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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Entzug des gesetzlichen Richters durch Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Afghanistan infolge Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache durch einen Richter männlichen Geschlechts betreffend die Zwangsverheiratung der ErstbeschwerdeführerinSpruch
I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.357,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, beide sind afghanische Staatsangehörige und stellten am 19. Dezember 2015 Anträge auf internationalen Schutz. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) brachten die beschwerdeführenden Parteien u.a. vor, der Schwiegervater der Erstbeschwerdeführerin habe diese heiraten wollen und sie und ihren Sohn daher gezwungen, zu ihm in die Provinz Logar zu ziehen.
2. Mit Bescheiden vom 3. Oktober 2016 wies das BFA die Anträge gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab; erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, erließ gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG, stellte gemäß §52 Abs9 FPG fest, dass die Abschiebung gemäß §46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.); und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).
3. In den dagegen erhobenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht brachten die beschwerdeführenden Parteien wiederum u.a. vor, dass der Schwiegervater der Erstbeschwerdeführerin diese heiraten habe wollen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, wobei die Entscheidung durch einen Richter männlichen Geschlechts erfolgte.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B-VG behauptet wird.
Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien im Zuge der Einvernahme vor dem BFA sowie in ihrer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde als Fluchtgrund vorgebracht hätten, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, Afghanistan, mit ihrem Schwiegervater zwangsverheiratet hätte werden sollen. Gestützt auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes argumentieren die beschwerdeführenden Parteien, dass sie damit der Sache nach einen drohenden Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der Erstbeschwerdeführerin behauptet hätten, sodass die vorliegende Rechtssache gemäß §20 Abs2 AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht nicht durch einen Richter männlichen Geschlechts sowohl verhandelt als auch entschieden hätte werden dürfen. Auch in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer habe das Verfahren ein unzuständiger Richter geführt, weil nach den Bestimmungen der auf Grundlage des §15 BVwGG, BGBl I 10/2013, erlassenen, hier maßgeblichen Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2016 die Verfahren des Zweitbeschwerdeführers und der Erstbeschwerdeführerin zueinander im Verhältnis der Annexität stünden, sodass das später protokollierte Verfahren des Zweitbeschwerdeführers als Annexrechtssache zum Verfahren der Erstbeschwerdeführerin geführt hätte werden müssen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift unter Verweis auf das angefochtene Erkenntnis abgesehen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. §20 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl I 100/2005 idF BGBl I 68/2013, lautet:
"Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung
§20. (1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art1 Abschnitt A Z2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2) Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Abs1 nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Abs1 ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.
(4) Wenn der betroffene Asylwerber dies wünscht, ist die Öffentlichkeit von der Verhandlung eines Senates oder Kammersenates auszuschließen. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt §25 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I Nr 33/2013."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Februar 2016 bis 31. Jänner 2017 (im Folgenden: GV 2016) lauten auszugsweise:
"1. TEIL:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
[…]
2. Abschnitt:
Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes
[…]
§6. Unzuständigkeit
(1) Eine Richterin oder ein Richter ist im Sinne dieser Geschäftsverteilung unzuständig, wenn
1. der zugehörigen Gerichtsabteilung die Rechtssache auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht zugewiesen hätte werden dürfen;
2. sie oder er als Einzelrichter/-in oder als Vorsitzende/Vorsitzender in der betreffenden Rechtssache nach §6 VwGVG iVm. §7 AVG befangen ist; in diesem Fall hat sich die Richterin oder der Richter unter Anzeige an den Präsidenten und bei Richterinnen und Richtern einer Außenstelle (§§16 bis 18) bei gleichzeitiger Mitteilung an die Leiterin oder den Leiter der Außenstelle in der betreffenden Rechtssache der weiteren Ausübung des Amtes zu enthalten (§27);
3. ihr/ihm zwei oder mehrere Rechtssachen zwar ursprünglich zu Recht zugewiesen worden sind oder die Unzuständigkeit als geheilt gilt, sich nachträglich aber durch die Zuweisung einer weiteren Rechtssache ergibt, dass sie im Sinne des §34 Abs4 AsylG 2005 mit dieser weiteren Rechtssache unter einem zu führen sind;
4. sie oder er wegen eines behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß §20 AsylG 2005 für die betreffende Rechtssache nicht zuständig ist;
5. der zugehörigen Gerichtsabteilung die Rechtssache nach den Bestimmungen der jeweils bei der Zuweisung geltenden Geschäftsverteilung nicht zugewiesen hätte werden dürfen (z.B. wegen Annexität).
(2) Setzt die Richterin oder der Richter, deren/dessen Gerichtsabteilung die Rechtssache zugewiesen worden ist, einen außenwirksamen Akt oder erhebt sie oder er nicht rechtzeitig eine Unzuständigkeitsanzeige, so wird diese Richterin oder dieser Richter für die betreffende Rechtssache zuständig, sofern keine Unzuständigkeit iSd. Abs1 Z1, 2 oder 4 vorliegt. Besteht eine Zuweisungssperre, so wird sie oder er erst mit ihrem Wegfall zuständig. Die Übermittlung einer Mitteilung an das BFA hinsichtlich des Einlangens einer Beschwerde nach §16 Abs4 und §22 BFA-VG stellt keinen außenwirksamen Akt im Sinne dieser Geschäftsverteilung dar. Innerhalb der Zuweisungsgruppe SUB stellen Ermittlungstätigkeiten bis zur Dauer von acht Wochen keinen außenwirksamen Akt im Sinne dieser Geschäftsverteilung dar.
(3) Ist eine Richterin oder ein Richter als Einzelrichter/-in oder als Vorsitzende/Vorsitzender eines Senates in einer Rechtssache wegen eines behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß §20 AsylG 2005 unzuständig und wird aus diesem Grund diese Rechtssache erneut zugewiesen, so verliert sie oder er damit gleichzeitig auch die Zuständigkeit für alle Rechtssachen, die zu dieser Rechtssache annex oder zu denen diese Rechtssache annex ist.
(4) Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Richterinnen und Richter und das weitere Verfahren richten sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes.
[…]
3. TEIL:
ZUWEISUNG UND ABNAHME VON RECHTSSACHEN
1. Abschnitt:
Zuweisung von Rechtssachen
[…]
§24. Zuweisung von Annexsachen
(1) Annexsachen werden ohne Bedachtnahme auf die allgemeine Zuweisung einzeln den dafür jeweils zuständigen Gerichtsabteilungen zugewiesen.
(2) Annexsachen sind Rechtssachen, die nach Maßgabe der Bestimmungen der folgenden Absätze zu einer oder mehreren anderen, früher zugewiesenen Rechtssachen im Verhältnis der Annexität stehen.
(3) Annexität liegt in folgenden Fällen vor:
1. […]
2. wenn sich eine Rechtssache nach dem AsylG 2005, dem BFA-VG, dem FPG oder dem GVG-B 2005 (Zuweisungsgruppen AFR, VIS, DUB oder SCH) auf ein Familienmitglied einer Person bezieht, auf die sich ein anderes anhängiges Verfahren nach dem AsylG 2005, dem BFA-VG (in diesen Fällen einschließlich §22a BFA-VG), dem FPG oder dem GVG-B 2005 (Zuweisungsgruppen AFR, VIS, DUB oder SCH bzw. ASY oder FRE idF GV 2014) bezieht (Bezugsperson); Familienmitglieder in diesem Sinne sind:
a) […]
b) Vorfahren und Nachkommen der Bezugsperson sowie die Ehegatten, eingetragenen Partner und Lebensgefährten dieser Vorfahren und Nachkommen und die Geschwister und Kinder dieser Ehegatten, eingetragenen Partner und Lebensgefährten;
[…]."
III. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes unter anderem dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002).
Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
2.1. Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, normiert §20 AsylG 2005 in Abs1 das Gebot der Einvernahme durch Organwalter desselben Geschlechts vor der Verwaltungsbehörde und in Abs2 das Gebot der Verhandlung (und demzufolge auch Entscheidung) vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Richter desselben Geschlechts. Davon kann nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nur abgegangen werden, wenn die Partei ausdrücklich anderes verlangt, und zwar vor der Verwaltungsbehörde die Einvernahme durch Organwalter des anderen Geschlechts und vor dem Bundesverwaltungsgericht die Führung der Verhandlung durch Richter des anderen Geschlechts (vgl. bereits VfGH 25.11.2013, U1121/2012 ua.).
2.2. Die beschwerdeführenden Parteien haben in ihrer Einvernahme vor dem BFA sowie in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als Fluchtgrund vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland Afghanistan eine Zwangsverheiratung drohe. Sie haben damit, wie die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu Recht ausführt, der Sache nach einen drohenden Eingriff in das Recht der Erstbeschwerdeführerin auf sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des §20 Abs2 AsylG 2005 behauptet (vgl. zB VfGH 18.9.2015, E1003/2014 mwH auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Der Verfassungsgerichtshof hat auch bereits festgehalten, dass die Einvernahme bzw. gemäß §20 Abs2 AsylG 2005 die Verhandlungsführung vor dem Bundesverwaltungsgericht schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen ist, wenn die Flucht aus dem Herkunftsstaat nicht mit einer bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor erstmaliger Zwangsverheiratung begründet wird (siehe wiederum VfGH 18.9.2015, E1003/2014 mwH auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).
Daher ist nach §20 Abs2 AsylG 2005 eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen solchen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend macht, gleich bei Beschwerdeanfall einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zur Behandlung zuzuweisen (die Zuständigkeit wird bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA bzw. in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit oder ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen zu erfolgen hat), sofern der Asylwerber nichts anderes verlangt (vgl. nur VfSlg 19.671/2012).
2.3. Indem das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Rechtssache durch einen Richter männlichen Geschlechts sowohl verhandelt als auch entschieden hat, obgleich §20 Abs2 AsylG 2005 im vorliegenden Fall anzuwenden war, hat es die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. nochmals VfSlg 19.671/2012).
Nun hat der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung im Zuge der Erörterung, ob die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen sei, festgestellt, "dass im bisherigen Verfahren weder ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, der den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß §20 Abs4 AsylG 2005 rechtfertigen könnte, noch Ausschlussgründe im Sinne des §25 VwGVG […] behauptet wurden". Aus dem Verhandlungsprotokoll geht weiters hervor, dass der Richter daraufhin die beschwerdeführenden Parteien befragte, ob Ausschlussgründe im Sinne des §20 Abs4 AsylG 2005 oder des §25 VwGVG vorlägen, was diese sowie die anwesende Parteienvertreterin verneinten. Dies ändert aber nichts daran, dass die Zuständigkeit iSd §20 Abs2 AsylG 2005 im vorliegenden Fall bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA bzw. in der Beschwerde begründet wurde – und die Erstbeschwerdeführerin auch nicht spätestens in der Beschwerde verlangt hat, dass ihre Rechtssache durch einen Richter männlichen Geschlechts verhandelt wird (dazu, dass das Begehren mit dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung befristet ist, vgl. VfGH 25.11.2013, U1121/2012 ua.).
2.4. Da die Entscheidung betreffend die Erstbeschwerdeführerin durch einen unrichtig zusammengesetzten Spruchkörper getroffen wurde, schlägt dieser Mangel gemäß §6 Abs1 Z4 und 5 sowie Abs3 GV 2016 iVm §24 Abs1, 2 und Abs3 Z2 litb GV 2016 auf die Entscheidung betreffend den Zweitbeschwerdeführer durch (vgl. zB VfGH 25.11.2013, U1749-1752/2012). Insoweit liegt daher auch hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor.
IV. Ergebnis
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 479,60 sowie die entrichteten Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von jeweils € 240,– enthalten. Da die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen.
Schlagworte
Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Verwaltungsgericht, Gericht ZusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E1273.2018Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019