TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/30 W114 2182411-1

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Veröffentlicht am 30.08.2018
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Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §10 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §10 Abs5
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2182411-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 22.09.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/16-7415523010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als bei der Greeningprämie kein Abzug aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangflächen) erfolgt.

Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 19.04.2016 stellten XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 36,5468 ha. Dabei wurde bei Feldstück (FS) 6 Schlag 1 eine Fläche von 1,9972 ha versehen mit dem Code "OVF" (= ökologische Vorrangfläche) beantragt und als Sorte "Körnererbsen" angegeben und bei Schlag 3 eine Fläche von 2,3169 ha mit der Nutzung "Winterroggen, Variante 5 - Greening + ÖPUL" beantragt.

Am 04.10.2016 korrigierten die BF bei FS 6 Schlag 4 die Schlaggrenze um 0,4843 ha, sodass Schlag 3 auf demselben FS nur mehr 1,8325 ha betrug.

2. Am 07., 12. und 14.07.2016 sowie am 16.11.2016 fanden am Heimbetreib der Beschwerdeführer Vor-Ort-Kontrollen (VOK) statt. Bei letzterer VOK wurde auf einem Teil der als OVF beantragten Flächen des FS 6 Schlag 1 mit der Schlagnutzung Körnererbsen der Beanstandungscode 252 vergeben, da auf diesem Schlag noch keine leguminosenfreie Folgekultur angebaut worden sei. Hinsichtlich des FS 6 Schlag 3 sei vergessen worden, die "Begrünungsvariante 5 - Greening + ÖPUL" zu bestätigen, obwohl diese bei der VOK in der Natur vorhanden gewesen sei.

3. Mit Bescheid der AMA vom 12.05.2017, II/4-DZ/16-6935070010, wies die AMA den BF 44,4752 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihnen für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX. Davon entfielen EUR XXXX auf die Basisprämie und EURXXXX auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie"). Dabei wurde die maximal beihilfefähige Greeningfläche mit einem Ausmaß von 44,4752 ha um 14,1291 ha auf 30,3461 ha gekürzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Ackerfläche der BF mehr als 15,00 Hektar betrage. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten mindestens 5 % der Ackerfläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausgewiesen werden müssen (Art. 46 VO 1307/2013). Die geforderten Auflagen seien von den BF nicht erfüllt worden. Konkret sei bei den BF nur eine ökologische Vorrangfläche mit einem Flächenausmaß von 0,4092 ha ermittelt worden. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten allerdings mindestens 1,8040 ha der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche als ökologische Vorrangfläche ermittelt werden müssen. Deshalb habe die Fläche, anhand welcher die Greeningprämie berechnet werde, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor 0,7732, gekürzt werden müssen (Art. 26 Abs. 2 VO 640/2014).

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Bei einer Nachkontrolle am Betrieb der BF am 12.06.2017 erfolgte die elektronische Nacherfassung der "Begrünungsvariante 5 - Greening + ÖPUL" auf dem FS 6 Schlag 3.

5. Unter Berücksichtigung der "Begrünungsvariante 5 - Greening + ÖPUL" auf dem FS 6 Schlag 3 des Heimbetriebes der BF wurden mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/16-7415523010, den BF für das Antragsjahr 2016 nunmehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei EUR XXXX auf die Basisprämie und EUR XXXX auf die Greeningprämie entfielen. Dabei wurde die maximal beihilfefähige Greeningfläche im Ausmaß von 44,4752 ha um 8,5606 ha auf 35,9146 ha gekürzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Ackerfläche der BF mehr als 15,00 Hektar betrage. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten mindestens 5 % der Ackerfläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausgewiesen werden müssen (Art. 46 VO 1307/2013). Die geforderten Auflagen wären von den BF nicht erfüllt worden. Konkret sei bei den BF nur eine ökologische Vorrangfläche mit einem Flächenausmaß von 0,959 ha ermittelt worden. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten allerdings mindestens 1,8040 ha der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche als ökologische Vorrangfläche ermittelt werden müssen. Deshalb habe die Fläche, anhand welcher die Greeningprämie berechnet werde, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor 0,4685, gekürzt werden müssen (Art. 26 Abs. 2 VO 640/2014).

6. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde vom 22.09.2017 führten die BF aus, sie hätten auf dem beanstandeten Schlag 1 auf FS 6 Anfang August, nur wenige Tage nach dem Drusch der Erbsen, eine leguminosenfreie Begrünung auf dem Feldstück angebaut. Auf einem Teil der Erbsenfläche wären Stoppelrüben als Begrünung angebaut worden, auf einem zweiten Teil sei ca. 10 Tage später (regenbedingt) Senf als Begrünung angebaut worden. Bei der VOK wären diese Begrünungen besichtigt worden. Die Rüben hätten sich gut entwickelt und einen schönen Begrünungsbestand aufgebaut. Beim Senf wären aufgrund ungünstiger Witterung, trotz des ortsüblichen Anbaus, mehr Ausfallerbsen durchgekommen weshalb die Begrünung vom Kontrollor nicht anerkannt worden wäre. Der Anbau der Begrünung Senf als produktionstechnische Maßnahme zur Vermeidung von Nährstoffansammlungen / -aus-tragungen sei reinsortig - ohne Leguminosenanteil, so wie es die Vorgaben erfordert hätten, erfolgt. Der Durchwuchs sei "automatisch" entstanden und sei von den BF im Wesentlichen nicht beeinflussbar gewesen. Je nach Standort, Witterung könne Ausfall unterschiedlich stark durchwachsen. Um jedoch auch aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführer alle Möglichkeiten für eine passende Nachfolgekultur anwenden hätten wollen, hätten sie in Absprache mit dem Kontrollor die Senfbegrünung umgebrochen, Grünschnittroggen als Zwischenfrucht angebaut und den Kontrollor telefonisch darüber informiert. Der Grünschnittroggen hätte, wie vereinbart, bei einer Nachkontrolle nochmals besichtigt werden sollen. Es habe jedoch keine Nachkontrolle stattgefunden. Im Kontrollbericht sowie im Direktzahlungsbescheid werde darauf hingewiesen, dass bei stickstoffbindenden ökologischen Vorrangflächen die nachfolgende Zwischenfrucht oder Winterung Leguminosenanteile enthalte. Durch den Anbau von Grünschnittroggen hätten sie jedoch alles ihnen mögliche unternommen um den Anforderungen des Greenings gerecht zu werden. Durch die rasche Jugendentwicklung der Grünschnittroggensorten habe der von den Erbsen gebundene Stickstoff sinnvoll fixiert werden können.

Als Beweis der Anlage des Grünschnittroggens nach dem Senf wurde in einem Anhang zur Beschwerde auf eine Ablichtung eines Sackanhängers des Grünschnittroggensaatgutes hingewiesen.

7. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 10.01.2018 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung. In einer beigefügten Aufbereitung sowie in einer Stellungnahme vom 12.06.2018 führte die AMA zum Beschwerdevorbringen aus, dass bei der VOK am 16.11.2016 festgestellt worden wäre, dass auf FS 6 Schlag 1 noch keine leguminosenfreie Folgekultur angebaut worden sei, da ein Anbau aufgrund schlechter Witterungsbedingungen noch nicht möglich gewesen sei. Daraufhin sei hierfür im GSC "Nachkontrolle notwendig" erfasst worden. Weiters sei am FS 6 Schlag 3 die Begrünungsvariante "Begrünungsvariante 5 - Greening + ÖPUL" kontrolliert, aber vergessen worden, diese im GSC zu bestätigen, obwohl sie in der Natur vorhanden gewesen sei. Etwa zwei Wochen nach dieser Kontrolle hätten die BF den Technischen Prüfdienst (TPD) davon informiert, dass am Schlag 1 Grünschnittroggen angebaut worden sei. Aus pflanzenbautechnischen Gründen sei eine flächendeckende Folgekultur zu diesem Zeitpunkt kaum mehr möglich. Seitens des TPD habe es keine Nachkontrolle der leguminosenfreien Nachfrucht gegeben. Die Nachkontrolle am 12.06.2017 habe sich lediglich auf die Nacherfassung der Begrünungsvariante auf Schlag 3 bezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Im MFA für das Antragsjahr 2016 spezifizierten die Beschwerdeführer landwirtschaftliche Nutzflächen mit einem Ausmaß von 36,5468 ha. Dabei wurde bei FS 6 Schlag 1 eine Fläche von 1,9972 ha versehen mit dem Code "OVF" beantragt und als Sorte "Körnererbsen" angegeben und bei Schlag 3 eine Fläche von 2,3169 ha mit der Nutzung "Winterroggen, Variante 5 - Greening + ÖPUL" beantragt.

Am 04.10.2016 korrigierten die BF bei FS 6 Schlag 4 die Schlaggrenze um 0,4843 ha, sodass Schlag 3 auf demselben FS nur mehr 1,8325 ha betrug.

1.2. Bei einer VOK am 16.11.2016 am Heimbetrieb der BF wurde festgestellt, dass auf FS 6 Schlag 1 aufgrund schlechter Witterungsbedingungen auf einer (beantragten) Fläche von 1,4064 ha noch keine leguminosenfreie Folgekultur angebaut wurde. Daraufhin bauten die Beschwerdeführer in Absprache mit dem Kontrollor auf der betreffenden Fläche Grünschnittroggen als Nachfrucht an, um den von den Körnererbsen gebundenen Stickstoff zu fixieren. Eine Nachkontrolle der leguminosenfreien Nachfrucht durch die AMA unterblieb jedoch.

1.3. Im Antragsjahr 2016 war am Betrieb der BF unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren eine ökologische Vorrangfläche von insgesamt 1,9434 ha (0,5498 ha Zwischenfrucht auf FS 6 Schlag 3 und 1,3936 ha stickstoffbindende Pflanzen auf FS 6 Schlag 1) vorhanden. Unter Berücksichtigung einer ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche von 36,0809 ha sind 1,9434 ha rund 5,3862 %. 5 % von 36,0809 ha sind rund 1,8040 ha.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Widersprüchlichkeiten traten dabei letztlich nicht auf.

Das BVwG hat keinen Grund an den (durch Vorlage einer Kopie des Sackanhängers des Grünschnittroggensaatgutes belegten) Angaben der Beschwerdeführer in der Beschwerde zur Begrünung der beanstandeten Fläche mit Grünschnittroggen als Nachfrucht, um allfällige im Boden vorhandene Reststickstoffmengen zu reduzieren, zu zweifeln, zumal dies von der AMA nicht konkret bestritten wurde. In der Stellungnahme vom 12.06.2018 führte die AMA hierzu lediglich aus, dass aus pflanzenbautechnischen Gründen eine flächendeckende Folgekultur zu jenem Zeitpunkt [Ende November] kaum mehr möglich sei, ohne dies jedoch durch eine entsprechende (Nach-)Kontrolle verifiziert zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:

a) Anbaudiversifizierung;

b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und

c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.

[...]."

"Artikel 46

Flächennutzung im Umweltinteresse

(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich - wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Absatz 2 angesehen werden - der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g und h genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.

[...].

(2) Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 1. August 2014, dass eine oder mehrere der folgenden Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind:

[...]

i) Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder durch Pflanzung und Keimung von Samen gebildete Begrünung, vorbehaltlich der Anwendung der Gewichtungsfaktoren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels;

j) Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen.

[...]

(3) Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Merkmale der in Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu berücksichtigen sowie, um ihre Messung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X heranziehen. Beschließt ein Mitgliedstaat, Flächen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i oder jede andere Fläche mit einem Gewichtungsfaktor von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen, so müssen die Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X angewendet werden.

[...]."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identität des Begünstigten;

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

[...]."

"Artikel 17

Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen

und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

[...].

(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 45

Weitere Kriterien für die Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen

[...]

10. Auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen bauen die Betriebsinhaber die stickstoffbindenden Pflanzen an, die in einer vom Mitgliedstaat aufgestellten Liste aufgeführt sind. Diese Liste enthält die stickstoffbindenden Pflanzen, bei denen der Mitgliedstaat davon ausgeht, dass sie zur Verbesserung der biologischen Vielfalt beitragen. Diese Pflanzen müssen während der Vegetationsperiode vorhanden sein. Die Mitgliedstaaten stellen Vorschriften auf, wo im Umweltinteresse genutzte Flächen mit den entsprechenden stickstoffbindenden Pflanzen angelegt werden dürfen. In diesen Vorschriften werden die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG und der Richtlinie 2000/60/EG berücksichtigt, da bei stickstoffbindenden Pflanzen die Gefahr von Stickstoffauswaschungen im Herbst möglicherweise erhöht ist. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen festlegen, insbesondere hinsichtlich der Produktionsmethoden."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,

[...]."

"Artikel 26

Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse

(1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.

(2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von

Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen.

Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche an der vorgeschriebenen ökologischen Vorrangfläche ausmacht.

[...]."

§ 10 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden: DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

"Flächennutzung im Umweltinteresse

§ 10. (1) Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen:

[...]

5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5.

[...]

(5) Als stickstoffbindende Pflanzen können

[...]

4. Erbsen,

[...]

angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Der Anbaustandort ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten auszuwählen."

§ 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 lautet:

"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden - bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse - oder von gleichwertigen Methoden voraus.

Konkret wird den BF in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfen, sie hätten nach dem Anbau von Körnererbsen keine geeigneten produktionstechnischen Maßnahmen zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte, wie beispielsweise den Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder den Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, gesetzt.

In Österreich können gemäß § 10 Abs. 5 DIZA-VO u.a. mit Erbsen bebaute Flächen als ökologische Vorrangflächen anerkannt werden. Allerdings sind zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen die angeführten Maßnahmen zu setzen. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurden derartige Maßnahmen von den BF durch den Anbau von Grünschnittroggen als Nachfrucht auf dem beanstandeten FS 6 Schlag 1 ergriffen.

Die als OVF mit der Nutzung "Körnererbsen" beantragte Fläche auf Schlag 1 des FS 6 im Ausmaß von 1,4060 ha, für welche bei der VOK am 16.11.2016 der Code 252 ("Bei stickstoffbindenden ökologischen Vorrangflächen (OVF) enthält die nachfolgende Zwischenfrucht oder Winterung Leguminosen(anteile) bzw. es erfolgte kein ordnungsgemäßer Anbau einer Folgekultur") vergeben wurde, ist daher als ermittelte OVF (Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen) anzuerkennen. Unter Berücksichtigung der übrigen auf diesem Schlag ermittelten OVF (in Form von Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen) im Ausmaß von 0,5845 ha sowie der auf Schlag 3 des FS 6 ermittelten OVF (in Form von Flächen mit Zwischenfruchtanbau) im Ausmaß von 1,8325 ha ergibt dies (unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren) insgesamt eine ermittelte OVF von 1,9434 ha. 5 % der ermittelten Gesamtackerfläche von 36,0809 ha sind 1,8040 ha. Da somit die BF im Antragsjahr 2016 über genügend ökologische Vorrangflächen zum Zweck der Flächennutzung im Umweltinteresse iSd Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 verfügen, war eine Kürzung der Greeningprämie, wie sie Art. 26 VO (EU) 640/2014 vorsieht, nicht vorzunehmen.

Daher ist bei der Berechnung der Greeningprämie für das Antragsjahr 2016 von der Verfügung eines "Abzuges aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangflächen)" Abstand zu nehmen.

Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.

Schlagworte

Abzug, beihilfefähige Fläche, Berechnung, Bescheidabänderung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS, Kontrolle,
Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämiengewährung,
Prämienzahlung, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2182411.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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