Entscheidungsdatum
03.09.2018Norm
AVG §37Spruch
W225 2115366-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M. über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX , nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 28.05.2015, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009:
A)
I. zu Recht erkannt:
Der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2015, AZ XXXX , wird ersatzlos behoben.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 06.05.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX (in Folge: erst- und zweitgenannte Alm), für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von 5.265,25 gewährt. Auf Basis von 50,96 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 51,36 ha wurde - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne - seitens der AMA zunächst eine Fläche im Ausmaß von 51,33 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Da als Basis für die Berechnung jedoch maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, wurde der Beihilfenberechnung letztlich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 50,96 ha zu Grunde gelegt.
3. Am 06.08.2012 fand auf der erstgenannten Alm ein Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführers nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 3.678,66 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.586,59 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 50,96 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 44,24 ha (davon Almfläche: 27,64 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle - nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 41,28 ha (davon Almfläche: 24,71 ha) zu Grunde gelegt. Die AMA sanktionierte aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen von über 3 % und bis höchsten 20 % den Beschwerdeführer insofern, als sie den Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte.
5. Mittels am 20.11.2013 bei der AMA eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid vom 14.11.2013.
6. Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2009" betitelten Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2015, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 4.283,97 gewährt und zugleich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 605,31 ausgesprochen.
Begründend führte die AMA aus, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BNr. XXXX zweifeln hätte lassen können. Da den Beschwerdeführer keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich dieser Alm-/Weidefutterfläche treffe, sei eine Richtigstellung ohne Sanktion vorzunehmen gewesen.
Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
7. Gegen den Abänderungsbescheid vom 28.05.2015 wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2015
8. Die AMA legte am 06.10.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) I. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Bescheid vom 14.11.2013 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 28.05.2015 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf § 14 VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerde.
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 15 Anm 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 15 Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 14.11.2013 ist bei der AMA am 20.11.2013 eingelangt. Die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 20.11.2013 zu laufen an und endete spätestens am 20.03.2014. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 28.05.2015), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen (vgl. dazu - zur Berufungsvorentscheidung - VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung war schon aus diesem Grund gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben (vgl. Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 27 Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 17).
Da die Beschwerdevorentscheidung, wie oben ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich bildet in dieser Konstellation der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 14.11.2013, AZ XXXX , den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.3. Zu A) II. Zurückverweisung
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Dies ist nur ansatzweise geschehen. Im angefochtenen Bescheid wurde eine Flächensanktion für das Antragsjahr 2009 verhängt. In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, ihn treffe kein Verschulden und er habe stets sachlich richtige Angaben gemacht. Kürzungen und Ausschlüsse wären nicht anzuwenden; die verhängte Sanktion sei rechtswidrig, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld trifft. Weder im angefochtenen Bescheid noch im Akt finden sich Hinweise, ob die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft hat.
Zudem scheint auch die belangte Behörde selbst davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt seit Erlassung des Bescheides wesentlich geändert hat, indem sie eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte, bei welcher sie in Ermangelung eines Verschuldens von der Verhängung einer Sanktion absah.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG), zumal dem Bundesverwaltungsgericht zur Neuberechnung insbesondere die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid vom 14.11.2013 zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die im Akt einliegende Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG 2007 zu würdigen, das Verschulden des Beschwerdeführers erneut zu beurteilen und sodann einen neuen Bescheid anhand der aktuellen Berechnungsergebnisse zu erlassen haben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung sowie der Bescheid aufzuheben sind. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 24 Rz 12).
3.4. Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben jeweils angeführten Entscheidungen). Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W225.2115366.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018