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22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung von Parteianträgen auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO betreffend die Verfahrenshilfe sowie die Unterbrechung eines Verfahrens als zu eng gefasst, mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes bzw mangels Darlegung von Bedenken im EinzelnenRechtssatz
Der Parteiantrag auf Aufhebung der Wortfolge "steht auch dem Gegner" in §68 Abs2 ZPO erweist sich schon deswegen als unzulässig, weil diese Wortfolge nicht in §68 Abs2 ZPO enthalten ist. Zurückweisung des Antrags in Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes.
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "steht auch dem Gegner" in §72 Abs2 ZPO: Zum einen würde durch die Aufhebung dieser Wortfolge im Hinblick auf den verbleibenden Teil des §72 Abs2 ZPO ein sprachlich unverständlicher Torso entstehen. Zum anderen stehen der erste und der zweite Satz des §72 Abs2 ZPO sowie die Bestimmung des §72 Abs2a ZPO in einem untrennbaren Zusammenhang, sodass die Anfechtung von Teilen bloß des §72 Abs2 ZPO von vornherein unzulässig ist.
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §190 ZPO mangels Darlegung der Bedenken, da es sich hierbei um einen inhaltlichen Mangel handelt, der keiner Verbesserung zugänglich ist.
(Siehe auch G79/2018, G134/2018, G136/2018 alle E v 12.06.2018).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken, ZivilprozessEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G131.2018Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018