Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache des beschränkt entmündigten Josef P*****, infolge Revisionsrekurses der Barbara P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 20. Juni 1983, GZ 13 R 58/83–268, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 5. November 1982, GZ 1 P 380/67 225, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Barbara P***** auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Ergreifung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 26. Mai 1982, 1 P 380/67-201, mit dem der Antrag der Barbara P***** auf Zustellung des Beschlusses ON 195 (Bestimmung der Kosten des ehemaligen Beistands des Josef P*****, Dr. Friedrich F*****) zurückgewiesen worden war, zurück. Das Erstgericht begründete seinen Beschluss damit, dass der Antragstellerin keine Parteistellung in dem Pflegschaftsverfahren gegen den beschränkt entmündigten Josef P***** zukomme.
Rechtliche Beurteilung
Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge. Es vertrat die Auffassung, dass Barbara P***** weder aus einer Beeinträchtigung ihrer eigenen Rechtsposition noch aus ihrer Stellung als naher Angehöriger des Kuranden Parteistellung zukomme, weil ein von ihr ergriffenes Rechtsmittel gegen die Bestimmung der Beistandskosten weder zur Wahrung wichtiger Interessen des Pflegebefohlenen noch zur Wahrung ihrer eigenen rechtlichen Interessen notwendig sei. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für einen Antrag der Barbara P***** auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die verweigerte Zustellung des Beschlusses über die Bestimmung der Beistandskosten.
In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs behauptet Barbara P***** das Vorliegen offenbarer Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit. Ihr Rechtsmittel ist jedoch gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig:
Zunächst ist davon auszugehen, dass es sich bei der Entscheidung des Erstgerichts über die Bestimmung der Beistandskosten um eine solche im Kostenpunkt handelt (vgl SZ 9/214; 7 Ob 28/70; 1 Ob 98, 115/73 ua). Auch der Antrag auf Zustellung dieses Beschlusses und der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den die Zustellung ablehnenden Beschluss des Erstgerichts betrafen diesen Entscheidungsgegenstand. Das gleiche trifft für den Beschluss zweiter Instanz zu, die über die Berechtigung des im Zusammenhang mit der Bekämpfung der bestimmten Beistandskosten erlassenen Beschlusses des Erstgerichts zu entscheiden hatte. Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt sind gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ausnahmslos unanfechtbar, unabhängig davon, ob es sich um eine mit dem erstgerichtlichen Beschluss übereinstimmende Entscheidung handelt (Fasching IV, 458; 4 Ob 513/78 ua), ob sie nur ein Formalerkenntnis bildet (vgl 4 Ob 513/78, 5 Ob 308/81 ua), bzw ob sie die Entscheidung über Kosten ablehnt oder für zulässig erklärt (SZ 6/260 uza). Für die Auslegung des § 14 Abs 2 AußStrG gelten die zur Auslegung der entsprechenden Bestimmung des § 528 ZPO entwickelten Grundsätze Fasching aaO, 463; 6 Ob 127/65 ua). Die Anrufung der dritten Instanz ist somit auch dann unzulässig, wenn es sich im Wesen um eine Entscheidung handelt, die nur für die Kostenfrage – wie hier – von Belang ist (RZ 1937, 297; 6 Ob 265/64; 4 Ob 87/81, 8 Ob 555/83 ua). Daraus folgt, dass der Revisionsrekurs zurückzuweisen war, ohne dass auf die Ausführungen in der Sache selbst eingegangen werden konnte (EvBl 1970 1970/212; 4 Ob 513/78 ua).
Textnummer
E122620European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00525.840.0412.000Im RIS seit
14.09.2018Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018