TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/29 W120 2147006-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2018
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Entscheidungsdatum

29.08.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W120 2147006-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 13. Dezember 2016, GZ 0001624725, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 21. Dezember 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Dem Antrag wurde ausschließlich ein an den Beschwerdeführer adressierter Bescheid der Studienbeihilfenbehörde über die Gewährung von Studienbeihilfe bis Ende August 2017 beigeschlossen.

2. Mit Schreiben vom 3. November 2016 übermittelte die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Antrag auf Befreiung - Nachreichung von Unterlagen" folgendes Schreiben:

"[...] Danke für Ihren Antrag vom 21.10.2016 auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

* Kopien der Meldebestätigung des/der Antragstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen sowie formellen Antrag auf Gebührenbefreiung nachreichen

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.

[...]

Bei Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte direkt an unsere Abteilung ‚Befreiung': [...]"

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf weder weitere Unterlagen noch gab er eine Stellungnahme ab.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und hielt fest:

"Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen sowie formellen Antrag auf Gebührenbefreiung wurde nicht nachgereicht".

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Auslandsaufenthaltes die Aufforderung zur Nachreichung der Meldebestätigungen zu spät gesehen habe. Im Anhang übermittle der Beschwerdeführer die geforderten Meldebestätigungen. Der Beschwerdeführer lebe in einer Wohngemeinschaft und könne daher deshalb die Nachweise der Bezüge seiner Mitbewohner bereits deshalb nicht verlangen.

6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:

3.1.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.

[...]"

3.1.3. Die §§ 47-51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lauten idF BGBl. I Nr. 70/2016:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückwies, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. jüngst VwGH 31.01.2018, Ra 2016/10/0121; speziell zur FGO VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 29.10.1992, 92/10/0410; 06.07.1989, 87/06/0054).

3.3. Von dem Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 FGO geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schriftsatz vom 3. November 2016 wurde der Beschwerdeführer deshalb ua aufgefordert, Kopien der Nachweise sämtlicher weiterer Bezüge (arg. "Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen") sowie der Meldebestätigungen (arg. "Kopien der Meldebestätigung des/der Antragstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben") innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen. Da von dem Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung keine derartigen Nachweise bzw. keine Meldebestätigungen erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.

Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde erschöpft sich darin auszuführen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Auslandsaufenthaltes die Aufforderung zur Nachreichung der Meldebestätigungen zu spät gesehen habe. Der Beschwerdeführer lebe in einer Wohngemeinschaft und könne somit die Nachweise über die Bezüge der Mitbewohner nicht verlangen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe aufgrund eines Auslandsaufenthaltes die "Aufforderung, die Meldebestätigung nachzureichen, zu spät gesehen" ist ihm entgegenzuhalten, dass wenn die Behauptung eines Zustellmangels aufgestellt wird, der Beschwerdeführer diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen hat; die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über den genauen Zeitraum und Grund der Abwesenheit sowie ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel reicht nicht aus (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/06/0094; 28.05.2010, 2004/10/0082).

Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, dass er Unterlagen zum Nachweis sämtlicher weiterer Bezüge bzw. die Meldebestätigungen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen vorgelegt bzw. mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen zu haben.

3.4. Bei Nicht-Bestehen wechselseitiger Unterhaltspflichten zwischen den "Haushaltsangehörigen", kann man die Frage stellen, ob ein festes Abstellen auf das gesamte Haushaltseinkommen und seinen Nachweis durch einen Antragsteller als Voraussetzung für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren überhaupt verfassungskonform ist bzw. was in einer solchen Konstellation unter "Haushaltseinkommen" in verfassungskonformer Auslegung zu verstehen ist [vgl. VwGH Ro 2016/15/0042 AnwBl 2018/407 (Sutter)]:

"5. Im Übrigen und abstrahiert vom vorliegenden Revisionsfall können sich aber auch Antragsteller_innen iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung rechtliche wie faktische Schwierigkeiten hinsichtlich der Vorlage bestimmter Urkunden stellen. So stellt § 48 Abs 1 der Fernmeldegebührenordnung auf ‚das Haushalts-Nettoeinkommen' ab, das einen gewissen Betrag nicht überschreiten darf. Gem § 50 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung ist die GIS daher berechtigt, ‚den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.'

Dabei können die Antragsteller_innen aber auf Widerstand der anderen betroffenen ‚Haushaltsmitglieder' stoßen. Man denke etwa an den Fall eines weitgehend voneinander unabhängigen Zusammenlebens verschiedener Personen etwa im Rahmen einer Wohngemeinschaft. Bestehen keine wechselseitigen Unterhaltspflichten zwischen den ‚Haushaltsangehörigen', kann man diesfalls die Frage stellen, ob ein festes Abstellen auf das gesamte Haushaltseinkommen und seinen Nachweis durch eine/n Antragsteller_in als Voraussetzung für die Befreiung von Rundfunkgebühren überhaupt verfassungskonform ist bzw was in einer solchen Konstellation unter ‚Haushaltseinkommen' in verfassungskonformer Auslegung zu verstehen ist. Bei Abstellen auf das Einkommen aller WG-Bewohner könnte nämlich letztlich dem-/derjenigen, der eine Rundfunkempfangseinrichtung betreibt, eine Befreiung von der Rundfunkgebühr unter Hinweis auf Einkünfte von Personen versagt werden, die keinerlei Fürsorgepflichten für ihn/sie haben und deren Unterlagenvorlage er/sie auch nicht durchsetzen kann. Ohne selbst einen durchsetzbaren Anspruch auf Urkundenvorlage zu haben, stoßen die Antragsteller_innen aber - jenseits der inhaltlichen Fragen einer solchen Verquickung von Einkommenssituationen - auch bereits an die Grenzen ihrer Nachweismöglichkeiten. Zudem mag es auch für die anderen ‚Haushaltsmitglieder' sachlich schwer verständlich sein, warum sie - wenn sie selbst etwa gar kein Rundfunk-Angebot nützen und zu dem Betreiber der Rundfunkempfangseinrichtung auch in keinem Unterhaltsverhältnis stehen - sich an den Kosten von dessen (eigenverantwortlichen) Betrieb, auf dessen Aufnahme sie keinen Einfluss haben, beteiligen sollen."

Der Beschwerdeführer führt zwar ins Treffen, dass er nicht das Recht habe, Nachweise der Bezüge seiner Mitbewohner zu verlangen, jedoch ist ihm diesbezüglich zu entgegnen, dass er von der belangten Behörde konkret zur Vorlage von Nachweisen über das "Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen" aufgefordert wurde, dh auch betreffend den Beschwerdeführer selbst, und der Beschwerdeführer in Bezug auf sein weiteres Einkommen (abgesehen vom Bezug der Beihilfe nach dem StudFG) keine Angaben tätigte bzw. keine diesbezüglichen Unterlagen in Vorlage brachte. Sollte davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer abgesehen vom Bezug der Beihilfe nach dem StudFG keine weiteren Einkünfte (beispielsweise Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, regelmäßige finanzielle Unterstützungen durch Angehörige etc.) bezieht, wäre dieser Umstand der belangten Behörde aufgrund der konkreten Aufforderung und der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungspflicht mitzuteilen gewesen.

Unbestritten ist im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen die geforderten Nachweise bzw. die Meldebestätigungen nicht erbrachte, zumal er im verfahrenseinleitenden Antrag keine Angaben bezüglich der Anzahl seiner Haushaltsmitglieder machte bzw. deren konkrete Namen auch nicht bekanntgab.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer dazu angehalten gewesen wäre, entsprechende Nachweise über die Bezüge seiner Mitbewohner der belangten Behörde vorzulegen.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.

Der Beschwerdeführer erfüllte diesen Verbesserungsauftrag nicht.

Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung bei der belangten Behörde nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist, Einkommensnachweis, Kognitionsbefugnis,
Mängelbehebung, mangelhafter Antrag, Mangelhaftigkeit,
Mitwirkungspflicht, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,
Nettoeinkommen, neuerliche Antragstellung,
Rundfunkgebührenbefreiung, Unterhaltspflicht, Unvollständigkeit,
Verbesserungsauftrag, Vorlagepflicht, Wohngemeinschaft,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W120.2147006.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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