TE Vwgh Beschluss 2018/7/23 Ra 2017/07/0011

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Veröffentlicht am 23.07.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §73;
WRG 1959 §74;
WRG 1959 §77;
WRG 1959 §85;
WRG 1959 §98 Abs1;
WRG 1959 §99 Abs1 lith;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Ing. FB in T, vertreten durch die Berger Daichendt Grobovschek Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 25. November 2016, Zl. 405- 1/90/1/9-2016, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Partei: H BetriebsGmbH & Co KG in S, vertreten durch Dr. Gert Folk, Rechtsanwalt in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4a), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligen Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (Bezirkshauptmannschaft) vom 18. Juli 1973 wurde JF sen. die wasserrechtliche Bewilligung für die Fassung mehrerer Quellen zur Versorgung der Frühstückspension (Bp. .49/1) und der Hotel-Pension H (Bp. .49/2 mit Erweiterung) mit Trink- und Nutzwasser mit einem "maximalen täglichen Wasserbedarf" von 26.000 l erteilt.

2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 24. Juli 1975 wurde J und E F (Hotel H) und JM (Pension F) nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 18. Juli 1973 bewilligten Wasserversorgungsanlage mit einem "täglichen maximalen Wasserverbrauch" von 39.000 l erteilt. Dem in diesem Bescheid wiedergegebenen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen lässt sich folgender Befund entnehmen:

"(...)

Da sich auf Grund der bestehenden (...) Druckrohrleitung und der notwendigen Ausschaltung von mehreren Quellen Versorgungsschwierigkeiten ergaben, wurde eine Änderung bzw. Erweiterung der Anlage dahingehend vorgenommen, dass zusätzlich eine völlig neue Anlage geschaffen wurde. Aus der Altanlage wird normalerweise nur mehr die Pension F, Bp. .49/1, im Besitze der Frau JM und der Alttrakt des Hotels H, Bp. .49/2, versorgt. Die Neuanlage dient zur Versorgung des übrigen Hotels, wobei innerhalb der Baulichkeiten eine absperrbare Verbindung zwischen beiden Anlagen besteht, sodass fallweise alle Baulichkeiten aus jeder der beiden Anlagen gespeist werden können. Die bereits bewilligte Altanlage wurde dahingehend abgeändert, dass die mit Q 3a und Q 4 bezeichneten Quellen, welche in ungünstig gelegenem Gelände liegen (Ausscheidung des Quellschutzgebietes schwer möglich) völlig ausgeschaltet wurden und diese Anlage also nur mehr aus den Quellen Q 1 und Q 2, welcher oberhalb des Schiweges (...) gefasst wurden, gespeist wird. (...)

(...)

Der Versorgungsstand mit 20 EWGW für die Pension F und mit 96 EWGW für das Hotel H, bleibt unverändert und damit ebenso der Tagesbedarf. Eine Erweiterung um 50 % ist durch künftige Umbauten möglich und beträgt der erweiterte max. Tagesverbrauch 39.000 l.

(...)"

3 Mit Bescheid vom 13. November 1975 stellte die Bezirkshauptmannschaft fest, dass "Rechtsnachfolger nach Herrn JF sen. Herr J und Frau E Fund Frau JM sind und daher das mit Bescheid vom 18.7.1973 (...) erteilte Wasserbenutzungsrecht zum Betriebe einer Wasserversorgungsanlage an diese übergegangen ist". Nach der Begründung dieses Bescheides gründete sich diese Feststellung auf die Tatsache, dass "sich in der Zwischenzeit eine Änderung in den Besitzverhältnissen ergeben hat".

4 Mit Bescheid vom 3. Mai 1976 stellte die Bezirkshauptmannschaft fest, dass das mit Bescheid vom 18. Juli 1973 betreffend die Quelle Q 1 erteilte Wasserbenutzungsrecht durch Ausschaltung derselben aus dem Versorgungsnetz erloschen sei, Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich seien und das Maß der Wasserbenutzung mit einem "täglichen maximalen Wasserverbrauch" von 39.000 l (konz. Wassermenge für die Gesamtanlage) gleich bleibe.

5 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10. Juni 2002 wurde der H BetriebsGmbH, vertreten durch JF und JM (nachträglich) die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der mit Bescheid vom 24. Juli 1975 wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage für die Objekte Hotel H, der Pension F, Bauernhaus H, Atelier F und der H erteilt. Es wurden u.a. folgende Änderungen genehmigt:

"(...)

Neufassung von 3 Quellen (...)

Errichtung und Betrieb von 2 neuen Sammelschächten (...) Errichtung und Betrieb eines Hochbehälters mit einem Speicherinhalt von 17,5 m3 auf der GP 407 (...)

Austausch der ursprünglichen Druckrohrleitung gegen einen PE

Schlauch (...)

Ausweisung eines Quellschutzgebietes (...)"

6 Zum Zweck und zum Maß der Wasserbenutzung ergibt sich aus

dem Bescheid Folgendes:

     "Art:                Fassung von drei Quellen auf dem

privaten Grundstück (...)

     Zweck:         Versorgung der Objekte Pension F, Hotel H,

     Bauernhaus H, Atelier F, Objekt H (...) mit Trinkwasser

     Maß:                max. Tagesbedarf 50 m3"

     7 Der tägliche Wasserverbrauch wurde im Bescheid für das

Hotel H (H BetriebsGmbH) mit 12.280 l/d, die H (H BetriebsGmbH)

mit 24.600 l/d, das Bauernhaus inklusive Atelier (H BetriebsGmbH)

mit 480 l/d und die Pension H (JM) mit 5.360 l/d angegeben.

Inklusive einer Wassermenge von 7.280 l/d für zukünftige Entwicklungen ergebe dies eine Gesamtsumme vom 50.000 l/d.

8 Gleichzeitig wurde das mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 24. Juli 1975 verliehene "Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb eines Hochbehälters auf der GP 402/2 (...) infolge Außerbetriebsetzung dieses Anlagenteiles" für erloschen erklärt und aufgetragen, den Hochbehälter als letztmalige Löschungsvorkehrung so abzutragen, dass keine unterirdischen Hohlräume verblieben, und das darüber liegende Gelände ordnungsgemäß zu rekultivieren.

9 Mit Kaufvertrag vom 23. August 2006 erwarb die B Wohnen Bauträger G.m.b.H. 91/100-tel ideelle Anteile von JM an der Liegenschaft in EZ 0, bestehend aus den Gst.Nr. 399/19 und 399/20. 9/100-tel ideelle Anteile verblieben bei JM. In Punkt I. wurde hinsichtlich des Kaufobjekts folgende Vereinbarung getroffen:

"Mitverkauft wird die wasserrechtliche Bewilligung zur Versorgung der kaufgegenständlichen Liegenschaft (Akt (...))."

10 Mit Kaufvertrag vom 26. Juli 2010 erwarb der Revisionswerber konkret bezifferte Liegenschaftsanteile verbunden mit Wohnungseigentum von der B Wohnen Bauträger GmbH. Punkt III. des Kaufvertrages enthält folgende Vereinbarung:

"Mitverkauft wird die JM (...) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (...) vom 10.6.2002 (...) erteilte wasserrechtliche Bewilligung, die mit Kaufvertrag vom 23.8.2006 (...) auf die B Wohnen Bauträger GmbH übertragen worden ist.

(...)"

11 Mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2016 teilte der Revisionswerber der Bezirkshauptmannschaft mit, er sei auf Grundlage der wasserrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft vom 10. Juni 2002 Besitzer und somit Mitkonsensträger eines Anteiles der gemeinsamen Wasserversorgungsanlage H (WVA), welche auch im Wasserbuch eingetragen sei. Aus dem genehmigten Wasserkonsens werde derzeit auch das Objekt auf Gst.Nr. 399/19 mit Trink- und Nutzwasser versorgt. Seit den Weihnachtsfeiertagen der Wintersaison 2015/2016 sei die Funktion der gesamten Wasserversorgungsanlage für das Objekt auf Gst.Nr. 399/19, wobei insgesamt 12 Wohnungseinheiten mit Trinkwasser zu versorgen seien, aus bisher unbekannten Gründen offenbar und laut Auskunft von Herrn F als Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei nicht mehr gegeben. Der Geschäftsführer der Mitbetreiberin der Wasserversorgungsanlage habe sich trotz des Defekts der Wasserversorgungsanlage nicht die Zeit genommen, gemeinsam mit ihm die Anlage zu besichtigen, um festzustellen, worin ein Störfall verborgen sein könnte, und habe ihm den Zutritt zur Wasserversorgungsanlage, nachdem er mit einem dazu befugten Fachmann der Pflicht der ordnungsgemäßen Instandhaltung der Wasserversorgungsanlage nachkommen habe wollen, verwehrt. Für das Objekt auf Gst.Nr. 399/19 sei derzeit eine Notversorgung mit Trinkwasser durch die örtliche Wassergenossenschaft errichtet worden, sodass bis zur Wiederinbetriebnahme der bestehenden, privaten Wasserversorgungsanlage der Bedarf gedeckt sei. Durch die Mitbetreiberin der gemeinsamen Wasserversorgungsanlage, die mitbeteiligte Partei, seien weitere Objekte und Anlagen (z.B. Hallenbad, Wellnessanlage und zusätzliches Haus etc.), für welche laut Bescheid kein wasserrechtlicher Konsens bestehe, bescheidwidrig und willkürlich, aber auch ohne seine Zustimmung an die bestehende Anlage angeschlossen worden. Der Konsens, welcher der H BetriebsGmbH zugesprochen worden sei, reiche bei Weitem nicht aus, um den nunmehr bestehenden Bedarf zu decken, und sei es deshalb naheliegend, dass durch die Mit-Wasserberechtigte auch der ihm zustehende Konsens bescheidwidrig in Besitz genommen und zu Unrecht verbraucht worden sei. Insbesondere handle es sich dabei um Baumaßnahmen in Form von Erweiterungen der Hotelanlage H, welche nunmehr seit Ausspruch der Bewilligung einen weit höheren Wasserbedarf und Verbrauch zur Folge hätten und seit der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung, jedoch nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, errichtet worden seien. Eine Änderung der wasserrechtlichen Bewilligung für diese Erweiterungen sei nicht beantragt bzw. bewilligt worden. Dazu gehörten jedenfalls der Ausbau der Hotelanlage mit Wellnessbereich und Schwimmbad und der Neubau des Personal- und Gästehauses. Darüber hinaus bestehe zu Unrecht und auch bescheidwidrig eine Vorrichtung im Bereich der Betreiberin H BetriebsGmbH bzw. eine technische Einrichtung, vermöge dieser der gesamte Wasserzufluss zu "seinem" Objekt durch Absperren des Zuflusses unterbunden werde. Aus all diesen Gründen werde in Form einer "Wasserrechtsbeschwerde" beantragt, dass durch die Wasserrechtsbehörde:

"1. ermittelt wird, in welchem Ausmaß eine bescheidwidrige Konsenserweiterung durch die H BetriebsGmbH derzeit stattfindet.

2. Mittels Bescheid die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, in Form der Untersagung der konsensüberschreitenden Wasserentnahme, vorgenommen wird.

3. Im Falle des Bestehens von Mängeln an der WVA der entsprechende Instandhaltungsauftrag erteilt wird.

4. Durch die Behörde der unverzügliche und freie Zugang zur WVA, welcher (dem Revisionswerber) derzeit verwehrt ist, angeordnet wird.

5. Dass die Fälle des bescheidwidrigen Verhaltens durch den Geschäftsführer der H BetriebsGmbH durch die Bezirkshauptmannschaft rechtlich geprüft werden.

6. Dass (dem Revisionswerber) im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zuerkannt wird und er als Wasserberechtigter sämtliche Parteienrechte, insbesondere die Verständigung zu allfälligen Ortsaugenscheinen, wahrnehmen kann.

7. Dass geeignete Maßnahmen, welche den Konsens für (den Revisionswerber) jedenfalls sicherstellen, zur Vorschreibung und zeitnaher Ausführung gebracht werden."

12 Die Bezirkshauptmannschaft wies diese Anträge des Revisionswerbers mit Bescheid vom 28. Juni 2016 "mangels Parteistellung" ab.

13 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht Salzburg.

14 Das Verwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers ab, ersetzte die Wortfolge "werden mangels Parteistellung des Antragstellers abgewiesen." in Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28. Juni 2016 durch "werden mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen" und fügte im Spruchteil "Rechtsgrundlagen" dieses Bescheides nach "102" die Bestimmung "138 Abs. 1" ein. Gleichzeitig sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

15 Das Verwaltungsgericht stellte den Verfahrensgang fest und meinte weiters, die gegenständliche Wasserbenutzungsanlage sei im Wasserbuch unter der WBPZ 0 eingetragen. Gemäß Urkundensammlung des Wasserbuchs habe der Revisionswerber das Wasserbuch mit Schreiben vom 20. März 2012 um Eintragung als nunmehriger Eigentümer und Rechtsnachfolger der wasserrechtlichen Bewilligung unter Bezugnahme auf die zwei Kaufverträge mit der Begründung ersucht, dass er die Anteile von JM an der Quelle und der wasserrechtlichen Bewilligung vom 10. Juni 2002 erworben habe.

16 Gemäß aktuellem Wasserbuchauszug schienen als Wasserberechtigte der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage einerseits der Revisionswerber und andererseits die mitbeteiligte Partei auf. In der Rubrik "Lage" sowie "Bindungs-Grundstück" seien die Gst.Nr. 399/19, 445/5, 446 und .49/2 angegeben.

17 Zu den Änderungen beim Objekt auf Gst.Nr. 399/19 Pension H alias F neu Residenz S stellte das Verwaltungsgericht fest, dass sich die Pension H/F ehemals auf Bp. .49/1 befunden habe. In Folge eines Verlassenschaftsverfahrens befinde sich diese nunmehr auf dem aus dieser Grundparzelle ausgeschiedenen Gst.Nr. 399/19.

18 Im Zuge der Aufforderung zur Vorlage eines periodischen Überprüfungsbefundes sei der Wasserrechtsbehörde im Jahr 2007 von der B Wohnen Bauträger GmbH mitgeteilt worden, dass sie neue Eigentümerin des Objektes von JM sei. Gemäß vorgelegtem Grundbuchsauszug Stand 15. März 2007 sei die B Wohnen Bauträger GmbH mit 91/100 Anteilen und JM mit 9/100 Anteilen (ehemalige Alleineigentümerin) Grundeigentümerin dem Gst.Nr. 399/19 und 399/20 (Weg) gewesen.

19 Aus dem mit Schreiben vom 23. Juni 2016 vom Revisionswerber der Wasserrechtsbehörde vorgelegten Kaufvertrag vom 23. August 2006, abgeschlossen zwischen JM als Verkäuferin und der B Wohnen Bauträger GmbH als Käuferin, sei im Punkt I Kaufobjekt die Übertragung des Eigentums (zu 91/100-tel Anteilen) an den Gst.Nr. 399/19 und 399/20 sowie weiters festgelegt worden, dass die "wasserrechtliche Bewilligung zur Versorgung der kaufgegenständlichen Liegenschaft (...) mitverkauft" worden sei. Das Objekt "Pension H" auf Gst.Nr. 399/19 sei in der Folge zur "Residenz S" mit mehreren Eigentumswohnungen (12 Wohneinheiten) umgebaut (An- und Aufbau) worden, welche im Dezember 2007 bezugsfertig gewesen seien.

20 Mit Kaufvertrag vom 26. Juli 2010, abgeschlossen zwischen der B Wohnen Bauträger GmbH als Verkäuferin und dem Revisionswerber als Käufer, hinsichtlich Wohnungseigentumsanteilen sei unter Punkt III. Wasserrecht Folgendes festgehalten worden:

"Mitverkauft wird die JM (...) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (...) vom 10.06.2002 (....) erteilte wasserrechtliche Bewilligung, die mit Kaufvertrag vom 23.08.2006 (...) auf die B Wohnen Bauträger GmbH übertragen worden ist. Die Vertragsparteien stellen fest, dass die Gegenleistung für die Übertragung der wasserrechtlichen Bewilligung im Kaufpreis enthalten ist."

21 Die B Wohnen Bauträger GmbH sei nach Abverkauf der Wohnungen Ende des Jahres 2012 liquidiert und im Firmenbuch gelöscht worden.

22 Von der nach Bezug der Wohnungen beauftragten Hausverwaltung sei an alle Miteigentümer mit Ausnahme des Revisionswerbers ein Betrag in der Höhe von EUR 80,-/Jahr und Wohneinheit als Wasserzins vorgeschrieben worden.

23 Aufgrund der Probleme mit der Wasserversorgung Ende 2015/Anfang 2016 sei zwischenzeitig auf Wunsch und Beschluss der Miteigentümer des Objektes "Residenz S" jedoch der Anschluss des Objektes an die Wassergenossenschaft S. erfolgt und werde von dieser nunmehr das Trink- und Nutzwasser bezogen.

24 Der Revisionswerber und JM seien aktuell grundbücherliche anteilsmäßige Miteigentümer an dem Objekt Residenz S.

25 Zu den Änderungen beim Objekt Bp. .49/2 (Hotel H) stellte das Verwaltungsgericht fest, es seien seit dem Jahr 2002 Um- und Neubauten (Hallenbad, Wellnessanlage, etc.) durchgeführt worden. Mit Antrag vom 3. August 2016 sei von der mitbeteiligten Partei unter Vorlage eines Projektes in Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages um Abänderung des Konsenses und diverser Anlagenteile bei der Wasserrechtsbehörde angesucht worden.

26 Die H BetriebsGmbH befinde sich im Gesellschaftsbesitz von EF und JF. Die mitbeteiligte Partei befinde sich im Gesellschaftsbesitz der H BetriebsGmbH.

27 In den Weihnachtsfeiertagen 2015/2016 sei die Versorgung der Residenz S auf Gst.Nr. 399/19 sowie auch des Hotels H auf den Bp. .49/1 und .49/2 mit Trinkwasser nicht mehr gegeben gewesen - was Anlass für die "Wasserrechtsbeschwerde" des Revisionswerbers gewesen sei - und sei eine Notversorgung mit Trinkwasser durch die Wassergenossenschaft S. errichtet worden. Dem Revisionswerber sei der Zutritt zu den Anlagenteilen der Wasserversorgungsanlage von der mitbeteiligten Partei nicht gewährt worden.

28 Vom von der Bezirkshauptmannschaft zur mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2016 beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei auf Basis eines Wasseruntersuchungsbefundes mit Quellschüttungsmessungen festgestellt worden, dass die Gesamtschüttung der drei Quellen den Tagesbedarf mit dem Tagesspeicher der zu versorgenden Objekte nicht mehr abdecken könne.

29 Aus dem dem Bewilligungsbescheid vom 10. Juni 2002 zugrunde liegenden Projekt einerseits und aus einem von der mitbeteiligten Partei aktuell eingereichten Projekt ergebe sich jeweils, dass nur mehr die drei auf Gst.Nr. 407 gefassten Quellen genützt würden. Schon im Jahr 2001 sei im technischen Bericht festgehalten worden, dass "die ursprünglich bewilligten Quellen auf der Gp. 424/1 und die beiden Quellen auf der Gp. 420 (...) nicht mehr in das Versorgungsnetz eingespeist" würden.

30 In rechtlicher Hinsicht sei die wesentliche Frage, ob der Revisionswerber als Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 zur Stellung eines Antrages auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes legitimiert gewesen sei. Wenn ja, sei er als Antragsteller jedenfalls Partei in einem Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959. Von der Bezirkshauptmannschaft sei dem Revisionswerber im Ergebnis und laut Begründung die Antragslegitimation abgesprochen worden, wobei die "Wasserrechtsbeschwerde" in Konsequenz nicht mangels Parteistellung als unbegründet abzuweisen, sondern mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.

31 Entscheidungsrelevant sei somit, ob dem Revisionswerber ein Recht nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 zukomme. In der "Wasserrechtsbeschwerde" bringe er vor, Besitzer und Mitkonsensträger eines Anteils der gemeinsamen Wasserversorgungsanlage H unter Hinweis auf den Wasserbucheintrag, d. h. somit Wasserberechtigter zu sein, wobei dies aus den vorhandenen Kaufverträgen mit explizitem Verkauf des Wasserrechts als Verkaufs- bzw. Kaufgegenstand und weiters aus dem (ideellen) grundbücherlichen Miteigentum an der Residenz S auf Gst.Nr. 399/19 abgeleitet werde.

32 Das grundbücherliche Miteigentum an der Liegenschaft auf Gst.Nr. 399/19 liege unbestritten, dokumentiert durch einen entsprechenden Grundbuchsauszug, vor. Streitgegenständlich sei allerdings, ob sich der Revisionswerber auf eine rechtmäßig geübte Wasserbenutzung berufen könne.

33 Der Eintragung im Wasserbuch komme bloß deklaratorische Wirkung zu. Soweit sich das Vorbringen des Revisionswerbers daher auf seinen Eintrag im Wasserbuch stütze, könne daraus für seine Rechtsposition nichts gewonnen werden.

34 Im gegenständlichen Fall sei der Zweck der Wasserbenutzung im Sinne des § 21 Abs. 4 WRG 1959 in der wasserrechtlichen Änderungsbewilligung vom 10. Juni 2002 (Spruchabschnitt III.) dahingehend festgelegt worden, dass als Art der Wassernutzung, somit als Zweck, die Trinkwasserversorgung von näher genannten Objekten festgelegt worden sei. An diesem Zweck habe sich auch dadurch nichts geändert, dass es zwar die Pension F alias H in der zum damaligen Bewilligungszeitpunkt bestehenden Form nicht mehr gebe und das damalige Objekt auf dem Gst.Nr. 399/19 in das nunmehrige Objekt "Residenz S" umgebaut worden sei, es aber beim gegenständlichen Wasserbenutzungsrecht durch die Nutzung von Quellwasser nach wie vor um die Trinkwasserversorgung des Objektes auf dem Gst.Nr. 399/19 gehe. Inwieweit sich das Ausmaß der Nutzung deutlich verändert habe bzw. überschritten worden sei, sei nicht eine Frage der Zweckänderung, sondern der Konsensüberschreitung.

35 Allerdings erfolge aktuell und damit im Entscheidungszeitpunkt - und sei dies nun nach Beurteilung des Verwaltungsgerichts entscheidungswesentlich - die Trink- und Nutzwasserversorgung nicht mehr durch die Wasserversorgungsanlage H, sondern, wie vom Revisionswerber selbst angegeben, aufgrund einer Entscheidung der Miteigentümer der Residenz S durch die örtliche Wassergenossenschaft.

36 Als Vorfrage zur abschließenden Beurteilung, ob der Revisionswerber Wasserberechtigter im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959, damit Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 und in Folge antragslegitimiert sei, sei daher die Frage des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes hinsichtlich des Gst.Nr. 399/19 zu beurteilen.

37 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei tatsächlich durch den erfolgten endgültigen Anschluss an die Wassergenossenschaft S. der Zweck zur Versorgung des Objekts auf Gst.Nr. 399/19 mit Trink- und Nutzwasser im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 entfallen, weil von einer Zweckbindung im Sinne des § 21 Abs. 4 WRG 1959 auszugehen gewesen sei. Vorbehaltlich eines Feststellungsbescheides (Löschungserklärung), welchem lediglich deklarative Wirkung zukomme, sei daher von einem Erlöschen von Gesetzes wegen durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 aus diesem Grund auszugehen. Das Wasserrecht erlösche zu dem Zeitpunkt, zu dem der gesetzliche Tatbestand verwirklicht sei.

38 Der Revisionswerber könne sich daher im Ergebnis nicht auf eine rechtmäßig geübte Wassernutzung im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 berufen und sei in Folge nicht als Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 zur Stellung eines Antrags auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes legitimiert.

39 Die vom Revisionswerber behaupteten eigenmächtigen Neuerungen bzw. unterlassenen Arbeiten bezögen sich nicht auf die Substanz des Gst.Nr. 399/19, im Sinne von substantiellen und dauernden Eingriffen in fremde Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959. Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung bestehe dann, wenn durch diese im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannte Rechte tatsächlich beeinträchtigt würden. Zweck dieses Antragsrechtes sei es, unbefugte Eingriffe in die im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren (VwGH 17.6.2010, 2008/07/0131). Es könne daher auch keine Antragslegitimation aus dem Titel des Miteigentums am Gst.Nr. 399/19 durch einen Eingriff ins Grundeigentum gesehen werden.

40 Im Ergebnis sei die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 138 Abs. 6 WRG 1959 somit zu Recht ergangen, wobei der Spruch entsprechend zu korrigieren gewesen sei.

41 Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 22, 27 und 138 WRG 1959 ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung, wie in der Begründung der Entscheidung dargelegt. Weiters sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

42 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, dieses aufzuheben.

43 Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Verwaltungsgerichtshof möge der außerordentlichen Revision unter Zuerkennung von Aufwandersatz keine Folge geben.

44 Die Bezirkshauptmannschaft erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt wurde.

45 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

46 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

47 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

48 Der Revisionswerber bringt im Rahmen der Zulässigkeitsgründe gemäß § 28 Abs. 3 VwGG das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgenden Rechtsfragen ins Treffen: Zum einen stelle sich die Frage, ob der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 verwirklicht sei, wenn der Wasserbezugsberechtigte eine alternative Wasserversorgung herstelle, weil der aus dem Wasserbenutzungsrecht Verpflichtete die Wasserversorgung unterbreche. Zum anderen sei unklar, ob bei einem dinglichen Wasserbenutzungsrecht und mehreren Eigentümern einer wasserbezugsberechtigten Liegenschaft eine Antragslegitimation zur Abwehr von Eingriffen in das Wasserbenutzungsrecht nur der Gesamtheit der Miteigentümer zukomme oder auch dem einzelnen Miteigentümer, bzw. ob sich eine Antragslegitimation allenfalls aus einer privatrechtlichen Vereinbarung ergeben könne, mit welcher die anderen Miteigentümer einem Miteigentümer das Wasserbenutzungsrecht obligatorisch überlassen haben.

49 Die §§ 12 und 138 WRG 1959 idgF lauten auszugsweise wie folgt:

"Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte

§ 12. (1) ...

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(...)

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

(...)

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen."

50 Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfrage ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (VwGH 21.6. 2018, Ra 2017/07/0125 bis 0126, mwN).

51 Die vom Revisionswerber in seinen Zulässigkeitsausführungen aufgezeigten Rechtsfragen erweisen sich aus nachstehenden Gründen als solche abstrakter Natur:

52 In seinen Ausführungen zur Revisionslegitimation hält der Revisionswerber fest, dass er aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft vom 10. Juni 2002 Konsensinhaber sei und dieser Konsens durch "gesetzwidrige bzw. bescheidwidrige Maßnahmen des Mitkonsensträgers" (mitbeteiligte Partei) verletzt worden sei. Daher habe er im wasserrechtlichen Verfahren die "Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes" beantragt.

53 Nach § 13 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 ist bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen.

54 Gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an eine Personenmehrheit bestehen an sich keine rechtlichen Bedenken. Das erteilte Wasserrecht ist aber immer als Einheit zu behandeln. Dies gilt insbesondere auch für die Festsetzung des Maßes der erteilten Bewilligung. So kann vor allem aus § 13 Abs. 1 WRG 1959 geschlossen werden, dass für die von der Wasserrechtsbehörde vorzunehmende Festsetzung des Maßes der Bedarf des Bewerbers bzw. der Bewerber insgesamt als Ausgangsbasis zu dienen hat und dem natürlichen Wasserdargebot gegenüberzustellen ist (VwGH 23.5.1989, 88/07/0146).

55 Genau diesen Grundsätzen ist die Bezirkshauptmannschaft bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligungen gefolgt:

56 Schon im Bescheid vom 24. Juli 1975 wurde der Personenmehrheit - als Einheit - ein Maß für den "täglichen maximalen Wasserverbrauch" von 39.000 l erteilt.

57 Ebensolches hat für den Bescheid vom 10. Juni 2002 zu gelten: Auch dort wurde das einer Personenmehrheit eingeräumte Wasserbenutzungsrecht zutreffend als Einheit angesehen. Als "Maß" der Wasserbenutzung wurde für alle Objekte insgesamt ein Tagesbedarf von maximal 50 m3 im Spruch des Bescheides festgesetzt. In Spruchabschnitt III. dieses Bescheides findet sich zwar eine Auflistung des täglichen Wasserverbrauches der einzelnen Objekte. Damit werden jedoch diesen Objekten allerdings nicht eigene Wasserbenutzungsrechte zugeordnet. Vielmehr folgt diese Auflistung dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zum täglichen Wasserverbrauch der einzelnen Objekte. Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Tatsache, dass in Spruchabschnitt V. von dem erteilten "Wasserbenutzungsrecht" im Sinne einer Einheit gesprochen wird und Gegenstand des Bescheides vom 10. Juni 2012 gemäß seinem Spruch lediglich die Änderung der mit Bescheid vom 24. Juli 1975 bewilligten "Wasserversorgungsanlage" ist. Damit kann jedoch nicht von einer Aufteilung des der Personenmehrheit im Bescheid vom 24. Juli 1975 als Einheit eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes durch den Bescheid vom 10. Juni 2012 ausgegangen werden.

58 Die Bezirkshauptmannschaft entsprach daher mit ihren Bescheiden vom 24. Juli 1975 und vom 10. Juni 2012 der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für eine Aufteilung des einer Personenmehrheit erteilten Wasserrechtes nur insoweit in Frage kommt, als nach den Bestimmungen des WRG 1959 über Wassergenossenschaften sowohl hinsichtlich der Genehmigung der Genossenschaftssatzungen wie auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes über Wassergenossenschaften von der Wasserrechtsbehörde zu entscheidende Fragen der Aufteilung eines einer Genossenschaft zustehenden Wasserrechtes auf einzelne Genossenschaftsmitglieder bedeutsam sein können (VwGH 23.5.1989, 88/07/0146).

59 Eine solche Aufteilung wurde nicht vorgenommen. Neben dem Revisionswerber ist somit auch die mitbeteiligte Partei in Bezug auf die gesamte Wasserversorgungsanlage als Wasserberechtigte und damit Inhaberin des bescheidmäßig eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes anzusehen. Eine Prüfung der in den Zulässigkeitsgründen aufgeworfenen Rechtsfragen erübrigt sich schließlich aus folgendem Grund: Die "Wasserrechtsbeschwerde" des Revisionswerbers begehrt die Herstellung des "ihm zustehenden Konsenses" und meint damit den ihm zukommenden Teil des Wasserbezugs; hinter diesem Begehren steht daher offenbar die Aufteilung des gemeinsamen Wasserbenutzungsrechtes und dessen Durchsetzung. Die Aufteilung des Maßes eines einer Personenmehrheit einheitlich verliehenen Wasserrechtes auf die einzelnen Wasserberechtigten findet im WRG 1959 aber keine Deckung. Hierbei handelt es sich um eine dem Zivilrecht zuzuordnende Frage, zu deren Entscheidung die Wasserrechtsbehörde nicht berufen ist (VwGH 23.5.1989, 88/07/0146). Die an die Bezirkshauptmannschaft vom Revisionswerber gerichtete "Wasserrechtsbeschwerde" vom 19. Jänner 2016 erweist sich somit jedenfalls als unzulässig.

60 Aus diesem Grund erweist sich die die Revision als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

61 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG - im Besonderen auf § 51 VwGG - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 23. Juli 2018

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070011.L00

Im RIS seit

12.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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