TE Vfgh Beschluss 2018/6/12 G142/2018

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Veröffentlicht am 12.06.2018
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §219 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffend Akteneinsicht; Aktenvermerk keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Spruch

I. Der Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       In dem als "Amtsvermerk über ein Gespräch mit ****************, Anw. Dris Eltz am 03.04.2017 um 09:15 Uhr" betitelten Schreiben hält der unterzeichnende Richter des Bezirksgerichtes Liezen fest, dass das Gericht über die von der mit Legitimationsurkunde ausgewiesenen Vertreterin des Rechtsanwalts Dr. Eltz begehrte Akteneinsicht in näher genannten Akte nur auf Grund eines diesbezüglichen schriftlichen Ansuchens entscheiden könne. Der Richter hielt in dem Aktenvermerk auch fest, dass er für zwei näher genannte Akten, in welche die Vertreterin des Rechtsanwalts Dr. Eltz Akteneinsicht begehrt habe, nicht der zuständige Richter sei.

2.       Aus Anlass des Rekurses gegen den "Amtsvermerk" des Richters des Bezirksgerichtes Liezen stellt der Einschreiter den auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung des §219 Abs1 ZPO wegen Verfassungswidrigkeit. Unter einem begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang sämtlicher Gebühren.

3.       Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".

4.       Da es sich bei dem vom Einschreiter als "Beschluss" bezeichneten Aktenvermerk um keine in erster Instanz ergangene gerichtliche Entscheidung handelt, ist der Antrag schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.

5.       Bei diesem Ergebnis hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.

6.       Da somit die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss sein unter einem mit dem Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellter – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse geprüfter – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang sämtlicher Gebühren abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).

7.       Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs4 VfGG bzw. §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G142.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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