RS Vfgh 2018/6/12 G142/2018

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Veröffentlicht am 12.06.2018
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §219 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffend Akteneinsicht; Aktenvermerk keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Rechtssatz

Da es sich bei dem vom Einschreiter als "Beschluss" bezeichneten "Amtsvermerk über ein Gespräch" um keine in erster Instanz ergangene gerichtliche Entscheidung handelt, ist der Antrag schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G142/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2018 G142/2018

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G142.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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