Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der G GmbH in A, vertreten durch Dr. Gunther Huber und Mag. Nikolaus Huber, Rechtsanwälte in 4050 Traun, Heinrich-Gruber-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. April 2018, Zl. LVwG-570025/115/Wg, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG:
Bezirkshauptmannschaft Linz-Land; mitbeteiligte Parteien: 1) E F,
2)
M F, 3) F H, alle in A, 4) C GmbH in E,
5)
Stadtgemeinde A in A, 6) Fischereirevier T, vertreten durch den Obmann G S in H, 7) Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Oberösterreich als Verwalter des Öffentlichen Wassergutes), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf die Darstellung des Sachverhaltes im hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2017, Ra 2017/07/0073, verwiesen.
2 Demnach ist die Revisionswerberin Betreiberin einer Wasserkraftanlage (WKA) mit einer Engpassleistung von 168 kW und einem Jahresarbeitsvermögen von 0,96 GWh, für die zahlreiche wasserrechtliche Bewilligungen ab dem Jahr 1906 existieren. Die Wasserausleitung aus der Krems erfolgt beim sogenannten L.-Wehr in den Mühlbach.
3 Der Revisionswerberin wurde durch einen auf § 21a WRG 1959 gestützten Anpassungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 2. Dezember 1998 die Verpflichtung zur Belassung einer näher bestimmten Restwassermenge in der Krems aufgetragen.
4 In der Folge wurde der Revisionswerberin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) vom 19. Juli 2005 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Dotierungseinrichtung am L.-Wehr und einer Organismenaufstiegshilfe am L.-Wehr rechtsufrig der Krems erteilt. Diese Organismenaufstiegshilfe wurde nicht ausgeführt.
5 Stattdessen erteilte die BH der Revisionswerberin auf deren Antrag mit Bescheid vom 31. Oktober 2008 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Fischwanderhilfe am linken Ufer der Wehranlage und für die Detailausführung der Anpassung der Dammschleuse an den Stand der Technik zum verbesserten Hochwasserschutz und zur Stauspiegelhaltung für die gesicherte Abgabe der festgelegten Restwassermenge von 900 l/s sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hierfür erforderlichen Anlagen bei Einhaltung näher bestimmter Auflagen und Bedingungen.
6 Mit den nun verfahrensgegenständlichen Eingaben vom 3. Februar 2012 und vom 4. Oktober 2013 beantragte die Revisionswerberin, den Bescheid vom 31. Oktober 2008 durch Bewilligung einer Automatisierung der Schleuse beim Wehr abzuändern und ihr eine Zufahrt mit Dammschüttung gemäß dem Projekt DI K vom 19. Februar 2013 zu bewilligen. Dazu werde der Antrag auf Enteignung des notwendigen Grundes zur Herstellung einer Zufahrt zum Zwecke der Errichtung und Funktionsüberwachung des Fischaufstieges und der dazu notwendigen Schleuse gestellt.
7 Die Revisionswerberin erhob Säumnisbeschwerde in Bezug auf die ausstehenden Entscheidungen über ihre Abänderungsanträge vom 3. Februar 2012 und vom 4. Oktober 2013.
8 Das LVwG ergänzte das Ermittlungsverfahren, erteilte der Revisionswerberin einen Verbesserungsauftrag, dem sie mit der Projektvorlage vom 14. Dezember 2017 nachkam, holte weitere Gutachten ein und führte eine mündliche Verhandlung durch.
9 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis wies das LVwG die Anträge vom 3. Februar 2012 und vom 4. Oktober 2013 auf Abänderung der Bewilligung vom 31. Oktober 2008 als unbegründet ab.
10 Dies wurde nach Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Zwangsrechtseinräumung damit begründet, dass Teil des vorliegenden Projekts die Ausführung einer befestigten Zufahrtsstraße sei; ohne Bewilligung einer Zufahrt entspräche das Projekt nicht dem Stand der Technik. Nun handle es sich aber bei der Wasserkraftnutzung der Revisionswerberin um ein privates energiewirtschaftliches Interesse. Anders als in einem von der Revisionswerberin genannten Fall (Ro 2017/07/0007) liege die Engpassleistung hier nur bei 168 kW und die Jahresarbeitsleistung bei 0,96 GWh. Angesichts dieses - sachverständig beurteilt - im Durchschnittsvergleich der bestehenden Kleinwasserkraftwerke Oberösterreichs etwas unterdurchschnittlichen Beitrags bestehe am fortgesetzten und ungeschmälerten Betrieb der WKA lediglich ein privates energiewirtschaftliches Interesse. Die Einstellung des Anlagenbetriebes - auch in der antragsgemäß abgeänderten Form - hätte keine nachteiligen Auswirkungen für die Stromversorgung der Umgebung. Die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung lägen daher nicht vor.
11 Auch die dem § 21a WRG-Bescheid zu Grunde gelegenen öffentlichen wasserwirtschaftlichen und ökologischen Interessen erforderten keinen fortgesetzten und ungeschmälerten Betrieb der WKA. Zum einen komme eine Behebung des § 21a WRG-Bescheides, dessen Punkt A.3. bislang nicht erfüllt worden sei, infolge der insoweit unveränderten Interessenlage nicht in Betracht. Zum anderen würden die dem § 21a WRG-Verfahren zu Grunde gelegenen Interessen auch im Falle eines nach einem allfälligen Entziehungsverfahren eingetretenen Erlöschens gewahrt und setzten diese keinen fortgesetzten und ungeschmälerten Betrieb der WKA voraus.
12 Weiters habe sich die Revisionswerberin nicht ernsthaft um die Zustimmung der von der Trassenführung betroffenen Grundeigentümer gekümmert. Die vom Antrag umfasste Trasse DI K wäre jedenfalls unverhältnismäßig; der in Frage kommende Ausbau der befestigten Zufahrt im Bereich der bestehenden Zufahrt sei aber nicht vom Verfahrensgegenstand erfasst.
13 Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur Auslegung von Einzelfallentscheidungen: ua Ra 2016/12/0103; zur Notwendigkeit der Einhaltung des Standes der Technik:
2004/07/0124; zu den Zwangsrechten: 2013/07/0044) ausreichend geklärt erscheine.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Die außerordentliche Revision macht unter zwei Aspekten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung geltend. Zum einen irre das LVwG in der rechtlichen Beurteilung des Erfordernisses einer befestigten Zufahrt; so seien die ernsthaften Bemühungen um die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer rechtlich unerheblich und es habe sich der Antrag auch auf die Einräumung eines Zwangsrechtes auf einer befestigten Zufahrt im Bereich der bestehenden Zufahrt bezogen; diese sei daher auch Antragsgegenstand.
19 Was das fehlende öffentliche Interesse betreffe, so schließe auch ein nur privates energiewirtschaftliches Interesse der Revisionswerberin das öffentliche wasserwirtschaftliche und ökologische Interesse keinesfalls aus (VwGH 87/07/0051). Die Anträge der Revisionswerberin stützten sich zudem nicht auf private Interessen, sondern auf die gemäß dem § 21a WRG-Anpassungsbescheid zu schützende ökologische Funktionsfähigkeit der Krems und des Freindorfer Mühlbaches, wozu auch eine dem Stand der Technik entsprechende Schleusenautomatisierung samt Wartungszufahrt gehöre.
20 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin aber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
21 Nach § 63 WRG 1959 ist zu Gunsten der aufgezählten Schutzgüter die "Erforderlichkeit", also der Bedarf nach der Anlage, zu hinterfragen und bejahendenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen (VwGH 12.3.1993, 92/07/0060; 19.4.1994, 91/07/0135 und 25.7.2002, 2001/07/0069). Es muss daher - bevor in die Interessenabwägung einzugehen ist - das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden. Fehlt es an der Erforderlichkeit selbst, so erweist sich eine Interessenabwägung als nicht mehr notwendig (VwGH 26.4.2012, 2010/07/0127; 29.9.2016, 2013/07/0229).
22 Die Beurteilung des Vorliegens des Bedarfs an dem gegenständlichen Kleinkraftwerk - hier: in seiner antragsgemäß abgeänderten Form - stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel (VwGH 27.4.2017, Ro 2017/07/0007, mwN).
23 Im vorliegenden Fall stützte sich das LVwG zur Begründung des Fehlens eines Bedarfs bzw. eines öffentlichen wasserwirtschaftlichen Interesses auf Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, eines energiewirtschaftlichen Sachverständigen sowie der L Strom Netz GmbH; es erachtete den Inhalt dieser übereinstimmenden Stellungnahmen als vollständig und schlüssig. Das LVwG fand keinen Anlass zu zweifeln, dass die Einstellung des Anlagenbetriebes - auch in der antragsgemäß abgeänderten Form - keine nachteiligen Auswirkungen für die Stromversorgung der Umgebung hätte, und kam letztlich, auch unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung, zur Überzeugung, dass am fortgesetzten und ungeschmälerten Betrieb des Kraftwerks lediglich ein privates energiewirtschaftliches Interesse bestehe.
24 Die Beweiswürdigung des LVwG kann nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).
25 Es ist nicht erkennbar, dass das LVwG in seine Einzelfallbeurteilung Aspekte einbezogen hätte, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes völlig bedeutungslos sind, oder dass es die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der in Rede stehenden Rechtsfrage entwickelten Grundsätze verkannt hätte.
26 So bewegt sich die vorliegende Entscheidung in Bezug auf die Beurteilung der Bedarfsfrage zwischen dem dem hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2016, 2013/07/0044, zugrunde gelegenen Sachverhalt (Kleinstkraftwerk mit einer Engpassleistung von nur 15 kW; Bedarfsfrage fallbezogen verneint) und dem Sachverhalt, von dem das hg. Erkenntnis vom 27. April 2017, Ro 2017/07/0007, ausgeht (Kleinkraftwerk mit einer Engpassleistung von 564 kW; Bedarfsfrage fallbezogen bejaht).
27 Die Revisionswerberin verweist in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis 87/07/0051 und meint, daraus ergebe sich, dass auch ein privatwirtschaftliches Interesse dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 nicht entgegenstehe.
28 Im zitierten hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1989, 87/07/0051, entgegnete der Verwaltungsgerichtshof einem Vorbringen der damaligen Beschwerdeführerin, wonach eine Wasserkraftanlage schon deshalb nicht im allgemeinen (öffentlichen) Interesse gelegen sein könne, weil es sich bei der Betreiberin um eine "private Gesellschaft" handle, mit dem Hinweis, dass die Verbindung von privatwirtschaftlichen Interessen des Unternehmens mit dem Betrieb einer Wasserkraftanlage dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses nicht entgegen stehe.
29 Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass es auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder des Bedarfs gar nicht ankäme, wenn ein privatwirtschaftliches Interesse vorliege. Auf das Fehlen eines Bedarfs hat das LVwG aber - näher begründet - seine Entscheidung gestützt. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1989, 87/07/0051, steht dazu nicht im Widerspruch.
30 Das LVwG ist daher auch im Hinblick auf die nach §§ 60 ff WRG 1959 erforderliche Bedarfsprüfung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
31 Die Revisionswerberin weist weiter darauf hin, es handle sich um einen Teil eines Verfahrens nach § 21a WRG 1959, weshalb nicht die privaten Interessen, sondern die gemäß dem Anpassungsauftrag nach § 21a WRG 1959 zu schützende ökologische Funktionsfähigkeit der Krems und des Freindorfer Mühlbaches zu bewerten wäre, wozu auch eine dem Stand der Technik entsprechende Schleusenautomatisierung samt Wartungszufahrt gehöre.
32 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21. Juni 2018, Ra 2016/07/0071 und 0072, näher dargelegt, dass es für die Rechtsstellung der Verfahrensparteien grundsätzlich keinen Unterschied mache, ob ein wasserrechtlich zu bewilligendes Projekt durch den Konsenswerber freiwillig oder - wie hier - in Befolgung eines Auftrags nach § 21a WRG 1959 vorgelegt werde. Stimmten die in ihren Rechten betroffenen Verfahrensparteien der mit dem Projekt einhergehenden Änderung (Einschränkung) ihrer Rechte nicht zu, so stehe unter den Voraussetzungen der §§ 60 und 63 WRG 1959 die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten zur Verfügung (VwGH 26.3.2015, Ro 2014/07/0095). Vor einem Eingehen in die Interessenabwägung müsse dabei das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in Rechte Dritter begründet werden (VwGH 26.4.2012, 2010/07/0127, mwN).
33 Der Verwaltungsgerichtshof führte im zitierten Erkenntnis vom 21. Juni 2018 weiter aus, dass im Rahmen dieser Interessenabwägung dann, wenn es sich - wie hier - um ein Bewilligungsverfahren in Umsetzung eines Projektvorlageauftrages nach § 21a WRG 1959 handle, auch diejenigen öffentlichen Interessen ins Spiel gebracht werden könnten, die hinter der Erlassung des Anpassungsauftrages nach § 21a WRG 1959 gestanden seien. Komme eine Einräumung von Zwangsrechten wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der §§ 60 und 63 WRG 1959 nicht in Frage, so könne das Projekt - ungeachtet dessen, dass seine Einreichung in Befolgung eines § 21a WRG 1959- Projektvorlageauftrages erfolgte - nicht bewilligt werden.
34 Aus diesem Erkenntnis folgt, dass der Umstand allein, dass in Bezug auf den bestehenden wasserrechtlich bewilligten Bestand (Bewilligungsbescheid betreffend das Kraftwerk) ein rechtskräftiger Anpassungsauftrag nach § 21a WRG 1959 existiert, nicht dazu führt, das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 60 und 63 WRG 1959 im folgenden Bewilligungsverfahren ohne weitere Prüfung zu bejahen. Diese Prüfung ergab im vorliegenden Fall aber das Fehlen eines Bedarfs am Kraftwerk (auch in der beantragten abgeänderten Form) und somit das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung zugunsten der Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Abänderungsanträge.
35 Das LVwG befasste sich auch zutreffend mit den möglichen Folgen der mangelnden Umsetzung des Anpassungsauftrages nach § 21a WRG 1959 und dem diesfalls drohenden Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung. Dass die diesbezüglichen Überlegungen, wonach die dem Verfahren nach § 21a WRG 1959 maßgeblich zu Grunde gelegenen öffentlichen Interessen auch im Falle eines nach einem allfälligen Entziehungsverfahren eingetretenen Erlöschensfalls gewahrt werden könnten und keinen fortgesetzten und ungeschmälerten Betrieb der WKA voraussetzten, unschlüssig oder unzutreffend wären, brachte die Revisionswerberin nicht vor.
36 Das LVwG ist daher bei der rechtlichen Bewertung der hinter dem Anpassungsbescheid nach § 21a WRG 1959 gestanden habenden öffentlichen Interessen in einem Zwangsrechtseinräumungsverfahren über ein konkret vorliegendes Projekt nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
37 Angesichts dessen, dass eine Zwangsrechtseinräumung nicht in Frage kommt, erübrigte sich ein Eingehen auf die im Zusammenhang mit der konkreten Trassenführung ins Treffen geführte weitere Rechtsfrage.
38 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
39 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070366.L00Im RIS seit
12.09.2018Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018