TE Vwgh Beschluss 2018/8/20 Ra 2017/17/0823

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Veröffentlicht am 20.08.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der U s.r.o. in B in der S, vertreten durch Prof. Dr. Friedrich Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Juli 2017, VGW-002/079/4523/2016-27, VGW- 002/079/4524/2016, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Für die Zulässigkeit der Revision ist allein die gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsbegründung maßgeblich (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0101, mwN). Eine solche Zulässigkeitsbegründung enthält die vorliegende außerordentliche Revision nicht.

5 Auch mit den einleitenden Ausführungen der Revision, "1. Es gibt keine Judikatur "die entgegen der Bestimmung des § 44 AVStG eine Bestrafung ohne Benennung des Tatzeitpunktes/Tatzeitraumes zulässt. 2. Es gibt keine Judikatur zur Frage eines Bestrafungsexzesses (wenngleich im gesetzlichen Rahmen) 3. Die in der Begründung des angeführten Erkenntnisses festgehaltene Rechtsansicht zur EU-rechtlich möglichen Anwendung des Glücksspielgesetz weicht erheblich von der Entscheidung des EuGh vom 14.06.2017 ab", wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt:

6 Für die Zulässigkeit einer Revision ist in den gesonderten Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Außerdem muss die Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 9.11.2017, Ra 2017/17/0824 und 0825, mwN).

7 Die vorliegende Revision erfüllt die genannten Zulässigkeitsanforderungen einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht. Sie war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 20. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170823.L00

Im RIS seit

13.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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