TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/16 W186 2128763-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2018
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Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §7 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §46
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z2
FPG §76 Abs3 Z6
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W186 2128763-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den MirgrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2016, Zahl: 1063884101 - 160713767, die Anhaltung in Schubhaft von 21.05.2016 - 06.06.2016, sowie gegen die Abschiebung am 06.06.2016 nach Italien, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.

II. Die Beschwerde gegen die Abschiebung wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen und die Abschiebung am 06.06.2016 nach Italien für rechtmäßig erklärt.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.04.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 27.12.2013 in Italien einen Asylantrag stellte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 20.04.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 [AsylG] und 68 Abs. 1 AVG), da Dublin Konsultationen mit Italien geführt werden. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 21.04.2015 übergeben und von ihm unterfertigt.

Mit Schreiben vom 11.05.2015 erteilte die italienische Dublinbehörde ihre ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO.

Ferner gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den italienischen Behörden mit Schreiben vom selben Tag bekannt, dass sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert hat, da der Beschwerdeführer flüchtig ist.

In der Folge versuchte das Bundesamt mehrfach, dem Beschwerdeführer an der zuletzt bekannten Adresse (Obdachlosenmeldung) eine Ladung zur Einvernahme zuzustellen, was jedoch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer postalisch nicht zu erreichen war, nicht gelungen ist.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2015, Zl. 1063884101-150386173, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.04.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nunmehr an seiner Zustelladresse für Obdachlose am 26.06.2015 persönlich zugestellt und erwuchs am 04.07.2015 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 30.10.2015 auf den Luftweg nach ITALIEN abgeschoben.

Am 20.11.2015 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.11.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 25.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 27.11.2015 übergeben und von ihm unterfertigt.

Mit Schreiben vom 03.12.2015 erteilte die italienische Dublinbehörde ihre ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers und stützte diese Zustimmung auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin

III-VO.

Mit Aktenvermerk vom 10.12.2015 wurde festgestellt, dass ex lege kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG vorliegt.

Am 29.01.2016 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer erlassen. Maßgebend dafür sei der Umstand gewe-sen, dass das Asylverfahren gemäß § 5 AsylG durchführbar und die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden gewesen sei. Die Überstellung sei für den 11.02.2016 geplant und sei die Sicherung dieser Maßnahme zu gewährleisten.

Aufgrund der negativ verlaufenden Festnahme bzw. aufgrund des erneuten Untertauchens des Beschwerdeführers musste die für den 11.02.2016 geplante Überstellung nach Italien storniert werden. Mit Schreiben vom 11.02.2016 gab das Bundesamt den italienischen Behörden die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate bekannt, da der Beschwerdeführer flüchtig ist.

Weitere für den 01.03.2016 und für den 18.03.2016 geplante Überstellungen nach Italien mussten aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörden entzogen hat, ebenfalls storniert werden.

Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 09.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.11.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.12.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab.

Der BF wurde am 20.05.2016 im Rahmen einer polizeilichen Streife in 1200 WIEN angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Aufgrund des Aufgrund des ausgeschriebenen Festnahmeauftrages wurde der BF gemäß § 40 BFA-VG festgenommen.

Der BF wurde am Folgetag vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei führte der BF aus, gesund zu sein und keinen Reisepass in Vorlage bringen zu können. Er sei im April 2015 aus ITALIEN mit dem Zug nach Österreich eingereist. Er sei im Besitz des Schlüssels für die Wohnung in der er nächtige. In Österreich verfüge er über weder über Familienangehörige noch über anderweitige soziale Bindungen. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Zurzeit verfüge er über € 120 an Barmittel. Seine Freundin helfe ihm beim aufbringen seines Lebensunterhaltes. Sie lebe in Spanien und komme ab und zu um den BF zu besuchen.

Eine im Anschluss an die Einvernahme durchgeführte Nachschau an der vom BF angegebenen Wohnadresse ergab, dass der Schlüssel des BF lediglich zum aufsperren des Haustores verwendbar war.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft wie folgt:

"Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie gaben an nigerianischer Staatsangehöriger zu sein und XXXX zu heißen. Es bestehen keinerlei Beziehungen und Bindungen zu Österreich. Alle ihre Angehörigen leben außerhalb Österreichs.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie bestehen eine Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung. Eine Zustimmung zur Rückübernahme Italien liegt vor. Sie halten sich nach illegaler Einreise nicht rechtmä0ig im Bundesgebiet auf.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-

Sie halten sich in Österreich illegal auf.

-

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

-

Sie haben die Absicht im österreichischen Bundesgebiet rechtswidrig zu verbleiben.

-

Sie kehrten nach erfolgter Abschiebung am 30.10.2015 bereits am 22.11.2015 erneut in das Bundesgebiet zurück.

-

Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergibt sich zwingend aus ihren getätigten Angaben.

-

Sie sind zwar behördlich gemeldet, jedoch ist Ihr Zugang zur Wohnung erschwert, da Sie nicht in Besitz von Schlüsseln zur Wohnungstür sind und darauf angewiesen, dass der Vermieter sie in die Wohnung hineinlässt. Darüber hinaus waren Sie bis dato, wie aus dem Akt zu entnehmen ist, trotz Meldung für die Behörde nicht greifbar.

-

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

-

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Rückkehr nach Italien besteht, kehrten Sie trotz erfolgter Abschiebung erneut in das Bundesgebiet zurück. Sie missachteten sohin die mit Anwendungsvorrang ausgestatteten, anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts.

-

Sie missachteten ebenso die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal nach Österreich einreisten und sich jetzt illegal hier aufhalten.

-

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und haben auch keine Absicht einen solchen zu begründen.

-

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich erst kurz im Bundesgebiet befinden und keinerlei Beziehungen im Bundesgebiet bestehen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus:

"(...)

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien 1, 2, 6 und 9.

Sie gelangten illegal in das Bundesgebiet. Sie haben sich nach Stellung eines Asylantrages in ITALIEN dem Verfahren entzogen. Sie stellen einen Asylantrag in Österreich und wurde Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht, dass Italien für Ihr Asylverfahren zuständig ist und eine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Nach erfolgter Überstellung sind sie zu zuwider erneut in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Sie sind behördlich gemeldet, jedoch haben Sie keinen uneingeschränkten Zugang zur Unterkunft und sind auf die Anwesenheit ihres Vermieters angewiesen. Sie waren trotz Meldung für die Behörden nicht greifbar. Sie verfügen über keinerlei persönlicher Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Sie gaben an Ihren Aufenthalt mittels Unterstützung Ihrer in Spanien lebenden Freundin zu finanzieren. Sie besitzen Bargeld jedoch haben sie keinen gültigen Reisedokumente, sodass Sie Österreich aus Eigenem auf legalem Weg nicht verlassen können. Zudem ist nicht anzunehmen, dass Sie nach Italien ausreisen, zumal Sie wissentliche widerrechtlich erneut in das Bundesgebiet eingereist sind. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Change auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit.

Ihre Existenzmittel reichen nicht aus um für Unterhalt zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist nicht gesichert. Daher ist die Entscheidung notwendig und verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es sei davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.

Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen- Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereits sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich ihrer Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung der Abschiebung musste daher dies Maßnahme ergriffen werden. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie waren bereits in Italien nicht bereit sich einem Verfahren zu stellen. Dem österreichischen Verfahren entzogen Sie sich indem Sie untertauchten. Sie sind obdachlos und konnten keine Meldeadresse melden. Sie würden nach ha. Dafür halten auf freiem Fuß sofort untertauchen und Ihre Absicht, nämlich die Prolongierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts weiterverfolgen. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

(...)".

3. Mit Verfahrensanordnung vom 21.05.2016 wurde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Das Bundesamt erließ am 23.05.2016 einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung des BF auf dem Luftweg nach ITALIEN für den 06.06.2016.

Der BF wurde am 06.06.2016 nach ITALIEN überstellt.

4. Der BF erhob durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter am 24.06.2016 Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes, die Anhaltung in Schubhaft und die Abschiebung nach ITALIEN und begehrte das BVwG möge, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft und Abschiebung nach ITALIEN für rechtswidrig erklären, sowie der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzten.

Begründend wurde vorgebracht, dass es zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung keine Grundlage für die Abschiebung nach Italien gegeben habe. Ebenso habe es noch nicht einmal eine erstinstanzliche Entscheidung im Asylverfahren gegeben. Dem BF sei auch von daher noch Abschiebeschutz zugekommen. Ferner habe die Bescheidbegründung keinen tatsächlichen Begründungswert und gehe an den Tatsachen und dem Sachverhalt vorbei. Die Anhaltung sei darüber hinaus auch unverhältnismäßig gewesen. Die belangte Behörde hätte das gelindere Mittel tatsächlich prüfen müssen und es habe sich aus dem Verhalten des BF keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten lassen.

5. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 27.06.2016, hg. eingelangt am 30.06.2016, eine Stellungnahme, in der sie beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias, der am 16.04.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 27.12.2013 in ITALIEN einen Asylantrag stellte.

Nach dem Einleiten von Dublin-Konsultationen mit den italienischen Behörden stimmten diese mit Schreiben vom 11.05.2015 gemäß § 18 Abs. 2 der Dublin-III VO einer Wiederaufnahme des BF zu.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2015, Zl. 1063884101-150386173, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.04.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nunmehr an seiner Zustelladresse für Obdachlose am 26.06.2015 persönlich zugestellt und erwuchs am 04.07.2015 in Rechtskraft.

Der BF wurde am 30.10.2015 nach ITALIEN überstellt.

Er reiste erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2015 einen Asylfolgeantrag. Im Zuge der Erstbefragung gab der BF an, dass er für den zweiten Asylantrag keine Gründe nennen könne.

Das Bundesamt richtete am 24.11.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d. der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an ITALIEN. ITALIEN erteilte mit Schreiben vom 03.12.2015 seine ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des BF.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 vom 25.11.2015 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen der Zuständigkeit ITALIENS zurückzuweisen. Die Verfahrensanordnung wurde dem BF am 27.11.2015 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Das Bundesamt stellte mit Aktenvermerk vom 10.12.2015 fest, dass ex lege kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt.

Am 29.01.2016 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer erlassen, da die Überstellung nach ITALIEN für den 11.02.2016 geplant war.

Aufgrund der negativ verlaufenden Festnahme bzw. aufgrund des erneuten Untertauchens des Beschwerdeführers musste die für den 11.02.2016 geplante Überstellung nach ITALIEN storniert werden.

Mit Schreiben vom 11.02.2016 gab das Bundesamt den italienischen Behörden die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate bekannt. Der BF war flüchtig.

Weitere für den 01.03.2016 und für den 18.03.2016 geplante Überstellungen nach Italien mussten aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörden entzogen hat, ebenfalls storniert werden.

Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 09.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.11.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet. Unter einem wurde festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.12.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab.

Der BF wurde am 20.05.2016 im Rahmen einer polizeilichen Streife in 1200 WIEN angetroffen und gemäß § 40 BFA-VG festgenommen.

Der BF verfügte im Bundesgebiet über keine familiären oder beruflichen Bindungen. Er verfügte über ein soziales Netz, dass ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichte und auch in Zukunft ermöglichen würde.

Der BF befand sich von 17.04.2015 bis 23.04.2015 und von 31.01.2016 bis 31.03.2016 in Grundversorgung. Er wurde zweimal wegen Unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen (am 23.03.2015 und am 31.03.2016).

Der BF verfügte über einen Haustorschlüssel zu einer Wohnanlage, und war sein Zugang zum Wohnraum von der Anwesenheit des Vermieters abhängig, da nur dieser den Wohnungsschlüssel besaß.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 21.05.2016 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesamt erließ am 23.05.2016 einen Abschiebeauftrag auf den Luftweg für die Überstellung des BF am 06.06.2016 nach ITALIEN.

Der BF wurde am 06.06.2016 erfolgreich nach ITALIEN überstellt.

Der BF leidet an keinen relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Er befand sich von 21.05.2016 bis 06.06.2016 in Schubhaft. Diese wurde im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen resultieren aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Dass dem BF die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 vom 25.11.2015 am 27.11.2015 persönlich übergeben wurde beruht auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Angabe, wonach der BF im Bundesgebiet über ein soziales Netz verfügte, dass ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht hatte und auf freiem Fuß belassen, auch weiterhin ermöglicht hätte, beruhte aus den Angaben des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.05.2016.

Die Angaben zur Haftfähigkeit beruhen darauf, dass der BF weder in der Einvernahme zur Schubhaftverhängung noch in der Beschwerde ein gegenteiliges Vorbringen erstattet hat.

3. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System.

2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Der BF ist als Staatsangehöriger Nigerias Drittstaatsangehöriger und stellte die Anträge auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Daher ist die Dublin III-VO auf den BF anwendbar. Er wurde zur Sicherung der Abschiebung nach ITALIEN in Schubhaft genommen, nachdem er bereits am 30.10.2015 im Dublin-Verfahren nach ITALIEN überstellt worden war. Österreich stellte nach erneuter Einreise und der Asylfolgeantragsstellung des BF am 24.11.2015 ein Wiederaufnahmegesuch an ITALIEN. ITALIEN stimmte der Wiederaufnahme des BF mit Schreiben vom 03.12.2015 ausdrücklich zu. Das Bundesamt stellte mit Aktenvermerk gemäß § 12a Abs. 1 asylG 2005 fest, dass ex lege kein faktischer Abschiebeschutz vorliegt. Das Bundesamt gab den italienischen Dublin Behörden am 11.02.2016 die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate bekannt. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.

3. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 28 Abs. 3 UA 1 findet auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem sich der Asylwerber zum Zeitpunkt des Konsultationsverfahrens nicht in Schubhaft befindet, nicht Anwendung.

Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf einen Fall anwendbar, in dem die betroffene Person zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft war: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht etwa "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.

4. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.

5. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

5.1. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid zutreffend darauf, dass der BF trotz Meldung im Bundesgebiet für die Behörde nicht greifbar ist und daher die Abschiebung behindert (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Ebenso ist der belangten Behörde Recht zu geben, wenn sie die Annahme von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid darauf stützt, dass der BF trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet zurückkehrte (§ 76 Abs. 3 Z 2 FPG) sowie auf den Umstand, dass für das Verfahren des BF ITALIEN zuständig ist (§ 76 Abs. 3 Z 6 FPG).

Dem Beschwerdevorbringen, wonach nicht einmal eine erstinstanzliche Entscheidung im Asylverfahren vorgelegen habe und dem BF daher noch Abschiebeschutz zukam, ist entgegenzuhalten, dass der BF im Bundesgebiet am 20.11.2015 einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 stellte und gegen ihn mit Bescheid vom 18.06.2015 eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG erlassen worden war.

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG bleibt die Anordnung zur Außerlandesbringung binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Da der BF am 30.10.2015 nach ITALIEN überstellt worden war, und am 20.11.2015 im Bundesgebiet seinen Folgeantrag stellte, lag somit eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 1 Z1 FPG vor.

ITALIEN stimmte der Wiederaufnahme des BF am 03.12.2015 ausdrücklich zu.

Die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG2005 lagen somit zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung vor, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Sofern die Beschwerde ferner vorbringt, der Bescheid leide unter einem Begründungsmangel und dass die Behörde das gelinderer Mittel prüfen hätte müssen so ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr und die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels ausführlich dargelegt hat.

6. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelindere Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:

Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Den Ausführungen der belangten Behörde zur Nichtanwendung gelindere Mittel war beizupflichten: Der BF missachtete die fremdenpolizeilichen Vorschriften. Er war bereits in ITALIEN nicht bereit, sich seinem Verfahren zu stellen und kehrte trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung und im Wissen, dass ITALIEN für die Führung seines Asylantrages zuständig ist, erneut in das Bundesgebiet zurück. Er entzog sich abermals dem Verfahren zur Außerlandesbringung und war für die Behörden nicht greifbar. Er verfügte über soziale Kontakte im Bundesgebiet, die ihm auf freiem Fuß belassen, erneut das Untertauchen im Bundesgebiet ermöglicht hätten.

7. Für die Verhängung von Schubhaft wird nicht gefordert, dass es mit Sicherheit zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zu einer Abschiebung kommen wird (VwGH 26.08.2010, 2007/21/0385). Wesentlich ist nur, ob bei Beginn der Schubhaft bereits absehbar ist, dass ein Abschiebehindernis besteht, das nicht innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu beseitigen ist. In diesen Fällen soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582; 23.10.2008, 2006/21/0128). Gleiches gilt auch für den Unionsrechtssetzer im Hinblick auf Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO. So kann auch Schubhaft zur Sicherung der Überstellung immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Das Bundesamt richtete am 24.11.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d. der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an ITALIEN. ITALIEN erteilte mit Schreiben vom 03.12.2015 seine ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des BF.

Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 11.02.2016 den ITALIENISCHEN Dublin Behörden die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate mit.

Das Bundesamt erteilte am 23.05.2016 einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für die Überstellung des BF nach ITALIEN am 06.06.2016.

Mit der Abschiebung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer war daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

8. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des Nichtzukommens des faktischen Abschiebeschutzes, der ausdrücklichen Zustimmung ITALIENS zur Wiederaufnahme des BF, und der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung, waren die Erlassung des Schubhaftbescheides und die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig und rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und gegen die Anhaltung abzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt II. - Abschiebung nach ITALIEN am 06.06.2017:

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten, wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118).

Gegen den BF lag seit 04.07.2015 eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Er reiste entgegen der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung erneut in das Bundesgebiet ein. Seinem Asylfolgeantrag kam der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ex lege nicht zu. Der BF kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach, er tauchte im Bundesgebiet unter. Es war daher der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt. Wird eine Ausweisung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 46 FPG Anm 2).

Im gegenständlichen Fall lag auch kein Verbot der Abschiebung gemäß § 50 FPG vor. Ein gegenteiliges Beschwerdevorbringen wurde auch nicht erstattet.

Die Beschwerde gegen die Abschiebung des BF nach ITALIEN am 06.06.2016 war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz.

Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.

Der Antrag des BF auf Kostenersatz war daher abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhand

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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