TE Vwgh Beschluss 2018/8/1 Ra 2018/06/0103

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/06/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision 1. der A S und 2. der M L, beide in S, beide vertreten durch die Brandtner & Doshi Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 23. April 2018, LVwG-318- 63/2017-R9, LVwG-327-9/2017-R9 und LVwG-414-10/2017-R9, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz, mitbeteiligte Partei: H GmbH in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde den unter anderem gegen Spruchpunkt II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B. vom 4. September 2017, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Appartement- und Geschäftshauses in W. erteilt worden war, erhobenen Beschwerden der Revisionswerberinnen keine Folge gegeben und der betreffende Bescheid mit einer Maßgabe bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 Die Revisionswerberinnen bringen in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, dass die Abstände des gegenständlichen Bauvorhabens zu den näher bezeichneten Nachbargrundstücken eingehalten würden. Im Zuge der Umsetzung des gegenständlichen Bauprojektes werde jedoch auf den derzeit im Eigentum der Gemeinde D. stehenden Grundstücken die Bahnhofstraße verlaufen. Zu dieser Verkehrsfläche würden die Mindestabstände nicht eingehalten. Die Revisionswerberinnen seien "von diesem Umstand massiv beeinträchtigt, da eben bis an die Straße, die ihre Zufahrt bildet, herangebaut" werde. Es fehle an höchstgerichtlicher Judikatur zur Frage, ob bei Genehmigung eines Bauprojektes die aktuellen Grenzen oder zukünftige, aber zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits feststehende Grenzverläufe bei der Beurteilung, ob die Mindestabstände eingehalten würden, heranzuziehen seien.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

6 Die Revisionswerberinnen haben im durchgeführten Baubewilligungsverfahren ausschließlich die Problematik der Ausgestaltung der neu zu schaffenden Zufahrt bzw. die Frage, ob während der Bauphase überhaupt eine Zufahrt zu ihren Grundstücken möglich sein werde, angesprochen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen unter Hinweis auf die hg. Judikatur zutreffend als privatrechtliche Einwendungen qualifiziert und dargelegt, dass dieses Vorbringen keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zum Gegenstand hat.

7 Dem nunmehr in der Zulässigkeitsbegründung erstmals erstatteten Vorbringen betreffend eine mögliche Abstandsverletzung steht daher - unabhängig von der Frage einer insofern allenfalls eingetretenen Präklusion und ungeachtet des Umstandes, dass sich das Vorbringen nicht auf den Abstand zu Grundstücken der Revisionswerberinnen, sondern auf jenen zur öffentlichen Verkehrsfläche bezieht - das aus § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG ableitbare Neuerungsverbot entgegen. Das Vorliegen grundsätzlicher Rechtsfragen kann aber nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/06/0142, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 1. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060103.L00

Im RIS seit

11.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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