TE OGH 1984/11/22 8Ob554/84

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.1984
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E*****, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Helfried Krainz, Rechtsanwalt in Linz, wegen 420.226,58 S sA (Revisionsstreitwert 396.437,64 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Jänner 1984, GZ 36 R 3/84-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichts Steyr vom 28. Oktober 1983, GZ 3 Cg 88/82-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 12.292,20 S bestimmen Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von 960 S und USt von 1.030,20 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte von der Beklagten für rechtsfreundliche Vertretung in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten die Zahlung eines Honorars in der Höhe von 420.226,58 S sA.

Die Beklagte wendete ein, sie habe dem Kläger die zu C 450/79 des Bezirksgerichts Linz-Land prozessverfangene Forderung gegen Ferdinand R*****, die den Klagsbetrag übersteige, an Zahlungs Statt abgetreten, sodass der Kläger von der Beklagten nichts mehr zu fordern habe. Der Höhe nach ist die Klagsforderung nicht mehr strittig.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 396.437,64 S sA und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrags von 23.788,94 S sA gerichtete Mehrbegehren des Klägers ab.

Das Erstgericht stellte, soweit für die im Revisionsverfahren zu lösenden Fragen von Bedeutung, im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Da der Kläger zahlreiche Prozesse für die Beklagte und deren Geschäftsführer Hermann E***** führte und damit hohe Barauslagen verbunden waren, forderte er sowohl schriftlich als auch fernmündlich durch seine Gattin Erika S*****, die in seiner Kanzlei die Kostenangelegenheiten bearbeitete, Hermann E***** oftmals auf, Kostenvorschüsse zu erlegen. Dem kam aber die Beklagte nur schleppend und unzureichend nach. Anlässlich eines solchen Telefonats zwischen Erika S***** und Hermann E***** im Sommer 1980 erklärte Letzterer, dass in der anhängigen Rechtssache der Beklagten gegen den Transportunternehmer Ferdinand R***** wegen eingeschränkter 507.960 S (C 450/79 des Bezirksgerichts Linz-Land) ein hoher Betrag hereinkommen würde und dass dieser Eingang auf die Kosten des Klägers verrechnet werden solle. Erika S***** besprach dies sodann mit Dr. R*****, der damals Konzipient des Klägers war, und es wurden sodann Schreiben am 7. 5. 1980 an die Beklagte und am 12. 6. 1980 an den Transportunternehmer Ferdinand R***** und dessen Anwalt Dr. Franz Huber abgesandt, in welchen festgehalten wurde, dass die Forderung in der Rechtssache C 450/79 des Bezirksgerichts Linz-Land an den Kläger abgetreten worden sei und schuldbefreiend nur an diesen bezahlt werden könne. Dieser Rechtsstreit wurde bis heute noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Forderung ist demnach noch bis heute offen.

Rechtlich führte das Erstgericht dazu aus, dass die Abtretung der Forderung der Beklagten gegen Ferdinand R***** an den Kläger nur zahlungshalber erfolgt sei. Entgegenstehende Beweise sei die Beklagte schuldig geblieben. Im Zweifelsfall wäre eine Abtretung nur zahlungshalber anzunehmen. Da diese Forderung noch immer prozessanhängig sei und damit bisher nicht einbringlich gemacht habe werden können, sei auf diese Zession in der vorliegenden Rechtssache nicht Bedacht zu nehmen.

Dieses Urteil wurde nur in seinem klagsstattgebenden Teil von der Beklagten mit Berufung bekämpft.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel keine Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte rechtlich im Wesentlichen aus, die Auslegung der aufgrund der Gespräche zwischen den Parteien verfassten Urkunden Beilagen ./D und ./E ergebe das Vorliegen einer Zession zahungshalber. Dafür spreche einerseits der Umstand, dass Hermann E***** anlässlich des Telefonats im Sommer 1980 erklärt habe, dass der Eingang der Forderung von Ferdinand R***** auf die Kosten des Klägers verrechnet werden solle und andererseits auch die Diktion des Schreibens Beilage ./E, wo bereits auf die mögliche lange Dauer des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Linz-Land hingewiesen werde. Dass dem Zessus mitgeteilt worden sei, es könne schuldbefreiend nur an den Kläger bezahlt werden, spreche nicht gegen das Vorliegen einer Zession zahlungshalber, denn im Außenverhältnis gegenüber dem abgetretenen Schuldner hätten die Zession zahlungshalber und an Zahlungs Statt die gleiche Wirkung, dass nämlich nach Verständigung des Zessus diese schuldbefreiend nur an den Zessionar zahlen könne. Im Übrigen wäre die Zession einer Forderung an Zahlungs Statt zur Abgeltung von Rechtsanwaltskosten nichtig im Sinne des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB. Zulässigerweise könne daher nur eine Zession des ersiegten Anspruchs an den Rechtsanwalt zahlungshalber erfolgen. Auch dieser Umstand spreche eindeutig dafür, dass im vorliegenden Fall die Zession nur zahlungshalber erfolgt sei.

Mangels Vorliegens eines vollstreckbaren Exekutionstitels habe der Kläger bis jetzt noch gar nicht die Möglichkeit gehabt, die abgetretene Forderung einzutreiben. Im Hinblick auf die Ungewissheit, ob und wann ein Exekutionstitel vorliegen werde, könne dem Kläger ein längeres Zuwarten mit der Befriedigung seines Anspruchs aus der abgetretenen Forderung nicht mehr zugemutet werden. Im Übrigen habe die Beklagte keine Behauptung dahin aufgestellt, dass der Kläger nur infolge seiner Säumigkeit aus der ihm abgetretenen Forderung nicht Befriedigung habe finden können.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist im Hinblick auf den Streitwert, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Beschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.

Die Beklagte versucht in ihrer Rechtsrüge nach wie vor darzutun, dass sie ihre Forderung gegen Ferdinand R***** dem Kläger an Zahlungs Statt abgetreten habe. Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Die Auslegung abgegebener Willenserklärungen gehört in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung und ist damit revisibel (3 Ob 587/80; 7 Ob 745/82; 1 Ob 660/83 uva).

Ob die Zession einer Forderung an Zahlungs Statt zur Abstattung von Rechtsanwaltskosten der Bestimmung des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB widerspricht (s dazu SZ 29/78), ist kein sicherer Anhaltspunkt für die Auslegung dem im vorliegenden Fall zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags im Sinne des § 914 ABGB. Es entspricht aber Lehre und Rechtsprechung, dass im Falle der Abtretung einer Forderung zur Zahlung diese Abtretung im Zweifel als zahlungshalber zu verstehen ist (Wolff in Klang2 VI 291; Ehrenzweig2 II/1, 326; SZ 43/73; 6 Ob 574/81; JBl 1983, 595 ua). Im vorliegenden Fall liegen Anhaltspunkte für die Annahme, dass zwischen der Beklagten und dem Kläger Einverständnis darüber geherrscht hätte, dass die Abtretung statt der Leistung des Geschuldeten geschehe, um so weniger vor, als es sich um eine prozessverfangene, also vom abgetretenen Schuldner bestrittene Forderung handelte, nach der festgestellten Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten der Eingang aus der behaupteten Forderung gegen Ferdinand R***** auf die Kosten des Klägers verrechnet werden sollte und im Schreiben des Klägers an die Beklagte Beilage ./E auf die mögliche lange Dauer des Rechtsstreits gegen R***** hingewiesen wurde. Ohne ein solches Einverständnis ist aber die Abtretung zahlungshalber zu verstehen. Die angeblich vom Richter im Rechtsstreit gegen Ferdinand R***** geäußerte Ansicht über die Art der erfolgten Forderungsabtretung an den Kläger, auf die sich die Beklagte in ihrer Revision beruft, ist für die im vorliegenden Rechtsstreit vorzunehmende rechtliche Beurteilung ohne Belang. Für die Anwendung der Vorschrift des § 915 ABGB zu Lasten des Klägers besteht bei der dargestellten Rechtslage kein Raum.

Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen davon ausging, dass die zwischen den Streitteilen erfolgte Forderungsabtretung als Zession zahlungshalber zu beurteilen und daher der Rückgriff des Klägers auf das ursprüngliche Schuldverhältnis zulässig sei, ist darin ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf verwiesen, dass die Beklagte nicht einmal behauptet hat, dass der Kläger infolge einer Säumnis aus der ihm abgetretenen Forderung keine Befriedigung finden konnte (SZ 13/32, SZ 26/142 ua). In der Revision wird dazu nichts ausgeführt.

Der Revision der Beklagten musste unter diesen Umständen ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E122626

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00554.840.1122.000

Im RIS seit

14.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten