TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/16 W163 1315387-2

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Veröffentlicht am 16.08.2018
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Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §57 Abs1
VwGVG §22 Abs3

Spruch

W163 1315387-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch XXXX und XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. § 22 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet und stellte am 09.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am gleichen Tag erfolgten Befragung vor dem Bundesasylamt gab der BF an, am 10.09.1987 geboren zu sein und mittels Reisepass, welcher ihm in Moskau vom Schlepper abgenommen worden sei, aus Indien ausgereist zu sein.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2007, Zl XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.11.2008, GZ. XXXX , rechtskräftig am 20.11.2008 abgewiesen.

1.4. Nachdem der BF den Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion vom 26.11.2008 für 10.12.2008 unentschuldigt nicht befolgte, wurde gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen.

Bei der damaligen Meldeadresse des BF konnte bei einer Erhebung am 12.02.2009 nur sein Unterkunftsgeber angetroffen werden, welcher angab, dass der BF dort seit ca. zwei Monaten nicht mehr wohnhaft sei. Der BF wurde daraufhin mit 17.02.2009 von der Adresse amtlich abgemeldet.

1.5. Im Zuge einer Verkehrskontrolle wurde der BF festgenommen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 07.05.2009 wurde gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Bei der am selben Tag erfolgten Niederschrift gab der BF an, dass er nicht bereit sei, das Antragsformular zur Erlangung eines Heimreisezertifikats auszufüllen.

1.6. Mit Straferkenntnis vom 07.05.2009 wurde gegen den BF gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,- verhängt.

1.7. Am 04.06.2009 gab der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion abermals an, sich zu weigern, das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen.

1.8. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.06.2009 an das Bundesministerium für Inneres wurde um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht, welches am 17.06.2009 an die indische Botschaft weitergeleitet wurde. Eine diesbezügliche Urgenz des Bundesministeriums für Inneres an die indische Botschaft erfolgte am 31.07.2009, 25.09.2009, 13.11.2009 und am 28.01.2010.

1.9. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 01.07.2009 wurde die Dauer der Schubhaft auf die Dauer von sechs Monaten ausgedehnt. In dem am selben Tag erfolgten Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Wien wurde festgehalten, dass der BF die Unterschrift der Niederschrift vom 01.07.2009 ohne Angabe von Gründen verweigert habe.

1.10. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 04.08.2009 gab der BF an, dass er Probleme mit seiner Schilddrüse sowie mit seinen Augen habe. Laut Angaben des Amtsarztes sei er jedoch weiterhin haftfähig. Eine notwendige Schilddrüsenoperation sei nicht akut, werde jedoch noch in diesem Jahr durchzuführen sein. In dem am selben Tag erfolgten Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Wien wurde festgehalten, dass der BF die Unterschrift der Niederschrift vom 04.08.2009 ohne Angabe von Gründen verweigert habe.

1.11. Am 20.08.2009 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aufgrund seines Hungerstreiks entlassen.

1.12. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 17.11.2009 gab der BF an, keinen gültigen Reisepass oder sonstige Ausweisdokumente zu besitzen. Er habe bis jetzt nicht versucht, selbständig Reisedokumente zu erlangen. Er gebe nicht an, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Er gehe jedenfalls keiner legalen Beschäftigung nach und sei nicht in Besitz von Barmitteln.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.11.2009 wurde gegen den BF das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wonach er sich jeden Tag bei der angegeben Adresse zu melden habe.

1.13. Mit Schreiben vom 17.11.2009 übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien ein ausgefülltes Antragsformular für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats und weitere vier Passfotos des BF. Hierzu gab der BF erneut an, am XXXX geboren zu sein.

1.14. Nachdem der BF seiner täglichen Meldeverpflichtung zuletzt am 08.12.2009 nachgekommen sei, wurde gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 04.01.2010 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots und der Abschiebung angeordnet.

Laut Bericht der Bundespolizeidirektion vom 16.01.2010 habe der BF beim Versuch, den Schubhaftbescheid zu vollziehen, nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden können. Die dort aufhältigen Personen hätten angegeben, dass sich der BF sei ca. drei Monaten dort nicht mehr aufhalte und werde somit eine amtliche Abmeldung veranlasst.

1.15. Mit Verbalnote der indischen Botschaft vom 03.05.2010 wurde die Vorführung des BF für den 20.05.2010 erbeten. Mit E-Mail vom 06.05.2010 teilte die Bundespolizeidirektion Wien dem Bundesministerium für Inneres mit, dass der BF derzeit unbekannten Aufenthalts sei und der Termin deswegen nicht eingehalten werden könne. Das Bundesministerium für Inneres teilte daraufhin mit, dass der Antrag eines Heimreisezertifikates vorläufig nicht weiter behandelt werden könne, da durch die indischen Behörden im Rahmen von ID-Prüfungsverfahren Interviews gewünscht werden würden.

1.16. Am 03.05.2012 langte bei der Bundespolizeidirektion Wien ein Ersuchen um die Gewährung der Akteneinsicht des damals bevollmächtigten Vertreters des BF ein, welche für 16.05.2012 gewährt wurde.

Daraufhin wurde der BF mit Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion vom 25.06.2012 für 11.07.2012 geladen. Da der BF die Ladung unentschuldigt nicht befolgte, wurde gegen ihn am 11.07.2012 ein Festnahmeauftrag erlassen.

Laut Kurzbrief der Bundespolizeidirektion Wien vom 25.07.2012 habe der BF bei der Meldeadresse nicht angetroffen werden können und erfolgte daraufhin eine amtliche Abmeldung im Melderegister.

1.17. Mit dem bei der Landespolizeidirektion Wien am 14.09.2012 eingegangenen Schreiben teilte der damals bevollmächtigte Vertreter eine neue Meldeadresse des BF mit und ersuchte um Aufhebung des Festnahmeauftrags.

1.18. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor der Landespolizeidirektion Wien am 13.11.2012 gab der BF an, keinen indischen Führerschein zu besitzen und seine Miete ohne Vertrag zu zahlen. Er beziehe keine Grundversorgung und verdiene ca. EUR 450,-

bis 500,- monatlich als Zeitungszusteller. Er sei vor ca. einem Monat bei seiner Botschaft gewesen, um eine Identitätsbestätigung zu erhalten. Dort habe man Dokumente aus Indien verlangt, welche er bis dato ohne Erfolg versucht habe, zu erlangen.

Dem BF wurde aufgetragen binnen einer Woche Bestätigungen über die Kontaktaufnahme bzw. eines Heimreisezertifikates vorzulegen.

Mit E-Mails des Bundesministeriums für Inneres vom 13.11.2012 und 27.12.2012 wurde um einen neuerlichen Vorführungstermin bei der indischen Botschaft ersucht.

1.19. Mit Verbalnote der indischen Botschaft vom 20.02.2013 wurde die Vorführung des BF für 15.03.2013 bestätigt. Dieser Termin wurde dem BF mittels Ladungsbescheid vom 05.03.2013 bekanntgegeben. Der BF leistete dem Ladungsbescheid nicht Folge.

1.20. Mit E-Mails des Bundesministeriums für Inneres vom 10.04.2013, 21.05.2013 und 29.10.2013 wurde um einen neuerlichen Vorführungstermin bei der indischen Botschaft ersucht.

1.21. Am 03.03.2016 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK und gab dabei an, am XXXX in Bagrian, Indien geboren zu sein. Dem Antrag wurden eine am 13.11.2015 ausgestellte Geburtsurkunde lautend auf XXXX , geboren am XXXX , die von der indischen Botschaft am 25.02.2016 erfolgte Bestätigung "seen in the embassy" der Geburtsurkunde mit dem Zusatz "The Embassy of Indie, Vienna, accepts no responsibility fort he contencts oft he above document", eine Meldebestätigung, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 19.11.2015, eine e-card, Honorarnoten der Firma XXXX für den Zeitraum November 2015 bis Jänner 2016, eine Wohnrechtsvereinbarung vom 01.08.2015 und eine Auskunft des Kreditschutzverbandes vom 16.12.2015 in Kopie beigelegt.

1.22. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.03.2017 gab der BF an, keinen Reisepass zu besitzen und eine Schilddrüsenoperation hinter sich zu haben. Er sei letzte Woche bei der Botschaft gewesen und habe man ihm gesagt, dass er einen Aufenthaltstitel habe müsse, um einen Reisepass zu bekommen. Er fülle das Formular zur Heimreisezertifikatserlangung nicht aus. Der BF wohne an der angegeben Adresse zusammen mit einem indischen Staatsangehörigen und arbeite als Zeitungsausträger. Er habe keine Gewerbeberechtigung. Er habe keine Angehörigen in Österreich.

In Indien würden noch seine Eltern, seine Ehefrau und seine zwei Kinder leben, zu welchen er einmal pro Monat Kontakt habe. In Indien habe er zehn Jahre lang die Schule besucht. Er habe neben seinen indischen Freund einen Freund namens XXXX , den er seit vier bis fünf Jahren kenne und mit welchem er Deutsch spreche.

Der BF halte sich seit 2006 durchgehend in Österreich auf. Auf Vorhalt warum er von 2010 bis 2012 nicht aufrecht gemeldet gewesen sei, gab der BF an, dass er nichts von der Abmeldung gewusst habe. Der BF teile die Miete in Höhe von EUR 457,- mit seinem Untermieter, welche 33 m² groß sei. In Zukunft wolle er als Küchenhilfe in einem Restaurant arbeiten und habe auch einen diesbezüglichen Vorvertrag.

Auf Vorhalt, dass der Antrag ohne Vorlage eines Reisepasses zurückzuweisen sei, gab der Vertreter des BF an, einen Antrag auf Heilung zu stellen.

Es wurden eine Finanzamtsbescheinigung vom 14.02.2017, ein Mietvertrag vom 18.05.2016, zwei Empfehlungsschreiben und die Übersetzung der Geburtsurkunde in Vorlage gebracht.

Im Anschluss füllte der BF das Formular zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats unter Angabe des Geburtsdatums XXXX aus.

1.23. Mit dem beim BFA am 13.03.2017 eingelangten Schreiben des bevollmächtigten Vertreters wurde ausgeführt, dass sich der BF seit fast 11 Jahren im Bundesgebiet befinde und er sich während seines gesamten Aufenthaltes sozial, beruflich und sprachlich integriert habe. Er habe den Deutschkurs besucht und das Sprachdiplom A2 absolviert. Er sei nie verwaltungs- und strafrechtlich in Erscheinung getreten, sei krankenversichert und habe eine ortübliche Unterkunft, welche er mit einem Freund teile. Er arbeite zurzeit beim XXXX und sei daher selbsterhaltungsfähig. Er verfüge auch über einen Arbeitsvorvertrag für eine geringfügige Tätigkeit und könne nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Einführungsphase auch in Vollzeit arbeiten.

Gemäß der Judikatur sei nach einem Aufenthalt von 10 Jahren regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am weiteren Aufenthalt auszugehen.

In der Einvernahme am 02.03.2017 habe er dem Leiter der Amtshandlung Fragen in deutscher Sprache beantwortet und somit seine guten Sprachkenntnisse bestätigt.

Der BF habe nie seine Identität verschleiert sondern immer gleichlautende Angaben dazu gemacht. Er habe ein Formular für die indische Botschaft im Jahr 2009 ausgefüllt und einen Termin zur Identitätsfeststellung im Jahr 2012 ebenso wahrgenommen. Er habe sich erkennungsdienstlich behandeln lassen und sei auch persönlich bei der indischen Botschaft vorstellig geworden. Er habe den Behörden eine indische Geburtsurkunde vorgelegt.

Da der BF als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, könne er derzeit keinen Reisepass erlangen. Die indische Botschaft vertrete die Position, dass der BF erst einen Aufenthaltstitel zur Ausstellung eines Reisepasses erlangen müsse. Beantragt werde daher, die Heilung des Mangels (Reisepass) gemäß § 4 AsylG-DV zuzulassen.

Dem Schreiben wurden Honorarnoten der XXXX für den Zeitraum November 2016 bis Jänner 2017, Seite 1 von 2 eines Ambulanzbriefs des XXXX vom 18.04.2016 beigelegt.

1.24. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2017, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs.2 AsylG-DV wurde der Antrag auf Heilung vom 12.03.2017 abgewiesen.

1.25. Die gegen den unter Punkt 1.23. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2018, GZ: W124 XXXX , als unbegründet abgewiesen.

1.26. Mit Mandatsbescheid vom 26.01.2018, Zl. IFA- XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gem. § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle Tirol, XXXX , zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.

1.27. Gegen diesen am 31.01.2018 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter am 05.02.2018 fristgerecht Vorstellung.

1.28. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.02.2018 ein Konvolut von Fragen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt.

1.29. Seitens des im Mandatsbescheid bestimmten Quartiers wurde am 06.02.2018 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bislang nicht dort eingetroffen sei.

1.30. Mit Mail vom 11.02.2018 erfolgte eine Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des BF, in der darauf hingewiesen wird, dass der BF seit 10 Jahren in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet sei und er im Verfahren des BFA mitgewirkt habe. Zudem müsse er regelmäßige Arzttermine aufgrund seiner Krankheit wahrnehmen. Abschließend wurde auf die einbrachte Vorstellung verwiesen.

1.31. Mit Eingabe vom 21.02.2018 erfolgte eine weitere Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters in der darauf verwiesen wird, dass sich der BF fast 11 Jahr im Bundesgebiet befinde und sich sozial, beruflich und sprachlich integriert hätte. Der BF hätte einen Deutschkurs besucht, das Sprachdiplom A2 erfolgreich absolviert und beabsichtige B1 zu absolvieren. Der BF sei nie verwaltungs- und strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei krankenversichert und hätte eine ortsübliche Unterkunft. Er arbeite bei einem Zustellservice und sei daher selbsterhaltungsfähig. Er teile die Unterkunft mit einem Freund und auch die Mietkosten werden geteilt. Er müsse regelmäßig zur ärztlichen Kontrolle in das Krankenhaus Rudolfstifung und regelmäßig einen Allgemeinmediziner besuchen.

1.32. Mit dem nunmehr angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheid vom 25.07.2018, Zahl IFA- XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gem. § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle Tirol, XXXX , zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

1.33. Gegen diesen am 31.07.2018 zugestellten Bescheid wurde am 02.08.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.34. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2018 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1 Der BF ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stammt aus dem Bundesstaat Punjab in Indien. Die Identität des BF steht nicht fest.

1.2. Der BF stellte am 09.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 03.11.2008, GZ. XXXX abgewiesen wurde. Die Ausweisung des BF nach Indien wurde mit 20.11.2008 rechtskräftig.

1.3. Trotz der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Ausweisung verblieb der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet, wirkte am Vollzug seiner Ausweisung nicht mit.

1.4. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung.

Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2017, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs.2 AsylG-DV wurde der Antrag auf Heilung vom 12.03.2017 abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2018, GZ: W124 XXXX , als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach. Die 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ist verstrichen.

1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2017, zugestellt am 25.04.2017, Zl. IFA XXXX , wurde der BF gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 05.05.2017 in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer nahm bislang kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch.

1.6. Mit Ladungsbescheid vom 31.05.2017, Zl. IFA XXXX , wurde der für notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes für den 08.06.2017, 14.30 Uhr zur Konsularabteilung der Botschaft Indiens geladen. Dieser Bescheid wurde vom BF nicht behoben. Am 02.06.2017 wurde der Ladungsbescheid dem bevollmächtigten Vertreter des BF zugestellt. Der BF erschien unentschuldigt nicht.

1.7. Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen und verfügt über keine intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF befindet sich seit dem Jahr 2006 im Bundesgebiet und bezog von 2012 bis zum 05.02.2018 Leistungen aus der Grundversorgung und arbeitet als Zeitungszusteller. Der BF hat einen Deutschkurs absolviert und hat im November 2015 ein ÖSD Zertifikat A2 erworben. Es können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, sozialer und beruflicher Sicht festgestellt werden.

1.8. Beim BF erfolgte am 09.04.2013 und am 26.05.2014 ein operativer Eingriff an der Schilddrüse, wobei er jeweils vier Tage stationär in Behandlung war. Derzeit liegt eine normale Stoffwechsellage vor, wobei es halbjährlich einer Kontrolle der Funktionswerte beim Hausarzt und der jährlichen Kontrolle des sonographischen Verlaufs bedarf. Die Fortsetzung der medikamentösen Hormontherapie wird empfohlen. Der BF leidet an arterieller Hypertonie und Adipositas. Abgesehen davon ist der BF gesund und arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt über eine 10-jährige Schulbildung und hat Berufserfahrung als Landwirt. Außerdem verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat, zumal seine Eltern, seine Ehefrau und seine zwei Kinder nach wie vor in Indien leben und monatlicher Kontakt zu diesen besteht.

1.9. Der Beschwerdeführer ist in Wien aufrecht gemeldet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten des Bundesamtes sowie die des Bundesverwaltungsgerichts, einschließlich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahrens W124 XXXX und des Asylgerichtshofes zum Verfahren XXXX .

2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Der BF hat im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz als Geburtsdatum den XXXX angegeben. Im Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK hat der BF das Geburtsdatum XXXX angegeben und eine Geburtsurkunde vorgelegt, in der als Geburtsdatum der XXXX vermerkt ist. Das Dokument trägt unter anderem die Stampiglie der indischen Botschaft in Wien mit dem Vermerk, das die Botschaft das Dokument gesehen hat ("seen in the embassy") und dass seitens des Botschaft die Richtigkeit des Inhalts nicht bestätigt wird ("The Embassy of India, Vienna accepts no responsibility for the contents oft he above document") (AS 304). Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft, seine Angaben über seine Religionszugehörigkeit sind nachvollziehbar und werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.

2.2. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz, seiner Ausweisung, zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung, zum Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Ausweisung und Rückkehrentscheidung und zum Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

2.3. Die Feststellungen zur unterlassenen Mitwirkung am Vollzug seiner Ausweisung beruhen auf den folgenden Umständen:

Laut Aktenvermerk vom 10.12.2008 (AS 42) leistete der BF dem ersten Ladungsbescheid vom 26.11.2008 keine Folge. Bei der im Zuge aufgrund eines Festnahmeauftrags erfolgten Wohnungsdurchsuchung wurde festgestellt, dass der BF an der damals gemeldeten Adresse nicht mehr wohnhaft war, und wurde er deshalb mit 17.02.2009 behördlich abgemeldet.

Nach einer Festnahme des BF im Zuge einer Verkehrskontrolle wurde der BF mit Bescheid vom 07.05.2009 in Schubhaft genommen. Bei den Einvernahmen am 07.05.2009 (AS 93) und am 04.06.2009 (AS 113) weigerte sich der BF das Antragsformular zur Erlangung eines Heimreisezertifikats auszufüllen, weshalb das Ersuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die indische Botschaft vom 17.06.2009 ohne ein solches erfolgen musste.

Am 20.08.2009 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aufgrund seines Hungerstreiks entlassen (AS 141).

Bei den Einvernahmen während der Schubhaft am 01.07.2009 (AS 118) und 04.08.2009 (AS 123) verweigerte der BF ohne Angabe von Gründen die Unterschrift der Niederschrift.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.11.2009 wollte der BF keine Angaben zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes machen (AS 141). Dabei füllte er das Antragsformular zur Erlangung eines Heimreisezertifikats aus, wobei er jedoch das Geburtsdatum 10.09.1987 angab (AS 152).

Da der BF seiner mit Bescheid vom 17.11.2009 angeordneten Meldepflicht nur bis 08.12.2009 nachkam (As 171), wurde gegen ihn am 04.01.2010 die Schubhaft angeordnet. Da er an der damals gemeldeten Adresse nicht mehr wohnhaft war, wurde er erneut behördlich abgemeldet (AS 173).

Der von der indischen Botschaft angesetzte Termin am 20.05.2010 konnte aufgrund unbekannten Aufenthalts des BF nicht eingehalten werden (AS 193).

Laut Aktenvermerk vom 11.07.2012 (AS 219 Rückseite) leistete der BF dem neuen Ladungsbescheid vom 25.06.2012 erneut keine Folge worauf gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Da er an der gemeldeten Adresse abermals nicht wohnhaft war, erfolgte die behördliche Abmeldung seiner Meldeadresse (AS 233).

Auch der Ladung zur Vorführung des BF bei der indischen Botschaft am 15.03.2013 leistete der BF unentschuldigt nicht Folge (AS 287).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat der BF die Ladungsbescheide zur Vorsprache bei der indischen Botschaft, wie oben ausgeführt, keine Folge geleistet. Die Schreiben der Botschaft vom 03.05.2010 und vom 20.02.2013, auf welche sich die Beschwerdeschrift bezieht, beinhalten nur eine Einladung der Botschaft und begründen keinesfalls eine Bestätigung, dass der BF vor Ort war.

Auch aus der niederschriftlichen Einvernahmen vom 02.03.2017 vor dem BFA kommt hervor, dass sich der BF zunächst gegen das Ausfüllen des Formulars zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats weigerte (AS 341), bevor er dieser Aufforderung dann doch nachkam.

2.4. Die Feststellung, dass der BF zur einem Rückkehrberatungsgespräch verpflichtet wurde, stützt sich auf den unstrittigen Akteninhalt (siehe AS 390). Es ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen hätte. Dies wurde in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht bestritten.

2.5. Die Feststellung, dass der BF einer Ladung zur Vertretungsbehörde nach der Rückkehrentscheidung unentschuldigt nicht nachkam stützt sich auf den Akteninhalt (AS 405 bis 412). Der BF hat die an seine Wohnadresse adressierte und hinterlegte Ladung nicht behoben. Der bevollmächtigte Vertreter, dem die Ladung für den 08.06.2017 am 02.06.2017 zugestellt wurde, hat mitgeteilt, dass es kurzfristig nicht möglich gewesen sei, dem BF die Ladung zukommen zu lassen. Dass es nicht möglich gewesen wäre, den BF fristgerecht über den Ladungstermin nicht zu informieren, wurde nicht behauptet.

2.6. Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich fußen auf der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz keine Änderungen seiner "Privat- und Familienverhältnisse" hervorgekommen sind in Zusammenhalt mit jenen Feststellungen im genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerde tritt dieser Feststellung nicht substantiiert entgegen. Dem nicht näher ausgeführten Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer wäre "sozial, kulturell, sprachlich, beruflich und religiös in Österreich - konkret in Wien - verwurzelt" mangelt es an Substanz, um diese Feststellung entkräften zu können bzw. ein darüber hinausgehendes relevantes Sachverhaltsvorbringen darzustellen.

Die Feststellung betreffend die Schilddrüsenoperation des BF sowie die nötigen Kontrolluntersuchungen in diesem Zusammenhang sowie die Behandlung durch einen Allgemeinmediziner stützen sich auf die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug, jene zur aufrechten Meldung auf einem Auszug aus dem ZMR.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 57 FPG lautet auszugsweise:

"Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) [...]

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

§ 46 FPG lautet auszugsweise:

"[...]

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

[...]"

3.1.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:

"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 1:

[...]

Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 2:

In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.

[...]

Zu Abs. 6:

Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtungfeststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."

3.1.3. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer - nach unstrittigem Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 - seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützte die belangte Behörde zentral darauf, dass er entgegen der Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch genommen hat.

Nach dem Ermittlungsergebnis hat der Beschwerdeführer kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2017, zugestellt am 25.04.2017, Zl. IFA XXXX , verpflichtet, gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen (AS 390 - 391). In Einem wurde dem BF eine "Information über die Verpflichtung zur Ausreise" vom 19.04.2017 mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Rückkehr auf freiwilliger Basis samt Kontaktadressen zur Rückkehrberatung des XXXX übermittelt. (AS 393 bis 395).

Die belangte Behörde führte in ihrer Entscheidung zudem zutreffend aus, dass der BF sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten hätte, weil der der ihm auferlegte Ausreiseverpflichtung, durchsetzbar seit 09.01.2009, nicht nachgekommen sei und er trotz der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung die Ausreise aus Österreich verweigert hätte. Zudem sei der BF untergetaucht und sich von 14.07.2010 bis 20.06.2012 über keinen bekannten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte.

Unter diesen Aspekten ist die Begründung der belangten Behörde, dass (diese) bestimmten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.1.4. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt derzeit in Wien, sodass durch die Wohnsitzauflage in das (in Wien) bestehende Privatleben und Wohnung des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Maßgeblich ist jedoch, dass keine engen Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Wohnort und Wohnung festgestellt werden konnten. Der Beschwerdeführer hat hier keinerlei familiäre Bindungen. Hinsichtlich sonstiger sozialer Bindungen ist keine besondere Beziehungsintensität hervorgekommen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer gesellschaftlich, kulturell oder in einer sonstigen Weise an seinen Wohnort gebunden ist. Lediglich seine Tätigkeit als Zeitungszusteller verstärkt sein Interesse am Verbleib an seinem jetzigen Wohnort.

Demgegenüber wiegt die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung auch nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten. Zudem muss sich der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und der verstrichenen Frist für die freiwillige Ausreise dessen bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Wien nicht aufrechterhalten wird können.

In Abwägung der abseits der Erwerbstätigkeit nur schwachen Bindung des Beschwerdeführers an seinen Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse allfällige - insbesondere in der Beschwerde monierten - Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines Wohnsitzes in Wien sowie bei der Anreise in das Quartier nach XXXX , weiters eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte in Wien nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden.

Auch der Umstand, dass der BF nach seiner Schilddrüsenoperation im Jahr 2014 halbjährlich einer Kontrolle der Funktionswerte beim Hausarzt und der jährlichen Kontrolle des sonographischen Verlaufs bedarf und bei einem Allgemeinmediziner wegen arterieller Hypertonie und Adipositas in Behandlung steht, vermag zu keinem Überwiegen des privaten Interesses des BF zu führen, da keine Gründe hervorgekommen sind, die darauf schließen lassen, dass der BF in der Betreuungsstelle XXXX keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten werde.

Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, es handle sich bei einer Wohnsitznahme in der Betreuungsstelle um einen Freiheitsentzug und er wäre de facto ein Gefangener in einem Quartier auf ca. 1.400 m Seehöhe, kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen, da kein Grund ersichtlich ist, warum sich der BF dort nicht frei bewegen könne. Allein der Umstand, dass die Betreuungsstelle nicht an ein öffentliches Verkehrsmittel angeschlossen ist, entspricht keinem Freiheitsentzug, zumal es dem BF auch zumutbar ist, gegebenenfalls Wegstrecken zur Fuß zu bewältigen oder Mitfahrgelegenheiten zu organisieren.

Die Anregung in der Beschwerde, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen, wird nicht aufgegriffen, da seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen bestehen.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben und die Wohnung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 13 VwGVG lautet:

"§ 13

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

§ 22 VwGVG lautet:

"§ 22

Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.

Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Letzteres ist nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet.

Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen (vgl. oben zu Abs. 6 leg.cit.) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben unter Punkt 3.1.4. ersichtlichen Interesseabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.

Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt.

Der Antrag auf Zuerkennung der (ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher abzuweisen.

III.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderli

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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