärt sich, dass das Gericht auch in keiner Weise von einer Vertrauenswürdigkeit des BF ausgehen konnte.

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):

Die Feststellungen zu diesem Punkt beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen des BF im Rahmen der Niederschrift vom 05.08.2018. Darin gab er an, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und auch keine Verwandten in Österreich zu haben. Nachdem der BF im Rahmen der Niederschrift vor der Polizei am 05.08.2018 angegeben hat, niemanden zu kennen, bei dem er während des fremdenpolizeilichen Verfahrens wohnen könne bzw. von dem er sich Geld leihen könne, kommt nun die Namensnennung eines Bekannten im Rahmen der Beschwerdeschrift unerwartet, jedoch nicht unglaubwürdig. Das Gericht gesteht daher zu, dass der BF in Österreich über einen Bekannten verfügt. Hiezu ist zu sagen, dass der BF bei diesem Bekannten bisher niemals gemeldet war und auch diesen Bekannten nie erwähnt hat. Es kann daher seitens des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen langjährigen, sehr nahestehenden Freund handeln kann. Darüber hinaus gehende nennenswerte soziale Kontakte, die den BF tendenziell von einem Untertauchen abhalten könnten, wurde nicht genannt und konnten im Rahmen des Verfahrens auch nicht ermittelt werden. Dadurch, dass der BF selbst in seiner Befragung vom 05.08.2018 ebenso wie in der Beschwerdeschrift keine sonstigen Kontakte angegeben hat ergibt sich klar, dass sich für den BF in Österreich bisher kein tragfähiges soziales Netz gebildet hat. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Sachlage hat das Verfahren nicht ergeben und blieb daher das Vorbringen, der BF sei bereits sozial verankert, unter Nennung lediglich eines einzigen Freundes, im Kern unsubstantiiert.

Die Feststellung zu 4.4. ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen der Niederschrift vom 05.08.2018 in Zusammensicht mit den aktuellen Angaben der Anhaltedatei.

Angemerkt wird, dass das Gericht in weiterer Folge von Kontakten des BF mit dem namentlich genannten Bekannten ausgeht, es sich jedoch bereits erwiesen hat, dass selbst diese Kontakte in der Vergangenheit nicht ausgereicht haben, dem BF an dem Versuch einer Ausreise nach Deutschland zu hindern. Das für den BF daher bestehende soziale Umfeld war nicht in der Lage, seinen Ausreiseversuch zu verhindern.

2.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die im abgeschlossenen Asylverfahren und im gerichtlichen Verfahren zutage getretenen Kontakte reichen nicht hin, im vorliegenden Fall von der Annahme ausgehen zu können, dass tatsächlich ein ausreichend tragfähiges soziales Netz für den BF vorliegen könnte und wurde dies auch in dieser Form in der Beschwerdeschrift nur unsubstantiiert behauptet. Die Unwilligkeit zur Ausreise in den Herkunftsstaat ergibt sich bereits aus dem Vorverhalten des BF durch seinen Ausreiseversuch in den Nachbarstaat Deutschland und seine bisherige Ignoranz eine freiwillige Rückkehr ins Auge zu fassen. Der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Kontakt zu einem Freund war glaubwürdig, sodass von einer Verhandlung abgesehen werden konnte. Im Übrigen ging das Gericht vom behördlich festgestellten Sachverhalt aus.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte im Inland einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen ihn liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und wurde der Antrag auf Erteilung eines Heimreisezertifikates zeitnah mit seiner Inhaftierung gestellt. Er verfügt nunmehr in Österreich nicht mehr über einen Hauptwohnsitz. Er ist nicht rückreisewillig und zeigte sich dies auch, als der BF nach Beendigung seines Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nach Deutschland weiterreisen wollte. Das Gericht geht daher in weiterer Folge im gegenständlichen Fall nicht davon aus, dass sich der BF auf freiem Fuße für die Behörde bereithalten würde. Aufgrund der geschilderten Verhaltensweisen des BF geht das Gericht davon aus, dass beim BF aktuell sowohl eine qualifizierte Ausreiseunwilligkeit, als auch Sicherungsbedarf gegeben ist. Er ist darüber hinaus auch in keiner Weise vertrauenswürdig.

3.1.4. Die im behördlichen Bescheid herangezogenen Feststellungen sind korrekt und nicht zu bemängeln. Aufgrund der eindeutigen Aussagen des BF im Rahmen der Einvernahme vor der PI am 05.08.2018 bestand für das Einvernahmeorgan keine Veranlassung, innerhalb der einzelnen vollkommen verneinten Punkte (Befragung über Verwandtschaft und sonstige sozialen Kontakte) noch weitere Fragen zu stellen. So ist auch in diesem Fall die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass keine nennenswerten sozialen Kontakte und auch keine Wohnmöglichkeit für den BF bestehen würde. Das behördliche Verfahren war daher nicht mit einem Mangel behaftet.

Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer über eine einzige Person verfügt, die ihm gewogen ist, dass er auch dort wohnen könnte. Es war daher im gerichtlichen Verfahren diesbezüglich eine anderslautende Feststellung zu tätig. Während im behördlichen Verfahren keine Veranlassung zur weiteren Ermittlung einer potenziellen Wohnmöglichkeit bestanden hat und daher der Tatbestand des § 76/3 Ziffer 9 FPG zur Gänze erfüllt wurde, war im gerichtlichen Verfahren von einer Wohnmöglichkeit auszugehen. Doch kann auch in diesem Fall nicht von einem bestehenden sozialen Netz, dass geeignet wäre, den BF vom Untertauchen abzuhalten, gesprochen werden. Wie die Vergangenheit bereits gezeigt hat, hat der BF dennoch versucht, sich nach Deutschland abzusetzen und kommt auch nach Ansicht des Gerichts die Verhängung lediglich eines gelinderen Mittels daher nach wie vor nicht in Frage. Im Hinblick auf den Fortsetzungsausspruch geht daher das Gericht davon aus, dass Sicherungsbedarf jedenfalls weiterhin gegeben ist.

3.2.0. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF aufgrund des einen genannten Kontakts im Inland tatsächlich über ein tragfähiges soziales Netz verfügen kann, zumal dieser Bekannte bereits einmal nachweislich nicht in der Lage war, ein Untertauchen durch einen Fluchtversuch nach Deutschland zu verhindern. Es sind im Verfahren keine Gründe ans Tageslicht getreten, die das notwendige Gewicht hätten, hier ein Überwiegen der privaten Interessen über die öffentlichen Interessen nach Sicherheit, Ordnung und einem geregelten Asyl- und Fremdenwesen manifestieren zu können. Weiters hat der Beschwerdeführer gegen verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Das Abwarten der konkreten Information durch die Botschaft hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist dem BF jedenfalls zumutbar und wird danach zu entscheiden sein, ob, gemessen an der Auskunft der Botschaft, die Fortsetzung der Schubhaft dann weiter zulässig sein wird, oder nicht. Die gegenständliche Schubhaft ist daher nach Rechtsansicht des Gerichtes auch verhältnismäßig.

3.3.0. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts derzeit nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland bzw. in Europa verbleiben kann, nicht abermals den Versuch unternehmen würde, für die Behörde unerreichbar zu sein und erfolgreich untertauchen würde. Eine familiäre bzw. soziale Bindung, die unter normalen Umständen eventuell Halt bieten könnte, ist nicht ausreichend vorhanden. Ein Bekannter ist zwar vorhanden, doch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass dies nicht ausreichend gewesen ist, den BF vom Versuch des Untertauchens abzuhalten. Der BF war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und er ist nicht willig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände geht das Gericht nicht davon aus, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden könnte. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu sehen, dass ihn die pure Anordnung einer Wohnsitznahme, einer Meldeverpflichtung oder einer Kaution dazu bringen würde, nicht wieder den Versuch des Untertauchens zu wiederholen und sich den Behörden zu entziehen.

3.4.0. Die Weiterführung der Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. § 80/6 FPG wird verwiesen.

Zu Spruchpunkt III.:

Da die Behörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausreise, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Kostenersatz,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Mitgliedstaat, Mittellosigkeit,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2203282.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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