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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/06/0163Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision 1. des Dipl.-Ing. Dr. C R Z und
2. der T Z, beide in G, beide vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 9. Mai 2018, LVwG 50.25- 798/2018-25, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: "D GmbH" in G, vertreten durch die Mecenovic Rechtsanwalt GmbH in 8010 Graz, Burggasse 16/III; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde den Beschwerden der Revisionswerber gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 6. Februar 2018, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines dreigeschossigen Mehrfamilienwohnhauses mit insgesamt 15 Wohneinheiten, von überdachten Fahrradabstellplätzen für 18 Fahrräder, eines überdachten Müllplatzes sowie von Einfriedungen einschließlich der damit verbundenen Geländeveränderungen erteilt worden war, Folge gegeben und der betreffende Bescheid insofern abgeändert, als auf weitere Planunterlagen Bezug genommen und die Baubeschreibung präzisiert wurde sowie zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden. Im Übrigen wurden die Einwendungen der Revisionswerber betreffend die Aufschließung und das Nichtvorhandensein einer rechtlich gesicherten Zufahrt, die Bebauungsdichte und das Erfordernis von Pflichtabstellplätzen zurückgewiesen und diese in Bezug auf die Einwendungen betreffend die Ausweitung einer Dienstbarkeit auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gleichzeitig wurde der mitbeteiligten Partei ein Kostenbeitrag auferlegt und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 Die Revisionswerber bringen in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, es sei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes völlig klar, dass die Anforderungen an Bauvorhaben gemäß § 77 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz zu prüfen und zu beurteilen seien, insbesondere auch dann, wenn diesbezüglich Einwendungen von Nachbarn erhoben worden seien. Das angefochtene Erkenntnis weiche von dieser ständigen Rechtsprechung ab. Die für die Erteilung der Baubewilligung zwingende Voraussetzung einer geeigneten und rechtlich gesicherten Zufahrt sei nicht nachgewiesen worden und es sei in keiner Weise eine Prüfung und Beurteilung der aus Zu- und Abfahrten resultierenden Emissionen und Immissionen auf ihre Verträglichkeit im Sinn des § 77 leg. cit. durchgeführt worden, zumal hierfür ausreichende Plan- und Beschreibungsunterlagen gar nie vorgelegen seien. Das angefochtene Erkenntnis entferne sich "von diesen judizierten Prinzipien" zur Gänze und bestätige eine Baubewilligung, die diese massiven Mängel aufweise. Solcherart sei die Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehr als evident und offenkundig.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.
6 Soweit die Revisionswerber ein Abgehen des Verwaltungsgerichtes von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behaupten, genügt ihr Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerber abgewichen sein soll (vgl. dazu etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0074, mwN). Die Revisionswerber legen auch nicht dar, welche konkrete Rechtsfrage, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden soll. Schon deshalb gelingt es den Revisionswerbern nicht, die Zulässigkeit der Revision darzutun.
7 Darüber hinaus übersehen die Revisionswerber, dass das Verwaltungsgericht zwar die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten - wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei darf das Verwaltungsgericht somit keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2015/05/0060, mwN). Da den Revisionswerbern nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, denen diese in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht entgegentreten, kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Bestehen einer rechtlich gesicherten Zufahrt zum Baugrundstück zukommt und sie in ihren Einwendungen gegen das Bauvorhaben keine allenfalls aus der Zu- und Abfahrt zum Baugrundstück resultierende Immissionsbelastung geltend gemacht haben, geht ihr nunmehr erhobener Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte diese Aspekte prüfen müssen, ins Leere.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 1. August 2018
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060162.L00Im RIS seit
11.09.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018