TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/14 W125 1419559-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2018
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Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W125 1419559-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.1.2018, Zahl 801204210/151776174, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, § 8 Abs 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Jat und der Religion der Sikhs zugehörig.

2. Er stellte erstmals am 22.12.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund von Erbschafts- und Grundstücksstreitigkeiten. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2011, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt worden sowie diese Entscheidung mit einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien verbunden worden war, erhob dieser Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.8.2011 als unbegründet abgewiesen, weil eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte (siehe Seiten 10ff des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.8.2011, C13 419.559-1/2011/2E).

3. In der Folge reiste der Beschwerdeführer nach Indien aus.

4. Am 12.11.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen (in Österreich) zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde vor der Landespolizeidirektion Burgenland am 14.11.2015 niederschriftlich erstbefragt.

Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass er Indien im Juli 2015 per Flugzeug verlassen habe, indem er von Delhi nach Istanbul gereist sei. Über mehrere Länder sei er nach Belgien gelangt, wo er um Asyl angesucht habe; dort sei ihm mitgeteilt worden, dass Österreich zuständig sei, da er hier bereits zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Die Gründe für seine erneute Antragstellung seien einerseits ein persönlicher Streit um ein Grundstück, andererseits seien diese religiöser Natur.

5. Das Verfahren wurde am 15.11.2015 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen. Am 30.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und darüber informiert, dass er einer Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AsylG 2005 unterliegt.

6. In der Einvernahme vom 30.11.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass er in Indien Probleme aufgrund seiner Religion gehabt habe. Er sei Sikh, bete aber zu einem Guru, der nicht an die Sikhreligion glaube. Sein Vater und er selbst seien deshalb von zwei Sikhparteien - XXXX - bedroht worden; diese seien im August oder September 2014 bei ihnen zu Hause gewesen und hätten sie dort bedroht. Sein Vater sei dann bei einem Autounfall gestorben, welcher von Angehörigen dieser Parteien verursacht worden sei; daraufhin habe der Beschwerdeführer Indien verlassen.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.1.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage und abstrakt und daher insgesamt nicht glaubwürdig sei; dies auch vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat, weil entsprechend der diesbezüglichen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

8. Mit Verfahrensanordnungen vom 5.1.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt und er über seine Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches gemäß § 52a Abs 2 BFA-VG bis zum 22.01.2018 belehrt.

9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5.1.2018 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch das Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, vom 29.1.2018, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten wurde.

Insbesondere führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vorbringen zu Unrecht als unglaubwürdig erachtet worden sei und die belangte Behörde weitere Feststellungen zu den Fluchtgründen und der Lage in Indien hätte treffen müssen.

10. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 1.2.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Seine präzise Identität steht nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Jat an und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikh.

Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX im Punjab in Indien. Dort besuchte er für zwölf Jahre die Grundschule und studierte Landwirtschaft; gearbeitet hat der Beschwerdeführer nicht. Den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers hat dessen Familie finanziert.

In Indien leben noch die Mutter, zwei Schwestern und drei Onkel des Beschwerdeführers; sein Vater ist verstorben. Der Beschwerdeführer hat ein gutes Verhältnis, aber keinen Kontakt mehr zu seiner Familie.

Bereits am 22.12.2010 hatte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.04.2011 abgewiesen worden war; die dagegen erhobene Beschwerde hatte der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.08.2011 als unbegründet abgewiesen und war der Beschwerdeführer daraufhin nach Indien ausgereist.

Im Juli 2015 reiste der Beschwerdeführer legal aus Indien aus und kam im November 2015 erneut illegal nach Österreich, wo er in der Folge am 12.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund neuer Probleme stellte.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist jung und arbeitsfähig und verfügt über eine landwirtschaftliche Ausbildung.

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte und verfügt auch über keine engen Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher Natur. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine tiefgreifende Integrationsverfestigung aufweist. Er hat zwar im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht, hat jedoch in Österreich keine Freunde, verbringt seine Freizeit zu Hause und ist weder in Vereinen noch Organisationen tätig noch nimmt er am sozialen und kulturellen Leben in Österreich teil.

Er ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig, sondern bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

1.2. Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Indien aufgrund von Problemen mit seiner Religion verlassen hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Sikhparteien XXXX und XXXX bedroht worden ist, weil er zu einem hinduistischen Guru gebetet hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers zur Polizei gegangen und daraufhin bei einem Autounfall, der von Angehörigen der Sikhparteien verursacht wurde, gestorben ist.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Indien aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verlassen hat.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder dass ihm eine solche Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Indien drohen würde.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

1.3. Feststellungen zur Lage in Indien

Indien ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html).

Im Bundesstaat Punjab kommt es durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie "Terror" eingestuft, sondern als "communal violence" bezeichnet (Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien).

Viele Grundrechte und -freiheiten sind verfassungsmäßig verbrieft und ist die unabhängige Justiz vielmals wichtiger Rechtsgarant (Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungspraxis lässt sich nicht feststellen, vor allem die unteren Instanzen sind aber nicht frei von Korruption (Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien).

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert, wobei die Umsetzung nicht immer in vollem Umfang gewährleistet ist (Auswärtiges Amt (16.8.2016):

Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien; Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):

Asylländerbericht Indien)

Indien verfügt über ein System von Sicherheitskräften, das unter Kontrolle der Regierung steht, um die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten (Bonn International Centre for Conversion (6.2016):

Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien,

http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf). Die Polizei ist überlastet und politischem Druck ausgesetzt und in einigen Fällen korrupt (US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html), was neben häufigen Berichten über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden, einen Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entstehen lässt. Die Effektivität der polizeilichen Tätigkeiten ist unterschiedlich (Bonn International Centre for Conversion (6.2016):

Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien,

http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf; US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India,

http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html).

Gegen polizeiliches Fehlverhalten, wie zum Beispiel Folter oder Amtsmissbrauch, stehen Rechtsmittel zur Verfügung, Fehlverhalten wird geahndet (US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html).

Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheit definiert (Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):

Asylländerbericht Indien). Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien). Mitglieder unterer Kasten und Minderheiten sind aber weiterhin alltäglicher Diskriminierung ausgesetzt (Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India,

http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html).

Grundsätzlich ist in Indien die Grundversorgung gesichert, einschließlich einer solchen medizinischer Natur. Die gesundheitliche Grundversorgung ist unzureichend; im wirtschaftlich starken Punjab ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien).

Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - problemlos möglich (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015): Länderinformationsblatt Republik Indien,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2).

2. Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Indien, Beweis erhoben.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund fehlender Urkunden nicht festgestellt werden. In der Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017 gab der Beschwerdeführer dazu befragt an, einen indischen Reisepass besessen zu haben, den er jedoch verloren habe.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich nicht zu bezweifelnden (da kohärenten) Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf seine Sprach- und Ortskenntnisse.

Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers aufgrund dessen unterschiedlicher Aussagen nicht feststehe, sind nicht begründet:

Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, tatsächlich keine unterschiedlichen Aussagen und steht seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Jat insofern - entsprechend seinen eigenen kohärenten Angaben im Asylverfahren - fest.

Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt, ebenso wie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2010 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat, welcher abgewiesen worden ist.

Dass der Beschwerdeführer legal aus Indien ausgereist und anschließend illegal nach Österreich gekommen ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gesund ist, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Es ergaben sich zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine physische oder psychische Erkrankung des Beschwerdeführers oder auf eine Behandlungsbedürftigkeit und konnte mangels Erstattung eines diesbezüglichen Vorbringens oder Vorlage medizinischer Befunde nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden Erkrankungen leidet.

Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich und zu seinen Familienangehörigen und Lebensverhältnissen in Indien beruhen auf seinen eigenen und insofern nicht zu bezweifelnden Angaben.

Beruflich war der Beschwerdeführer entsprechend seinen eigenen Angaben noch nicht tätig, sondern hat lediglich studiert; die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer berufstätig gewesen sei, ist daher falsch und aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar, im gegenständlichen Fall jedoch nicht entscheidungsrelevant (siehe dazu auch unter II.3.2.7.2.).

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ist aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich.

2.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Indien, Beweis erhoben.

2.2.1. Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Verfahren wegen internationalen Schutzes zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Antragstellers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH vom 6.3.1996, Zl 95/20/0650).

2.2.2. Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer, insbesondere bei der Einvernahme am 30.11.2017, ausreichend Gelegenheit, seine Ausreisegründe zu schildern. Der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes geht aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung glaubhaft zu machen.

Die belangte Behörde hat in ihrer Beweiswürdigung dargelegt, dass der Beschwerdeführer ein vages und abstraktes Vorbringen erstattet hat und auch auf mehrmaliges Nachfragen seine Befürchtungen bezüglich seines Fluchtgrundes nicht detailliert dargestellt beziehungsweise keine konkreten, nachvollziehbaren Erlebnisse geschildert hat.

Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht droht; dies aus den folgenden näheren Erwägungen:

2.2.2.1. Zuzustimmen ist zunächst den Ausführungen der belangten Behörde, dass die Angaben des Beschwerdeführers wenig detailliert waren und er keine konkreten Ereignisse rund um seinen Fluchtgrund anführte.

Dazu wird illustrierend auf folgende Passagen aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen:

"LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!

VP: Ich hatte in Indien Probleme wegen meiner Religion. Wir gehen zu einem Guru, der nicht an die Sikh Religion glaubt. Es gibt zwei Sikhparteien, die XXXX und die XXXX , mit denen ich Probleme hatte. Deswegen habe ich Indien verlassen.

LA: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?

VP: Ja.

LA: Ihre Angaben sind vage und unkonkret, machen Sie mir genaue Angaben rund um Ihren Fluchtgrund! Nennen Sie mir Einzelheiten und Details!

VP: Ich habe bereits gesagt, dass wir einen anderen Guru namens XXXX anbeten. Wir wollten ein kleines Fest in unserem Haus machen. Wir haben Drohungen bekommen, dass wir solche Feste nicht machen sollen. Die XXXX Partei war in unserem Haus und hat uns bedroht. Die XXXX Partei sagte, "wenn ich die Feste mache, dann habt ihr Probleme mit uns". Das ist alles.

Wh. der Frage: Sie schildern einen abstrakten Sachverhalt, Ihr Vorbringen lässt Details und Einzelheiten vermissen. Machen Sie mir konkrete Angaben über Ihren Fluchtgrund!

VP: Die beiden Parteien haben uns bedroht und mein Vater ging zur Polizei, dass wir Feste machen wollen und die beiden Parteien haben uns bedroht. Sie haben meinen Vater sehr oft angerufen und ihn auch bedroht. Im Dezember 2014 wollten wir wieder ein Fest machen unter dem Guru XXXX . Mein Vater war sehr oft beim XXXX . Eines Tages war er wieder beim Guru und er war dann nach Hause unterwegs mit seinem Fahrrad. Dann gab es einen Autounfall. Die Leute, die den Unfall verursacht haben, waren von dieser Partei.

Wh. der Frage: Ihre Schilderungen lassen Einzelheiten und Details missen, Ihr Vorbringen ist so nicht glaubhaft, was sagen Sie dazu? Nennen Sie mir alle Einzelheiten, was Sie darüber wissen! (Drohungen, Probleme etc.)

VP: Wir beten zu diesem Guru. Die haben uns bedroht, wir sollten ihn nicht anbeten. Diese beiden Parteien sind gegen Sikhreligion. Die wollen uns Probleme machen.

LA: Mehr können Sie nicht angeben?

VP: Nein.

Obwohl dem Beschwerdeführer also im Zuge der Einvernahme mehrmals die Möglichkeit dazu geboten wurde, tätigte der Beschwerdeführer keine konkreteren Angaben; seine Ausführungen blieben weitgehend vage und wenig detailliert.

Vor allem die Aussage des Beschwerdeführers, dass die Parteien "gegen Sikhreligion" seien und "Probleme machen" wollten, gestaltet sich wenig präzise. Welche Probleme der Beschwerdeführer zu befürchten hätte und warum die beiden Sikhparteien mit der Ausrichtung eines Festes nicht einverstanden wären, beziehungsweise welches Fest veranstaltet hätte werden sollen, ist nicht ersichtlich.

Ebenso vage stellt sich die Schilderung des Unfalles des Vaters des Beschwerdeführers beziehungsweise der Zusammenhang zwischen dem Aufsuchen der Polizei und der Absicht, ein Fest auszurichten, sowie dem Unfall dar. Der Beschwerdeführer deutet durch sein diesbezügliches Vorbringen an, dass sein Vater durch Angehörige der Parteien vorsätzlich getötet worden sei; konkret und schlüssig legte er seine Vermutung jedoch nicht dar.

2.2.2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 29.01.2018, wonach sich im Bescheid der belangten Behörde keine Hinweise fänden, welche Tatsachen er vorbringen hätte können, um der belangten Behörde glaubhaft zu erscheinen, ist unbegründet. Dazu ist auf die bereits unter II.2.2.1. angeführte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Antragstellers ist, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Zudem ist das Vorbringen insofern nicht richtig, als der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mehrmals auf die Unvollständigkeit seiner Aussagen hingewiesen und dazu aufgefordert worden ist, Details und umfangreichere Angaben zu machen, also seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen; dem ist der Beschwerdeführer jedoch nicht ausreichend nachgekommen.

2.2.2.3. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers rief auch der Umstand hervor, dass der Beschwerdeführer keine Einzelheiten zur Bedrohung durch die beiden Sikhparteien anführen konnte. Dass er gerade die fluchtauslösenden Ereignisse nicht näher darlegen konnte - beispielsweise womit dem Beschwerdeführer gedroht wurde, gegen welches Rechtsgut sich diese Drohungen richteten oder wie die Sikhparteien ihre Drohungen äußerten - verstärkt den Eindruck der Unglaubwürdigkeit. Auch hier wird illustrierend auf einige Passagen aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen:

"LA: Erzählen Sie mir von den Drohungen! Wurden Sie persönlich bedroht oder verfolgt?

VP: Ja.

LA: Wie gestalteten sich diese Vorfälle? Machen Sie mir umfangreiche Angaben darüber!

VP: Die beiden Parteien haben uns gesagt, wir sollen den Guru nicht anbeten und keine Feste zu Hause machen.

LA: Wie oft wurden Sie bedroht?

VP: Einmal waren sie bei uns zu Hause und meinen Vater haben sie öfter angerufen.

2.2.2.4. Zu Recht stellte die belangte Behörde auch fest, dass der Beschwerdeführer zum Unfalltod des Vaters keine genauen Angaben machte (siehe bereits unter II.2.2.2.1.) und seine diesbezügliche Schilderung auf Mutmaßungen beruht, da er selbst beim Unfall nicht zugegen war.

2.2.2.5. Überdies war dem Beschwerdeführer zwischen der Drohung im August oder September 2014 und der Ausreise im Juli 2015 der Aufenthalt in Indien möglich; dieser Umstand steht der vorgebrachten Verfolgung entgegen, welche auch aus diesem Grund nicht glaubhaft scheint.

2.2.2.6. Richtig führt die belangte Behörde auch den vom Beschwerdeführer im Dezember 2010 gestellten, ersten Antrag auf internationalen Schutz ins Treffen. Allein der Umstand, dass dieser in zweiter Instanz vom Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen worden ist, vermag nicht die Unglaubwürdigkeit des gegenständlichen Vorbringens zu begründen; dies ist jedoch in Zusammenschau mit den übrigen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit ein Indiz dafür.

2.2.2.7. Während der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme zu seinen Fluchtgründen befragt noch Grundstücksstreitigkeiten erwähnte, diese jedoch nicht näher ausführte, brachte er in der Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesbezüglich nichts mehr vor. Auch auf Nachfragen der belangten Behörde, ob der Beschwerdeführer noch weitere Fluchtgründe nennen wolle, blieb dieser lediglich bei seinen Schilderungen betreffend die religiösen Probleme.

Dass der Beschwerdeführer die zunächst vorgebrachten Grundstücksstreitigkeiten später nicht mehr erwähnte, erscheint unlogisch und verstärkt den Eindruck, dass das Vorbringen insgesamt nicht den Tatsachen entspricht. Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass das entsprechende Vorbringen betreffend die Grundstücksstreitigkeiten bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes als unglaubwürdig erkannt worden ist (siehe unter I.2.).

2.2.2.8. Zwar brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend im gegenständlichen Verfahren gegenüber dem Verfahren betreffend seinen ersten Antrag (siehe unter I.2.) mit der Darlegung religiöser Probleme überwiegend neue Fluchtgründe vor und war der Antrag auf internationalen Schutz daher nicht zurückzuweisen, dieses Vorbringen war jedoch aus den oben erörterten Gründen nicht glaubhaft.

Insgesamt hat die belangte Behörde für das erkennende Gericht nachvollziehbar begründet, warum sie den Ausführungen des Beschwerdeführers letztlich keinen Glauben schenkte und tritt der Beschwerdeführer dem nicht substantiiert entgegen.

2.2.3. Angesichts des im Asylverfahren/Verfahren wegen internationalen Schutzes gültigen Maßstabes für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 24.6.2014 Rs 17200/11 S.B. against Finland: "The Court acknowledges that, owing to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies (see, among other authorities, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), no 23944/05, 8 March 2007, and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no 31260/04, 21 June 2005)", ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

2.2.3.1. Das erkennende Gericht kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die von ihm behauptete Verfolgung seiner Person aus Gründen der Religion glaubhaft zu machen, zumal er keine konkrete oder nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern konnte. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte beziehungsweise sich eine solche zukünftig ergibt.

2.2.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 29.01.2018, wonach es "im Bereich der Wahrscheinlichkeit" liege, dass das Fluchtvorbringen asylrelevant im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei, ist daher unbegründet und in dieser Weise auch nicht geeignet, um den Ausführungen der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten.

2.2.3.3. Da der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Verfolgung seiner Person aus Gründen der Religion nicht glaubhaft machen konnte, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Indien mit Schwierigkeiten aus den von ihm vorgebrachten Gründen zu rechnen hat.

2.3. Zur Lage in Indien

Die Beurteilung der aktuellen Lage in Indien gründet sich auf die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten ausführlichen Länderfeststellungen, welche auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die Länderfeststellungen beinhalten eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist.

Im gegenständlichen Erkenntnis wurden die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, gekürzt auf den gegenständlich relevanten Inhalt der Länderberichte, wiedergegeben.

Die Quellen, aus welchen sich diese ergeben, wurden zur leichteren Nachvollziehbarkeit bereits am Ort der Feststellungen im Fließtext angegeben. Es handelt sich um nachfolgende Berichte:

* Auswärtiges Amt (24.2.2015): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

* Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

* Bonn International Centre for Conversion (6.2016):

Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien,

http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf

* Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015):

Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2

* Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html

* Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien

* US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India,

http://ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html

2.3.1. Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Indien zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten. Im gegenständlichen Vorbringenszusammenhang sind diese nach wie vor relevant und auch noch hinreichend aktuell.

Das erkennende Gericht hat sich versichert, dass inzwischen erstellte Nachfolgeberichte betreffend die Lage in Indien nichts entscheidend Neues ergeben. Auch eine Einschau in allgemein zugängliche Medienberichterstattung zeigte keine wesentlichen Änderungen der diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Feststellungen und war überdies auch die im Allgemeinen vergleichsweise stabile Lage in Indien zu beachten.

2.3.2. Dem unspezifizierten, einem Erkundungsbeweis gleichkommenden, Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 29.01.2018, wonach (im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) ein Gutachter betreffend die politische Lage in Indien beigezogen werden solle, war in Anbetracht dessen nicht nachzukommen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Verfahrensbestimmungen

Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seiner Entscheidung verfahrensrechtlich insbesondere auf §§ 1, 7 Abs 1 Z 1, 16 Abs 6, 18 Abs 7 BFA-VG, § 6 BVwGG sowie §§ 1, 17, 27, 28, 58 Abs 2 VwGVG.

Da gegenständlich der maßgebliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollständig erhoben worden ist und somit feststeht, lagen gemäß § 28 Abs 2 VwGVG die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.

3.2. Zu Spruchteil A)

Mit der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bekämpft und richtet sich daher gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides.

3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3.2.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zu und ist es ihm aufgrund der vage gebliebenen und allgemein gehaltenen Angaben im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Indien kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

3.2.1.3. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch bei Wahrheitsunterstellung das Vorbringen des Beschwerdeführers in eventu nicht hinreichend wäre, um einen Eingriff erheblicher Intensität zu begründen.

3.2.1.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 29.01.2018, wonach die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt, ist für seinen Rechtsstandpunkt nicht zielführend, respektive geht an der Sache des gegenständlichen Verfahrens vorbei: Der Antrag auf internationalen Schutz war mit gegenständlichem Erkenntnis hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, weil der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht glaubhaft machen konnte und erübrigt sich somit die Feststellung, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt- eine solche wäre nur zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

3.2.1.5. Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

3.2.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH, 21.2.2017, 2016/18/0137).

Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH, 30.1.2018, Ra 2017/20/0406).

3.2.2.2. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keine derartige individuelle Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine sonstigen ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, wonach Art 3 EMRK der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann im Alter von 28 Jahren ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Er gab an, vor seiner Ausreise in seinem Heimatland zwölf Jahre lang die Schule besucht und anschließend Landwirtschaft studiert zu haben. Dem Beschwerdeführer kann es daher im Falle einer Rückkehr zugemutet werden, das zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten; dies auch, obwohl er in Indien beruflich bisher noch nicht tätig war. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es dem jungen und gebildeten Beschwerdeführer nicht zumutbar sein sollte, im Falle einer Rückkehr, allenfalls (zunächst) durch Gelegenheitsarbeiten, später etwa im Bereich der Landwirtschaft, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Sollte der Beschwerdeführer kurzfristig nicht dazu in der Lage sein, seine Existenz zu sichern, so ist davon auszugehen, dass für ihn die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch seine Familienangehörigen, die sich nach wie vor in Indien aufhalten, zu erhalten. So befinden sich seinen eigenen Angaben zufolge seine Mutter und seine Schwestern und weitere Verwandte in Indien. Der Beschwerdeführer gab in seiner Befragung vor der belangten Behörde an, keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben, jedoch ein gutes Verhältnis - es ist daher davon auszugehen, dass ein Kontakt im Fall einer Rückkehr nach Indien wiederherzustellen wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des subsidiären Schutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Bedrohungen zu geben.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Indien zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

3.2.2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 29.01.2018, wonach die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt, ist auf die Ausführungen unter II.3.2.1.4. zu verweisen.

3.2.2.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, sein Aufenthalt nicht zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und der Beschwerdeführer nicht Opfer von Gewalt wurde oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können, ist eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs 1 AsylG nicht von Amts wegen zu erteilen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 abzuweisen.

3.2.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

3.2.4.1. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, weil mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet, war vom Bundesamt gemäß § 52 Abs 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3.2.4.2. Zu prüfen ist gemäß § 9 BFA-VG, ob durch die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird.

Hierbei hat eine Abwägung nach den in § 9 Abs 2 BFA-VG demonstrativ aufgezählten Kriterien zu erfolgen.

3.2.4.3. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgängig vor, über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu verfügen.

Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls zu verneinen.

3.2.4.4. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479 argumentiert, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [... ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seit November 2015 - sohin noch keine drei Jahre - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um ein schützenswertes Privatleben zu begründen (vgl auch VwGH vom 15.3.2016, Ra 2016/21/0040, VwGH vom 30.6.2016, Ra 2016/21/0192, VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0235 und VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0188).

Das Gewicht der Aufenthaltsdauer wird auch dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte (VwGH, 26.6.2007, 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig eingereist und hat dadurch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.

Er ist seinem Vorbringen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach in Österreich auch nur schwach integriert. Er hat zwar im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht, gibt jedoch selbst an, in Österreich keine Freunde zu haben, seine Freizeit zu Hause zu verbringen und weder in Vereinen noch Organisationen tätig zu sein, noch am sozialen oder kulturellen Leben in Österreich teilzunehmen. Zu seinem Herkunftsstaat besteht eine starke Bindung, da dort seine Mutter und zwei Schwestern leben, zu denen der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ein gutes Verhältnis hat. Er hat sein ganzes Leben in Indien verbracht und dort eine langjährige Ausbildung absolviert.

In der Beschwerde wurde betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich nichts Neues vorgebracht und ist in Anbetracht des relativ geringen Zeitabstandes zur Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht davon auszugehen, dass sich die Umstände seines Privatlebens wesentlich geändert hätten.

Es ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sich während seines Aufenthaltes in wirtschaftlicher Hinsicht durch legale Erwerbstätigkeit eine tragfähige Existenz aufgebaut hätte oder er selbsterhaltungsfähig wäre, sondern bezieht der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung.

Das Bestehen starker sozialer Bindungen oder einer sonstigen Eingliederung in Österreich sind nicht hervorgekommen und kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt.

Ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privatlebens ist daher nach Abwägung der in § 9 Abs 2 BFA-VG demonstrativ aufgezählten Umstände zu verneinen.

3.2.4.5. Es war demnach eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen.

3.2.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gegeben ist, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Art 2 oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für den Beschwerdeführer keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Abschiebung nach Indien ist daher zulässig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 52 Abs 9 FPG, § 46 FPG iVm § 50 FPG abzuweisen.

3.2.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 52 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.

3.2.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

3.2.7.1. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK, noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 (also der wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfSlg 19.632/2012). Diese Auffassung entspricht nach wie vor der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 21 Abs 7 BFA-VG (VfGH, 26.2.2018, E 3296/2017).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.5.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.2.7.2. Im vorliegenden Fall konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde am 5.1.2018 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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