Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer gesondert erhobenen Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid als unzulässig; Einheit des Berichtigungsbescheides mit dem ebenfalls bekämpften berichtigten Bescheid; im übrigen Ablehnung der BeschwerdebehandlungSpruch
1. Die gegen den Berichtigungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. Juni 1997 gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der gleichzeitig mit dieser Beschwerde gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
2. Die Behandlung der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. April 1997, berichtigt mit Bescheid vom 6. Juni 1997, gerichteten Beschwerde wird abgelehnt.
Diese Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem aufgrund der Berufung der beschwerdeführenden Nachbarn ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. April 1997 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §77 GewO 1994 iVm. §27 Abs2 AnSchG iVm. §§4 und 6 LRG-K die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Müllverbrennungsanlage nach Maßgabe näher beschriebener Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid wendet sich die beim Verfassungsgerichtshof zu B1453/97 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verfassungswidrigkeit des - nach Ansicht der Beschwerdeführer präjudiziellen - §78 Abs1 GewO 1994 behauptet sowie die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art6 EMRK sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wegen Mitwirkung von - nach Ansicht der Beschwerdeführer - befangenen Sachverständigen gerügt wird. Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. Juni 1997 wurde der vorzitierte Bescheid vom 30. April 1997 gemäß §62 Abs4 AVG in den unter den Punkten 4. und 41. angeführten Auflagen berichtigt. Die gegen diesen Berichtigungsbescheid von denselben Beschwerdeführern erhobene, beim Verfassungsgerichtshof zu B2295/97 protokollierte und auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich nicht dagegen, daß eine Berichtigung vorgenommen wurde; vielmehr werden in dieser Beschwerde dieselben Beschwerdegründe wie in der ersten Beschwerde vorgebracht.
2. Unter den oben dargelegten Umständen hat der Verfassungsgerichtshof den Bescheid vom 30. April 1997 in der berichtigten Fassung vom 6. Juni 1997 seiner Überprüfung zugrundezulegen. Der Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (VfSlg. 7689/1975, 8854/1980, 12314/1990, 13856/1994); ob die Änderung des ersten Bescheides zu Recht auf §62 Abs4 AVG gestützt wurde, ist dabei belanglos (vgl. VfSlg. 8194/1977, 8854/1980).
Gegenstand der zu B1453/97 erhobenen Beschwerde ist sohin der Bescheid vom 30. April 1997 in seiner berichtigten Fassung.
Die zu B2295/97 eingebrachte Beschwerde wendet sich allein gegen den Berichtigungsbescheid. In der Beschwerde wird nicht behauptet, daß die Berichtigung in Widerspruch zu §62 Abs4 AVG vorgenommen worden sei. Jedenfalls unter den geschilderten Voraussetzungen gilt - wie dargetan - der Berichtigungsbescheid bereits als mit dem durch ihn berichtigten Bescheid bekämpft. Die zu B2295/97 erhobene gesonderte Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 8854/1980).
3. Der Antrag, die zu B2295/97 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, daß der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder eine Behandlung ablehnt, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung.
II. Die Behandlung der zu B1453/97 erhobenen, gegen den Bescheid vom 30. April 1997 in seiner berichtigten Fassung gerichteten Beschwerde wird aus folgenden Gründen abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art6 EMRK sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz infolge Mitwirkung angeblich befangener Sachverständiger sowie die Verletzung in Rechten wegen - vermeintlicher - Anwendung des nach Auffassung der Beschwerdeführer verfassungswidrigen §78 Abs1 GewO 1994 gerügt. Soweit die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des §78 Abs1 GewO 1994 rügen, wenden sich diese Bedenken gegen eine von der belangten Behörde nicht angewendete und daher auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht präjudizielle Norm, zumal die Zitierung des §78 GewO auf S. 61 f des angefochtenen Bescheides eine unverbindliche Rechtsbelehrung und -auskunft der belangten Behörde beinhaltet. Im übrigen wären die angeführten Rechtsverletzungen nach den Beschwerdebehauptungen zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes.
Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der maßgeblichen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
III. Diese Beschlüsse konnten
gemäß §19 Abs3 Z2 lite sowie §19 Abs3 Z1 VfGG ohne
weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
Bescheidberichtigung, BerichtigungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1453.1997Dokumentnummer
JFT_10028994_97B01453_00