Norm
JN §8aRechtssatz
Über den Rekurs gegen einen Auftrag zum Erlag eines (ergänzenden) Kostenvorschusses für Sachverständigen- oder Dolmetschgebühren entscheidet nicht der Einzelrichter, sondern ein Dreirichtersenat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000917Im RIS seit
14.09.2018Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021