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22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffend Akteneinsicht; Aktenvermerk keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene RechtssacheRechtssatz
Da es sich bei dem vom Einschreiter als "Beschluss" bezeichneten "Amtsvermerk über ein Gespräch" um keine in erster Instanz ergangene gerichtliche Entscheidung handelt, ist der Antrag schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, ZivilprozessEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G142.2018Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018